Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 8. März 2005 − Leder & Schuh/HABM – Schuhpark Facies (JELLO SCHUHPARK)
(Rechtssache T-32/03)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Ältere nationale Wortmarke ‚Schuhpark‘ – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ‚JELLO SCHUHPARK‘ – Relatives Eintragungshindernis – Teilweise Zurückweisung der Anmeldung – Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Verwechslungsgefahr mit der älteren Marke – Wortmarken JELLO SCHUHPARK und Schuhpark (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) (vgl. Randnr. 51)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des HABM vom 27. November 2002 in der korrigierten Fassung vom 9. Dezember 2002 (Sache R 494/1999‑3) betreffend ein Widerspruchsverfahren zwischen der Schuhpark Fascies GmbH und der Leder & Schuh AG
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Leder & Schuh AG
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Wortmarke „JELLO SCHUHPARK“ für Waren der Klassen 18, 25 und 28 – Anmeldung Nr. 107367
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:
Schuhpark Fascies GmbH
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:
Deutsche Wortmarke „Schuhpark“ für Waren der Klasse 25
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Zurückweisung der Anmeldung der Klägerin für die Waren der Klasse 18; Zurückweisung des Widerspruchs im Übrigen
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten.
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