Rechtssache T‑34/02 DEP
Le Levant 015 EURL u. a.
gegen
Europäische Kommission
„Verfahren – Kostenfestsetzung“
Leitsätze des Beschlusses
1. Verfahren – Kosten – Festsetzung – Erstattungsfähige Kosten – Begriff – Aufwendungen eines nicht am Rechtsstreit beteiligten Dritten – Einbeziehung – Voraussetzungen
(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 91)
2. Verfahren – Kosten – Festsetzung – Erstattungsfähige Kosten – Begriff – Aufwendungen der Parteien in dem der Klageerhebung vorhergehenden Stadium – Ausschluss
(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 90 und 91)
3. Verfahren – Kosten – Festsetzung – Zu berücksichtigende Gesichtspunkte
(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 91 Buchst. b)
4. Verfahren – Kosten – Festsetzung – Zu berücksichtigende Gesichtspunkte
(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 91 Buchst. b)
1. Aus Art. 91 der Verfahrensordnung des Gerichts ergibt sich, dass nur die Kosten erstattungsfähig sind, die für das Verfahren vor dem Gericht aufgewendet wurden und die dafür notwendig waren.
Im Übrigen bezeichnet der Ausdruck „Aufwendungen der Parteien“ die Aufwendungen, die durch das Verfahren verursacht wurden, an dem die Parteien beteiligt waren. Er bezeichnet somit nicht nur die Aufwendungen, die tatsächlich von den Parteien getragen wurden. Erstattungsfähig sind demnach die Aufwendungen, die für das Verfahren vor dem Gericht gemacht wurden und die dafür notwendig waren, auch wenn sie tatsächlich von einem nicht am Rechtsstreit beteiligten Dritten getragen wurden. Anders verhält es sich nur, wenn die zur Tragung der Kosten verurteilte Partei rechtlich hinreichend dartut, dass sich die von dem Dritten verfolgten Interessen von denen der am Verfahren zur Hauptsache beteiligten anderen Partei unterschieden.
(vgl. Randnrn. 25-27)
2. Auch wenn im vorgerichtlichen Verfahren im Allgemeinen erhebliche juristische Arbeit geleistet wird, ist unter dem „Verfahren“ im Sinne von Art. 91 der Verfahrensordnung des Gerichts nur das Verfahren vor dem Gericht unter Ausschluss des Vorverfahrens zu verstehen. Dies ergibt sich insbesondere aus Art. 90 der Verfahrensordnung, der vom „Verfahren vor dem Gericht“ spricht.
Zurückzuweisen ist daher ein Antrag, der auf die Erstattung von Kosten im vorgerichtlichen Verfahren, insbesondere für die Intervention der Anwälte bei der Kommission, gerichtet ist, oder ein Antrag, mit dem von der Kommission die Erstattung von Kosten gefordert wird, die einen Zeitraum betreffen, in dem keine Verfahrenshandlung vorgenommen wurde. In einem solchen Zeitraum können solche Kosten nämlich nicht unmittelbar im Zusammenhang mit dem Auftreten des Anwalts vor dem Gericht stehen und somit nicht als für das Verfahren notwendige Aufwendungen im Sinne von Art. 91 der Verfahrensordnung des Gerichts angesehen werden. Ebenso ist ein Antrag zurückzuweisen, mit dem von der Kommission die Erstattung von Kosten für die Vorbereitung einer Klage vor einem nationalen Gericht gefordert wird.
(vgl. Randnrn. 31-33, 35)
3. Der Unionsrichter hat nicht die Vergütungen festzusetzen, die die Parteien ihren Anwälten schulden, sondern den Betrag zu bestimmen, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann. Bei der Entscheidung über einen Kostenfestsetzungsantrag braucht das Gericht weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine etwaige Gebührenvereinbarung zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen.
In Ermangelung einer anwendbaren unionsrechtlichen Gebührenordnung hat das Gericht die Gegebenheiten des Falls frei zu würdigen, wobei es den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie die Schwierigkeiten des Falls, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem streitigen Verfahren und das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten am Ausgang des Rechtsstreits berücksichtigt.
(vgl. Randnrn. 37-38)
4. Bei der Beurteilung des Arbeitsumfangs, den ein streitiges Verfahren verursachen konnte, hat der Unionsrichter auf die für das gerichtliche Verfahren in seiner Gesamtheit objektiv notwendige Arbeit abzustellen.
