URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)
13. Dezember 2004
Rechtssache T‑251/02
E
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
„Beamte – Dienstbezüge – Auslandszulage – Tagegeld – Einrichtungszulage – Erstattung der anlässlich des Dienstantritts entstandenen Reise- und Umzugskosten – Einberufungsort – Artikel 4, 5, 7, 9 und 10 des Anhangs VII des Statuts – Anfechtungsklage – Schadensersatzklage“
Vollständiger Wortlaut in französischer Sprache II - 0000
Gegenstand: Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 29. August 2001, mit der Brüssel als Herkunfts‑ und Einberufungsort der Klägerin festgesetzt wurde und ihr die Zahlung der Auslandszulage, der Einrichtungszulage und des Tagegeldes sowie die Erstattung der mit ihrem Dienstantritt zusammenhängenden Reise‑ und Umzugskosten verweigert wurden, und auf Zahlung von Verzugszinsen und Schadensersatz.
Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Leitsätze
1. Beamte – Dienstbezüge – Auslandszulage – Voraussetzungen für die Gewährung – Fehlen eines ständigen Wohnsitzes oder einer hauptberuflichen Tätigkeit im Mitgliedstaat der dienstlichen Verwendung im Bezugszeitraum – Begriff
(Beamtenstatut, Anhang VII, Artikel 4 Absatz 1
2. Beamte – Dienstbezüge – Gewährung der Zulagen und Leistungen nach Anhang VII des Statuts – Gebundene Zuständigkeit der zuständigen Behörde – Umfang der gerichtlichen Nachprüfung
(Beamtenstatut, Anhang VII, Artikel 4, 5, 7, 9 und 10)
3. Beamte – Dienstbezüge – Auslandszulage – Voraussetzungen für die Gewährung – Differenzierung nach der Lage, die sich aus dem Dienst für einen Staat oder eine internationale Organisation ergibt, und derjenigen, die sich aus dem Dienst im Rahmen einer Abordnung durch eine private Einrichtung ergibt – Kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung
1. Artikel 4 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts ist dahin auszulegen, dass der ständige Wohnsitz des Beamten vor seinem Dienstantritt das ausschlaggebende Kriterium für die Gewährung der Auslandszulage darstellt.
Der ständige Wohnsitz ist der Ort, den der Betroffene als ständigen oder gewöhnlichen Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in der Absicht gewählt hat, ihm Dauerhaftigkeit zu verleihen, wobei für die Feststellung des ständigen Wohnsitzes alle hierfür wesentlichen tatsächlichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind.
Jede Auslegung, die einem Beamten, der im Land seines künftigen Dienstortes nur während eines Teils des Bezugszeitraums seinen ständigen Wohnsitz gehabt oder seine hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt hat, den Anspruch auf die Auslandszulage nehmen würde, würde den eigentlichen Zweck dieser Zulage, nämlich die besonderen Lasten und Nachteile auszugleichen, die sich aus der ständigen Dienstausübung in einem Land ergeben, zu dem der Beamte vor seinem Dienstantritt keine dauerhafte Beziehung hergestellt hat, verkennen.
