Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 7. Juli 2006 – Établissements Toulorge / Parlament und Rat
(Rechtssache T‑167/02)
„Schadensersatzklage – Außervertragliche Haftung – Verkehr mit Mischfuttermitteln – Tatsächlicher Schaden“
Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Tatsächlicher und sicherer Schaden (Artikel 235 EG und 288 Absatz 2 EG; Richtlinie 2002/2 des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 1 Nummern 1 Buchstabe b und 4) (vgl. Randnrn. 22, 28-30, 32)
Gegenstand
Klage auf Ersatz des der Klägerin angeblich durch die Richtlinie 2002/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG des Rates über den Verkehr mit Mischfuttermitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 91/357/EWG der Kommission (ABl. L 63, S. 23) entstandenen Schadens
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Parlaments und des Rates.
Die Bundesrepublik Deutschland und die Kommission tragen ihre eigenen Kosten.
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