SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
M. POIARES MADURO
vom 25. Mai 2005 1(1)
Rechtssache C-468/03
Overland Footwear Ltd
gegen
Commissioners of Customs & Excise
(Vorabentscheidungsersuchen des VAT and Duties Tribunal, London [Vereinigtes Königreich])
„Zollwert – Einfuhrzölle – Preis der Waren und Einkaufsprovision – Entrichtung der Zölle auf den angemeldeten Gesamtbetrag – Überprüfung der Anmeldung – Artikel 78 des Zollkodex“
1. Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Artikel 33 Buchstabe e und 78 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1, im Folgenden: Zollkodex) in einem Rechtsstreit zwischen einem Einführer, der Overland Footwear Ltd (im Folgenden: Overland), und den britischen Zollbehörden, den Commissioners of Customs & Excise (im Folgenden: Commissioners). Das vorlegende Gericht, das VAT and Duties Tribunal, London (Vereinigtes Königreich), befragt den Gerichtshof zum zweiten Mal. Die erste Vorlage führte zum Urteil vom 5. Dezember 2002 in der Rechtssache C-379/00(2). Dieses Urteil hatte offen gelassen, ob es sich bei der von den Zollbehörden gemäß Artikel 78 des Zollkodex nach der Überlassung der Waren ausgeübten Befugnis zur Überprüfung der Zollanmeldung um eine gebundene Befugnis oder vielmehr um eine Ermessensentscheidung handelt. Jetzt muss der Gerichtshof diese Frage entscheiden.
2. Nach der Darlegung des der ersten Vorlage zugrunde liegenden Sachverhalts sowie der Gründe, die das nationale Gericht veranlasst haben, eine zweite Vorlage an den Gerichtshof zu richten, werde ich den Inhalt des auf die Schlussanträge von Generalanwalt Mischo ergangenen Urteils Overland Footwear erläutern und dann die Vorlagefragen prüfen.
I – Sachverhalt, rechtlicher Rahmen und Vorlagefragen
A – Rechtlicher Rahmen
3. Für die Beantwortung der ersten beiden Fragen ist auf die Artikel 29, 32 und 33 des Zollkodex Bezug zu nehmen. Der Begriff „Zollwert eingeführter Waren“ ist in Artikel 29 Absatz 1 definiert als „der Transaktionswert, das heißt, der für die Waren … tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis … nach Berichtigung gemäß den Artikeln 32 und 33 …“.
4. Nach Artikel 33 Buchstabe e des Zollkodex werden Einkaufsprovisionen vom „Zollwert [ausgenommen], vorausgesetzt, dass sie getrennt von dem … tatsächlich gezahlten … Preis ausgewiesen werden“. Gemäß Artikel 32 Absatz 4 dieses Kodex sind „[u]nter dem Begriff ‚Einkaufsprovisionen‘ … Beträge zu verstehen, die ein Einführer jemandem dafür zahlt, dass er für ihn beim Kauf der zu bewertenden Waren tätig wird“.
5. Die dritte Vorlagefrage betrifft die Modalitäten der Überprüfung einer Zollanmeldung. Der Zollkodex unterscheidet zwei Arten der Änderung einer Zollanmeldung danach, ob sie vor oder nach der Überlassung der Ware erfolgt.
6. Vor der Überlassung der Waren wird gemäß Artikel 65 des Zollkodex „[d]em Anmelder … auf Antrag bewilligt, eine oder mehrere Angaben in der Anmeldung zu berichtigen, nachdem diese von den Zollbehörden angenommen worden ist“.
7. Nach der Überlassung sieht Artikel 78 Absatz 1 des Zollkodex vor: „Die Zollbehörden können … von Amts wegen oder auf Antrag des Anmelders eine Überprüfung der Anmeldung vornehmen.“(3) In Artikel 78 Absatz 3 wird ausgeführt, welche Folgen die Überprüfung hat: „Ergibt die nachträgliche Prüfung der Anmeldung, dass bei der Anwendung der Vorschriften über das betreffende Zollverfahren von unrichtigen oder unvollständigen Grundlagen ausgegangen worden ist, so treffen die Zollbehörden unter Beachtung der gegebenenfalls erlassenen Vorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um den Fall unter Berücksichtigung der ihnen bekannten neuen Umstände zu regeln.“
8. Die Erstattung der Zölle war von Overland auf der Grundlage des Artikels 236 des Zollkodex beantragt worden. Nach diesem Artikel werden Einfuhrabgaben „insoweit erstattet, als nachgewiesen wird, dass der Betrag im Zeitpunkt der Zahlung nicht gesetzlich geschuldet war oder der Betrag entgegen Artikel 220 Absatz 2 buchmäßig erfasst worden ist. … Eine Erstattung oder ein Erlass wird nicht gewährt, wenn die Zahlung oder buchmäßige Erfassung eines gesetzlich nicht geschuldeten Betrags auf ein betrügerisches Vorgehen des Beteiligten zurückzuführen ist.“
B – Sachverhalt und Vorlagefragen
9. Nachdem ich die maßgebenden Bestimmungen des Zollkodex dargestellt habe, ist festzustellen, welcher Sachverhalt zu dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit geführt hat. Die Gesellschaft Overland mit Sitz im Vereinigten Königreich führt über einen Einkaufsmakler, die Wolverine Far East (im Folgenden: Wolverine), in Asien hergestellte Schuhe ein. Der Makler erhält eine Einkaufsprovision in Höhe von 4 % des Verkaufspreises, den Overland dem Hersteller der Schuhe zahlt(4). Der Overland in Rechnung gestellte Betrag umfasst den Verkaufspreis und die Einkaufsprovision, da sich der Hersteller verpflichtet, Wolverine deren Provision zu zahlen.
