Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 13. April 2005 − Duarte y Beltrán/HABM – Mirato (INTEA)
(Rechtssache T‑353/02)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke INTEA – Ältere nationale Wortmarken INTESA – Zurückweisung der Anmeldung – Relatives Eintragungshindernis – Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Verwechslungsgefahr mit der älteren Marke – Wortmarken INTEA und INTESA (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) (vgl. Randnrn. 34-35)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 6. August 2002 (R 407/2001‑2) betreffend ein Widerspruchsverfahren zwischen der Duarte y Beltrán SA und der Mirato SpA
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Duarte y Beltrán SA
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Wortmarke INTEA für Waren der Klassen 3, 16 und 21 – Anmeldung Nr. 99747
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:
MIRATO SpA
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:
zwei italienische Marken, eine internationale Marke, eine griechische Marke, eine finnische Marke, eine schwedische Marke, eine britische Marke und eine irische Marke INTESA für Waren der Klassen 9, 14, 18 und 21 im Fall von zwei italienischen Marken und für Waren der Klasse 3 im Fall der übrigen Marken
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
teilweise Stattgabe des Widerspruchs (Verwechslungsgefahr für Waren der Klasse 3)
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten.
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