Haben allerdings die Anwälte einer Partei dieser bereits in Verfahren oder bei Schritten im Vorfeld des entsprechenden Rechtsstreits beigestanden, ist auch zu berücksichtigen, dass ihnen die für den Rechtsstreit maßgeblichen Umstände bekannt sind, was dazu angetan ist, ihnen die Arbeit zu erleichtern und die für das gerichtliche Verfahren erforderliche Vorbereitungszeit zu verringern. Diese Feststellung gilt grundsätzlich in gleicher Weise, wenn die Zahl der Kläger hoch ist, da alle in diesem Fall vorzunehmenden Handlungen formelle und standardisierte Handlungen sind und nicht den rechtlichen Gehalt der Sache betreffen.
Im Übrigen können die Parteien mit ihrer Verteidigung zwar zulässigerweise mehrere Anwälte zugleich betrauen, um sich die Dienste erfahrenerer Anwälte zu sichern, doch ist unabhängig von der Anzahl der Anwälte, auf die die erbrachten Dienstleistungen möglicherweise aufgeteilt wurden, in erster Linie auf die Gesamtzahl der Arbeitsstunden abzustellen, die für das gerichtliche Verfahren objektiv notwendig waren.
(vgl. Randnrn. 42-44, 46)
BESCHLUSS DES GERICHTS (Dritte Kammer)
21. Dezember 2010(*)
„Verfahren – Kostenfestsetzung“
In der Rechtssache T‑34/02 DEP
Le Levant 015 EURL mit Sitz in Paris (Frankreich),
Le Levant 271 EURL mit Sitz in Paris,
A mit Sitz in Paris,
B, wohnhaft in Versailles (Frankreich), und 255 weitere Antragsteller, die im Anhang namentlich aufgeführt sind,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Kirch,
Antragsteller,
gegen
Europäische Kommission, vertreten durch B. Stromsky als Bevollmächtigten,
Antragsgegnerin,
wegen Festsetzung der Kosten im Anschluss an das Urteil des Gerichts (Erste erweiterte Kammer) vom 22. Februar 2006, Le Levant 001 u. a./Kommission (T‑34/02, Slg. 2006, II‑267),
erlässt
DAS GERICHT (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger, des Richters O. Czúcz und der Richterin I. Labucka (Berichterstatterin),
Kanzler: E. Coulon,
folgenden
Beschluss
Sachverhalt, Verfahren und Anträge der Parteien
1 Am 9. Dezember 1996 begründete A das Miteigentum an dem Passagierschiff „Le Levant“, das in 740 Miteigentumsanteile (Schiffsanteile) aufgeteilt wurde. Im Laufe des Jahres 1997 wurden von natürlichen Personen jeweils Einpersonenunternehmen mit beschränkter Haftung (EURL) gegründet, an die die Schiffsanteile von A im Rahmen eines öffentlichen Sparaufrufs verkauft wurden.
2 Das Interesse der Investoren an einer Beteiligung an dieser Maßnahme ergab sich daraus, dass ihnen die Möglichkeit eröffnet wurde, den Einstandspreis der Investition und die Belastungen, die mit deren Erwerb (Zinsen) und Haltung (Amortisierungen) verbunden sind, sowie die sich eventuell aus dem Betrieb ergebenden Verluste von ihrem zu versteuernden Einkommen abzuziehen.
3 Am 25. Juli 2001 erließ die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Entscheidung 2001/882/EG über die staatliche Beihilfe in Form einer Entwicklungshilfe Frankreichs für das Passagierschiff „Le Levant“ der Werft Alstom Leroux Naval für Saint-Pierre und Miquelon (im Folgenden: angefochtene Entscheidung). Diese Entscheidung wurde am 12. Dezember 2001 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht (ABl. L 327, S. 37).
4 Die Kommission gab in der angefochtenen Entscheidung an, dass sie die fragliche Beihilfe gemäß Art. 4 Abs. 7 der Richtlinie 90/684/EWG des Rates vom 21. Dezember 1990 über Beihilfen für den Schiffbau (ABl. L 380, S. 27) geprüft habe, „da es sich um eine 1996 als Entwicklungshilfe gewährte Schiffbaubeihilfe aufgrund einer 1992 genehmigten Beihilferegelung [französisches Gesetz vom 11. Juli 1986 (Gesetz Nr. 86-824, Haushaltsberichtigungsgesetz für 1986, JORF vom 12. Juli 1986, S. 8688)] handelt“ (16. Erwägungsgrund).