10. Bis zum 1. Januar 1998 war in den von Overland abgegebenen Zollanmeldungen als Zollwert der eingeführten Ware der auf der Rechnung des Herstellers ausgewiesene Betrag angegeben, der den Kaufpreis und die an Wolverine gezahlte Einkaufsprovision umfasste. Ab 1. Januar 1998 erklärte Overland, nachdem sie einen Zollfachmann zu Rate gezogen hatte, nur noch den Kaufpreis der Waren als Zollwert der Ware. Dementsprechend erhoben die Commissioners seit diesem Zeitpunkt nach den Artikeln 29 und 33 des Zollkodex keine Zölle auf die Beträge, die auf die Einkaufsprovision entfielen.
11. Gestützt auf Artikel 236 des Zollkodex beantragte Overland bei den Zollbehörden die Erstattung der Zölle, die sie bis 1998 auf die an ihren Makler gezahlten Einkaufsprovisionen entrichtet hatte. Hierzu stellte sie unter dem Datum 13. März, 16. Juni, 18. Juni und 2. September 1998 vier Anträge auf Erstattung in Höhe von insgesamt 38 085,45 GBP.
12. Die Commissioners gaben den ersten drei Anträgen mit Schreiben vom 5. Mai, 1. und 24. Juli 1998 statt, lehnten jedoch den letzten Antrag mit Schreiben vom 29. Oktober 1998 ab.
13. In der Folgezeit nahmen die Commissioners ihre Entscheidungen über die Erstattung zurück. Mit Entscheidungen vom 30. November und 16. Dezember 1998, die am 4. und 5. Februar 1999 bestätigt wurden, forderten sie von Overland die Rückzahlung des erstatteten Betrages von 4 384,29 GPB. Außerdem bestätigten die Commissioners am 5. Februar 1999 auch ihre Weigerung, die von Overland mit ihrem vierten Antrag begehrte Erstattung von 33 701,16 GPB vorzunehmen.
14. Overland erhob zum einen gegen die Entscheidungen vom 4. und 5. Februar 1999 über die Rückzahlungsforderung und zum anderen gegen die Entscheidung vom 5. Februar 1999 über die Ablehnung der Erstattung Klage beim VAT and Duties Tribunal.
15. Mit Vorlageentscheidung vom 24. März 2000 schilderte das VAT and Duties Tribunal dem Gerichtshof den oben dargelegten Sachverhalt und fragte ihn in diesem Zusammenhang nach der Auslegung der Artikel 29, 32, 33, 78 und 236 des Zollkodex. Der Gerichtshof äußerte sich in dem genannten Urteil Overland Footwear.
16. Im Anschluss an dieses Urteil hielt es das VAT and Duties Tribunal für erforderlich, am 29. Oktober 2003 eine weitere Vorlageentscheidung zu erlassen. Offenbar hatten nämlich die Commissioners mit zwei Schreiben vom 16. und 18. Juni 1999 Overland mitgeteilt, dass sie ihre Entscheidungen über die Rückzahlungsforderung vom 4. und 5. Februar 1999 zurücknähmen, so dass es bei dem beim VAT and Duties Tribunal anhängigen Rechtsstreit letztlich nur um die Entscheidung über die Ablehnung der Erstattung vom 5. Februar 1999 ging. Dieser Teil des Sachverhalts war dem Gerichtshof in der ursprünglichen Vorlageentscheidung nicht zur Kenntnis gebracht worden. Nach Ansicht dieses Gerichts könnte dieser Umstand den Gerichtshof aber veranlassen, die im Urteil Overland Footwear gegebenen Antworten zu ändern. Deshalb hat das VAT and Duties Tribunal, London, entschieden, mit seiner Vorlageentscheidung vom 29. Oktober 2003 dem Gerichtshof dieselben Fragen vorzulegen, die es in der vorausgegangenen Entscheidung vom 24. März 2000 gestellt hatte:
Gesetzt den Fall, dass ein Einführer im Zeitpunkt der Zollabfertigung versehentlich als für die Waren gezahlten oder zu zahlenden Preis einen Betrag einschließlich einer Einkaufsprovision anmeldet und die Einkaufsprovision in der Einfuhrzollanmeldung versehentlich nicht getrennt von dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis ausweist, aber nach Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr den Zollbehörden nachweist, dass der angemeldete für die Waren gezahlte oder zu zahlende Preis eine wirkliche Einkaufsprovision enthielt, die bei der Einfuhr ordnungsgemäß hätte abgezogen werden können, und binnen drei Jahren nach Mitteilung der Höhe der Abgabenschuld einen Antrag auf Erstattung der auf die Einkaufsprovision entrichteten Abgaben stellt, und auf der Grundlage der Verordnung Nr. 2913/92 des Rates („Zollkodex“), insbesondere ihrer Artikel 29, 32 und 33, und der Rechtsprechung des Gerichtshofes:
1. Kann die wirkliche Einkaufsprovision als Bestandteil des für die Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises nach Artikel 29 des Zollkodex abgabenpflichtig sein?
2. Kann, wenn die erste Frage zu verneinen ist, die wirkliche Einkaufsprovision unter Berücksichtigung der Artikel 32 Absatz 3 und 33 des Zollkodex von dem angemeldeten Transaktionswert abgezogen werden?
3. Sind die Zollbehörden in einem solchen Fall nach dem Zollkodex, insbesondere nach dessen Artikel 78 Absatz 3, verpflichtet, die Änderung des für die eingeführten Waren gezahlten oder zu zahlenden Preises und den dadurch herabgesetzten Zollwert anzuerkennen?
4. Hat der Einführer somit nach dem Zollkodex, insbesondere nach dessen Artikel 236, Anspruch auf Erstattung der auf die Einkaufsprovision entrichteten Abgaben?
C – Das Verfahren, das zum Urteil Overland Footwear geführt hat, und das vorliegende Verfahren
17. Zunächst ist der Inhalt des Urteils Overland Footwear in Erinnerung zu rufen, da der Gerichtshof darin auf dieselben Fragen geantwortet hat, die ihm heute vorliegen.
