URTEIL DES GERICHTS (Einzelrichter)
25. Mai 2004
Rechtssache T‑69/03
W
gegen
Europäisches Parlament
„Beamte – Wiedereinrichtungsbeihilfe – Wohnsitzbegriff – Nachweise“
Vollständiger Wortlaut in französischer Sprache II - 0000
Gegenstand: Klage in erster Linie auf Aufhebung der Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 3. Juni 2002, mit der dem Kläger die Gewährung einer Wiedereinrichtungsbeihilfe verweigert wurde.
Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Leitsätze
1. Beamte – Klage – Gegenstand – Anordnung an die Verwaltung – Unzulässigkeit
(Beamtenstatut, Artikel 91)
2. Beamte – Klage – Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Rechtsakts nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Erlasses
(Beamtenstatut, Artikel 91)
3. Beamte – Kostenerstattung – Wiedereinrichtungsbeihilfe – Voraussetzungen für die Gewährung – Tatsächliche Verlegung des ständigen Wohnsitzes – Begriff des ständigen Wohnsitzes – Beweislast des Beamten für die tatsächliche Wohnungnahme – Frist von drei Jahren für die Übersiedlung, aber nicht für deren Nachweis
(Beamtenstatut, Anhang VII, Artikel 6)
1. Das Gericht kann den Gemeinschaftsorganen keine Weisungen erteilen oder sich an deren Stelle setzen. Daher ist der Antrag eines ehemaligen Beamten, einem Organ aufzugeben, ihm eine Wiedereinrichtungsbeihilfe zu gewähren, als unzulässig abzuweisen.
(Randnrn. 20 und 22)
Vgl. Gerichtshof, 8. Juli 1999, DSM/Kommission, C‑5/93 P, Slg. 1999, I‑4695, Randnr. 36; Gericht, 24. Februar 2000, ADT Projekt/Kommission, T‑145/98, Slg. 2000, II‑387, Randnr. 83
2. Die Rechtmäßigkeit eines vor dem Gemeinschaftsrichter angefochtenen individuellen Rechtsakts ist nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Aktes zu beurteilen. Müsste das Gericht die Rechtmäßigkeit nach einer Sachlage prüfen, die zu diesem Zeitpunkt nicht bestand, so würde es sich nämlich an die Stelle des Organs setzen, das den betreffenden Akt erlassen hat. Das Gericht ist aber nicht befugt, sich an die Stelle der Organe zu setzen.
(Randnr. 28)
Vgl. Gerichtshof, 17. Mai 2001, IECC/Kommission, C‑449/98 P, Slg. 2001, I‑3875, Randnr. 87; Gericht, 11. Juli 1991, Von Hoessle/Rechnungshof, T‑19/90, Slg. 1991, II‑615, Randnr. 30
3. Nach Artikel 6 des Anhangs VII des Statuts ist die Gewährung der Wiedereinrichtungsbeihilfe nur von einer Verlegung des Wohnsitzes des betroffenen Beamten an einen Ort abhängig, der von dem Ort der dienstlichen Verwendung mindestens 70 km entfernt ist; die Verlegung des Wohnsitzes nach dieser Bestimmung setzt jedoch eine tatsächliche Verlegung des ständigen Wohnsitzes des Beamten an den neuen, als den Ort der Wohnungnahme angegebenen Ort voraus.
Unter dem Begriff des ständigen Wohnsitzes ist der Ort zu verstehen, den der Betroffene als ständigen oder gewöhnlichen Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in der Absicht gewählt hat, ihm Dauerhaftigkeit zu verleihen. Darüber hinaus setzt der Begriff des Wohnsitzes, auch wenn er nicht rein quantitativ auf die im Hoheitsgebiet des einen oder anderen Staates verbrachte Zeit abstellt, neben der Tatsache der Anwesenheit an einem bestimmten Ort die Absicht voraus, dieser Tatsache die Kontinuität zu verleihen, die sich aus einer gewohnten Lebensweise und aus der Entwicklung normaler sozialer Beziehungen ergibt, so dass die Anmietung einer Wohnung nicht genügt, um die tatsächliche Verlegung des ständigen Wohnsitzes nachzuweisen.
Es ist Sache des Beamten, in jeder rechtlich zulässigen Weise den Nachweis dafür zu erbringen, dass er tatsächlich binnen drei Jahren nach dem endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst seinen Wohnsitz geändert hat; dabei können die Nachweise dafür, dass die Übersiedlung innerhalb der Frist erfolgt ist, auch nach deren Ablauf vorgelegt werden. Jedoch sind sie nur relevant, soweit sie beweisen, dass der Beamte tatsächlich binnen drei Jahren nach dem endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst seinen Wohnsitz geändert hat.
(Randnrn. 41 bis 43 und 48)
Vgl. Gericht, 28. September 1993, Yorck von Wartenburg/Parlament, T‑57/92 und T‑75/92, Slg. 1993, II‑925, Randnrn. 65 und 66; Gericht, 24. April 2001, Miranda/Kommission, T‑37/99, Slg. ÖD 2001, I‑A‑87 und II‑413, Randnrn. 30, 31 und 32
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