URTEIL DES GERICHTS (Einzelrichter)
29. Juni 2004
Rechtssache T‑188/03
Joëlle Hivonnet
gegen
Rat der Europäischen Union
„Beamte – Erziehungszulage – Kriterien für die Gewährung – Grundschule – Vorschule“
Vollständiger Wortlaut in französischer Sprache II - 0000
Gegenstand: Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Rates, mit der der Klägerin die Gewährung der Erziehungszulage für ihre Tochter für die Schuljahre 1999/00 und 2000/01 verweigert und diese Zulage für das Schuljahr 2001/02 nur ausnahmsweise gewährt wurde, sowie auf Schadensersatz zuzüglich Verzugszinsen auf die diesen Zulagen entsprechenden Beträge und auf Ersatz des durch diese Entscheidung entstandenen immateriellen Schadens.
Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Leitsätze
1. Beamte – Klage – Beschwerende Maßnahme – Begriff – Ausnahmsweise gewährte Erziehungszulage – Ausschluss
(Beamtenstatut, Artikel 91 Absatz 1)
2. Beamte – Dienstbezüge – Familienzulagen – Erziehungszulage – Voraussetzungen für die Gewährung – Besuch einer Grundschule – Definition des Begriffes „Grundschule“
(Beamtenstatut, Anhang VII, Artikel 3)
3. Beamte – Dienstbezüge – Anspruch auf Verzugszinsen – Voraussetzungen
1. Nach Artikel 91 Absatz 1 des Statuts sind nur Klagen zulässig, die sich gegen eine den Kläger beschwerende Maßnahme richten, und beschwerend sind nur Maßnahmen, die die Rechtsstellung der Betroffenen unmittelbar und sofort berühren können.
Wird einem Beamten die Erziehungszulage nur ausnahmsweise gewährt, so stellt dies keine gegenwärtige, die Rechte des Beamten beschränkende Entscheidung dar. Nur wenn dem Betroffenen dieser Ausnahmecharakter später entgegengehalten würde, um eine Zahlungsverweigerung zu begründen, hätte er es mit einer ihn beschwerenden Entscheidung zu tun.
(Randnr. 16)
Vgl. Gerichtshof, 21. Januar 1987, Stroghili/Rechnungshof, 204/85, Slg. 1987, 389, Randnrn. 6 und 11
2. Was die Definition des Begriffes „Grundschule“ im Sinne von Artikel 3 des Anhangs VII des Statuts angeht, so kann die Bezeichnung, mit der das nationale Recht einen Schulunterricht versieht, kein entscheidendes Kriterium hinsichtlich dieser Vorschrift sein, auch wenn sie ein relevantes Indiz für die Art dieses Unterrichts darstellen kann.
Dagegen ist in Ermangelung irgendeines im Statut vorgesehenen Kriteriums für die Definition dieses Begriffes auf die Art des erteilten Unterrichts, wie sie von den nationalen Behörden definiert wird, abzustellen.
(Randnrn. 28 und 29)
Vgl. Gericht, 3. Dezember 1991, Boessen/CES, T‑10/90 und T‑31/90, Slg. 1991, II‑1365, Randnrn. 30 bis 34
3. Eine Verpflichtung, dem Beamten Verzugszinsen auf den Betrag seiner Dienstbezüge und Zulagen zu zahlen, kann nur in Betracht kommen, wenn die Hauptforderung der Höhe nach feststeht oder zumindest anhand nachgewiesener objektiver Faktoren bestimmbar ist. Im Übrigen wäre eine Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen dann zu bejahen, wenn die Höhe der Forderung mit einer ungerechtfertigten Verspätung bestimmt würde.
(Randnr. 45)
Vgl. Gerichtshof, 30. September 1986, Delhez/Kommission, 264/83, Slg. 1986, 2749, Randnrn. 20 und 23
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