Rechtssache T-341/02
Regione Siciliana
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
„EFRE – Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 – Beendigung einer finanziellen Beteiligung – Nichtigkeitsklage – Unmittelbares Betroffensein – Unzulässigkeit“
Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 8. Juli 2004
Leitsätze des Beschlusses
Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – An einen Mitgliedstaat gerichtete Entscheidung der Kommission über die Beendigung einer finanziellen Beteiligung des Europäischen Fonds für die regionale Entwicklung – Klage einer Regionalbehörde – Keine unmittelbare Betroffenheit – Unzulässigkeit
(Artikel 230 Absatz 4 EG)
Eine öffentlich‑rechtliche Gebietskörperschaft wie eine Regionalbehörde ist von der an einen Mitgliedstaat gerichteten Entscheidung der Kommission über die Beendigung der finanziellen Beteiligung des Europäischen Fonds für die regionale Entwicklung (EFRE), mit der der Antrag des betreffenden Mitgliedstaats auf Verlängerung der Frist für die Anträge auf Abschlusszahlung betreffend diese Beteiligung und die endgültige Beendigung dieser Beteiligung allein auf der Grundlage der vor Ablauf dieser Frist getätigten Ausgaben abgelehnt wird, nicht unmittelbar betroffen.
Denn eine solche Entscheidung hat nur dann Wirkungen auf die Rechtsstellung der erwähnten Behörde, wenn, ohne dass dem betreffenden Mitgliedstaat hierbei ein Ermessen zusteht, zum einen die frei gewordenen Beträge in Höhe der vom EFRE im Rahmen der fraglichen Beteiligung noch nicht gezahlten Zuschüsse, die die aufgrund dieser Entscheidung nicht mehr zuschussfähigen Ausgaben betrafen, dieser nicht mehr gezahlt wurden, und sie zum anderen die zuviel gezahlten Beträge in Höhe der für die nicht mehr zuschussfähigen Ausgaben bereits gezahlten Zuschüsse zurückzahlen muss. Solche Folgen ergeben sich weder aus einer Entscheidung der Kommission über die Beendigung einer finanziellen Beteiligung des EFRE noch aus einer anderen Bestimmung des Gemeinschaftsrechts, die die Wirkungen einer solchen Entscheidung regeln soll. Insbesondere ist ein Verlangen der Rückzahlung der an eine Regionalbehörde gezahlten Gemeinschaftsmittel keine unmittelbare Folge der Entscheidung der Kommission, sondern des Handelns des Staates auf der Grundlage des nationalen Rechts zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der einschlägigen Gemeinschaftsregelung.
(vgl. Randnrn. 54, 57-58, 70)
BESCHLUSS DES GERICHTS (Dritte Kammer)
8. Juli 2004(1)
„EFRE – Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 – Beendigung einer finanziellen Beteiligung – Nichtigkeitsklage – Unmittelbare Beeinträchtigung – Unzulässigkeit“
In der Rechtssache T-341/02
Regione Siciliana, vertreten durch I. Braguglia, avvocato dello Stato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. de March und L. Flynn als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte
wegen Nichtigerklärung der Entscheidung D (2002) 810439 der Kommission vom 5. September 2002 über die Beendigung der finanziellen Beteiligung des Europäischen Fonds für die Regionale Entwicklung (EFRE) betreffend das Großprojekt „Autobahn Messina‑Palermo“ (EFRE Nr. 93.05.03.001 – Arinco Nr. 93.IT.16.009)
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Azizi sowie der Richter M. Jaeger und F. Dehousse,
Kanzler: H. Jung,
folgenden
Beschluss
Rechtlicher Rahmen
1 Nach Artikel 158 EG entwickelt und verfolgt die Gemeinschaft weiterhin ihre Politik zur Stärkung ihres wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts. Sie setzt sich insbesondere zum Ziel, die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete zu verringern, um eine harmonische Entwicklung der Gemeinschaft als Ganzes zu fördern. Nach Artikel 159 EG unterstützt die Gemeinschaft auch diese Bemühungen durch die Politik, die sie mit Hilfe der Strukturfonds, u. a. des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) führt.
2 Um diese Ziele zu erreichen und die Aufgaben der Fonds zu regeln, erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Entwicklungsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185, S. 9), geändert insbesondere durch die Verordnung (EWG) Nr. 2081/93 des Rates vom 20. Juli 1993 (ABl. L 193, S. 5) (im Folgenden: Verordnung Nr. 2052/88; diese galt zum Zeitpunkt des Sachverhalts), und die Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374, S. 1), geändert insbesondere durch die Verordnung (EWG) Nr. 2082/93 des Rates vom 20. Juli 1993 (ABl. L 193, S. 20) (im Folgenden: Verordnung Nr. 4253/88, die damals galt).
Verordnung Nr. 2052/88
3 Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2052/88 ist es die wesentliche Aufgabe des EFRE, die Förderung der Entwicklung und der strukturellen Anpassung der Regionen mit Entwicklungsrückstand zu unterstützen (Ziel 1). Nach Anhang I dieser Verordnung ist Sizilien (Italien) eine Region, die unter das Ziel 1 fällt.
4 Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 2052/88 lautet:
„Die Gemeinschaftsaktion stellt eine Ergänzung oder einen Beitrag zu den entsprechenden nationalen Aktionen dar. Sie kommt zustande durch eine enge Konzertierung zwischen der Kommission, dem betreffenden Mitgliedstaat, den von ihm auf nationaler, regionaler, lokaler oder sonstiger Ebene benannten zuständigen Behörden und Einrichtungen ..., wobei alle Parteien als Partner ein gemeinsames Ziel verfolgen. Diese Konzertierung wird nachstehend als Partnerschaft bezeichnet. Die Partnerschaft erstreckt sich auf die Vorbereitung, Finanzierung und Begleitung sowie auf die Vorausbeurteilung und die Ex-post-Bewertung der Aktionen.“
5 Nach Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 2052/88 erfolgen mit Ausnahme der unter Buchstabe e genannten Interventionen auf Initiative der Kommission, also der Unterstützung der technischen Hilfe, die Interventionen in der Form, die der Mitgliedstaat oder die von ihm bezeichneten zuständigen Behörden wählen und die der Mitgliedstaat oder die von ihm gegebenenfalls zu diesem Zweck bezeichnete Einrichtung der Kommission unterbreitet.
Verordnung Nr. 4253/88
6 Nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 4253/88 erfolgt die Koordinierung der Interventionen der einzelnen Fonds insbesondere durch gemeinschaftliche Förderkonzepte (GFK). Die GFK sind in Abschnitt III dieser Verordnung (Artikel 8 bis 13) geregelt. Nach Artikel 8 Absatz 1 werden die GFK für das Ziel 1 im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat im Rahmen der Partnerschaft durch Entscheidung der Kommission geregelt.