18. Zu den ersten beiden Fragen stellt dieses Urteil in Randnummer 17 fest, dass „die Artikel 29, 32 und 33 des Zollkodex nur dahin gehend ausgelegt werden können, dass eine Einkaufsprovision, die im angemeldeten Zollwert enthalten und in der Einfuhrzollanmeldung nicht getrennt vom Kaufpreis der Waren ausgewiesen ist, als Bestandteil des Transaktionswerts im Sinne des Artikels 29 des Zollkodex anzusehen und damit abgabenpflichtig ist“.
19. Die Antwort des Gerichtshofes auf die letzten beiden Fragen war auf die Annahme gestützt, dass die Commissioners die von Overland beantragte Erstattung gemäß Artikel 78 des Zollkodex bereits vorgenommen hätten. Dementsprechend führte der Gerichtshof in Randnummer 24 des Urteils Overland Footwear aus: „Haben die Zollbehörden sich bereit erklärt, eine Einfuhrzollanmeldung zu überprüfen, und, um den Fall im Sinne des Artikels 78 Absatz 3 des Zollkodex ‚zu regeln‘‚ eine Entscheidung unter Berücksichtigung der Tatsache erlassen, dass die Anmeldung aufgrund eines Versehens des Anmelders unvollständig war, so können sie diese Entscheidung nicht zurücknehmen.“
20. Im ersten Vorlageverfahren hatten Overland, die italienische Regierung und die Regierung des Vereinigten Königreichs sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften schriftliche Erklärungen eingereicht. Im vorliegenden Verfahren haben die deutsche Regierung und die Regierung des Vereinigten Königreichs sowie die Kommission Erklärungen abgegeben. Am 14. April 2005 fand eine Sitzung statt, in der Overland, die deutsche Regierung, die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Commissioners durch einen gemeinsamen Vertreter sowie die Kommission Stellung genommen haben.
21. Wie der Gerichtshof im Urteil Overland Footwear werde ich zunächst die ersten beiden vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen untersuchen, die die Auslegung des Artikels 33 Buchstabe e des Zollkodex betreffen, und anschließend die dritte Frage betreffend die Modalitäten der Überprüfung einer Zollanmeldung nach der Überlassung der Waren gemäß Artikel 78 des Zollkodex beantworten. Schließlich werde ich mich der letzten Frage zuwenden, die auf die Folgen einer Überprüfung der Zollanmeldung gerichtet ist und dahin geht, ob die Commissioners eine Erstattung vornehmen müssen.
II – Zur Auslegung des Artikels 33 Buchstabe e des Zollkodex (die ersten beiden Vorlagefragen)
22. Um die ersten beiden vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen zu beantworten, ist zu beachten, dass nach Artikel 33 des Zollkodex bestimmte Aufwendungen oder Kosten vom Zollwert ausgenommen werden können, „vorausgesetzt, dass sie getrennt von dem … tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis ausgewiesen werden“. Im konkreten Fall geht es also um die Feststellung der Folgen, die der Umstand mit sich bringt, dass Overland bis zum 1. Januar 1998 in ihrer Zollanmeldung einen Betrag angab, der den Preis der Waren und eine Einkaufsprovision umfasste.
23. Wie in den dem Gerichtshof vorgelegten Erklärungen betont worden ist, ist die neue Darstellung des Sachverhalts, wie sie sich aus der Vorlageentscheidung vom 29. Oktober 2003 ergibt, nicht geeignet, die vom Gerichtshof im Urteil Overland Footwear zu diesem Punkt gegebene Antwort zu ändern.
24. Gestützt auf eine systematische Auslegung der Artikel 29, 32 und 33 des Zollkodex führte der Gerichtshof in diesem Urteil aus, dass es sich bei dem Erfordernis der „getrennten Ausweisung“ der vom gezahlten Preis abzugsfähigen Bestandteile um eine Formvoraussetzung handele. Die Sanktion für die Nichtbeachtung dieser Voraussetzung bestehe darin, dass Bestandteile, die vom Anmelder nicht getrennt ausgewiesen worden seien, in den Zollwert einbezogen würden. Somit umfasse der von Overland angemeldete Betrag zwar eine Einkaufsprovision, die vom Zollwert ausgenommen werden könne, und den Preis der Waren. Jedoch müsse Overland bei fehlender Unterscheidung dieser beiden Bestandteile Zölle auf den angemeldeten Gesamtbetrag entrichten.
25. Diese Auslegung ist geboten, da der Anmelder gemäß Artikel 62 des Zollkodex die Beweislast für die Berechnung des Zollwerts trägt(5). Außerdem hatten die Zollbehörden, wie Generalanwalt Mischo in Nummer 30 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Overland Footwear ausgeführt hat(6), mangels jeglicher Erwähnung der Existenz einer Einkaufsprovision in der Zollanmeldung oder in den beigefügten Unterlagen keinerlei Möglichkeit, deren Existenz zu erahnen.
26. Das in den schriftlichen Erklärungen der Kommission und der Regierung des Vereinigten Königreichs angeführte Urteil Kyocera(7) stützt die vom Gerichtshof im Urteil Overland Footwear vorgenommene Auslegung des Artikels 33 des Zollkodex. In der Rechtssache Kyocera hatte der Anmelder nämlich gemäß Artikel 33 des Zollkodex Zinsen, die er aufgrund eines Finanzierungsvertrags betreffend den Kauf der erworbenen Waren gezahlt hatte, vom angemeldeten Zollwert abgezogen. Obwohl der Anmelder nicht angegeben hatte, aufgrund welchen Rechts er diese Zinsen vom Zollwert abgezogen hatte, waren die Zollbehörden gleichwohl in der Lage, deren Existenz zu überprüfen, indem sie den Anmelder aufforderten, die in seinem Besitz befindlichen Nachweise vorzulegen. Um als im Sinne des Artikels 33 des Zollkodex vom gezahlten Preis „getrennt ausgewiesen“ angesehen zu werden, genügt es somit, dass der Anmelder die betreffenden Bestandteile vom angemeldeten Zollwert ausnimmt. Das in Artikel 33 des Zollkodex enthaltene Formerfordernis wird somit auf ein Mindestmaß reduziert. Gleichwohl kann im Fall der Einbeziehung potenziell abzugsfähiger Bestandteile in den angemeldeten Zollwert, wie er in der vorliegenden Rechtssache gegeben ist, die in Artikel 33 Buchstabe e des Zollkodex aufgestellte Voraussetzung der „getrennten Ausweisung“ nicht als erfüllt angesehen werden.