(Randnrn. 53, 54 und 70)
Vgl. Gerichtshof, 15. September 1994, Magdalena Fernández/Kommission, C‑452/93 P, Slg. 1994, I‑4295, Randnr. 22; Gericht, 8. April 1992, Costacurta Gelabert/Kommission, T‑18/91, Slg. 1992, II‑1655, Randnr. 42 und die dort zitierte Rechtsprechung; Gericht, 14. Dezember 1995, Diamantaras/Kommission, T‑72/94, Slg. ÖD 1995, I‑A-285 und II‑865, Randnr. 48; Gericht, 28. September 1999, J/Kommission, T‑28/98, Slg. ÖD 1999, I‑A‑185 und II‑973, Randnr. 32
2. Die Bestimmungen des Anhangs VII des Statuts räumen der zuständigen Behörde kein Ermessen bei der Entscheidung über die Gewährung der darin vorgesehenen Zulagen oder Leistungen ein, sondern übertragen ihr insofern eine gebundene Zuständigkeit, als ihr zwingender Wortlaut erkennen lässt, dass die Behörde die fragliche Zulage oder Leistung zu gewähren hat, wenn sie feststellt, dass die Voraussetzungen der betreffenden Bestimmung erfüllt sind. Daraus folgt, dass der Gemeinschaftsrichter, wenn er die von der zuständigen Behörde berücksichtigten Tatsachen und die von ihr vorgenommene Qualifizierung dieser Tatsachen prüft, um die Frage zu beantworten, ob die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Zulagen oder Leistungen erfüllt sind, eine vollständige gerichtliche Kontrolle ausübt.
(Randnr. 118)
Vgl. Gericht, 21. Oktober 2003, Birkhoff/Kommission, T‑302/01, Slg. ÖD 2003, I‑A‑245 und II‑1185, Randnr. 38
3. Da die Festlegung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Gewährung der Auslandszulage im Ermessen der Gemeinschaftsorgane liegt, wäre der Grundsatz der Nichtdiskriminierung oder der Gleichbehandlung nur verletzt, wenn Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Anhangs VII eine Differenzierung vornähme, die willkürlich wäre oder im Verhältnis zu dem mit ihm verfolgten Zweck offensichtlich unangemessen wäre, der darin besteht, die besonderen Lasten und Nachteile auszugleichen, die sich aus der ständigen Dienstausübung in einem Land ergeben, zu dem der Beamte vor seinem Dienstantritt keine dauerhafte Beziehung hergestellt hat.
Im Verhältnis zu diesem Zweck kann die Differenzierung zwischen der Lage, die sich aus dem Dienst für einen Staat oder eine internationale Organisation ergibt, und derjenigen, die sich aus dem Dienst eines abgeordneten Bediensteten für eine private Einrichtung ergibt, nicht als willkürlich oder offensichtlich unangemessen angesehen werden. Denn die Ausnahme nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Anhangs VII zugunsten des Beamten, der im Bezugszeitraum im Land der dienstlichen Verwendung gewohnt hat, während er im Dienst eines anderen Staates oder einer internationalen Organisation stand, hat ihre Existenzberechtigung gerade darin, dass unter solchen Umständen nicht davon auszugehen ist, dass dieser Beamte zum Dienstland eine dauerhafte Beziehung hergestellt hat. Zwar kann die Anwendung der Kategorien des Artikels 4 des Anhangs VII zu Grenzfällen führen, in denen die Beamten keine Auslandszulage erhalten, wenn sie sich in einer Situation befinden, die den von diesem Artikel erfassten Situationen nahe kommt; doch kann in den Bestimmungen dieses Artikels keine willkürliche Differenzierung erblickt werden. Daher kann die Entscheidung des Gesetzgebers, die Vermutung der fehlenden dauerhaften Beziehung auf die Situationen zu beschränken, die sich aus dem Dienst für einen anderen Staat oder eine internationale Organisation ergeben, nicht als eine solche Differenzierung betrachtet werden.
(Randnrn. 124 bis 126)
Vgl. Gerichtshof, 15. Januar 1981, Vutera/Kommission, 1322/79, Slg. 1981, 127, Randnrn. 8 und 9; Diamantaras/Kommission, Randnr. 48; Gericht, 30. September 1998, Busacca u. a./Rechnungshof, T‑164/97, Slg. ÖD 1998, I‑A‑565 und II‑1699, Randnrn. 48 und 49; J/Kommission, Randnr. 32; Gericht, 8. Januar 2003, Hirsch u. a./EZB, T‑94/01, T‑152/01 und T‑286/01, Slg. ÖD 2003, I‑A‑1 und II‑27, Randnr. 51
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