URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)
19. Februar 2004
Rechtssache T‑19/03
Spyridoula Konstantopoulou
gegen
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
„Beamte – Allgemeines Auswahlverfahren – Nichtzulassung zu den mündlichen Prüfungen“
Vollständiger Wortlaut in französischer Sprache II - 0000
Gegenstand: Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses für das allgemeine Auswahlverfahren CJ/LA/14 vom 23. Oktober 2002, mit der die Zulassung der Klägerin zu den mündlichen Prüfungen dieses Auswahlverfahrens abgelehnt wurde.
Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Leitsätze
1. Beamte – Auswahlverfahren – Prüfungsausschuss – Ablehnung einer Bewerbung – Begründungspflicht – Umfang – Wahrung der Geheimhaltung der Arbeiten
(Beamtenstatut, Anhang III, Artikel 6)
2. Beamte – Auswahlverfahren – Bewertung der Eignung der Bewerber – Ermessen des Prüfungsausschusses – Entscheidung über die Nichtaufnahme in die Eignungsliste – Begründungspflicht – Umfang
(Beamtenstatut, Anhang III)
3. Beamte – Auswahlverfahren – Bewertung der Eignung der Bewerber – Ermessen des Prüfungsausschusses – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen
(Beamtenstatut, Anhang III, Artikel 5)
4. Beamte – Auswahlverfahren – Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen – Modalitäten und Inhalt der Prüfungen – Korrekturmethoden – Ermessen des Prüfungsausschusses – Gerichtliche Kontrolle – Grenzen
(Beamtenstatut, Anhang III)
1. Die Verpflichtung, eine beschwerende Verfügung mit Gründen zu versehen, soll zum einen dem Betroffenen die notwendigen Hinweise für die Feststellung geben, ob die Verfügung begründet ist, und zum anderen deren richterliche Kontrolle ermöglichen.
Bei Entscheidungen eines Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren ist diese Begründungspflicht jedoch mit der Wahrung der Geheimhaltung in Einklang zu bringen, die für die Arbeiten des Prüfungsausschusses gilt. Die Wahrung der Geheimhaltung verbietet es, die Auffassungen der einzelnen Mitglieder des Prüfungsausschusses zu verbreiten und alle Einzelheiten in Bezug auf die Beurteilung der Bewerber persönlich oder im Vergleich mit anderen aufzudecken. Das Erfordernis der Begründung einer Entscheidung des Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren hat daher der Natur der betreffenden Arbeiten Rechnung zu tragen.
Die Arbeiten eines Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren umfassen im Allgemeinen mindestens zwei verschiedene Abschnitte, und zwar zunächst die Prüfung der Bewerbungen im Hinblick auf die Ermittlung der zum Auswahlverfahren zugelassenen Bewerber und sodann die Prüfung der Eignung der Bewerber für den zu besetzenden Dienstposten, um eine Eignungsliste aufzustellen. Die Arbeiten des Prüfungsausschusses im zweiten Abschnitt sind vor allem vergleichender Natur und fallen demzufolge unter die für diese Arbeiten geltende Geheimhaltung.
Die vom Prüfungsausschuss vor den Prüfungen festgelegten Korrekturkriterien sind Bestandteil der vergleichenden Beurteilungen, die der Prüfungsausschuss hinsichtlich der Verdienste der Bewerber vornimmt. Sie sollen nämlich im Interesse der Bewerber eine gewisse Homogenität der Beurteilungen des Prüfungsausschusses gewährleisten, insbesondere wenn es sich um eine große Zahl von Bewerbern handelt. Diese Kriterien fallen daher ebenso wie die Beurteilungen des Prüfungsausschusses unter das Beratungsgeheimnis.
Die vergleichenden Beurteilungen, die der Prüfungsausschuss vornimmt, spiegeln sich in den Noten wider, die der Ausschuss den Bewerbern erteilt. Die Noten sind Ausdruck der Werturteile über jeden von ihnen. In Anbetracht der Geheimhaltung, die für die Arbeiten des Prüfungsausschusses gelten muss, stellt die Mitteilung der in den einzelnen Prüfungen erzielten Noten eine ausreichende Begründung für die Entscheidungen des Prüfungsausschusses dar. Eine solche Begründung verletzt nicht die Rechte der Bewerber. Sie ermöglicht es ihnen, das Werturteil in Erfahrung zu bringen, das über ihre Leistungen gefällt wurde, und erlaubt es ihnen, gegebenenfalls festzustellen, dass sie tatsächlich nicht die in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens für die Zulassung zu bestimmten Prüfungen oder zu den gesamten Prüfungen geforderte Punktzahl erreicht haben.