27. Aus den oben dargelegten Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor, die ersten beiden Vorlagefragen genauso wie im Urteil Overland Footwear zu beantworten: „Die Artikel 29, 32 und 33 der Verordnung Nr. 2913/92 sind dahin auszulegen, dass eine Einkaufsprovision, die im angemeldeten Zollwert enthalten und in der Einfuhrzollanmeldung nicht getrennt vom Kaufpreis der Waren ausgewiesen ist, als Bestandteil des Transaktionswerts im Sinne des Artikels 29 dieser Verordnung anzusehen und damit abgabenpflichtig ist.“
III – Zur Überprüfung einer Zollanmeldung gemäß Artikel 78 des Zollkodex (dritte Vorlagefrage)
28. Die dritte vom VAT and Duties Tribunal dem Gerichtshof vorgelegte Frage betrifft die mögliche Anwendung des Artikels 78 des Zollkodex in einem Fall, in dem ein Einführer zum Zeitpunkt der Zollabfertigung als für die Waren gezahlten Preis versehentlich einen Betrag angemeldet hat, der eine Einkaufsprovision einschließt, und dann, nach der Überlassung der Waren, einen Antrag auf Erstattung des auf diese Provision gezahlten Zolles einreicht. Daher sind unter Wahrung des Gleichgewichts zwischen dem Schutz der Interessen der Wirtschaftsbeteiligten und der Notwendigkeit der Überprüfung ihrer Anmeldungen und der Betrugsbekämpfung die Grenzen der Überprüfungsbefugnis der Zollbehörden festzustellen(8).
A – Ermessen der Zollbehörden bei einer Überprüfung der Zollanmeldung
29. Die Commissioners vertreten in ihren Erklärungen in der Rechtssache Overland Footwear, wie auch die deutsche Regierung in der vorliegenden Rechtssache, die Ansicht, dass Artikel 78 des Zollkodex nicht anwendbar sei, denn die ursprüngliche von Overland abgegebene Anmeldung enthalte keine „unrichtigen oder unvollständigen“ Bestandteile. Overland habe mit der Entscheidung, die von ihr gezahlte Einkaufsprovision nicht auszuweisen, ein Wahlrecht ausgeübt. Dementsprechend könne sie diese Entscheidung nicht zurücknehmen.
30. Dieser Argumentation ist nicht zu folgen. Wie die Kommission in ihren Erklärungen zu Recht ausführt, geht nämlich zunächst aus den Randnummern 23 und 24 sowie aus Nummer 2 des Tenors des Urteils Overland Footwear hervor, dass der Gerichtshof zumindest stillschweigend angenommen hat, dass die Commissioners die auf die Einkaufsprovisionen entrichteten Zölle gemäß Artikel 78 des Zollkodex zu Recht erstattet hatten(9). In diesem Urteil hat der Gerichtshof somit die Auffassung vertreten, dass dieser Artikel unter den in Rede stehenden Umständen Anwendung finden könne. Weiter steht fest, dass die von Overland vorgenommene Einbeziehung der Einkaufsprovision in ihre Zollanmeldung Ergebnis eines Versehens und nicht der Ausübung eines Wahlrechts gewesen ist(10).
31. Es bleibt festzustellen, über welchen Handlungsspielraum die Zollbehörden bei der Anwendung des Artikels 78 des Zollkodex verfügen. Overland und die Kommission tragen vor, dass die Zollbehörden in diesem Rahmen eine gebundene Befugnis ausübten. Nach den von Overland in der Rechtssache Overland Footwear eingereichten Erklärungen sollen die Zollbehörden dann, wenn der Anmelder nachweise, dass er einen unrichtigen oder unvollständigen Bestandteil in seine ursprüngliche Erklärung einbezogen habe, zur Überprüfung dieser Anmeldung verpflichtet sein. Auch die Kommission hält die Zollbehörden für zur Überprüfung verpflichtet, es sei denn, die Umstände machten eine Prüfung des berichtigten Bestandteils durch die Zollbehörden unmöglich.
32. Mehrere Argumente sprechen gegen diese Auslegung des Artikels 78 des Zollkodex. Zunächst steht der Wortlaut dieses Artikels der Schlussfolgerung entgegen, dass die Befugnis zur Überprüfung eine gebundene Befugnis sei. Dieser Artikel sieht lediglich vor, dass die Zollbehörden eine Überprüfung der Zollanmeldung vornehmen „können“. Somit werden diese unabhängig von den Argumenten, die die Anmelder zur Begründung ihres Antrags vorbringen, oder von den Ergebnissen einer von den Zollbehörden nachträglich vorgenommenen Prüfung eine Überprüfung nur aufgrund einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls und nicht automatisch vornehmen(11).