7 Nach der sechsten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2082/93 fällt „[i]n Anwendung des Subsidiaritätsprinzips und unbeschadet der Befugnisse, über die die Kommission insbesondere bei der ihr obliegenden Verwaltung der finanziellen Mittel der Gemeinschaft verfügt, … die Durchführung der in den [GFK] aufgeführten Interventionsformen hauptsächlich in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten auf der in dem jeweiligen Mitgliedstaat geeigneten Gebietsebene“.
8 Nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4253/88 („Zusätzlichkeit“) dürfen zur Gewährleistung einer tatsächlichen wirtschaftlichen Auswirkung die Mittel der Strukturfonds nicht an die Stelle der öffentlichen Strukturausgaben oder Ausgaben gleicher Art des Mitgliedstaats in allen der im Rahmen eines Zieles förderungswürdigen Gebiete treten.
9 Die Verordnung Nr. 4253/88 legt in Titel IV („Beteiligung der Fonds“) Regeln für die Behandlung der Anträge auf Beteiligung (Artikel 14), die Voraussetzungen der Förderungswürdigkeit (Artikel 15) und einige spezifische Vorschriften (Artikel 16) fest.
10 Nach Artikel 16 Absatz 2 dieser Verordnung kann sich der EFRE, wie die anderen Strukturfonds, an den Ausgaben für Großprojekte beteiligen, d. h. an Ausgaben für Projekte, bei denen die zur Bestimmung der Gemeinschaftsbeteiligung berücksichtigten Gesamtkosten im Allgemeinen mehr als 25 Millionen Euro an Infrastrukturinvestitionen und mehr als 15 Millionen Euro an produktiven Investitionen betragen.
11 Die Verordnung Nr. 4253/88 stellt in Abschnitt VI („Finanzvorschriften“) Regeln für die Mittelbindungen der Fonds (Artikel 20), die Zahlungen (Artikel 21), die Finanzkontrolle (Artikel 23) sowie die Kürzung, Aussetzung und Streichung der Beteiligung (Artikel 24) auf.
12 Artikel 21 der Verordnung Nr. 4253/88 bestimmt:
„(1) Zahlungen für finanzielle Beteiligungen werden in Übereinstimmung mit den entsprechenden Mittelbindungen innerhalb einer Frist von in der Regel höchstens zwei Monaten nach Eingang des Antrags an die Behörde oder die nationale, regionale oder lokale Einrichtung geleistet, die in dem Antrag des betreffenden Mitgliedstaats zu diesem Zweck benannt worden ist. Die Zahlungen können entweder in Form von Vorschüssen oder in Form von endgültigen Zahlungen, die sich auf die tatsächlich entstandenen Ausgaben beziehen, geleistet werden. …
(3) Ein zweiter Vorschuss, der so berechnet wird, dass der Gesamtbetrag der beiden Vorschüsse nicht mehr als 80 v. H. der Mittelbindung ausmacht, wird gezahlt, nachdem die zuständige Stelle bescheinigt hat, dass mindestens die Hälfte des ersten Vorschusses in Anspruch genommen worden ist und dass die Aktion zufriedenstellend entsprechend den gesteckten Zielen fortschreitet.
Die Zahlungen sind an die Endempfänger zu leisten, ohne dass irgendein Abzug oder Einbehalt den Finanzhilfebetrag verringern darf, auf den sie Anspruch haben.
(4) Die Zahlung des Restbetrags im Rahmen der einzelnen Mittelbindungen ist an folgende Bedingungen geknüpft:
– Die benannte Behörde oder Einrichtung gemäß Absatz 1 hat innerhalb von sechs Monaten nach Ende des betreffenden Jahres oder nach dem tatsächlichen Abschluss der Aktion bei der Kommission einen Antrag auf Auszahlung einzureichen;
– der Kommission sind die in Artikel 25 Absatz 4 genannten Berichte vorzulegen;
– der Mitgliedstaat hat der Kommission eine Bescheinigung vorzulegen, in der die in dem Auszahlungsantrag und in den Berichten enthaltenen Angaben bestätigt werden.
(5) Die Mitgliedstaaten benennen die Behörden, die zur Ausstellung der in den Absätzen 3 und4 genannten Bescheinigungen befugt sind, und tragen dafür Sorge, dass die Empfänger, sofern deren Anträge die für die Auszahlung erforderlichen Bedingungen erfüllen, die Vorschüsse und Zahlungen so rasch wie möglich und in der Regel nicht später als drei Monate nach Eingang der Mittel bei dem Mitgliedstaat erhalten.“
13 Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4253/88 sieht vor:
„Um den erfolgreichen Abschluss der von öffentlichen oder privaten Trägern durchgeführten Maßnahmen zu gewährleisten, treffen die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Aktionen die erforderlichen Maßnahmen, um
– regelmäßig nachzuprüfen, dass die von der Kommission finanzierten Aktionen ordnungsgemäß ausgeführt worden sind,
– Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu ahnden,
– infolge von Unregelmäßigkeiten oder Fahrlässigkeit verlorengegangene Beträge zurückzufordern. Falls der Mitgliedstaat und/oder der Träger nicht den Nachweis erbringt, dass die Unregelmäßigkeiten oder die Fahrlässigkeit ihnen nicht anzulasten sind, ist der Mitgliedstaat subsidiär für die Zurückzahlung der nicht rechtmäßig gezahlten Beträge verantwortlich …
…“
14 In Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 ist bestimmt:
„(1) Wird eine Aktion oder eine Maßnahme so ausgeführt, dass die gewährte finanzielle Beteiligung weder teilweise noch insgesamt gerechtfertigt erscheint, so nimmt die Kommission eine entsprechende Prüfung des Falls im Rahmen der Partnerschaft vor und fordert insbesondere den Mitgliedstaat oder die von ihm für die Durchführung der Aktion benannten Behörden auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist dazu zu äußern.
(2) Nach dieser Prüfung kann die Kommission die finanzielle Beteiligung an der betreffenden Aktion oder Maßnahme kürzen oder aussetzen, wenn durch die Prüfung bestätigt wird, dass eine Unregelmäßigkeit oder eine erhebliche Veränderung der Art oder der Durchführungsbedingungen der Aktion oder Maßnahme vorliegt und diese Veränderung der Kommission nicht zur Zustimmung unterbreitet wurde.
(3) Nicht rechtmäßig gezahlte Beträge sind an die Kommission zurückzuzahlen. ...“
15 Schließlich sieht die Verordnung Nr. 4253/88 in Abschnitt VII die Begleitung und Bewertung der Beteiligungen der Fonds vor. Zu diesem Zweck regelt Artikel 25 Absatz 3 dieser Verordnung die Einsetzung von Begleitausschüssen im Rahmen der Partnerschaft im Einvernehmen zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission.
