URTEIL DES GERICHTS (Achte erweiterte Kammer)
11. Juni 2009 ( *1 )
„Staatliche Beihilfen — Beihilferegelung der italienischen Behörden zugunsten bestimmter Unternehmen der Daseinsvorsorge in Form von Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen — Entscheidung, mit der die Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden — Nichtigkeitsklage — Individuelles Betroffensein — Zulässigkeit — Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG — Art. 86 Abs. 2 EG“
In der Rechtssache T-189/03
ASM Brescia SpA mit Sitz in Brescia (Italien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Capelli, F. Vitale und M. Valcada,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Di Bucci als Bevollmächtigten,
Beklagte,
wegen Nichtigerklärung der Art. 2 und 3 der Entscheidung 2003/193/EG der Kommission vom 5. Juni 2002 betreffend eine staatliche Beihilfe durch von Italien gewährte Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen für Unternehmen der Daseinsvorsorge mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung (ABl. 2003, L 77, S. 21)
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Achte erweiterte Kammer)
unter Mitwirkung der Präsidentin M. E. Martins Ribeiro sowie der Richter D. Šváby, S. Papasavvas, N. Wahl (Berichterstatter) und A. Dittrich,
Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 16. April 2008
folgendes
Urteil
Vorgeschichte des Rechtsstreits
1
Die Klägerin, die ASM Brescia SpA, ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung, die 1998 durch Umwandlung des 1908 gegründeten gleichnamigen Sonderunternehmens errichtet wurde. Ihre Anteile werden zu 99% von der Gemeinde Brescia (Italien) gehalten, und sie ist in den Sektoren der Erzeugung, der Lieferung und des Verkaufs von Elektrizität, Erdgas und Wärme tätig. Ferner betätigt sie sich in den Sektoren des Auffangens, der Bereitung und der Verteilung von Trinkwasser sowie im Sektor der Abwasseraufbereitung. Darüber hinaus ist sie im Sektor der Abfallaufbereitung tätig, wo sie insbesondere für die Abfuhr und die Entsorgung der Abfälle sorgt. Schließlich erbringt sie Dienstleistungen des innerörtlichen öffentlichen Personennahverkehrs und verwaltet die dazugehörigen Infrastrukturen und Mittel. Sie entfaltet diese Tätigkeiten in der Gemeinde Brescia und gegebenenfalls in den angrenzenden Gemeinden.
Nationales Recht
2
Die Legge no 142 ordinamento delle autonomie locali (Gesetz Nr. 142 über die Regelung der örtlichen Selbstverwaltung) vom 8. Juni 1990 (GURI Nr. 135 vom 12. Juni 1990, im Folgenden: Gesetz Nr. 142/90) reformierte in Italien die organisatorischen Rechtsinstrumente der Gemeinden für die Verwaltung öffentlicher Dienste, insbesondere in den Sektoren Wasser, Gas, Elektrizität und Verkehr. Mit Art. 22 dieses Gesetzes in der geänderten Fassung wurde die Möglichkeit für die Gemeinden vorgesehen, zur Erbringung gemeinwirtschaftlicher Dienstleistungen Gesellschaften verschiedener Rechtsformen zu gründen. Dazu gehört die Gründung von Handelsgesellschaften oder von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung (im Folgenden: Gesellschaften im Sinne des Gesetzes Nr. 142/90).
3
In diesem Zusammenhang wurden den Gesellschaften im Sinne des Gesetzes Nr. 142/90, die gemeinwirtschaftliche Dienstleistungen erbrachten, von 1994 bis 1998 nach Art. 9bis der Legge no 488 di conversione in legge, con modificazioni, del decreto-legge 1o luglio 1986, no 318, recante provvedimenti urgenti per la finanza locale (Gesetz Nr. 488 über die Änderung und Umwandlung des Gesetzesdekrets Nr. 318 vom 1. Juli 1986 über Dringlichkeitsmaßnahmen zugunsten des örtlichen Finanzwesens in ein Gesetz) vom 9. August 1986 (GURI Nr. 190 vom 18. August 1986) von der Cassa Depositi e Prestiti (im Folgenden: CDDPP) Darlehen zu einem Sonderzinssatz (im Folgenden: CDDPP-Darlehen) gewährt.
