URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)
26. Oktober 2004
Rechtssache T‑55/03
Philippe Brendel
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
„Beamte – Ernennung – Einstufung in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe – Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe – Klage auf Schadensersatz“
Vollständiger Wortlaut in französischer Sprache II - 0000
Gegenstand: Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission zur Einstufung des Klägers in die Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 2, und Ersatz des Schadens, der ihm angeblich entstanden ist.
Entscheidung: Die Kommission wird verurteilt, für die Differenz zwischen der dem Kläger in der Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 3, geschuldeten Besoldung und einer Besoldung in der Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 2, ab 16. April 2001 Verzugszinsen zu zahlen; diese Zinsen sind von den verschiedenen Fälligkeitsterminen, zu denen die Zahlungen jeweils gemäß dem Statut hätten erbracht werden müssen, bis zur vollständigen Zahlung zu berechnen. Der anzuwendende Zinssatz berechnet sich auf der Grundlage des Zinssatzes, der von der Europäischen Zentralbank während der verschiedenen Abschnitte des genannten Zeitraums für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgesetzt worden ist und der um zwei Prozentpunkte erhöht wird. Der Antrag, ab 16. März 2001 die Differenz zwischen der dem Kläger in der Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 3, geschuldeten Besoldung und einer Besoldung in der Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 2, zu zahlen, hat sich erledigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und drei Viertel der Kosten des Klägers. Der Kläger trägt ein Viertel seiner eigenen Kosten.
Leitsätze
1. Beamte – Klage – Zulässigkeit – Maßnahme, die im Laufe des Verfahrens die angefochtene Maßnahme ersetzt – Pflicht zur Einhaltung des Vorverfahrens – Ausnahme
(Beamtenstatut, Artikel 90 und 91)
2. Beamte – Einstellung – Ernennung in der Besoldungsgruppe und Einstufung in die Dienstaltersstufe – Ernennung in der höheren Besoldungsgruppe der Laufbahn – Ermessen der Anstellungsbehörde – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen – In bestimmten Fällen bestehende Verpflichtung, die Möglichkeit einer solchen Ernennung zu prüfen – Kein Recht auf Ernennung in der höheren Besoldungsgruppe der Laufbahn
(Beamtenstatut, Artikel 31 Absatz 2)
3. Beamte – Einstellung – Ernennung in der Besoldungsgruppe und Einstufung in die Dienstaltersstufe – Ernennung in der höheren Besoldungsgruppe der Laufbahn – Bestimmung des Niveaus der Berufserfahrung – Berücksichtigung der Laufbahngruppe des zuvor besetzten Dienstpostens – Nachweis eines höheren tatsächlichen Niveaus durch den Betroffenen – Zulässigkeit
(Beamtenstatut, Artikel 31 Absatz 2)
4. Beamte – Einstellung – Ernennung in der Besoldungsgruppe und Einstufung in die Dienstaltersstufe – Ernennung in der höheren Besoldungsgruppe der Laufbahn – Begründungspflicht – Umfang
5. Beamte – Fürsorgepflicht der Verwaltung – Bedeutung – Grenzen
6. Beamte – Außervertragliche Haftung der Organe – Rechtswidrig erfolgte Einstufung in die Dienstaltersstufe bei der Einstellung – Spätere rückwirkende Berichtigung – Schaden aufgrund der verspäteten Zahlung der Dienstbezüge – Gewährung von Verzugszinsen
1. Wird der angefochtene Rechtsakt im Laufe des Verfahrens durch einen Rechtsakt mit gleichem Gegenstand ersetzt, so gebietet es die Prozessökonomie, dass dies einen neuen Gesichtspunkt darstellt, der die Kläger zur Anpassung ihrer Anträge und Klagegründe berechtigt.
Aus den Artikeln 90 und 91 des Statuts folgt jedoch, dass eine Klage gegen eine beschwerende Maßnahme in Form einer Entscheidung der Anstellungsbehörde nur dann zulässig ist, wenn der Betroffene zuvor eine Beschwerde an die Anstellungsbehörde gerichtet hat, die von dieser ausdrücklich oder stillschweigend zurückgewiesen wurde; dies gilt auch für eine neue Entscheidung, die nach einer Überprüfung eine frühere Entscheidung ersetzt.