5 Die Kommission führte in der angefochtenen Entscheidung ferner aus, dass sie bei dieser Prüfung zu der Auffassung gelangt sei, dass die fragliche Maßnahme wegen der unzureichenden wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen auf Saint-Pierre und Miquelon (Frankreich) keine tatsächliche Entwicklungskomponente im Sinne des Urteils des Gerichtshofs vom 5. Oktober 1994, Deutschland/Kommission (C‑400/92, Slg. 1994, I‑4701), enthalte (Erwägungsgründe 20 sowie 22 bis 33).
6 In Art. 1 der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission schließlich die Entwicklungshilfe für das Schiff „Le Levant“ für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt.
7 Am 20. Februar 2002 erhoben die EURL Le Levant 001 und weitere EURL sowie natürliche Personen beim Gericht Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung.
8 Auf Antrag der Kommission wurde das Verfahren zur Hauptsache bis zur abschließenden Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache Frankreich/Kommission, C‑394/01, ausgesetzt. Das entsprechende Urteil erging am 3. Oktober 2002. Nach der mündlichen Verhandlung vom 27. September 2005 wurde die angefochtene Entscheidung mit Urteil des Gerichts vom 22. Februar 2006, Le Levant 001 u. a./Kommission (T‑34/02, Slg. 2006, II‑267), für nichtig erklärt. In diesem Urteil gab das Gericht ferner der Kommission auf, ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kläger einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes zu tragen.
9 Nach einem Schriftwechsel zwischen der Kommission und A sowie zwischen der Kommission und dem Anwalt der Antragsteller teilte die Kommission diesem mit Schreiben vom 29. November 2007 mit, dass sie sich – weil A, die die gesamten Kosten getragen habe, nicht Partei des Verfahrens zur Hauptsache gewesen sei – weigere, den Betrag von 509 561,71 Euro zu zahlen, der für Kosten und Honorare beansprucht wurde, die zur Verteidigung der Interessen der Antragsteller hätten aufgewandt werden müssen.
10 Mit Antragsschrift, die am 31. Juli 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Antragsteller nach Art. 92 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts den vorliegenden Kostenfestsetzungsantrag gestellt. Sie ersuchen das Gericht, den Betrag der erstattungsfähigen Kosten nach dieser Vorschrift auf 509 561,71 Euro festzusetzen und ihn um Zinsen zu erhöhen.
11 Mit Schriftsatz, der am 11. November 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission zu diesem Antrag Stellung genommen. Sie beantragt, den vorliegenden Kostenfestsetzungsantrag in Bezug auf A als unzulässig zurückzuweisen und den Gesamtbetrag der den Klägern zu erstattenden Kosten auf 0 Euro festzusetzen.
Rechtliche Würdigung
Vorbringen der Parteien
12 Die Antragsteller sind der Auffassung, dass die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit, wonach A keine Kostenerstattung beanspruchen könne, weil sie nicht Partei des Rechtsstreits zur Hauptsache gewesen sei, zurückgewiesen werden müsse.
13 Sie machen ferner geltend, dass der von ihnen beanspruchte Betrag in Höhe von 509 561,71 Euro zuzüglich Zinsen auf den Zeitraum zwischen dem 1. August 2001, dem Datum, zu dem ihnen die angefochtene Entscheidung mitgeteilt worden sei und sie begonnen hätten, die Nichtigkeitsklage vorzubereiten, und dem 27. September 2005, dem Datum der letzten Sitzung des Gerichts, entfalle. Dieser Betrag schließe die Kosten für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und die nicht erstattungsfähige Mehrwertsteuer ein.
14 Die Antragsteller tragen vor, dass „[e]ntsprechend der Rechtsprechung des Gerichtshofs … nur die Honorare und Auslagen der von den Antragstellern mit ihrer Vertretung vor dem Gericht beauftragten Kanzlei M geltend gemacht [wurden und] alle anderen Anwälte einschließlich des Anwalts C.‑N. von der Kanzlei AO … unberücksichtigt gelassen [wurden]“.
15 Die Kommission macht in erster Linie geltend, dass der von A gestellte Kostenfestsetzungsantrag unzulässig sei. Die Frage der Kosten sei eine Nebensache zum Rechtsstreit zur Hauptsache, und aus Art. 91 Buchst. b der Verfahrensordnung gehe hervor, dass nur die Parteien des Rechtsstreits zur Hauptsache eine Kostenerstattung beanspruchen könnten und die von den Parteien getragenen Kosten nur den Parteien des Rechtsstreits zur Hauptsache erstattet werden könnten.