33. Unter systematischen Gesichtspunkten ist hervorzuheben, dass die Überprüfung einer Anmeldung nach Überlassung der Waren eine Ausnahme vom Grundsatz der Unwiderruflichkeit von Zollanmeldungen darstellt. Beim Grundsatz der Unwiderruflichkeit der Zollanmeldung handelt es sich um einen wesentlichen Grundsatz des Zollrechts(12), der die Folge der gemäß Artikel 62 des Zollkodex auf jedem Anmelder ruhenden Verpflichtung zur vorschriftsmäßigen Anmeldung ist(13). Hätte der Anmelder jederzeit die Möglichkeit, seine Anmeldung zu ändern, hätten die Zollbehörden keine Gewissheit über die Verlässlichkeit der bei der ursprünglichen Anmeldung gemachten Angaben. Um aber eine rasche Zollabfertigung sowie die Effektivität der von den Zollbehörden vorgenommenen Prüfungen(14) und damit den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft sicherzustellen, ist es unverzichtbar, dass die Anmeldung nach ihrer Registrierung unwiderruflich ist. Damit löst die Zollanmeldung die Haftung des Anmelders aus(15).
34. Der Grundsatz der Unwiderruflichkeit gilt jedoch nicht uneingeschränkt. So ermöglicht Artikel 65 des Zollkodex auf Antrag des Anmelders die Berichtigung einer Zollanmeldung. Zur Verhütung von Betrugsgefahren kann diese nicht mehr erfolgen, wenn die Zollbehörden „den Anmelder davon unterrichtet haben, dass sie eine Beschau der Waren vornehmen wollen“(16) oder wenn sie „festgestellt haben, dass die betreffenden Angaben unrichtig sind“(17). Die Möglichkeit für die Anmelder, eine Berichtigung zu beantragen, endet mit der Überlassung der Waren. Danach gilt zur Gewährleistung der Effektivität der von den Zollbehörden vorgenommenen Überprüfungen erneut die Unwiderruflichkeit der Anmeldung.
35. Folglich ist die Überprüfung einer Zollanmeldung nur noch im Rahmen des Artikels 78 des Zollkodex möglich. Dieser Artikel, der hauptsächlich die nachträgliche Prüfung der Anmeldungen regelt, sieht die „Überprüfung“ der Zollanmeldungen nach der Überlassung der Waren auf Initiative des Anmelders oder der Zollbehörde vor. Die Beeinträchtigung des Grundsatzes der Unwiderruflichkeit der Zollanmeldung und die Betrugsgefahr erhöhen sich, wenn die Änderung einer solchen Anmeldung in einem fortgeschrittenen Stadium des Zollverfahrens erfolgt. Nach der Überlassung der Waren sind nämlich die Möglichkeiten, die Übereinstimmung zwischen den abgegebenen Anmeldungen und der durchgeführten Transaktion zu prüfen, eingeschränkt, da die Waren die Abfertigungszollstelle verlassen haben. Daher verfügen die Zollbehörden, auch wenn sie nach Artikel 65 des Zollkodex zur Berichtigung der Anmeldungen verpflichtet sind, bei der Anwendung des Artikels 78 des Zollkodex über ein weites Ermessen.
36. Gleichwohl erscheint es nicht gerechtfertigt, auf diesen Zusammenhang zwischen den Artikeln 65 und 78 des Zollkodex abzustellen, um, wie die Regierung des Vereinigten Königreichs in ihren schriftlichen Erklärungen vorschlägt, daraus abzuleiten, dass der typische Anwendungsfall des Artikels 78 des Zollkodex die Berichtigung eines Schreibfehlers sei. Der jeweilige Anwendungsbereich dieser beiden Artikel lässt sich nicht anhand der Art des Fehlers bestimmen, um dessen Berichtigung nachgesucht wird. Wie Generalanwalt Mischo in den Nummern 81 bis 83 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Overland Footwear ausgeführt hat, ist eine solche Differenzierung im Zollkodex nicht vorgesehen und wäre außerdem schwer zu handhaben. Dem kann man hinzufügen, dass der Gerichtshof im Rahmen der Anwendung des Artikels 220 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex die Möglichkeit einer Differenzierung von Fehlern anhand ihrer Art ausdrücklich verworfen hat, da „der Begriff des Irrtums nicht auf bloße Schreib- oder Rechenfehler beschränkt werden kann, sondern jedweden Irrtum erfasst, der die getroffene Entscheidung fehlerhaft macht, was insbesondere bei einer unrichtigen Auslegung oder Anwendung der anwendbaren Rechtsvorschriften der Fall ist“(18). Diese Rechtsprechung lässt sich meines Erachtens voll und ganz auf die Anwendung des Artikels 78 des Zollkodex übertragen.
37. Außerdem spricht auch der Umstand, dass der Gerichtshof in Randnummer 23 des Urteils Overland Footwear(19) stillschweigend anerkannt hat, dass in der fraglichen Situation eine Überprüfung habe stattfinden können, gegen die von der Regierung des Vereinigten Königreichs vertretene Ansicht.
38. Somit verfügen die Zollbehörden, unabhängig davon, welche Bestandteile seiner Anmeldung der Anmelder zu überprüfen beantragt, hinsichtlich der Gewährung oder Ablehnung dieser Überprüfung nach Artikel 78 des Zollkodex über ein weites Ermessen. Allerdings ist ihre Befugnis keineswegs schrankenlos, sondern bewegt sich in einem Rahmen(20).
B – Die Grenzen des Ermessens der Zollbehörden
39. Die Beurteilung durch die Zollbehörden trägt der Möglichkeit Rechnung, die Richtigkeit der in der Anmeldung gemachten Angaben zu prüfen. Betrifft der zu überprüfende Umstand die Art der eingeführten Ware, wird eine Prüfung zweifellos erschwert, wenn der Überlassung zugestimmt wurde, da die Waren von diesem Zeitpunkt an dem Anmelder zur Verfügung gestellt werden(21). Ist hingegen, wie der Vertreter von Overland in der Sitzung ausgeführt hat, beispielsweise der Betrag einer Einkaufsprovision Gegenstand eines Antrags auf Überprüfung, können die Zollbehörden ihn dadurch prüfen, dass sie die Vorlage der maßgebenden Vertragsunterlagen durch den Anmelder verlangen. Wird dem Wirtschaftsbeteiligten die Überprüfung verweigert, so hat dieser die daraus entstehenden Kosten als Teil des Geschäftsrisikos zu tragen(22).
