Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 11. Juli 2007 – Sison/Rat
(Rechtssache T-47/03)
„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus – Einfrieren von Geldern – Zuständigkeit der Gemeinschaft – Nichtigkeitsklage – Verteidigungsrechte – Begründung – Recht auf effektiven Rechtsschutz – Schadensersatzklage“
1. Verfahren – Beschluss, der den angefochtenen Beschluss während des laufenden Verfahrens ersetzt (vgl. Randnrn. 37-40)
2. Handlungen der Organe – Wahl der Rechtsgrundlage – Verordnung über die Anwendung von Sanktionen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die keine Verbindung zu einem Drittland aufweisen (Art. 60 EG, 301 EG und 308 EG; Verordnung Nr. 2580/2001 des Rates) (vgl. Randnrn. 98-102)
3. Gemeinschaftsrecht – Grundsätze – Verteidigungsrechte – Beschluss über das Einfrieren von Geldern, der sich gegen bestimmte Personen und Organisationen richtet, die terroristischer Handlungen verdächtigt werden (Art. 249 EG; Verordnung Nr. 2580/2001 des Rates, Art. 2 Abs. 3; Beschluss 2006/379 des Rates) (vgl. Randnrn. 143-146)
4. Gemeinschaftsrecht – Grundsätze – Verteidigungsrechte – Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, die restriktive Maßnahmen gegenüber nicht bezeichneten Personen und Organisationen verlangt, die terroristischer Handlungen verdächtigt werden – Umsetzung durch die Gemeinschaft in Ausübung einer eigenen Befugnis (Art. 60 EG, 301 EG und 308 EG; Verordnung Nr. 2580/2001 des Rates) (vgl. Randnrn. 149-155)
5. Gemeinschaftsrecht – Grundsätze – Recht auf effektiven Rechtsschutz (vgl. Randnrn. 157-158)
6. Gemeinschaftsrecht – Grundsätze – Verteidigungsrechte – Beschluss über das Einfrieren von Geldern, der sich gegen bestimmte Personen und Organisationen richtet, die terroristischer Handlungen verdächtigt werden (Verordnung Nr. 2580/2001 des Rates, Art. 2 Abs. 3; Gemeinsamer Standpunkt 2001/931 des Rates, Art. 1 Abs. 4 und 6) (vgl. Randnrn. 161‑169)
7. Europäische Union – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Pflicht zu loyaler Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen (Art. 10 EG; Verordnung Nr. 2580/2001 des Rates, Art. 2 Abs. 3; Gemeinsamer Standpunkt 2001/931 des Rates, Art. 1 Abs. 4) (vgl. Randnrn. 170-172)
8. Gemeinschaftsrecht – Grundsätze – Verteidigungsrechte – Beschluss über das Einfrieren von Geldern, der sich gegen bestimmte Personen und Organisationen richtet, die terroristischer Handlungen verdächtigt werden (Gemeinsamer Standpunkt 2001/931 des Rates, Art. 1 Abs. 4 und 6) (vgl. Randnrn. 173-184)
9. Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang (Art. 253 EG; Verordnung Nr. 2580/2001 des Rates; Gemeinsamer Standpunkt 2001/931 des Rates, Art. 1 Abs. 4 und 6) (vgl. Randnrn. 163, 172-173, 193-198)
10. Europäische Gemeinschaften – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe (Art. 230 Abs. 2 EG; Verordnung Nr. 2580/2001 des Rates, Art. 2 Abs. 3, Gemeinsamer Standpunkt 2001/931 des Rates, Art. 1 Abs. 4 und 6) (vgl. Randnrn. 200-202, 206)
11. Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleihen soll (Art. 288 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 232-235)
12. Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidriges Verhalten (Art. 288 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 237-242)
13. Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Tatsächlicher und sicherer Schaden – Beweislast (vgl. Randnr. 250)
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses 2002/974/EG des Rates vom 12. Dezember 2002 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2002/848/EG (ABl. L 337, S. 85) und auf Schadensersatz
Tenor
1.
Der Beschluss 2006/379/EG des Rates vom 29. Mai 2006 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/930/EG wird für nichtig erklärt, soweit er den Kläger betrifft.
2.
Die Klage wird abgewiesen, soweit sie auf Schadensersatz gerichtet ist.
3.
Der Rat trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten des Klägers einschließlich der durch das Verfahren der einstweiligen Anordnung entstandenen Kosten sowie die Kosten des Negotiating Panel of the National Democratic Front of the Philippines, von Luis G. Jalandoni, von Fidel V. Agcaoili und von Maria Consuelo K. Ledesma
4.
Das Königreich der Niederlande und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten.
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