16 In Bezug auf das Argument von A, sie sei als Alleingesellschafterin der EURL Le Levant 132 Klägerin gewesen, trägt die Kommission vor, dass eine EURL eine mit dem Gesetz Nr. 85‑697 vom 11. Juli 1985 geschaffene „Sonderform“ einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sei, mit der die Risiken, denen sich eine allein handelnde Person aussetze, beschränkt werden sollten. Außerdem sei eine EURL eine juristische Person, die rechtlich völlig autonom sei.
17 Am Rechtsstreit zur Hauptsache seien zwar 259 natürliche Personen als Kläger beteiligt, doch seien sie dies im eigenen Namen. Ihre Stellung als Kläger ergebe sich nicht daraus, dass diese Personen Alleingesellschafter einer ebenfalls klagenden EURL seien, die einen Anteil an dem Passagierschiff „Le Levant“ erworben habe, sondern aus einer ausdrücklichen Willensäußerung jeder dieser Personen. Dagegen habe A – bevor es um die Frage der Kosten gegangen sei – in keiner Weise ihren Willen dahin gehend geäußert, in dieser Rechtssache in eigenem Namen die Stellung einer Klägerin einzunehmen. Die Autonomie der beteiligten juristischen Personen lasse es nicht zu, die Stellung als Kläger im Rechtsstreit zur Hauptsache allein deshalb auf A auszudehnen, weil sie Alleingesellschafterin der EURL Le Levant 132 sei.
18 Auf das Argument der Antragsteller, A sei das einzige Mitglied der „Gemeinschaft der Betroffenen“ der angefochtenen Entscheidung gewesen, das das Verfahren erfolgreich habe durchführen können, entgegnet die Kommission, dass alle von den Antragstellern geltend gemachten Schwierigkeiten, auch wenn eine gemeinsame Klage und die Wahl eines einzigen Verteidigers ihnen die Aufgabe erheblich erleichtert hätten, von A selbst hätten behoben werden können. A hätte sich nämlich darauf beschränken können, die privaten Investoren unter Wahrung ihrer Anonymität zusammenzuschließen. Sie hätte ihnen auch die erforderlichen Informationen über die fragliche Transaktion übermitteln und ihnen die zu ihrer Verteidigung erforderlichen Mittel vorstrecken können.
19 Darüber hinaus macht die Kommission geltend, dass die EURL, die einen Anteil an dem Passagierschiff „Le Levant“ erworben hätten, als juristische Personen rechtsfähig seien und als solche klagen könnten, was sie im Übrigen auch getan hätten. Ebenso könnten die natürlichen Personen, die Anteilseigner dieser Gesellschaften seien, gegen die angefochtene Entscheidung klagen, was einige von ihnen im Übrigen auch getan hätten.
20 A sei sich von Anfang an völlig darüber im Klaren gewesen, mit welchen Risiken die fragliche Transaktion im Hinblick auf die für staatliche Beihilfen geltenden Regeln verbunden gewesen sei, habe aber dennoch die „privaten Investoren“ dazu aufgerufen, Miteigentümer und Betreiber des Schiffs zu werden. Im Kontext des Verfahrens zur Hauptsache habe A somit spezielle Interessen gehabt, die sich von denen der klagenden Investoren unterschieden hätten und mit den Verpflichtungen zusammenhingen, die sie gegenüber diesen „privaten Investoren“ eingegangen sei (insbesondere die Verpflichtung, die EURL, die einen Anteil am Passagierschiff „Le Levant“ erworben hätten, nach Abschluss der Transaktion zu einem Festpreis zu übernehmen).
21 Ferner habe A, die offenbar ein Argument aus der Struktur der fraglichen Transaktion gewinnen wolle, selbst das rechtliche und finanzielle Schema dieser Transaktion entworfen und eine taktische Wahl hinsichtlich der Art und Weise getroffen, wie sie am Verfahren zur Hauptsache teilnehmen wolle.
22 Schließlich hätten die Kläger keine Kosten gehabt, die nicht von A übernommen worden seien. Aus den Akten des Verfahrens zur Hauptsache gehe hervor, dass alle Honorarrechnungen, die der Kommission und – im Rahmen des hier behandelten Antrags – dem Gericht vorgelegt worden seien, an A adressiert seien. Die Auslagen und Honorare seien letztlich von A getragen worden, und die Kläger hätten sich nicht bei ihr verschuldet, um ihre Verteidigung sicherzustellen. Sie seien in keiner Weise Schuldner dieser Auslagen und Honorare. Folglich könnten die Kläger von der Kommission nicht ihre Erstattung beanspruchen.