40. Der Wirtschaftsteilnehmer verfügt jedoch über ein Recht zur Klage gegen eine Ablehnung der Überprüfung. Deshalb muss die Ablehnung gegenüber einem Wirtschaftsteilnehmer, der die Überprüfung seiner Zollanmeldung beantragt, mit Gründen versehen sein, damit der Richter nachprüfen kann, ob sie begründet ist. Aus dem weiten Ermessen der Zollbehörden hinsichtlich der Gewährung einer Überprüfung ergibt sich, dass sich der Richter, wenn er über Entscheidungen der Zollbehörden gemäß Artikel 78 des Zollkodex befindet, auf die Prüfung beschränkt, ob die ihm unterbreitete Entscheidung einen offensichtlichen Beurteilungsfehler aufweist(23). Bei der Ausübung seiner Kontrolle muss der Richter den Zusammenhang zwischen der Begründung der Entscheidung und den Erfordernissen des ordnungsgemäßen Funktionierens der zollrechtlichen Kontrolle feststellen. Die Zollbehörden können ihre Weigerung, eine Überprüfung der Anmeldung vorzunehmen, u. a. auf eine Betrugsgefahr stützen. Weitere Gründe können herangezogen werden, wie z. B. fehlende Sorgfalt des Anmelders unter Berücksichtigung seiner beruflichen Erfahrung(24).
41. Im vorliegenden Fall wird das nationale Gericht die Begründung zu prüfen haben, die die Commissioners für die Ablehnung der von Overland beantragten Überprüfung gegeben haben. Damit wird das Gericht feststellen können, ob diese Ablehnung mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet ist. Die Gesichtspunkte, auf die die Commissioners die Ablehnung gestützt haben, tauchen in der Vorlageentscheidung nicht auf. Bei seiner Prüfung der streitigen Ablehnung wird das nationale Gericht zweifellos dem Umstand besondere Aufmerksamkeit widmen, dass die Commissioners die Überprüfung für drei Anträge von Overland akzeptiert und nur in einem vierten Fall abgelehnt haben.
42. Im Ergebnis schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die dritte vom vorlegenden Gericht gestellte Frage zu antworten, dass die Zollbehörden, denen Artikel 78 des Zollkodex ein weites Ermessen einräumt, ihre Entscheidungen über die Gewährung oder Ablehnung der Überprüfung einer Anmeldung mit einer Begründung versehen müssen, damit sich das Gericht vergewissern kann, dass diese nicht mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet sind.
IV – Zur Erstattung von gemäß Artikel 236 des Zollkodex erhobenen Zöllen (vierte Vorlagefrage)
43. Mit dieser Frage möchte das britische Gericht im Wesentlichen wissen, ob dann, wenn die Überprüfung der Zollanmeldung gemäß Artikel 78 des Zollkodex vorgenommen wurde, die Erstattung der der Überprüfung entsprechenden Zölle deren notwendige Folge ist.
44. Insoweit ist daran zu erinnern, dass Artikel 78 Absatz 3 des Zollkodex vorsieht: „Ergibt die nachträgliche Prüfung der Anmeldung, dass bei der Anwendung der Vorschriften über das betreffende Zollverfahren von unrichtigen oder unvollständigen Grundlagen ausgegangen worden ist, so treffen die Zollbehörden unter Beachtung der gegebenenfalls erlassenen Vorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um den Fall unter Berücksichtigung der ihnen bekannten neuen Umstände zu regeln.“
45. Somit fragt das vorlegende Gericht den Gerichtshof danach, welche Bedeutung der Verpflichtung der Zollbehörden zuzumessen ist, im Anschluss an eine Überprüfung „den Fall zu regeln“. Dass Maßnahmen getroffen werden müssen, steht außer Zweifel, die Frage ist lediglich, nach welchen Modalitäten der Fall geregelt wird. Sowohl die Wortlautauslegung als auch die teleologische Auslegung des Artikels 78 Absatz 3 des Zollkodex führen zu dem Ergebnis, dass die Zollbehörden verpflichtet sind, eine Erstattung der Zölle insoweit vorzunehmen, als der zu verzollende Betrag in der überprüften Anmeldung niedriger ist als derjenige, der in der ursprünglichen Anmeldung angegeben war.
46. Falls nämlich eine Überprüfung der ursprünglichen Anmeldungen erfolgt, ändern sich auch die gesetzlich geschuldeten Zölle(25). So unterschied die ursprüngliche von Overland abgegebene Anmeldung nicht zwischen Einkaufsprovisionen und zu zahlendem Preis, so dass gemäß der auf die ersten beiden Vorlagefragen des britischen Gerichts gegebenen Antwort die von Overland gesetzlich geschuldeten Zölle auf der Grundlage dieses Gesamtbetrags zu berechnen waren. Sollte das nationale Gericht jedoch zu dem Ergebnis gelangen, dass die von den Commissioners gegenüber Overland ausgesprochene Weigerung, eine Überprüfung vorzunehmen, mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet war, und würde die Überprüfung der Anmeldung schließlich zugestanden, dann wären die von Overland geschuldeten Zölle auf der Grundlage des Betrages zu berechnen, der sich aus der überprüften Anmeldung unter Ausschluss der gezahlten Einkaufsprovisionen ergäbe(26). Bei dieser Sachlage wäre im Sinne des Artikels 78 Absatz 3 des Zollkodex der „Fall [so] zu regeln“, dass die Commissioners die Erstattung der auf die Einkaufsprovision entrichteten Zölle bewilligen.
47. Aus den Akten geht hervor, dass Overland die Erstattung der auf die Einkaufsprovisionen erhobenen Zölle nur aufgrund Artikel 236 des Zollkodex und nicht gemäß Artikel 78 dieses Kodex beantragt hatte.