Ging allerdings der Erhebung der Klage, die ursprünglich gegen die inzwischen ersetzte Maßnahme gerichtet war, eine Beschwerde voraus, die den Erfordernissen des Artikels 90 Absatz 2 des Statuts genügt, und beruht die nunmehr angefochtene Maßnahme, die im Laufe des Verfahrens rückwirkend an die Stelle der ursprünglichen Maßnahme getreten ist, auf denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen wie die Maßnahme, gegen die die Klage ursprünglich gerichtet war, so ist die Verpflichtung der Beamten, gegen die sie belastenden Maßnahmen bei der Anstellungsbehörde Beschwerde einzulegen, von deren Einhaltung nach Artikel 91 Absatz 2 des Statuts die Zulässigkeit für die Klage abhängt, auch im Hinblick auf die neue angefochtene Maßnahme als erfüllt anzusehen.
(Randnrn. 50 bis 52 und 56)
Vgl. Gerichtshof, 3. März 1982, Alpha Steel/Kommission, 14/81, Slg. 1982, 749, Randnr. 8; Gerichtshof, 17. Januar 1989, Vainker/Parlament, 293/87, Slg. 1989, 23, Randnr. 7; Gericht, 15. September 1998, De Persio/Kommission, T‑23/96, Slg. ÖD 1998, I‑A‑483 und II‑1413, Randnr. 32; Gericht, 6. Juli 2001, Tsarnavas/Kommission, T‑161/00, Slg. ÖD 2001, I‑A‑155 und II‑721, Randnr. 30
2. Artikel 31 Absatz 2 des Statuts sieht die Möglichkeit vor, von dem Grundsatz abzuweichen, wonach jeder Beamte in der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahngruppe eingestellt wird. Die Entscheidung nach Artikel 31 Absatz 2 des Statuts über die Einstufung fällt vorbehaltlich der Einstufungsbedingungen, die sich die Anstellungsbehörde gegebenenfalls in der Stellenausschreibung auferlegt hat, in deren weites Ermessen. Das Gericht kann im Rahmen der Nachprüfung, die es auf diesem Gebiet ausübt, seine Auffassung nicht an die Stelle derjenigen der Anstellungsbehörde setzen. Es muss sich auf die Prüfung beschränken, ob eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften vorliegt, ob die Anstellungsbehörde ihre Entscheidung auf unzutreffende oder unvollständige Tatsachen gestützt hat oder ob die Entscheidung einen Ermessensmissbrauch, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler oder einen Begründungsmangel aufweist.
Die Anstellungsbehörde ist verpflichtet, bei Vorliegen besonderer Umstände wie außergewöhnlicher Qualifikationen eines Bewerbers die Frage der eventuellen Anwendung von Artikel 31 Absatz 2 des Status konkret zu prüfen. Diese Verpflichtung gilt u. a. dann, wenn die spezifischen dienstlichen Erfordernisse die Einstellung eines besonders befähigten Amtsinhabers erfordern oder wenn die eingestellte Person außergewöhnliche Qualifikationen besitzt und die Anwendung dieser Bestimmungen beantragt. Neu eingestellte Beamte haben jedoch auch dann kein subjektives Recht auf Einstufung in die höhere Besoldungsgruppe der Laufbahn, wenn sie die Voraussetzungen hierfür erfüllen.
(Randnrn. 60 und 61)
Vgl. Gerichtshof, 29. Juni 1994, Klinke/Gerichtshof, C‑298/93 P, Slg. 1994, I‑3009, Randnr. 31; Gericht, 5. Oktober 1995, Alexopoulou/Kommission, T‑17/95, Slg. ÖD 1995, I‑A‑227 und II‑683, Randnr. 21; Gericht, 13. Februar 1998, Alexopoulou/Kommission, T‑195/96, Slg. ÖD 1998, I‑A‑51 und II‑117, Randnrn. 38, 39 und 44, bestätigt durch Gerichtshof, 1. Juli 1999, Alexopoulou/Kommission, C‑155/98 P, Slg. 1999, I‑4069 und die dort zitierte Rechtsprechung; Gericht, 11. Juli 2002, Wasmeier/Kommission, T‑381/00, Slg. ÖD 2002, I‑A‑125, und II‑677, Randnr. 56; Gericht, 17. Dezember 2003, Chawdhry/Kommission, T‑133/02, Slg. ÖD 2003, I‑A‑329 und II‑1617, Randnr. 44
3. Die Verwaltung überschreitet nicht die Grenzen ihres weiten Ermessens bei der Einstufung, wenn sie sich bei der Bestimmung des Niveaus der vor dem Dienstantritt erworbenen Berufserfahrung auf die Laufbahngruppe des zuvor besetzten Dienstpostens bezieht. Es ist jedoch einem Beamten zuzugestehen, zum Zwecke der Einstufung bei seiner Einstellung nachzuweisen, dass das Niveau der Aufgaben, die er bei dem Organ übernommen hat, über dem der Laufbahngruppe lag, der er angehörte.
