URTEIL DES GERICHTS (Einzelrichter)
17. März 2004
Rechtssache T‑175/02
Giorgio Lebedef
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
„Beamte – Beförderung – Rechtswidrigkeit des Beförderungsverfahrens – Abwägung der Verdienste – Anfechtungsklage“
Vollständiger Wortlaut in französischer Sprache II - 0000
Gegenstand: Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, den Kläger im Beförderungsjahr 2000 nicht nach Besoldungsgruppe B 1 zu befördern.
Entscheidung: Die Entscheidung, den Kläger nicht zu befördern, wird aufgehoben. Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.
Leitsätze
1. Beamte – Klage – Beschwerende Maßnahme – Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde – Bloße Zurückweisung – Bestätigende Maßnahme – Unzulässigkeit
(Beamtenstatut, Artikel 91 Absatz 1)
2. Beamte – Beförderung – Bewerber mit Anwartschaft auf die Beförderung – Kein Anspruch auf Beförderung
(Beamtenstatut, Artikel 45 Absatz 1)
3. Beamte – Beförderung – Abwägung der Verdienste – Modalitäten – Ermessen der Verwaltung – Grenzen – Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen
(Beamtenstatut, Artikel 45 Absatz 1)
4. Beamte – Beförderung – Abwägung der Verdienste – Berücksichtigung der Beurteilungen – Berücksichtigung einer nicht endgültigen Beurteilung, die zu Unrecht in die Personalakte aufgenommen und die vom Beamten beanstandet wird – Unzulässigkeit – Berücksichtigung einer endgültigen Beurteilung, obwohl sie später im Klagewege angefochten wurde – Zulässigkeit
(Beamtenstatut, Artikel 45 Absatz 1)
1. Jede – stillschweigende oder ausdrückliche – Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde, die einzig und allein diesen Inhalt hat, bestätigt nur die vom Beschwerdeführer beanstandete Handlung oder Unterlassung und stellt für sich allein keine anfechtbare Maßnahme dar. Nur wenn mit dieser Entscheidung der Beschwerde ganz oder teilweise stattgegeben wird, kann sie gegebenenfalls als solche eine mit Klage anfechtbare Maßnahme darstellen.
Nicht beschwerend ist eine lediglich bestätigende Maßnahme, die dann vorliegt, wenn eine Maßnahme gegenüber einer vorherigen beschwerenden Maßnahme nichts Neues enthält und somit nicht an deren Stelle getreten ist.
(Randnrn. 19 und 20)
Vgl. Gerichtshof, 10. Dezember 1980, Grasselli/Kommission, 23/80 Slg. 1980, 3709, Randnr. 18; Gerichtshof, 16. Juni 1988, Progoulis/Kommission, 371/87, Slg. 1988, 3081, Randnr. 17; Gericht, 27. Juni 2000, Plug/Kommission, T‑608/97, Slg. ÖD, I‑A‑125 und II‑569, Randnr. 23; Gericht, 9. April 2003, Tejada Fernández/Kommission, T‑134/02, Slg. ÖD, I–A–125 und II–609, Randnr. 16
2. Das Statut verleiht keinen Anspruch auf eine Beförderung, auch nicht den Beamten, die alle Voraussetzungen für eine Beförderung erfüllen.
(Randnr. 24)
Vgl. Gericht, 9. Februar 1994, Latham/Kommission, T‑3/92, Slg. ÖD, I‑A‑23 und II‑83, Randnr. 50; Gericht, 6. Juni 1996, Baiwir/Kommission, T‑262/94, Slg. ÖD, I‑A‑257 und II‑739, Randnr. 67; Tejada Fernández/Kommission, Randnr. 40
3. Die Anstellungsbehörde verfügt bei der Beurteilung der Verdienste, die im Rahmen einer Beförderungsverfügung nach Artikel 45 des Statuts zu berücksichtigen sind, über ein weites Ermessen, und die Kontrolle des Gemeinschaftsrichters hat sich auf die Frage zu beschränken, ob die Verwaltung, nach der Art und Weise zu urteilen, wie sie möglicherweise zu ihrer Beurteilung gelangt ist, sich innerhalb nicht zu beanstandender Grenzen gehalten und ihr Ermessen nicht offensichtlich fehlerhaft ausgeübt hat. Das Gericht kann also die Beurteilung der Qualifikationen und Verdienste der Bewerber durch die Anstellungsbehörde nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen.
Das der Verwaltung damit zuerkannte Ermessen wird jedoch durch die Notwendigkeit begrenzt, die Abwägung der Bewerbungen sorgfältig und unparteiisch, im dienstlichen Interesse und nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung vorzunehmen. Diese Abwägung muss in der Praxis auf einer egalitären Basis und aufgrund vergleichbarer Informationsquellen und Auskünfte erfolgen.
Außerdem ergibt sich ausdrücklich aus Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Statuts, dass die Anstellungsbehörde im Rahmen eines Beförderungsverfahrens ihre Auswahl auf der Grundlage einer Abwägung der Beurteilungen und Verdienste der beförderungsfähigen Beamten zu treffen hat. Sie ist dabei nach dem Statut befugt, die Abwägung nach dem Verfahren oder der Methode vorzunehmen, die sie für die geeignetste hält.
(Randnrn. 25 und 26)
Vgl. Gericht, 30. November 1993, Tsirimokos/Parlament, T‑76/92, Slg. 1993, II‑1281, Randnrn. 20 und 21; Baiwir/Kommission, Randnr. 66; Gericht, 5. März 1998, Manzo-Tafaro/Kommission, T‑221/96, Slg. ÖD, I‑A‑115 und II‑307, Randnr. 16; Gericht, 21. September 1999, Oliveira/Parlament, T‑157/98, Slg. ÖD, I‑A‑163 und II‑851, Randnr. 35; Tejada Fernández/Kommission, Randnr. 41
4. Die Beurteilung stellt stets dann ein unentbehrliches Bewertungskriterium dar, wenn für eine Entscheidung über die Beförderung eines Beamten seine Laufbahn zu berücksichtigen ist. In dieser Hinsicht gehört eine Beurteilung, die zu Unrecht in eine Personalakte aufgenommen wurde, obwohl der Beamte sie beanstandet hat, zu den Informationen über die Verdienste der Bewerber um eine Beförderung, die vom Beförderungsausschuss nicht wirksam anstelle der Beurteilung berücksichtigt werden können.
Anders verhält es sich, wenn die Beurteilung, obgleich sie später mit Klage angefochten wurde, im Hinblick auf die bei dem betreffenden Organ geltenden allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts als endgültig anzusehen war.
(Randnrn. 34 und 35)
Vgl. Gerichtshof, 18. Dezember 1980, Gratreau/Kommission, 156/79 und 51/80, Slg. 1980, 3943, Randnr. 22; Gericht, 21. November 1996, Michaël/Kommission, T‑144/95, Slg. ÖD, I‑A‑529 und II‑1429, Randnr. 52; Gericht, 24. Februar 2000, Jacobs/Kommission, T‑82/98, Slg. ÖD, I‑A‑39 und II‑169, Randnrn. 34 und 39
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