48. Die Bestimmung des Verhältnisses zwischen diesen beiden Bestimmungen wirft keine Schwierigkeiten auf. Die Commissioners sind zur „Regelung des Falles“ im Sinne des Artikels 78 Absatz 3 des Zollkodex nur soweit verpflichtet, als es ihnen die Vorschriften des Kodex gestatten. So kann nach Artikel 236 Absatz 2 des Zollkodex die Erstattung der Zölle nur dann erfolgen, wenn der entsprechende Antrag „vor Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Mitteilung der betreffenden Abgaben an den Zollschuldner“ gestellt wurde.
49. Außerdem ist nach Artikel 236 Absatz 1 des Zollkodex die Erstattung ausgeschlossen, „wenn die Zahlung oder buchmäßige Erfassung eines gesetzlich nicht geschuldeten Betrags auf ein betrügerisches Vorgehen des Beteiligten zurückzuführen ist“.
50. Vorbehaltlich der Einhaltung der in diesem Artikel 236 vorgesehenen Dreijahresfrist hat, da nachgewiesen ist, dass die Einbeziehung der Einkaufsprovision durch Overland in den angemeldeten gezahlten Preis nicht auf betrügerisches Verhalten, sondern auf ein Versehen zurückzuführen ist, die Erstattung der Zölle nach diesem Artikel zu erfolgen, sobald die Zollanmeldung gemäß Artikel 78 des Zollkodex überprüft worden ist.
V – Ergebnis
51. Aus den oben dargelegten Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen wie folgt zu beantworten:
1. Die Artikel 29, 32 und 33 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften sind dahin auszulegen, dass eine Einkaufsprovision, die im angemeldeten Zollwert enthalten und in der Einfuhrzollanmeldung nicht getrennt vom Kaufpreis der Waren ausgewiesen ist, als Bestandteil des Transaktionswerts im Sinne des Artikels 29 dieser Verordnung anzusehen und damit abgabenpflichtig ist.
2. Die Zollbehörden, denen Artikel 78 der Verordnung Nr. 2913/92 ein weites Ermessen einräumt, müssen ihre Entscheidungen über die Gewährung oder Ablehnung der Überprüfung einer Anmeldung mit einer Begründung versehen, damit sich das Gericht vergewissern kann, dass diese nicht mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet sind.
3. Sobald eine Überprüfung der Zollanmeldung gemäß Artikel 78 der Verordnung Nr. 2913/92 erfolgt ist, schließt die Verpflichtung der Zollbehörden zur Regelung des Falles im Sinne des Artikels 78 Absatz 3 gegebenenfalls eine Erstattung der Zölle unter den in Artikel 236 des Zollkodex aufgestellten Bedingungen ein.
1 – Originalsprache: Portugiesisch.
2 – Overland Footwear (Slg. 2002, I-11133).
3 – Diese Möglichkeit, eine Anmeldung nach der Überlassung zu ändern, wurde durch den Zollkodex eingeführt. In der Richtlinie 79/695/EWG des Rates vom 24. Juli 1979 zur Harmonisierung der Verfahren für die Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr (ABl. L 205, S. 19) gab es keine vergleichbare Bestimmung. Somit ist z. B. das von der deutschen Regierung und der Regierung des Vereinigten Königreichs angeführte Urteil vom 6. Juni 1990 in der Rechtssache C-11/89 (Unifert, Slg. 1990, I-2275) im vorliegenden Fall für die Auslegung des Artikels 78 des Zollkodex nicht einschlägig, da es vor dessen Erlass ergangen ist.
4 – Die Einkaufsprovision stieg im Laufe der Zeit auf 4,76 %.
5 – Artikel 62 des Zollkodex lautet:
„(1) Die schriftlichen Zollanmeldungen sind auf einem Vordruck abzugeben, der dem amtlichen Muster entspricht. Sie müssen unterzeichnet werden und alle Angaben enthalten, die zur Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlich sind.
(2) Den Anmeldungen sind alle Unterlagen beizufügen, deren Vorlage zur Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlich ist.“
6 – „– wenn … in seiner Anmeldung, die eine Einkaufsprovision in den Zollwert einbezieht, in keiner Weise die Existenz einer solchen Provision erwähnt wird – können die Zollbehörden diese Provision natürlich nicht erahnen, da ihre Bediensteten zwar scharfsinnig sein sollen, aber keine Hellseher sein können“.
7 – Urteil vom 20. November 2003 in der Rechtssache C-152/01 (Slg. 2003, I‑13821).
8 – In der fünften Begründungserwägung des Zollkodex heißt es: „Den Erfordernissen der Zollverwaltungen im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts ist in gleichem Maße Rechnung zu tragen wie dem Anspruch der Wirtschaftsbeteiligten auf gerechte und angemessene Behandlung. Daher müssen unter anderem umfangreiche Kontrollmöglichkeiten für die Zollverwaltungen und Rechtsbehelfe für die Wirtschaftsbeteiligten vorgesehen werden.“
9 – In Randnr. 23 dieses Urteils heißt es: „Damit haben diese Behörden sich bereit erklärt, die Anmeldungen zu überprüfen, und entsprechend dem Ergebnis dieser Überprüfung die Entscheidungen erlassen, um den Fall unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Anmeldungen aufgrund eines Versehens des Anmelders unvollständig waren, im Sinne des Artikels 78 Absatz 3 des Zollkodex ‚zu regeln‘.“
10 – In Nr. 10 der Vorlageentscheidung führt das nationale Gericht aus, dass der Einführer „versehentlich“ einen Betrag einschließlich einer Einkaufsprovision angemeldet und diese Einkaufsprovision „versehentlich“ nicht getrennt ausgewiesen habe.
11 – R. Henke, in P. Witte, Zollkodex, Beck, München, 2002, S. 749, zu Artikel 78 Absatz 5.