Sachverhalt
16 Die Kommission sagte mit Entscheidung vom 22. Dezember 1993, die an die Italienische Republik gerichtet war, für den Planungszeitraum 1994/99 eine Beteiligung des EFRE in Höhe von 50 % der beihilfefähigen Kosten für den Bau der Autobahn Palermo-Messina in Sizilien zu, der ein Großprojekt im Sinne von Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 ist. Die notwendigen Arbeiten wurden in zehn Lose aufgeteilt.
17 Nach Artikel 3 Absatz 1 dieser Entscheidung konnte der Zuschuss der Gemeinschaft zu den Kosten für diejenigen im Projekt vorgesehenen Vorhaben gewährt werden, die Gegenstand rechtlich verbindlicher Akte im Mitgliedstaat und einer entsprechenden besonderen Mittelbindung vor dem 30. Juni 1994 waren. Die Ausgaben für diese Vorhaben mussten bis zum 30. Juni 1996 getätigt worden sein. Nach Artikel 3 Absatz 2 konnte die Kommission diese Zeitpunkte auf Antrag des Mitgliedstaats innerhalb der festgesetzten Frist verschieben. Ohne eine Verschiebung des von der Kommission festgesetzten Zeitpunkts konnten die Ausgaben, die nach Ablauf der hierfür festgesetzten Frist getätigt wurden, für einen Zuschuss des EFRE nicht mehr berücksichtigt werden.
18 Nach dem Anhang der Entscheidung vom 22. Dezember 1993 wurde die Klägerin als die für die Durchführung des Projekts verantwortliche Behörde benannt.
19 Mit Entscheidung vom 28. Juli 1995, die an die Italienische Republik gerichtet war, verlängerte die Kommission auf Antrag der italienischen Regierung die Frist für die nationalen Mittelbindungen bis zum 31. Dezember 1995 und, vorbehaltlich einer anders lautenden Entscheidung der Kommission vor dem 31. Dezember 1995, die Frist für die nationalen Zahlungen in Bezug auf das Projekt bis zum 31. Dezember 1997.
20 Mit an die Italienische Republik gerichteter Entscheidung vom 22. Dezember 1995 änderte die Kommission die in der Entscheidung vom 22. Dezember 1993 enthaltene Beschreibung des Projekts.
21 Am 9. Juli 1997 stellte der Ausschuss für die Begleitung des GFK für die von Ziel 1 in Italien betroffenen Regionen (im Folgenden: Begleitungsausschuss) fest, dass die Arbeiten in Bezug auf das Projekt kaum vor dem 31. Dezember 1997 abgeschlossen sein würden. Bei dieser Gelegenheit verpflichteten sich das Autobahnkonsortium und die Klägerin, jeder für einen Teil, den der Beteiligung des EFRE entsprechenden Betrag für die Arbeiten zur Fertigstellung der noch nicht abgeschlossenen Lose aus eigenen Mitteln zu bestreiten.
22 Mit Schreiben vom 5. August 1997 verpflichtete sich die Klägerin offiziell, die Fertigstellung der Arbeiten für bestimmte Lose zu finanzieren.
23 Mit Schreiben vom 26. September 1997 beantragte die Klägerin bei der Kommission eine Verlängerung der Zahlungsfristen für mehrere Lose.
24 Mit Schreiben vom 30. Oktober 1997 erinnerte die Kommission die Klägerin daran, dass für das betreffende Projekt bereits eine Verlängerung bis zum 31. Dezember 1997 gewährt worden sei, und verlangte, dass alle notwendigen Maßnahmen schnellstens ergriffen werden müssten, um die Arbeiten spätestens bis zu diesem Zeitpunkt fertig zu stellen.
25 Mit Schreiben vom 17. Juni 1998 legte die Klägerin dem italienischen Schatzministerium und der Kommission die Schlussaufstellung der bis zum 31. Dezember 1997 getätigten Ausgaben, den Antrag auf Auszahlung durch den EFRE und den Schlussbericht vor.
26 Die Kommission sandte diesen Bericht mit Schreiben vom 23. Juli 1998 an das Schatzministerium mit der Begründung zurück, dass er nicht alle für den Abschluss des Projekts erforderlichen Angaben enthalte. Sie ersuchte die italienischen Behörden, einen neuen Schlussbericht zu übersenden, der u. a. für jedes der zehn im Rahmen dieses Projekts finanzierten Lose eine Aufstellung über den Stand der technischen und finanziellen Durchführung zum Zeitpunkt der Beendigung der Zahlungen (d. h. am 31. Dezember 1997) und eine angemessene Begründung für die Verzögerung der Durchführung jedes der zehn Lose enthalte.
27 Mit Schreiben vom 10. Februar 1999 teilte die Kommission dem Schatzministerium mit, aus dem Schlussbericht gehe hervor, dass die Verpflichtung der Klägerin zur Finanzierung der Fertigstellung der Arbeiten des Projekts bis spätestens 31. Dezember 1997 offensichtlich nicht erfüllt worden sei. Nur zwei von den zehn Losen seien am 31. Dezember 1997, mit einer Verzögerung von zwei Jahren, fertig gestellt gewesen. Unter diesen Umständen müssten für eine Zahlung des Restbetrags der Beteiligung die tatsächlichen Ausgaben für die beiden fertig gestellten Lose zugrunde gelegt werden, soweit die Ausführung im Kern dem ursprünglichen Projekt entspreche.
28 Mit Schreiben vom 21. Dezember 2001 übersandte die Kommission der Italienischen Republik über deren Ständige Vertretung bei der Europäischen Union einen Vorschlag für die Beendigung des Projekts unter Berücksichtigung der eingetretenen Verzögerungen bei der Durchführung der Arbeiten. Dieser Vorschlag einer Beendigung wurde auf der Grundlage der Ausgaben bis zum 31. Dezember 1997 für die am 31. Dezember 1999 fertig gestellten Arbeiten erstellt.
29 Mit Schreiben vom 14. Februar 2002 nahm die Klägerin schriftlich zu diesem Vorschlag Stellung.
30 Mit Schreiben vom 5. September 2002 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) übersandte die Kommission der Italienischen Republik über deren Ständige Vertretung bei der Europäischen Union ihre Entscheidung über die endgültige Beendigung der Beteiligung am Projekt auf der Grundlage der Ausgaben bis zum 31. Dezember 1997 für die am 5. September 2002 fertig gestellten Arbeiten, womit die im Schreiben vom 21. Dezember 2001 mitgeteilten Daten für die Beendigung aufgehoben und ersetzt wurden.