23 Hilfsweise trägt die Kommission vor, dass der Betrag von 509 561,71 Euro ganz offensichtlich über das hinausgehe, was für die Verteidigung der Kläger gerechtfertigt sei, wenn man im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichts auf den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht und die Schwierigkeiten des Falls abstelle. Er umfasse insbesondere Kosten, die nicht erstattungsfähig im Sinne von Art. 91 der Verfahrensordnung seien.
Würdigung durch das Gericht
24 Nach Art. 92 § 1 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht Streitigkeiten über die erstattungsfähigen Kosten auf Antrag einer Partei und nach Anhörung der Gegenpartei durch unanfechtbaren Beschluss.
Zur Zulässigkeit
25 Nach Art. 91 der Verfahrensordnung gelten als erstattungsfähige Kosten u. a. „Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte“. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass nur die Kosten erstattungsfähig sind, die für das Verfahren vor dem Gericht aufgewendet wurden und die dafür notwendig waren (vgl. Beschluss des Gerichts vom 28. Juni 2004, Airtours/Kommission, T‑342/99 DEP, Slg. 2004, II‑1785, Randnr. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).
26 Im Übrigen ist bereits entschieden worden, dass der Ausdruck „Aufwendungen der Parteien“ die Aufwendungen bezeichnet, die durch das Verfahren verursacht wurden, an dem die Parteien beteiligt waren. Er bezeichnet somit nicht nur die Aufwendungen, die tatsächlich von den Parteien getragen wurden. Erstattungsfähig sind demnach die Aufwendungen, die für das Verfahren vor dem Gericht gemacht wurden und die dafür notwendig waren, auch wenn sie tatsächlich von einem nicht am Rechtsstreit beteiligten Dritten wie hier A getragen wurden (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 2. März 2009, Fries Guggenheim/Cedefop, T‑373/04 DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 24).
27 Im vorliegenden Fall hat die Kommission nicht rechtlich hinreichend dargetan, dass sich die von A verfolgten Interessen erheblich von denen der am Verfahren zur Hauptsache beteiligten natürlichen und juristischen Personen unterschieden und dass sich demnach die hier in Rede stehende Situation von derjenigen unterscheiden konnte, zu der der Beschluss Fries Guggenheim/Cedefop ergangen ist.
28 Folglich sind die Argumente der Kommission zur Zulässigkeit des Kostenfestsetzungsantrags zurückzuweisen, soweit die Antragsteller zugleich Parteien des Verfahrens zur Hauptsache waren.
29 Hingegen sind die von A zum Nachweis ihrer Stellung als Partei des Verfahrens zur Hauptsache vorgetragenen Argumente zurückzuweisen. Zum einen ist die Stellung als Alleingesellschafterin einer EURL, die im Rechtsstreit zur Hauptsache geklagt hat, anhand der Besonderheiten des Gesellschaftsrechts zu beurteilen, dem diese juristische Person unterliegt. Wegen der rechtlichen Autonomie dieser EURL kann indessen die Alleingesellschafterin nicht mit der juristischen Person gleichgesetzt werden, die im vorliegenden Fall die Klage erhoben hat. Zum anderen nimmt der Umstand, dass A ihren Angaben nach das einzige Mitglied der „Gemeinschaft der Betroffenen“ der angefochtenen Entscheidung war, das in der Lage war, „die privaten Investoren gegen [diese] Entscheidung zusammenzufassen“, dieser juristischen Person in keiner Weise die Möglichkeit, in eigenem Namen am Verfahren zur Hauptsache teilzunehmen, und gehört zu den praktischen Modalitäten der Klagefinanzierung, die im vorliegenden Fall keinerlei Einfluss auf die Stellung als Partei des Rechtsstreits zur Hauptsache hat.