12 – C. Berr und H. Trémeau, Le droit douanier communautaire et national, Economica, Aix-en-Provence, 2004, S. 179.
13 – Auf dem Gebiet der zollrechtlichen Tarifierung hat der Gerichtshof diese Anforderung mit bemerkenswerter Strenge ausgelegt und im Urteil vom 23. Mai 1989 in der Rechtssache 378/87 (Top Hit Holzvertrieb, Slg. 1989, 1359, Randnr. 26) ausgeführt: „Kann eine Ware allein aufgrund ihrer Bezeichnung oder ihres äußeren Erscheinungsbildes nicht mit hinreichender Genauigkeit einer bestimmten Tarifstelle des Gemeinsamen Zolltarifs zugewiesen werden, so hat der Zollanmelder alle sonstigen zweckdienlichen Angaben insbesondere über die Merkmale und den Verwendungszweck der Ware zu machen, damit diese richtig tarifiert werden kann.“
14 – Die Prüfungen werden nach Artikel 68 des Zollkodex durchgeführt, der vorsieht:
„Die Zollbehörden können zwecks Überprüfung der von ihnen angenommenen Anmeldungen
a) die Unterlagen prüfen; geprüft werden können die Anmeldung und die dieser beigefügten Unterlagen. Die Zollbehörden können vom Anmelder verlangen, dass er ihnen weitere Unterlagen zur Nachprüfung der Richtigkeit der Angaben in der Anmeldung vorlegt;
b) eine Zollbeschau vornehmen, gegebenenfalls mit Entnahme von Mustern oder Proben zum Zweck einer Analyse oder eingehenden Prüfung.“
15 – Im Fusionskontrollrecht verpflichtet die Abgabe der maßgebenden Anmeldung bei den Kontrollbehörden den Anmelder in gleicher Weise, und sie kann grundsätzlich nachträglich nicht mehr geändert werden (vgl. Artikel 5 der Verordnung [EG] Nr. 802/2004 der Kommission vom 7. April 2004 zur Durchführung der Verordnung [EG] Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen [ABl. L 133, S. 1]).
16 – Artikel 65 Absatz 2 des Zollkodex.
17 – Ebenda.
18 – Urteil vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache C-348/89 (Mecanarte, Slg. 1991, I‑3277, Randnr. 20).
19 – Angeführt in Fußnote 9.
20 – Insoweit unterscheidet sich mein Standpunkt von dem, den Generalanwalt Mischo in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Overland Footwear vertreten hat, da es mir erforderlich erscheint, der Verwaltung hinsichtlich der möglichen Gewährung einer Überprüfung ein Ermessen zuzuerkennen.
21 – Der Gerichtshof hat auf dem benachbarten Gebiet der Währungsausgleichsbeträge im Urteil vom 16. Januar 1992 in der Rechtssache C-334/90 (Marichal-Margrève, Slg. 1992, I-101, Randnr. 22) entschieden, dass die fehlende Angabe der vollständigen Zusammensetzung eines Erzeugnisses zum Zeitpunkt der Zollanmeldung für den Bezug von Währungsausgleichsbeträgen später nicht mehr nachgeholt werden könne, da „das geordnete Funktionieren des Systems ... auf einer wirksamen Kontrolle der grenzüberschreitenden Vorgänge beruht“. Vgl. für eine entsprechende Argumentation zur Bedeutung der physischen Kontrolle von Waren bei der Abgabe der Ausfuhranmeldung auch Urteil vom 14. April 2005 in der Rechtssache C-385/03 (Käserei Champignon Hofmeister, Slg. 2005, I‑0000, Randnrn. 27 bis 29) zu Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen.
22 – Vgl. entsprechend Urteile Mecanarte, Randnr. 24, und vom 14. Mai 1996 in den Rechtssachen C-153/94 und C-204/94 (Faroe Seafood u. a., Slg. 1996, I‑2465, Randnr. 92).
23 – Die Entscheidungen der Zollbehörden nach Artikel 239 des Zollkodex (früher Artikel 13 der Verordnung [EWG] Nr. 1430/79 des Rates vom 2. Juli 1979 über die Erstattung oder den Erlass von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben [ABl. L 175, S. 1]) unterliegen gleichermaßen der Kontrolle hinsichtlich offensichtlicher Beurteilungsfehler durch den Richter (Urteile des Gerichts vom 19. Februar 1998 in der Rechtssache T-42/96, Eyckeler & Malt/Kommission, Slg. 1998, II-401, Randnr. 191, und vom 17. September 1998 in der Rechtssache T-50/96, Primex Produkte Import-Export u. a./Kommission, Slg. 1998, II-3773, Randnr. 165).
24 – Zum Begriff der Sorgfalt auf dem Gebiet der nachträglichen Rückforderung von Zöllen gemäß Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex hat der Gerichtshof im Urteil vom 14. November 2002 in der Rechtssache C-251/00 (Ilumitrónica, Slg. 2002, I-10433, Randnr. 61) festgestellt: „Diese Voraussetzung bedeutet, dass der Zollanmelder den zuständigen Zollbehörden alle im Gemeinschaftsrecht sowie gegebenenfalls in den zur Ergänzung oder Umsetzung dieses Rechts erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Angaben zu machen hat, die für die beantragte Zollbehandlung der fraglichen Ware erforderlich sind.“
25 – Urteil vom 21. Januar 1999 in der Rechtssache C-54/95 (Deutschland/Kommission, Slg. 1999, I‑35, Randnr. 73) und Beschluss vom 30. April 2004 in der Rechtssache C-446/02 (Gouralnik, Slg. 2004, I‑5841).
26 – Entgegen den Ausführungen der deutschen Regierung und der Regierung des Vereinigten Königreichs in der Sitzung hat die Antwort auf diese Frage nur dann Sinn, wenn die Commissioners eine Überprüfung vorgenommen haben, was eine Änderung der „gesetzlich geschuldeten“ Zölle nach sich zieht.
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