BESCHLUSS DES GERICHTS (Fünfte Kammer)
6. Dezember 2004
Rechtssache T‑55/02
Peter Finch
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
„Beamte – Beschwerde – Stillschweigende Zurückweisung – Ausdrückliche Zurückweisung innerhalb der Klagefrist – Verspätete Mitteilung der Zurückweisung – Zulässigkeit – Ruhegehälter – Übertragung von nationalen Ruhegehaltsansprüchen – Berechnung der nach dem Gemeinschaftssystem anzurechnenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre – Als Bezugsgröße zugrunde gelegtes Gehalt – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt“
Vollständiger Wortlaut in französischer Sprache II - 0000
Gegenstand: Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission über die Anrechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre, die bei der Übertragung der gesamten vom Kläger vor seinem Dienstantritt bei den Gemeinschaften erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf das Gemeinschaftssystem zu berücksichtigen sind.
Entscheidung: Die Klage wird als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Leitsätze
1. Beamte – Klage – Vorherige Verwaltungsbeschwerde – Ausdrückliche Zurückweisung, die nach der stillschweigenden Zurückweisung, aber innerhalb der Klagefrist erfolgt – Verspätete Mitteilung der Zurückweisung – Zulässigkeit – Zeitpunkt für die Berechnung der Klagefrist – Zeitpunkt der Mitteilung
(Beamtenstatut, Artikel 91 Absatz 3)
2. Beamte – Ruhegehälter – Vor dem Dienstantritt bei den Gemeinschaften erworbene Ruhegehaltsansprüche – Übertragung auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften – Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren – Berechnungsmodalitäten – Berücksichtigung des Grundgehalts zum Zeitpunkt der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit – Frühere Einstellung als Bediensteter auf Zeit – Keine Auswirkung
(Beamtenstatut, Anhang VIII, Artikel 11 Absatz 2; Allgemeine Durchführungsbestimmungen der Kommission, Artikel 4 Absätze 2 und 3)
3. Beamte – Ruhegehälter – Vor dem Dienstantritt bei den Gemeinschaften erworbene Ruhegehaltsansprüche – Übertragung auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften – Art der Berechnung der anzurechnenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre
(Beamtenstatut, Anhang VIII, Artikel 11 Absatz 2; Allgemeine Durchführungsbestimmungen der Kommission, Artikel 4 Absätze 2 und 4 Buchstabe b)
1. Artikel 91 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich a. E. des Statuts bestimmt, dass, wenn „nach einer stillschweigenden Ablehnung, aber innerhalb der Frist für die Klage, eine ausdrückliche Entscheidung über die Ablehnung einer Beschwerde [ergeht], … die Frist für die Klage erneut zu laufen [beginnt]“. Eine Entscheidung ist im Sinne dieser Bestimmung als zu dem Zeitpunkt ergangen anzusehen, zu dem sie von der zuständigen Behörde erlassen worden ist. Hat die zuständige Behörde innerhalb der Klagefrist eine ausdrückliche Entscheidung erlassen, so muss sie damit rechnen, dass zugunsten des Betroffenen eine neue Klagefrist in Lauf gesetzt wird, ohne dass es auf etwaige Verspätungen bei der Mitteilung ankäme.
Was den Zeitpunkt angeht, ab dem die Klagefrist zu berechnen ist, so ist dies in allen Fällen, in denen die Verspätung der Mitteilung nicht von dem Betroffenen zu vertreten ist, zwingend der der Mitteilung, da nur diese es dem Betroffenen ermöglicht, von der Existenz der Entscheidung und den Gründen, mit denen die Verwaltung sie rechtfertigen will, in sachdienlicher Weise Kenntnis zu nehmen.
(Randnrn. 46, 48 und 50)
Vgl. Gerichtshof, 15. Juni 1976, Jänsch/Kommission, 5/76, Slg. 1976, 1027, Randnrn. 5, 9 und 10
2. Weder das Statut noch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, noch die von der Kommission erlassenen Allgemeinen Durchführungsbestimmungen für die Anwendung von Artikel 11 Absätze 1 und 2 des Anhangs VIII des Statuts enthalten Vorschriften, die hinsichtlich der Übertragung der Ruhegehaltsansprüche die Situation eines Bediensteten auf Zeit, der anschließend Beamter geworden ist, speziell regeln. Mangels solcher spezieller Vorschriften gelten für die Übertragung der Ruhegehaltsansprüche des Betroffenen, wenn er zum Zeitpunkt der Einreichung eines entsprechenden Antrags Beamter war, Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts und Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen, wonach für die Berechnung der anzurechnenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre maßgebend ist, wann und in welcher Besoldungsgruppe der Betroffene zum Beamten auf Lebenszeit ernannt wurde.
(Randnrn. 73 und 74)
Vgl. Gerichtshof, 20. März 1986, Bevere/Kommission, 8/85, Slg. 1986, 1187, Randnr. 11; Gericht, 13. Juni 2002, Youssouroum/Rat, T‑106/01, Slg. ÖD 2002, I‑A‑93 und II‑435, Randnr. 41; Gericht, 26. November 2003, Hohenbichler/Kommission, T‑95/02, Slg. ÖD 2003, I‑A‑301 und II‑1431, Randnrn. 50 und 51
3. Erfolgt bei einer Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen die Berechnung der anzurechnenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b der von der Kommission erlassenen Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts über die Übertragung der vor dem Eintritt in den Dienst der Gemeinschaften erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften, so wird der Gesamtbetrag der übertragenen nationalen Ruhegehaltsansprüche auf der Grundlage eines zum Zeitpunkt der Übertragung geltenden aktualisierten Satzes umgerechnet. In diesem Fall sind für die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre die Besoldung nach der Besoldungsgruppe, in der der Beamte zum Beamten auf Lebenszeit ernannt wurde, zum Zeitpunkt der Übertragung und der versicherungsmathematische Wert nach Maßgabe seines Lebensalters zu diesem Zeitpunkt heranzuziehen. In Anbetracht dieser Aktualisierung auf den Zeitpunkt der Übertragung ist der in Artikel 4 Absatz 2 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen für den Zeitraum zwischen der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit und der Übertragung vorgesehene Zinsabzug nicht anzuwenden, der das Gemeinschaftsorgan für die Verspätung entschädigen soll, mit der der ihm zum Zeitpunkt der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit geschuldete Betrag der nationalen Ruhegehaltsansprüche der Gemeinschaft tatsächlich gutgeschrieben wird.
(Randnrn. 82 und 83)
Vgl. Gericht, 30. Januar 2003, Caballero Montoya u. a./Kommission, T‑303/00, T‑304/00 und T‑322/00, Slg. ÖD 2003, I‑A‑29 und II‑189, Randnr. 76; Hohenbichler/Kommission, Randnrn. 59 und 60
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