31 Am Schluss dieser Entscheidung stellte die Kommission zum einen den nicht ausgegebenen Restbetrag, der frei wurde, d. h. die Differenz zwischen dem ursprünglich zugesicherten Projektzuschuss des EFRE und dem Gesamtbetrag der Zahlungen des EFRE, und zum anderen den wieder einzuziehenden Betrag, d. h. die Differenz zwischen dem letztgenannten Betrag und den bei Beendigung vom EFRE zu tragenden zuschussfähigen Ausgaben, fest. Im Übrigen wies die Kommission die Italienische Republik darauf hin, dass der Endbegünstigte von dieser Entscheidung per Einschreiben zu benachrichtigen sei.
Verfahren und Anträge der Parteien
32 Unter diesen Umständen hat die Klägerin mit Klageschrift, die am 14. November 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.
33 Die Klägerin stützt ihre Klage auf vier Nichtigkeitsgründe. Mit dem ersten rügt sie die Unzuständigkeit des Organs, das die angefochtene Entscheidung unterzeichnet habe. Mit dem zweiten rügt sie eine Verletzung und/oder falsche Anwendung der Artikel 24 und 25 der Verordnung Nr. 4253/88. Mit dem dritten rügt sie einen Widerspruch im Verhalten der Kommission und einen Verstoß gegen den Vertrauensgrundsatz. Mit dem vierten Grund rügt sie das Fehlen einer Begründung und eine mangelnde Aufklärung.
34 Die Klägerin beantragt,
– die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;
– der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
35 Die Kommission beantragt,
– in erster Linie, die Klage für unzulässig zu erklären;
– hilfsweise, die Klage als unbegründet zurückzuweisen;
– in jedem Fall der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Zur Zulässigkeit
Vorbringen der Parteien
36 Die Kommission bestreitet nicht, dass die Klägerin von der angefochtenen Entscheidung individuell betroffen ist. Dagegen hält sie die Klägerin von dieser Entscheidung nicht für unmittelbar betroffen und die vorliegende Klage daher allein aus diesem Grund für unzulässig.
37 Die Kommission verweist darauf, dass das Gericht bereits in seinem Beschluss vom 25. April 2001 in der Rechtssache T‑244/00 (Coillte Teoranta/Kommission, Slg. 2001, II‑1275) festgestellt habe, dass die Entscheidung, bestimmte Ausgaben von der Finanzierung durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, auszuschließen, die Rechtsstellung des Empfängers der Gemeinschaftsbeihilfe nicht unmittelbar beeinträchtigt habe.
38 Die Gründe dieses Beschlusses gälten in gleicher Weise für die Verwaltung des EFRE und der anderen Strukturfonds im Planungszeitraum 1994/99. Die Übertragung dieser Gründe sei möglich, da die Verwaltung dieser Fonds auf dem Grundsatz der Trennung der Rechtsbeziehungen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten einerseits sowie der Mitgliedstaaten und den Empfängern andererseits beruhe.
39 Im vorliegenden Fall überlasse die angefochtene Entscheidung der Italienischen Republik einen Ermessensspielraum gegenüber dem Endempfänger bei der Rückforderung zuviel gezahlter Beträge. Jede eventuelle Rückzahlung der Klägerin, die die ihr gewährten Beihilfen betreffe, beruhe nicht auf der angefochtenen Entscheidung als solcher, sondern auf einer von den zuständigen Behörden auf der Grundlage ihrer nationalen Rechtsvorschriften zu diesem Zweck eingeleiteten Maßnahme.
40 Daher verlange die ordnungsgemäße Durchführung der angefochtenen Entscheidung nur, dass die Italienische Republik der Kommission die darin angegebenen zuviel gezahlten Beträge erstatte. In diesem Fall folge daraus aber, dass die angefochtene Entscheidung die Klägerin nicht unmittelbar betreffe.
41 Daher beantragt die Kommission in erster Linie, die Klage für unzulässig zu erklären.
42 Die Klägerin macht geltend, dass die Bestimmungen des EG-Vertrags über die Klagebefugnis von Privatpersonen nicht restriktiv ausgelegt werden dürften (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 213). Die Klagebefugnis müsse daher allen Personen zugebilligt werden, die über die nach den Bestimmungen des Vertrages erforderliche Rechtspersönlichkeit verfügten und von der angefochtenen Handlung individuell und unmittelbar betroffen seien.
43 Dies gelte auch dann, wenn der Kläger eine öffentlich‑rechtliche Einrichtung sei, die bestimmte Voraussetzungen erfülle (Urteil des Gerichts vom 15. Juni 1999 in der Rechtssache T‑288/97, Regione autonoma Friuli-Venezia Giulia/Kommission, Slg. 1999, II-1871).
44 Nach Ansicht der Klägerin betrifft die im vorliegenden Fall angefochtene Maßnahme, obwohl sie nicht förmlich an sie gerichtet worden sei, sie unmittelbar und individuell, da sie als sachliche Adressatin der Maßnahme betrachtet werden könne und da ein offensichtlicher Kausalzusammenhang zwischen ihrer individuellen Lage und der erlassenen Maßnahme bestehe. Die in Rede stehende Maßnahme habe keine normative oder allgemeine Bedeutung, sondern sei unter Berücksichtigung der besonderen Situation der Klägerin erlassen worden und verleihe ihr daher die Klagebefugnis (Urteile des Gerichtshofes vom 13. Mai 1971 in den Rechtssachen 41/70 bis 44/70, International Fruit Company u. a./Kommission, Slg. 1971, 411, vom 18. November 1975 in der Rechtssache 100/74, CAM/Kommission, Slg. 1975, 1393, und vom 21. November 1989 in der Rechtssache C‑244/88, Usines coopératives de déshydratation du Vexin u. a./Kommission, Slg. 1989, I‑3811).
45 Was das weitere Erfordernis für die ordnungsgemäße Erhebung einer Klage angehe, nämlich dass keine Durchführungsmaßnahme zur Anwendung der in Rede stehenden Maßnahme notwendig sein dürfe, so könne mit Fug und Recht davon ausgegangen werden, dass dieses Erfordernis im vorliegenden Fall ebenfalls erfüllt sei. Denn die angefochtene Entscheidung beeinträchtige die Rechtsstellung der Klägerin unmittelbar, ohne ihrem Adressaten, der Italienischen Republik, irgendein Ermessen in Bezug auf ihre Durchführung zu belassen, die darin bestehe, dass die zuvor vom EFRE überwiesenen Beträge einfach zurückgefordert würden, ohne dass hierfür noch ein zusätzliches normatives Handeln notwendig wäre. Nach ständiger Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte reiche dies zur Begründung der Klagebefugnis von Privatpersonen aus (Urteil des Gerichtshofes vom 5. Mai 1998 in der Rechtssache C‑386/96 P, Dreyfus/Kommission, Slg. 1998, I‑2309, Randnr. 43, und die dort angegebene Rechtsprechung).
