1.8.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 180/39
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. Juni 2009 — Acegas/Kommission
(Rechtssache T-309/02) (1)
(Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen Behörden zugunsten bestimmter Unternehmen der Daseinsvorsorge in Form von Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen - Entscheidung, mit der die Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden - Nichtigkeitsklage - Keine individuelle Betroffenheit - Unzulässigkeit)
2009/C 180/71
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Acegas-APS SpA, vormals Acqua, Elettricità, Gas e servizi SpA (Acegas), (Triest, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Devescovi, F. Ferletic, L. Daniele, F. Spitaleri und S. Gobbato)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: V. Di Bucci)
Gegenstand
Nichtigerklärung der Art. 2 und 3 der Entscheidung 2003/193/EG der Kommission vom 5. Juni 2002 betreffend eine staatliche Beihilfe durch von Italien gewährte Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen für Unternehmen der Daseinsvorsorge mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung (ABl. 2003, L 77, S. 21)
Tenor
1.
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2.
Die Acegas-APS SpA trägt die Kosten.
(1) ABl. C 289 vom 23.11.2002.
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