URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)
23. November 2004
Rechtssache T‑376/02
O
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
„Beamte – Artikel 78 des Statuts – Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit – Invaliditätsausschuss – Zusammensetzung – Berufskrankheit“
Vollständiger Wortlaut in französischer Sprache II - 0000
Gegenstand: Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 14. Januar 2002, mit der dem Kläger ein nach Artikel 78 Absatz 3 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften festgesetztes Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit bewilligt wurde.
Entscheidung: Die Entscheidung der Kommission vom 14. Januar 2002, mit der dem Kläger ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit bewilligt wurde, wird aufgehoben. Die Kommission trägt sämtliche Kosten des Verfahrens.
Leitsätze
1. Beamte – Dienstunfähigkeit – Invaliditätsausschuss – Gerichtliche Kontrolle – Umfang – Grenzen
2. Beamte – Dienstunfähigkeit – Invaliditätsausschuss – Zusammensetzung – Benennung der Ärzte – Änderung der Wahl – Zulässigkeit
(Beamtenstatut, Anhang II, Artikel 7)
3. Beamte – Dienstunfähigkeit – Invaliditätsausschuss – Modalitäten der Ausarbeitung des Gutachtens – Ermessen der Mitglieder
4. Beamte – Dienstunfähigkeit – Feststellung des ursächlichen Zusammenhangs der Dienstunfähigkeit mit der Berufstätigkeit – Begriff der Berufskrankheit – Dienstunfähigkeit aufgrund einer Verschlimmerung einer bestehenden Krankheit – Einbeziehung – Erfordernis eines hinreichend direkten Zusammenhangs zwischen der Verschlimmerung der Krankheit und der Ausübung des Dienstes
(Beamtenstatut, Artikel 78)
1. Zweck der Vorschriften über den Invaliditätsausschuss ist es, die endgültige Beurteilung aller medizinischen Fragen medizinischen Sachverständigen zu übertragen. Die gerichtliche Kontrolle kann sich nicht auf die eigentlichen medizinischen Beurteilungen beziehen, die als endgültig anzusehen sind, wenn sie unter ordnungsgemäßen Bedingungen vorgenommen wurden. Dagegen kann sich die gerichtliche Kontrolle auf die Ordnungsmäßigkeit der Errichtung und der Arbeitsweise dieses Ausschusses sowie auf die Ordnungsmäßigkeit seiner Gutachten erstrecken. Insoweit kann das Gericht nachprüfen, ob das Gutachten eine Begründung enthält, anhand deren die Erwägungen, auf denen die in ihm enthaltenen Schlussfolgerungen beruhen, beurteilt werden können, und ob ein verständlicher Zusammenhang zwischen den in ihm enthaltenen medizinischen Feststellungen und den Schlussfolgerungen besteht, zu denen der Ausschuss gelangt.
(Randnr. 29)
Vgl. Gerichtshof, 10. Dezember 1987, Jänsch/Kommission, 277/84, Slg. 1987, 4923, Randnr. 15; Gericht, 16. Juni 2000, C/Rat, T‑84/98, Slg. ÖD 2000, I‑A‑113 und II‑497, Randnr. 43
2. Artikel 7 des Anhangs II des Statuts garantiert, dass die Rechte und Interessen des Beamten durch die Anwesenheit eines Arztes seines Vertrauens im Invaliditätsausschuss gewahrt werden. Diese Vorschrift sieht außerdem vor, dass ein Arzt dieses Ausschusses von dem betreffenden Organ benannt wird. Dagegen hindern weder der Wortlaut noch der Geist von Artikel 7 des Anhangs II des Statuts das Organ oder den Beamten daran, gegebenenfalls seine Wahl des Arztes zu ändern, insbesondere wenn der ursprünglich benannte Arzt nicht verfügbar ist.
(Randnr. 42)
Vgl. Gericht, 21. März 1996, Otten/Kommission, T‑376/94, Slg. ÖD 1996, I‑A‑129 und II‑401, Randnr. 47
3. Im Rahmen der Arbeiten des Invaliditätsausschusses obliegt es jedem einzelnen seiner Mitglieder, seine Aufgaben im Einklang mit seinen Standespflichten zu erfüllen. Daraus folgt, dass die Frage, ob der betreffende Beamte unter den gegebenen Umständen zu untersuchen oder zu befragen ist, in das den Mitgliedern des Invaliditätsausschusses auf medizinischem Gebiet eingeräumte Ermessen fällt.
(Randnr. 44)
Vgl. Gericht, 3. Juni 1997, H/Kommission, T‑196/95, Slg. ÖD 1997, I‑A‑133 und II‑403, Randnr. 8
4. Die „Berufskrankheit“ im Sinne von Artikel 78 Absatz 2 des Statuts ist nicht auf die Fälle beschränkt, in denen die dauernde Vollinvalidität des Beamten ihre Ursache ausschließlich in der Ausübung seines Dienstes hat, sondern kann auch die Fälle umfassen, in denen diese Invalidität auf der Verschlimmerung einer bestehenden Krankheit, die andere Ursachen hat, beruht.
Mit anderen Worten, hat die Verschlimmerung einer bestehenden Krankheit, die infolge der Wahrnehmung eines Amtes im Dienst der Gemeinschaften eingetreten ist, dazu geführt, dass ein Beamter nicht mehr fähig ist, dieses Amt wahrzunehmen, so handelt es sich um eine Dienstunfähigkeit, die im Sinne von Artikel 78 des Statuts auf einer Berufskrankheit beruht.
Daraus folgt, dass zum Nachweis einer Berufskrankheit im Sinne von Artikel 78 des Statuts das Vorliegen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Entstehen der Krankheit oder ihrer Verschlimmerung und der Wahrnehmung eines Amtes im Dienst der Gemeinschaften hinreichend bewiesen werden muss. Da das Statut jedoch keinen „wesentlichen“ oder „überwiegenden“ Zusammenhang verlangt, braucht der Krankheitszustand des Betroffenen lediglich in einem „hinreichend direkten Zusammenhang“ mit dem von ihm ausgeübten Dienst zu stehen.
(Randnrn. 67 bis 70)
Vgl. Gerichtshof, 21. Januar 1987, Rienzi/Kommission, 76/84, Slg. 1987, 315, Randnr. 10; Gericht, 27. Februar 1992, Plug/Kommission, T‑165/89, Slg. 1992, II‑367, Randnr. 81; Gericht, 23. März 1993, Gill/Kommission, T‑43/89, Slg. 1993, II‑303, Randnr. 28
Full & Egal Universal Law Academy