46 Im Übrigen hätten entgegen dem Vorbringen der Kommission unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und der Kommission in Bezug auf das in Rede stehende Projekt bestanden. Hierfür verweist die Klägerin insbesondere auf das Schreiben vom 30. Oktober 1997, in dem die Kommission ihr unmittelbar ihren Standpunkt zu der von ihr für die Fertigstellung der Arbeiten beantragten Fristverlängerung mitgeteilt habe.
Würdigung durch das Gericht
47 Das Gericht kann nach Artikel 113 seiner Verfahrensordnung jederzeit von Amts wegen prüfen, ob unverzichtbare Prozessvoraussetzungen fehlen, und entscheidet hierüber gemäß den Bestimmungen des Artikels 114 §§ 3 und 4 der Verfahrensordnung.
48 Nach Artikel 114 § 3 der Verfahrensordnung des Gerichts wird mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt.
49 Im vorliegenden Fall ist das Gericht in der Lage, aufgrund des Akteninhalts ohne mündliche Verhandlung über den Antrag zu entscheiden.
50 Nach Artikel 230 Absatz 4 EG kann jede natürliche oder juristische Person unter den in Absätzen 1 und 2 dieser Bestimmung aufgeführten Voraussetzungen gegendie an sie ergangenen Entscheidungen sowie gegen diejenigen Entscheidungen Klage erheben, die, obwohl sie als Verordnung oder als an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen.
51 Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Kommission die angefochtene Entscheidung der Italienischen Republik mitgeteilt hat.
52 Daher ist zu prüfen, ob die Klägerin, die nicht als Adressatin der angefochtenen Entscheidung im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG angesehen werden kann, gegen diese Entscheidung eine Nichtigkeitsklage mit der Begründung erheben kann, dass sie von ihr unmittelbar und individuell betroffen sei.
53 Für die unmittelbare Betroffenheit ist nach ständiger Rechtsprechung erforderlich, dass sich die beanstandete Gemeinschaftsmaßnahme unmittelbar auf die Rechtsstellung des Einzelnen auswirkt und ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessen lässt, diese Durchführung vielmehr automatisch erfolgt und sich allein aus der Gemeinschaftsregelung ergibt, ohne dass dabei zwischengeschaltete Vorschriften angewandt werden (Urteil Dreyfus/Kommission, angeführt oben in Randnr. 45, Randnr. 43, Urteile des Gerichts vom 15. September 1998 in der Rechtssache T‑54/96, Oleifici Italiani und Fratelli Rubino/Kommission, Slg. 1998, II‑3377, Randnr. 56, vom 13. Dezember 2000 in der Rechtssache T‑69/99, DSTV/Kommission, Slg. 2000, II‑4039, Randnr. 24, und vom 22. November 2001 in der Rechtssache T‑9/98, Mitteldeutsche Erdöl-Raffinerie/Kommission, Slg. 2001, II-3367, Randnr. 47, sowie Beschluss des Gerichtshofes vom 10. September 2002 in der Rechtssache T‑223/01, Japan Tobacco und JT International/Parlament und Rat, Slg. 2002, II‑3259, Randnr. 45). Das Gleiche gilt, wenn für die Adressaten nur eine rein theoretische Möglichkeit besteht, dem Gemeinschaftsakt nicht nachzukommen, weil ihr Wille, diesem Akt nachzukommen, keinem Zweifel unterliegt (Urteile des Gerichtshofes vom 17. Januar 1985 in der Rechtssache 11/82, Piraiki-Patraiki u. a./Kommision, Slg. 1985, 207, Randnrn. 8 bis 10, und Dreyfus/Kommission, angeführt oben in Randnr. 45, Randnr. 44).
54 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung, mit der die Kommission eine Verlängerung der Frist für die Anträge auf Abschlusszahlung ablehnte und die in Rede stehende Beteiligung auf der Grundlage der am 31. Dezember 1997 getätigten Ausgaben für die am 5. September 2002 abgeschlossenen Arbeiten endgültig beendet wurde, jede Zahlung des EFRE aufgrund der streitigen Beteiligung für Ausgaben ausschloss, die entweder nach dem 31. Dezember 1997 getätigt wurden oder sich auf am 5. September 2002 nicht abgeschlossene Arbeiten bezogen, da diese Ausgaben im Rahmen dieser Beteiligung nicht mehr zuschussfähig waren.
55 Daraus folgt, dass durch die angefochtene Entscheidung somit zum einen der EFRE in Höhe der noch nicht gewährten Zuschüsse für die nicht mehr zuschussfähigen Ausgaben befreit worden ist und zum anderen die Kommission die vom EFRE bereits gezahlten Zuschüsse für diese Ausgaben zurückfordern konnte. Die angefochtene Entscheidung hat auf diese Weise eine „Schmälerung“ der finanziellen Beteiligung des EFRE bewirkt (Beschluss des Gerichts vom 6. Juni 2002 in der Rechtssache T‑105/01, SLIM Sicilia/Kommission, Slg. 2002, II‑2697, Randnr. 47).
56 Was die Wirkungen dieser Entscheidung für die Klägerin angeht, so ist festzustellen, dass diese nach der ursprünglichen Entscheidung über die Gewährung der streitigen Beteiligung vom 22. Dezember 1993 die für die Durchführung des Projekts verantwortliche Behörde war. Aus den Akten geht hervor, dass ihr nach Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4253/88 in dieser Eigenschaft die der streitigen Beteiligung entsprechenden Beträge gezahlt wurden, um sie den endgültigen Empfängern zuzuteilen. Nach der angefochtenen Entscheidung stellten diese Zahlungen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung Nr. 4253/88 80 % der gesamten streitigen Beteiligung dar.
57 Bei dieser Lage kann die angefochtene Entscheidung unmittelbare Wirkungen auf die Rechtsstellung der Klägerin nur gehabt haben, wenn zum einen die frei gewordenen Beträge in Höhe der vom EFRE im Rahmen seiner Beteiligung noch nicht gezahlten Zuschüsse, die die nicht mehr zuschussfähigen Ausgaben betrafen, der Klägerin aufgrund dieser Entscheidung nicht mehr gezahlt worden waren, ohne dass der Italienischen Republik hierbei ein Ermessen zugestanden hätte, und zum anderen die Klägerin die zuviel gezahlten Beträge in Höhe der für die nicht mehr zuschussfähigen Ausgaben bereits gezahlten Zuschüsse hätte zurückzahlen müssen.