Zur Begründetheit
30 Erstattungsfähig sind nur die für das Verfahren notwendigen Aufwendungen (siehe oben, Randnr. 25).
31 Zudem wird, wie sich aus der Rechtsprechung ergibt, im vorgerichtlichen Verfahren zwar im Allgemeinen erhebliche juristische Arbeit geleistet, doch ist unter dem Verfahren im Sinne von Art. 91 der Verfahrensordnung nur das Verfahren vor dem Gericht unter Ausschluss des Vorverfahrens zu verstehen. Dies ergibt sich insbesondere aus Art. 90 der Verfahrensordnung, der vom „Verfahren vor dem Gericht“ spricht (Beschluss des Gerichts vom 24. Januar 2002, Groupe Origny/Kommission, T‑38/95 DEP, Slg. 2002, II‑217, Randnr. 29).
32 Daher ist der Antrag der Antragsteller zurückzuweisen, soweit er auf die Erstattung von Kosten im vorgerichtlichen Verfahren, insbesondere für die Intervention der Anwälte bei der Kommission, gerichtet ist.
33 Ebenso ist der Antrag der Antragsteller zurückzuweisen, soweit damit von der Kommission die Erstattung von Kosten gefordert wird, die den Zeitraum betreffen, in dem keine Verfahrenshandlung vorgenommen wurde. In diesem Zeitraum können solche Kosten nämlich nicht unmittelbar im Zusammenhang mit dem Auftreten ihres Anwalts vor dem Gericht stehen und somit nicht als für das Verfahren notwendige Aufwendungen im Sinne von Art. 91 der Verfahrensordnung angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Gerichts vom 27. November 2000, Elder/Kommission, T‑78/99 [92], Slg. 2000, II‑3717, Randnr. 17, und Groupe Origny/Kommission, Randnr. 31).
34 Hierzu ist festzustellen, dass zum einen zwischen dem 30. April 2002, dem Datum des Beschlusses des Präsidenten der Fünften Kammer über die Aussetzung des Verfahrens zur Hauptsache bis zum Erlass der abschließenden Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache C‑394/01, und dem 3. Oktober 2002, dem Tag, an dem der Gerichtshof sein Urteil in der Rechtssache C‑394/01 erlassen hat, und zum anderen nach der mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Hauptsache am 27. September 2005 keine Verfahrenshandlung vorgenommen wurde. Nichtsdestoweniger sind die Kosten erstattungsfähig, die im Zusammenhang mit dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor dem Gericht vom 23. April bis zum 13. Juni 2002 angefallen sind, während das Verfahren zur Hauptsache ausgesetzt worden war.
35 Im Übrigen ist der Antrag der Antragsteller zurückzuweisen, soweit damit von der Kommission die Erstattung von Kosten für die Vorbereitung einer Klage vor einem nationalen Gericht gefordert wird.
36 Darüber hinaus ist der Antrag der Antragsteller zurückzuweisen, soweit er die in den Kostenaufstellungen in der Anlage 8 zur Antragsschrift aufgeführten Kosten betrifft, die sich keiner Verfahrenshandlung im Verfahren zur Hauptsache zuordnen lassen. Diese können nämlich nicht als für das Verfahren zur Hauptsache notwendig angesehen werden.
37 Was schließlich die anderen Kosten betrifft, deren Erstattung die Antragsteller begehren, ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter nach ständiger Rechtsprechung nicht die Vergütungen festzusetzen hat, die die Parteien ihren Anwälten schulden, sondern den Betrag zu bestimmen hat, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann. Bei der Entscheidung über einen Kostenfestsetzungsantrag braucht das Gericht weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine etwaige Gebührenvereinbarung zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen (vgl. Beschluss Airtours/Kommission, Randnr. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
38 Es entspricht ebenfalls ständiger Rechtsprechung, dass das Gericht in Ermangelung einer anwendbaren unionsrechtlichen Gebührenordnung die Gegebenheiten des Falls frei zu würdigen hat, wobei es den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie die Schwierigkeiten des Falls, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem streitigen Verfahren und das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten am Ausgang des Rechtsstreits berücksichtigt (vgl. Beschluss Airtours/Kommission, Randnr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).
39 Nach diesen Kriterien ist der Betrag der im vorliegenden Fall erstattungsfähigen Kosten zu beurteilen. Insoweit sind folgende Beurteilungsfaktoren zu berücksichtigen.
Zum Gegenstand und zur Art des Rechtsstreits, seiner Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht und den Schwierigkeiten des Falls
40 Das Verfahren zur Hauptsache hatte eine Klage auf Nichtigerklärung einer von der Kommission erlassenen Entscheidung im Bereich staatliche Beihilfen zum Gegenstand. Darin stellte sich keine neue Rechtsfrage, und die aufgeworfenen Fragen waren in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht derart komplex, dass eine detaillierte Prüfung der einschlägigen Rechtsvorschriften oder besondere Recherchen gerechtfertigt gewesen wären. Nach Maßgabe dieser Kriterien ist somit festzustellen, dass das Verfahren zur Hauptsache keinen erheblichen Arbeitsaufwand der Vertreter der Antragsteller rechtfertigte.
