24.1.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 19/23
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 26. November 2008 — Agraz u. a./Kommission
(Rechtssache T-285/03) (1)
(Außervertragliche Haftung - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse - Produktionsbeihilfe für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten - Methode zur Berechnung der Höhe - Wirtschaftsjahr 2000/01 - Schadensermittlung)
(2009/C 19/42)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerinnen: Agraz, SA (Madrid, Spanien) und die 86 in den Anhängen I und II des Urteils aufgeführten Klägerinnen (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. L. da Cruz Vilaça, D. Choussy und S. Estima Martins)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: M. Nolin)
Gegenstand
Klage auf Ersatz des Schadens, den die Klägerinnen nach ihrem Vorbringen aufgrund der Methode zur Berechnung der Höhe der Produktionsbeihilfe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1519/2000 der Kommission vom 12. Juli 2000 zur Festsetzung des im Wirtschaftsjahr 2000/01 für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten geltenden Mindestpreises und Beihilfebetrags (ABl. L 174, S. 29) erlitten haben
Tenor
1.
Die Kommission wird verurteilt, der Agraz, SA und den 86 anderen in den Anhängen I und II aufgeführten Gesellschaften eine Entschädigung zu zahlen, die einer Erhöhung der ihnen für das Wirtschaftsjahr 2000/01 gewährten, in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1519/2000 festgesetzten Produktionsbeihilfe um 15,54 % entspricht.
2.
Diese Entschädigung wird unter Einbeziehung von Ausgleichsszinsen, gerechnet ab der tatsächlichen Zahlung der Beihilfe an jede Klägerin bis zur Verkündung des vorliegenden Urteils, bei den in Anhang I aufgeführten Klägerinnen anhand des von der EZB für die wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatzes zuzüglich zwei Punkte und bei den in Anhang II aufgeführten Klägerinnen anhand der von Eurostat im Mitgliedstaat ihres Sitzes für den fraglichen Zeitraum festgestellten jährlichen Inflationsrate neu bewertet.
3.
Der neu bewerteten Entschädigung werden ab Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur vollständigen Zahlung Verzugszinsen in Höhe des von der EZB für die wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatzes zuzüglich zwei Punkte hinzugerechnet.
4.
Die Agraz, SA und die 86 anderen in den Anhängen I und II aufgeführten Gesellschaften tragen zwei Fünftel ihrer eigenen Kosten für die Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof.
5.
Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und drei Fünftel der Kosten der Agraz, SA und der 86 anderen in den Anhängen I und II aufgeführten Klägerinnen für die Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof.
(1) ABl. C 251 vom 18.10.2003.
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