Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 18. Juli 2007 – Ente per le Ville vesuviane/Kommission
(Rechtssache T-189/02)
„Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) − Beendigung eines Gemeinschaftszuschusses − Nichtigkeitsklage − Zulässigkeit − Klagebefugnis des Endempfängers des Zuschusses − Unmittelbarer Zusammenhang − Verteidigungsrechte − Verstoß gegen Art. 12 der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 4254/88 − Unzureichende Ermittlungen“
1. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen (Art. 230 Abs. 4 EG) (vgl. Randnrn. 37-53)
2. Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt – Europäischer Fonds für regionale Entwicklung – Gewährung eines Zuschusses für Vorhaben, die die Kommission vor dem 1. Januar 1989 genehmigt hat (Verordnung Nr. 4254/88 des Rates in der Fassung der Verordnung Nr. 2083/93, Art. 12) (vgl. Randnrn. 62-77)
3. Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt – Europäischer Fonds für regionale Entwicklung – Entscheidung über die Beendigung eines Zuschusses – Verteidigungsrechte des Zuschussempfängers – Umfang (Verordnung Nr. 4254/88 des Rates in der Fassung der Verordnung Nr. 2083/93, Art. 12) (vgl. Randnrn. 87-100)
Gegenstand
Nichtigerklärung der Entscheidung D (2002) 810111 der Kommission vom 13. März 2002 über die Beendigung des Zuschusses des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) in Form einer Infrastrukturinvestition in Kampanien (Italien) in Bezug auf ein integriertes System zur Aufwertung von drei vesuvianischen Villen zu touristischen Zwecken (EFRE Nr. 86/05/04/054)
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Das Ente per le Ville vesuviane trägt die gesamten Kosten.
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