58 Wie das Gericht jedoch bereits festgestellt hat, ergeben sich solche Folgen weder aus einer Entscheidung der Kommission über die Beendigung der finanziellen Beteiligung des EFRE noch aus einer anderen Bestimmung des Gemeinschaftsrechts, die die Wirkungen einer solchen Entscheidung regeln soll (Beschluss SLIM Sicilia/Kommission, angeführt in Randnr. 55, Randnr. 51).
59 Nach dem institutionellen System der Gemeinschaft und den Vorschriften, die die Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten regeln, ist es in Ermangelung einer gegenteiligen Bestimmung des Gemeinschaftsrechts Sache der Mitgliedstaaten, in ihrem Hoheitsgebiet für die Durchführung der Gemeinschaftsregelungen zu sorgen (Urteile des Gerichtshofes vom 21. September 1983 in den Rechtssachen 205/82 bis 215/82, Deutsche Milchkontor u. a., Slg. 1983, 2633, und vom 7. Juli 1987 in den Rechtssachen 89/86 und 91/86, Étoile commerciale und CNTA/Kommission, Slg. 1987, 3005, Randnr. 11, sowie Beschluss Coillte Teoranta/Kommission, angeführt oben in Randnr. 37, Randnr. 42). Was im Einzelnen die Finanzierungen durch den EFRE angeht, so haben die Mitgliedstaaten nach Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4253/88 die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Fahrlässigkeit verloren gegangenen Beträge zurückzufordern.
60 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 22. Januar 2004 in der Rechtssache C‑271/01 (COPPI, Slg. 2004, I‑0000, Randnrn. 39 und 40) festgestellt hat, ist in der letztgenannten Bestimmung der in der sechsten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2082/93 erwähnte Subsidiaritätsgrundsatz verankert, wonach bei der Verwendung von Mitteln aus dem EFRE unbeschadet der Befugnisse, über die die Kommission insbesondere bei der ihr obliegenden Verwaltung der finanziellen Mittel der Gemeinschaft verfügt, die Durchführung der Interventionsformen hauptsächlich in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten auf der in dem jeweiligen Mitgliedstaat geeigneten Gebietsebene fällt (vgl. auch in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 15. März 2004 in den Rechtssachen T‑66/02 und T‑139/02, Instituto N. Avgerinopoulou u. a./Kommission, Slg. 2004, II‑0000, Randnr. 64).
61 Nach diesem System obliegt es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes daher den Mitgliedstaaten, die Gemeinschaftsregelung durchzuführen und gegenüber den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern die erforderlichen Einzelentscheidungen zu treffen. Dabei gehen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der durch das Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen nach den Vorschriften und Modalitäten des nationalen Rechts vor (Urteil Étoile commerciale und CNTA/Kommission, angeführt oben in Randnr. 59, Randnr. 12, und Beschluss Coillte Teoranta/Kommission, angeführt oben in Randnr. 37, Randnr. 42).
62 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft wie die Klägerin, die mit der Verwaltung der vom EFRE empfangenen Mittel auf der Regionalebene betraut ist, nicht dem Mitgliedstaat selbst gleichgestellt werden kann (Beschluss des Gerichtshofes vom 21. März 1997 in der Rechtssache C-95/97, Wallonische Region/Kommission, Slg. 1997, I‑1787, Randnr. 6). Im Übrigen geht aus der anwendbaren Regelung, insbesondere Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 2052/88, hervor, dass diese klar zwischen den Mitgliedstaaten einerseits und den von ihnen bezeichneten, auf nationaler, regionaler, lokaler oder sonstiger Ebene zuständigen Behörden andererseits unterscheidet.
63 In diesem Kontext ist zu prüfen, ob die Klägerin unmittelbar betroffen ist.
64 Was erstens die Befreiung des EFRE von der Leistung der noch nicht gezahlten Beträge angeht, so wird in der angefochtenen Entscheidung der Italienischen Republik nur mitgeteilt, dass diese Beträge wegen der Beendigung der in Rede stehenden Beteiligung nicht gezahlt würden. Nach Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung Nr. 4253/88 werden – abgesehen von bestimmten Formen der Intervention, um die es im vorliegenden Fall nicht geht, insbesondere der in Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe e der Verordnung Nr. 2052/88 genannten Form – die im Wege einer finanziellen Beteiligung des EFRE gewährten Gemeinschaftsmittel von der Kommission an den betreffenden Mitgliedstaat gezahlt (Urteil COPPI, angeführt oben in Randnr. 60, Randnrn. 37, 38 und 41; Schlussanträge des Generalanwalts Alber in dieser Rechtssache, Slg. 2004, I‑0000, Randnr. 62).
65 Im vorliegenden Fall ist die Italienische Republik nicht daran gehindert, den frei gewordenen Teil der Gemeinschaftsfinanzierung selbst zu tragen, um die Fertigstellung der Arbeiten an dem betreffenden Projekt zu finanzieren. Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2052/88 ist die finanzielle Beteiligung des EFRE als Ergänzung oder Beitrag zu den entsprechenden nationalen Aktionen konzipiert, wobei im Übrigen nach Artikel 9 der Verordnung Nr. 4253/88 die finanziellen Beteiligungen der Gemeinschaft nach dem Grundsatz der Zusätzlichkeit nicht an die Stelle der öffentlichen Ausgaben des Mitgliedstaats treten dürfen.
66 Was zweitens die Rückzahlung der zuviel gezahlten Beträge angeht, so hat die Kommission der Italienischen Republik in der angefochtenen Entscheidung nur mitgeteilt, dass die von der Gemeinschaft für die nicht mehr zuschussfähigen Ausgaben gezahlten Beträge vom EFRE zurückgefordert werden müssten. Im Unterschied zu der allgemeinen Praxis der Kommission bei rechtswidrigen Beihilfen, die für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt worden sind, enthält die angefochtene Entscheidung keine Anordnung an die Italienische Republik, die zuviel gezahlten Beträge von ihren Empfängern zurückzufordern (vgl. in diesem Sinne Beschluss Coillte Teoranta/Kommission, angeführt oben in Randnr. 37, Randnr. 45).
67 In diesem Zusammenhang kann die der Italienischen Republik mit der angefochtenen Entscheidung auferlegte Verpflichtung, den Endempfänger von dieser Entscheidung zu unterrichten, offensichtlich nicht der Verpflichtung gleichgestellt werden, zuviel gezahlte Beträge von diesem zurückzufordern. Jedenfalls kann, da die Klägerin nicht der Endempfänger der in Rede stehenden finanziellen Beteiligung ist, dieser Hinweis nicht als Nachweis dafür dienen – was die Klägerin im Übrigen auch nicht geltend macht –, dass die angefochtene Entscheidung ihre Rechtsstellung im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG unmittelbar betrifft.