(Randnrn. 26 bis 33)
Vgl. Gerichthof, 26. November 1981, Michel/Parlament, 195/80, Slg. 1981, 2861, Randnr. 22; Gerichthof, 4. Juli 1996, Parlament/Innamorati, C‑254/95 P, Slg. 1996, I‑3423, Randnrn. 23 bis 25 und 28 bis 32; Gericht, 25. Juni 2003, Pyres/Kommission, T‑72/01, Slg. ÖD, I-A-169 und II-861, Randnrn. 63, 65 und 66
2. In Anbetracht seines weiten Ermessens bei der Beurteilung der Ergebnisse der Prüfungen eines Auswahlverfahrens kann der Prüfungsausschuss nicht verpflichtet sein, bei der Begründung für das Versagen eines Bewerbers in einer Prüfung die Antworten der Bewerber anzugeben, die für ungenügend gehalten wurden, oder zu erklären, warum diese Antworten für ungenügend gehalten wurden. Eine derart weitgehende Begründung ist nicht erforderlich.
(Randnr. 34)
Vgl. Gericht, 14. Juli 1995, Pimley-Smith/Kommission, T‑291/94, Slg. ÖD, I‑A‑209 und II‑637, Randnrn. 63 und 64; Gericht, 27. März 2003, Martínez Páramo u. a./Kommission, T‑33/00, Slg. ÖD, I-A-105 und II-541, Randnr. 52
3. Die von einem Prüfungsausschuss bei der Bewertung der Kenntnisse und der Eignung der Bewerber vorgenommenen Beurteilungen sind vergleichender Natur. Diese Beurteilungen und die Entscheidungen, mit denen der Prüfungsausschuss das Versagen eines Bewerbers in einer Prüfung feststellt, sind Ausdruck eines Werturteils über die Leistung des Bewerbers in der Prüfung, sie fallen unter das weite Ermessen des Prüfungsausschusses und können vom Gemeinschaftsrichter nur überprüft werden, wenn ein Verstoß gegen die Vorschriften vorliegt, die für die Arbeiten des Prüfungsausschusses gelten.
(Randnr. 43)
Vgl. Pimley-Smith/Kommission, Randnr. 63; Gericht, 17. September 2003, Alexandratos und Panagiotou/Rat, T‑233/02, Slg. ÖD, I-A-201 und II-989, Randnr. 50 und die dort zitierte Rechtsprechung
4. Der Prüfungsausschuss verfügt über ein weites Ermessen in Bezug auf die Modalitäten und den genauen Inhalt der im Rahmen eines Auswahlverfahrens vorgesehenen Prüfungen. Der Gemeinschaftsrichter kann die Modalitäten einer Prüfung nur insoweit beanstanden, als es erforderlich ist, um die Gleichbehandlung der Bewerber und die Objektivität der Auswahl unter den Bewerbern zu gewährleisten. Der Gemeinschaftsrichter kann auch nicht den Inhalt einer Prüfung im Einzelnen beanstanden, außer wenn dieser den in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens festgelegten Rahmen überschreitet oder dem Zweck der Prüfung oder des Auswahlverfahrens nicht angemessen ist.
Das Gleiche gilt für die vom Prüfungsausschuss gewählten Korrekturmethoden. Folglich können diese nur insoweit beanstandet werden, als es erforderlich ist, um die Gleichbehandlung der Bewerber und die Objektivität der Auswahl unter den Bewerbern zu gewährleisten.
(Randnrn. 48 und 60)
Vgl. Gerichthof, 24. März 1988, Goossens/Kommission, 228/86, Slg. 1988, 1819, Randnr. 14; Gericht, 7. Februar 2002, Felix/Kommission, T‑193/00, Slg. ÖD, I‑A‑23 und II‑101, Randnr. 35; Gericht, 30. September 2003, Martínez Valls/Parlament, T‑214/02, Slg. ÖD I-A-225 und II-1093, Randnr. 35 und die dort zitierte Rechtsprechung
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