Zum wirtschaftlichen Interesse der Beteiligten am Ausgang des Rechtsstreits
41 Die Antragsteller, die in den Genuss des fraglichen Steuervorteils gekommen waren, hatten zwar offensichtlich ein eindeutiges wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache, doch kann dieses wirtschaftliche Interesse nicht als von hoher Bedeutung eingestuft werden. Die fragliche Beihilfe in Höhe von 11,9 Millionen Euro verteilte sich nämlich auf eine große Zahl von Investoren, was das jeweilige wirtschaftliche Interesse der Antragsteller in entsprechendem Maß verringert. Die fragliche Rechtssache hatte somit für die Beteiligten keine wesentliche wirtschaftliche Bedeutung.
Zum Umfang der geleisteten Arbeit
42 Bei der Beurteilung des Arbeitsumfangs, den das streitige Verfahren verursachen konnte, hat der Unionsrichter auf die für das gerichtliche Verfahren in seiner Gesamtheit objektiv notwendige Arbeit abzustellen (Beschluss Airtours/Kommission, Randnr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
43 Haben allerdings die Anwälte einer Partei dieser bereits in Verfahren oder bei Schritten im Vorfeld des entsprechenden Rechtsstreits beigestanden, ist auch zu berücksichtigen, dass ihnen die für den Rechtsstreit maßgeblichen Umstände bekannt sind, was dazu angetan ist, ihnen die Arbeit zu erleichtern und die für das gerichtliche Verfahren erforderliche Vorbereitungszeit zu verringern (Beschluss des Gerichts vom 13. Januar 2006, IPK-München/Kommission, T‑331/94 DEP, Slg. 2006, II‑51, Randnr. 59).
44 Diese Feststellung gilt grundsätzlich in gleicher Weise, wenn die Zahl der Kläger hoch ist, da alle in diesem Fall vorzunehmenden Handlungen formelle und standardisierte Handlungen sind und nicht den rechtlichen Gehalt der Sache betreffen.
45 Zudem waren die im Verfahren zur Hauptsache tätigen Anwälte angesichts dessen, dass A, auf die die fragliche Transaktion zurückging, ihnen alle relevanten Informationen übermitteln konnte, in der Lage, ihre Dienste besonders effizient und schnell anzubieten. Dies erleichterte ihre Arbeit zumindest in gewissem Umfang und verringerte die für die Vorbereitung der Stellungnahmen zu den Beanstandungen aufgewandte Zeit (Beschlüsse vom 6. März 2003, Nan Ya Plastics und Far Eastern Textiles/Rat, T‑226/00 DEP und T‑227/00 DEP, Slg. 2003, II‑685, Randnr. 42, und Airtours/Kommission, Randnr. 29).
46 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass hier mit der Verteidigung der Kläger zwar zulässigerweise mehrere Anwälte zugleich betraut werden konnten, um sich die Dienste erfahrenerer Anwälte zu sichern, dass aber unabhängig von der Anzahl der Anwälte, auf die die erbrachten Dienstleistungen möglicherweise aufgeteilt wurden, in erster Linie auf die Gesamtzahl der Arbeitsstunden abzustellen ist, die für das gerichtliche Verfahren objektiv notwendig waren (Beschluss des Gerichts vom 30. Oktober 1998, Kaysersberg/Kommission, T‑290/94 [92], Slg. 1998, II‑4105, Randnr. 20).
47 Aus der dem vorliegenden Kostenfestsetzungsantrag beigefügten detaillierten Kostenaufstellung ergibt sich, dass sich die Gesamtzahl der Arbeitsstunden, deren Vergütung zu einem globalen gewichteten Durchschnittsstundensatz von 240 Euro beansprucht wird, auf rund 1 889 Stunden beläuft.
48 Diese Arbeitsstunden sind zwar aus buchhalterischer Sicht offenbar gebührend nachgewiesen, doch hat das Gericht auf das oben in Randnr. 25 genannte Kriterium, also die objektive Notwendigkeit dieser Arbeitsstunden, abzustellen.