68 Die ordnungsgemäße Durchführung der angefochtenen Entscheidung verlangt daher lediglich, wie die Kommission in ihren Schriftsätzen zu Recht ausgeführt hat, dass die Italienische Republik dem EFRE die darin angegebenen zuviel gezahlten Beträge zurückzahlt (vgl. in diesem Sinne Beschluss Coillte Teoranta/Kommission, angeführt oben in Randnr. 37, Randnr. 45; Schlussanträge des Generalanwalts Alber in der Rechtssache COPPI, angeführt oben in Randnr. 64, Randnrn. 58 bis 63).
69 Im Übrigen kann die Kommission einen Zuschuss nur von demjenigen zurückverlangen, dem sie ihn gewährt hat (Schlussanträge des Generalanwalts Alber in der Rechtssache COPPI, angeführt oben in Randnr. 64, Randnr. 58). Wie bereits in Randnummer 64 ausgeführt worden ist, werden die im Wege einer finanziellen Beteiligung des EFRE gewährten Gemeinschaftsmittel in einem Fall wie dem vorliegenden von der Kommission an den Mitgliedstaat gezahlt (Urteil COPPI, angeführt oben in Randnr. 60, Randnr. 41).
70 Unter diesen Umständen wäre die Rückzahlung der an die Klägerin gezahlten Gemeinschaftsmittel keine unmittelbare Folge der angefochtenen Entscheidung, sondern des Handelns der Italienischen Republik auf der Grundlage des nationalen Rechts zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der einschlägigen Gemeinschaftsregelung (Urteil Deutsche Milchkontor u. a., angeführt oben in Randnr. 59, Randnrn. 19 f.; Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Vilaça in der Rechtssache Étoile commerciale und CNTA/Kommission, angeführt oben in Randnr. 59, Randnrn. 48 bis 52, und Beschluss Coillte Teoranta/Kommission, angeführt oben in Randnr. 37, Randnr. 47).
71 In Bezug auf eine finanzielle Beteiligung des EFRE hat das Gericht jedoch bereits entschieden, dass nichts den Schluss erlaubt, dass der Mitgliedstaat über kein Ermessen oder erst recht über keine Entscheidungsbefugnis im Hinblick auf eine solche Rückzahlung verfügt (Beschluss SLIM Sicilia/Kommission, angeführt oben in Randnr. 55, Randnr. 52).
72 Denn nach dem in der sechsten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2082/93 angeführten Subsidiaritätsgrundsatz handelt ein Mitgliedstaat, der Maßnahmen nach Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4253/88 ergreift, aufgrund eigener Zuständigkeit (vgl. in diesem Sinne Urteil COPPI, angeführt oben in Randnr. 60, Randnrn. 39 bis 45 und 48, sowie Schlussanträge des Generalanwalts Alber in dieser Rechtssache, angeführt oben in Randnr. 64, Randnr. 72).
73 Somit ist nicht auszuschließen, dass die Italienische Republik aufgrund außergewöhnlicher Umstände auf die Rückzahlung der streitigen Zuschüsse verzichtet und die Rückzahlung der Beträge, die auszuzahlen sie sich zu Unrecht für ermächtigt hielt, an den EFRE selbst übernimmt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 7. Februar 1979 in der Rechtssache 11/76, Niederlande/Kommission, Slg. 1979, 245, Randnr. 8; Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Vilaça in der Rechtssache Étoile commerciale und CNTA/Kommission, angeführt oben in Randnr. 59, Randnr. 54, sowie Beschluss Coillte Teoranta/Kommission, angeführt oben in Randnr. 37, Randnr. 48).
74 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass keine der Entscheidungen, die die Kommission im vorliegenden Fall an die Italienische Republik gerichtet hat, weder die ursprüngliche Entscheidung vom 22. Dezember 1993 noch die späteren Entscheidungen vom 28. Juli und 22. Dezember 1995, eine Bestimmung enthält, die die Italienische Republik verpflichtet hätte, die zuviel gezahlten Beträge von der Klägerin oder den Endempfängern zurückzufordern.
75 Sodann kann, wie bereits in Randnummer 65 ausgeführt worden ist, nicht ausgeschlossen werden, dass die Italienische Republik die Fertigstellung des in Rede stehenden Projekts aus eigenen Mitteln finanziert, da die finanzielle Beteiligung des EFRE als Ergänzung oder Beitrag zu den entsprechenden nationalen Aktionen konzipiert ist.
76 Aus den Akten geht nicht hervor, ob die Italienische Republik gegenüber der Klägerin ihre Absicht zum Ausdruck gebracht hat, die finanziellen Folgen einer Entscheidung der Kommission über die Kürzung der in Rede stehenden Beteiligung auf die Klägerin oder die Endempfänger abzuwälzen. Insbesondere hat die Klägerin keinen Anhaltspunkt dafür geliefert, dass die Finanzierung des Projekts in Höhe des Zuschusses der Gemeinschaft an die Voraussetzung geknüpft gewesen wäre, dass dieser letztlich zu Lasten des EFRE geht, was bedeutet, dass der Einfluss der angefochtenen Entscheidung auf eine Rückforderung dieses Zuschusses noch mittelbarer ist (Beschluss Coillte Teoranta/Kommission, angeführt oben in Randnr. 37, Randnr. 51). Selbst wenn eine solche Voraussetzung bestanden hätte, genügte dies, wie sowohl der Gerichtshof (Urteil Étoile commerciale und CNTA/Kommission, angeführt oben in Randnr. 59, Randnr. 13) als auch das Gericht (Beschluss SLIM Sicilia/Kommission, angeführt oben in Randnr. 55, Randnr. 51) bereits entschieden haben, nicht für den Nachweis der nach Artikel 230 Absatz 4 EG erforderlichen unmittelbaren Betroffenheit, da in einem solchen Fall die Rückforderung nicht die Folge der angefochtenen Gemeinschaftsentscheidung ist, sondern auf einer nationalen Maßnahme beruht, die von den zuständigen nationalen Behörden selbständig getroffen worden ist.
77 Selbst wenn die Italienische Republik zur Rückforderung der zuviel gezahlten Beträge verpflichtet gewesen wäre, ist nicht offensichtlich, dass sie kein Ermessen bei der Entscheidung gehabt hätte, von wem der Betrag zurückzufordern war. Insbesondere ist nicht dargetan worden, dass die Italienische Republik die zuviel gezahlten Beträge notwendigerweise von der Klägerin und nicht von den Endempfängern zurückfordern würde.