(Randnrn. 93 und 94)
Vgl. Gericht, 11. Februar 1999, Carrasco Benítez/EMEA, T‑79/98, Slg. ÖD 1999, I‑A‑29 und II‑127, Randnrn. 45 und 46
4. Die Pflicht, eine Entscheidung über die Einstufung in die Besoldungsgruppe zu begründen, kann im Stadium der Entscheidung über die Beschwerde sachgerecht erfüllt werden, und die Begründung braucht sich nur darauf zu beziehen, dass die rechtlichen Voraussetzungen vorgelegen haben, von denen das Statut die Ordnungsmäßigkeit des Einstufungsverfahrens abhängig macht, wobei die vergleichende Bewertung, die die Anstellungsbehörde vorgenommen hat, nicht aufgedeckt werden muss. Es genügt, dass die Anstellungsbehörde dem betreffenden Beamten den maßgebenden individuellen Grund für die ihm gegenüber erlassene Entscheidung angibt. Das Gemeinschaftsorgan ist nicht gehalten, dem Betroffenen detaillierte statistische Angaben zur Einstufung in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe der anderen Beamten zu liefern, die ein vergleichbares Auswahlverfahren erfolgreich absolviert haben. Solche detaillierten Angaben sind für die Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Beurteilung der Qualifikationen des Betroffenen in Anbetracht der spezifischen Art dieser Beurteilung und deren Beschränkung auf den Einzelfall nicht relevant.
(Randnrn. 120, 123 und 124)
Vgl. Gericht, 5. Oktober 1995, Alexopoulou/Kommission, Randnr. 27; Gericht, 14. Juni 2001, McAuley/Rat, T‑230/99, Slg. ÖD 2001, I‑A‑127 und II‑583, Randnr. 52 und die dort zitierte Rechtsprechung; Chawdhry/Kommission, Randnrn. 119 bis 122
5. Die Fürsorgepflicht der Verwaltung gegenüber ihren Bediensteten spiegelt das Gleichgewicht zwischen den wechselseitigen Rechten und Pflichten wider, das das Statut in den Beziehungen zwischen der Behörde und den öffentlichen Bediensteten geschaffen hat. Diese Pflicht gebietet es insbesondere, dass die Behörde bei der Entscheidung über die Situation eines Beamten oder sonstigen Bediensteten sämtliche Umstände berücksichtigt, die geeignet sind, ihre Entscheidung zu beeinflussen, und dass sie dabei nicht nur dem dienstlichen Interesse, sondern auch dem Interesse des betroffenen Beamten Rechnung trägt. Der Schutz der Rechte und Interessen der Beamten findet jedoch seine Grenzen in der Beachtung der geltenden Vorschriften.
(Randnr. 133)
Vgl. Gericht, 6. Juli 1999, Forvass/Kommission, T‑203/97, Slg. ÖD 1999, I‑A‑129 und II‑705, Randnrn. 53 und 54 und die dort zitierte Rechtsprechung
6. Ein Beamter, dessen Einstufung in die Dienstaltersstufe ursprünglich rechtswidrig erfolgt war, bevor sie durch eine mit Rückwirkung versehene Entscheidung berichtigt wurde, hat ab dem Tag, an dem die Anstellungsbehörde über alle Informationen verfügt hat, um eine angemessene Einstufung vorzunehmen, Anspruch auf Verzugszinsen aus den aufgrund dieser Berichtigung geschuldeten Beträgen.
(Randnrn. 153 bis 155)
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