49 Erstens sind, wie oben in Randnr. 34 dargelegt, von der Erstattung die Aufwendungen auszuschließen, die nicht in einem Stadium des Verfahrens vor dem Gericht angefallen sind, also die Honorare für die Zeit vom 13. Juni bis zum 4. Oktober 2002. Auszuschließen sind auch die Honorare für die Zeit vom 20. März 2003 bis zum 22. Oktober 2004, die, wie aus den Akten hervorgeht, nicht in einem Stadium des Verfahrens vor dem Gericht angefallen sind.
50 Zweitens geht aus der Aufschlüsselung der Arbeitsstunden hervor, dass bestimmte Aufgaben offensichtlich nicht unmittelbar mit der Vorbereitung der Klage beim Gericht in Verbindung stehen, insbesondere die Stunden für die Vorbereitung einer Klage vor einem nationalen Gericht (siehe oben, Randnr. 35).
51 Drittens impliziert die Aufteilung der Arbeit der Vorbereitung der Schriftsätze auf mehrere Anwälte notwendigerweise eine gewisse Aufwandsverdoppelung (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 8. Oktober 2008, CDA Datenträger Albrechts/Kommission, T‑324/00 DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 91), so dass das Gericht nicht die Gesamtzahl der beanspruchten Arbeitsstunden anerkennen kann.
52 Im Übrigen sind in der Rechtssache, wie aus den Honorarrechnungen hervorgeht, nacheinander vier Entwürfe der Klageschrift und der Erwiderung erstellt worden. Die Honorare für die Erstellung mehrerer aufeinanderfolgender Entwürfe können indessen nicht als für das Verfahren vor dem Gericht strikt notwendig angesehen werden, so dass ihre Erstattung nicht gerechtfertigt werden kann.
53 Ebenso gehen zum einen die für die Ausarbeitung der Nichtigkeitsklage und des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz aufgewandte Zeit von über 1 000 Stunden und zum anderen die für die Erstellung der Erwiderung aufgewandte Zeit von über 450 Stunden erheblich über das hinaus, was sich als dazu notwendig ansehen ließe.
54 Viertens ist das Gericht der Auffassung, dass der für die Dienste des Partners, des Rechtsanwalts K., beanspruchte Stundensatz in Höhe von 380 bis 400 Euro weit über das hinausgeht, was für die Vergütung der Dienste einer besonders erfahrenen, zu sehr effizienter und schneller Arbeit fähigen Fachkraft als angemessen angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 13. Februar 2008, Verizon Business Global/Kommission, T‑310/00 DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 44). Überdies bedeutet die Berücksichtigung einer so hohen Vergütung im Gegenzug, dass die Gesamtzahl der für das streitige Verfahren notwendigen Arbeitsstunden zwingend strikt zu beurteilen ist (vgl. Beschluss des Gerichts vom 17. Oktober 2008, Infront WM/Kommission, T‑33/01 DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
55 Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist die insgesamt für die Vertretung der Kläger in der gerichtlichen Phase objektiv notwendige Arbeitszeit ihrer Anwälte auf 600 Stunden festzusetzen.
56 Nach alledem können die im vorliegenden Kostenfestsetzungsantrag aufgelisteten Kosten in Höhe von 509 561,71 Euro nicht als für das Verfahren zur Hauptsache objektiv notwendig angesehen werden.
57 Unter diesen Umständen ist es angemessen, den Betrag der Honorare, die als notwendige Aufwendungen der Kläger für das Verfahren zur Hauptsache erstattungsfähig sind, auf 144 000 Euro festzusetzen.
58 Im Übrigen sind die Kosten für verschiedene Aufwendungen für das Verfahren vor dem Gericht, etwa für Fahrten oder Fotokopien, auf 2 000 Euro festzusetzen.
59 Nach alledem werden die erstattungsfähigen Kosten der Kläger zum Zweck der Erstattung der Aufwendungen von A für ihre Verteidigung in der Rechtssache T‑34/02 angemessen bewertet, indem sie auf 146 000 Euro festgesetzt werden.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Dritte Kammer)
beschlossen:
Der Gesamtbetrag der Kosten, die die Europäische Kommission den Antragstellern zu erstatten hat, soweit sie am Verfahren zur Hauptsache beteiligt waren, wird auf 146 000 Euro festgesetzt.
Luxemburg, den 21. Dezember 2010
Der Kanzler
Der Präsident
E. Coulon
M. Jaeger
* Verfahrenssprache: Französisch.
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