78 Somit hat nach dem Erlass der angefochtenen Entscheidung die Italienische Republik nach nationalem Recht und unter der Kontrolle der nationalen Gerichte zu beurteilen, ob die zuviel gezahlten Beträge nach Lage des Falles von der Klägerin oder von den Endempfängern zu fordern sind, und zu diesem Zweck die notwendigen nationalen Einzelfallmaßnahmen zu erlassen.
79 Zwar hat die Klägerin in ihren Schriftsätzen die Ansicht vertreten, dass die Italienische Republik bei der Rückforderung der zuviel gezahlten Beträge über kein Ermessen verfüge, doch hat sie nichts zur Begründung dieser Ansicht vorgetragen. Im Übrigen hat die Klägerin auch nicht geltend gemacht, dass das Ermessen – für den Fall, dass die Italienische Republik über ein solches verfügt habe – in Anbetracht u. a. bestimmter Sonderbestimmungen des nationalen Rechts, beispielsweise der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen Staat und Gebietskörperschaften, rein theoretisch gewesen sei. Zwar unterliegt es, wenn die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats Schutzmaßnahmen erlässt oder eine staatliche Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt, nach der Rechtsprechung keinem Zweifel, dass der Mitgliedstaat, der diese Maßnahmen beantragt hat, sie befolgen und alle Konsequenzen daraus ziehen wird (vgl. insbesondere Urteil Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, angeführt oben in Randnr. 53, Randnrn. 8 und 9, Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache T‑380/94, AIUFFASS und AKT/Kommission, Slg. 1996, II‑2169, Randnrn. 46 und 47, sowie vom 5. Dezember 2002 in der Rechtssache T‑114/00, Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum/Kommission, Slg. 2002, II‑5121, Randnrn. 73 und 74), doch kann dies nicht für den vorliegenden Fall gelten, da die Italienische Republik den Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht bei der Kommission beantragt hat, so dass in Ermangelung irgendwelcher Anhaltspunkte für das Gegenteil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Italienische Republik darauf verzichtet, von der Klägerin oder den Endempfängern den fraglichen Zuschuss zurückzufordern.
80 Infolgedessen hat die angefochtene Entscheidung die Rechtsstellung der Klägerin nicht unmittelbar beeinträchtigt.
81 Hieran kann auch keines der Argumente oder Umstände etwas ändern, die die Klägerin in ihren Schriftsätzen vorgetragen hat – und die sie im Übrigen nicht untermauert hat.
82 Was erstens das Urteil Dreyfus/Kommission (angeführt oben in Randnr. 45) angeht, auf das sich die Klägerin zur Begründung ihrer angeblichen Klagebefugnis beruft, so ist festzustellen, dass der Sachverhalt des vorliegenden Falles nicht mit demjenigen vergleichbar ist, der diesem Urteil zugrunde gelegen hat. Der Gerichtshof hat in den Randnummern 52 und 53 des Urteils Dreyfus/Kommission nämlich festgestellt, dass die Möglichkeit des Adressaten der streitigen Entscheidung, auf die in Rede stehende Gemeinschaftsfinanzierung zu verzichten, „rein theoretisch“ bestand, so dass diese Entscheidung, mit der eine solche Finanzierung verweigert wurde, der Rechtsmittelführerin „jede wirkliche Möglichkeit genommen hat, den ihr erteilten Auftrag auszuführen oder für die nach den vereinbarten Bedingungen durchgeführten Lieferungen Bezahlung zu erhalten“. Aus diesem Grund hat der Gerichtshof die Rechtsmittelführerin als von dieser Entscheidung unmittelbar betroffen angesehen. Umgekehrt hat die Untersuchung im vorliegenden Fall gezeigt, dass die Möglichkeit für die Italienische Republik, die Finanzierung der Fertigstellung der Arbeiten selbst zu tragen, ohne die zuviel gezahlten Beträge im Übrigen von der Klägerin zurückzufordern, keineswegs theoretisch ist.
83 Was zweitens den kurzen Hinweis in der Erwiderung angeht, dass es sich bei der Klägerin um eine „öffentlich-rechtliche Einrichtung, die bestimmte Voraussetzungen erfüllt“, handele, so genügt die Feststellung, dass es zwar zulässig sein kann, wenn dezentralisierte oder autonome Behörden eine Nichtigkeitsklage gemäß Artikel 230 EG erheben, die Zulässigkeit solcher Klagen aber nach dem von der Klägerin angeführten Urteil Regione autonoma Friuli-Venezia Giulia/Kommission (angeführt oben in Randnr. 43, Randnrn. 28 bis 35) davon abhängig ist, dass diese Behörden u. a. von der angefochtenen Maßnahme unmittelbar betroffen sind. Aus den dargelegten Gründen ist dies bei der Klägerin in der vorliegenden Rechtssache jedoch nicht der Fall.
84 Was drittens den Umstand angeht, dass unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und der Kommission in Bezug auf das in Rede stehende Projekt bestanden haben sollen, weil bestimmte Unterlagen unmittelbar von der Beklagten an die Klägerin versandt worden seien, so genügt die Feststellung, dass ein solcher Umstand, selbst wenn er nachgewiesen wäre, eine unmittelbare Verbindung zwischen der Klägerin und der angefochtenen Entscheidung im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG nicht belegt, da eine solche Verbindung nur dann nachgewiesen werden kann, wenn sich diese Entscheidung ohne Anwendung anderer, dazwischengeschalteter Vorschriften unmittelbar auf die Rechtsstellung der Klägerin auswirkt.
85 Zu dem Umstand viertens, dass die angefochtene Entscheidung unter Berücksichtigung der besonderen Lage der Klägerin erlassen worden sei, genügt die Feststellung, dass ein solcher Umstand, selbst wenn er nachgewiesen wäre, höchstens belegen könnte, dass die Klägerin von dieser Entscheidung individuell betroffen ist. Dieser Umstand ist dagegen für die Entscheidung, ob die Klägerin von der angefochtenen Entscheidung unmittelbar betroffen ist, unerheblich.
86 Nach allem ist die Klägerin von der angefochtenen Entscheidung nicht unmittelbar betroffen, da diese nur in den Rechtsbeziehungen zwischen der Kommission und der Italienischen Republik Wirkungen entfaltet.
87 Daher ist die vorliegende Klage als unzulässig abzuweisen, ohne dass noch geprüft zu werden braucht, ob die Klägerin von der angefochtenen Entscheidung individuell betroffen ist.
Kosten
88 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
DAS GERICHT (Dritte Kammer)
beschlossen:
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Beklagten.
Luxemburg, den 8. Juli 2004
Der Kanzler
Der Präsident
H. Jung
J. Azizi
1 – Verfahrenssprache: Italienisch.
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