4
Außerdem wurden mit Art. 3 Abs. 69 und 70 der Legge no 549 [su] misure di razionalizzazione della finanza pubblica (Gesetz Nr. 549 über Maßnahmen zur Rationalisierung der öffentlichen Finanzen) vom 28. Dezember 1995 (ordentliche Beilage zur GURI Nr. 302 vom 29. Dezember 1995, im Folgenden: Gesetz Nr. 549/95) in Verbindung mit den Bestimmungen des Decreto-legge no 331 [su] armonizzazione delle disposizioni in materia di imposte sugli oli minerali, sull’alcole, sulle bevande alcoliche, sui tabacchi lavorati e in materia di IVA con quelle recate da direttive CEE e modificazioni conseguenti a detta armonizzazione, nonché disposizioni concernenti la disciplina dei centri autorizzati di assistenza fiscale, le procedure dei rimborsi di imposta, l’esclusione dall’ILOR dei redditi di impresa fino all’ammontare corrispondente al contributo diretto lavorativo, l’istituzione per il 1993 di un’imposta erariale straordinaria su taluni beni ed altre disposizioni tributarie (Gesetzesdekret Nr. 331 über die Harmonisierung der Steuervorschriften in verschiedenen Bereichen) vom 30. August 1993 (GURI Nr. 203 vom 30. August 1993, im Folgenden: Gesetzesdekret Nr. 331/93) folgende Maßnahmen zugunsten der Gesellschaften im Sinne des Gesetzes Nr. 142/90 eingeführt:
—
Befreiung von allen Steuern auf Einlagen im Zusammenhang mit der Umwandlung von Sonderunternehmen und Gemeindeunternehmen in Gesellschaften im Sinne des Gesetzes Nr. 142/90 (im Folgenden: Befreiung von den Steuern auf Einlagen);
—
vollständige Befreiung von der Körperschaftsteuer, d. h. der Steuer auf das Einkommen juristischer Personen und der örtlichen Einkommensteuer, für drei Jahre bis längstens zum Steuerjahr 1999 (im Folgenden: dreijährige Befreiung von der Körperschaftsteuer).
Verwaltungsverfahren
5
Im Anschluss an eine die genannten Maßnahmen betreffende Beschwerde forderte die Kommission mit Schreiben vom 12. Mai, 16. Juni und 21. November 1997 Auskünfte dazu bei den italienischen Behörden an.
6
Mit Schreiben vom 17. Dezember 1997 erteilten diese die gewünschten Auskünfte teilweise. Darüber hinaus fand auf ihren Wunsch hin am 19. Januar 1998 ein Treffen statt.
7
Mit Schreiben vom 17. Mai 1999 unterrichtete die Kommission die italienischen Behörden von ihrer Entscheidung, das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten. Diese Entscheidung wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (ABl. C 220, S. 14) veröffentlicht.
8
Nach dem Eingang von Stellungnahmen betroffener Dritter und der italienischen Behörden forderte die Kommission bei Letzteren mehrfach zusätzliche Auskünfte an. Auch fanden Treffen der Kommission mit den italienischen Behörden sowie mit den beteiligten Drittbetroffenen statt.
9
Verschiedene Gesellschaften im Sinne des Gesetzes Nr. 142/90 wie die ACEA SpA, die AEM SpA und die Azienda Mediterranea Gas e Acqua SpA (AMGA) — die im Übrigen Nichtigkeitsklagen gegen die in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehende Entscheidung eingereicht haben (Rechtssachen T-297/02, T-301/02 und T-300/02) — machten insbesondere geltend, dass die drei fraglichen Maßnahmetypen keine staatlichen Beihilfen seien.
10
Die italienischen Behörden und die Confederazione Nazionale dei Servizi (Confservizi), ein Verband, in dem vor allem Gesellschaften im Sinne des Gesetzes Nr. 142/90 und gemeindliche Sonderunternehmen in Italien zusammengeschlossen sind, haben sich diesem Standpunkt im Wesentlichen angeschlossen.
11
Demgegenüber war der Bundesverband der deutschen Industrie e. V. (BDI) der Ansicht, dass die fraglichen Maßnahmen Wettbewerbsverzerrungen nicht nur in Italien, sondern auch in Deutschland verursachen könnten.
12
Auch Gas-it, eine italienische Vereinigung privater Wirtschaftsteilnehmer des Gasversorgungssektors, machte geltend, die fraglichen Maßnahmen, insbesondere die dreijährige Befreiung von der Körperschaftsteuer, seien staatliche Beihilfen.
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Am 5. Juni 2002 erließ die Kommission die Entscheidung 2003/193/EG betreffend eine staatliche Beihilfe durch von Italien gewährte Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen für [Gesellschaften im Sinne des Gesetzes Nr. 142/90] (ABl. 2003, L 77, S. 21, im Folgenden: angefochtene Entscheidung).
Angefochtene Entscheidung
14
Die Kommission weist zunächst darauf hin, dass sich ihre Prüfung nur auf die mit den streitigen Maßnahmen errichteten Beihilferegelungen von allgemeiner Tragweite und nicht auf die einzelnen Unternehmen gewährten individuellen Beihilfen beziehe, so dass ihre Prüfung in der angefochtenen Entscheidung allgemein und abstrakt sei. Sie führt insoweit aus, dass die Italienische Republik „keine Steuervorteile auf individueller Grundlage eingeräumt und der Kommission keinen individuellen Beihilfefall angezeigt [und dabei] sämtliche zur Bewertung des Sachverhalts erforderlichen Informationen vorgelegt [hat]“. Sie sei deshalb gehalten, eine allgemeine und abstrakte Prüfung der fraglichen Regelungen sowohl im Hinblick auf ihre Einstufung als auch in Bezug auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt vorzunehmen (Nrn. 42 bis 45 der angefochtenen Entscheidung).
15
Die Kommission hält die CDDPP-Darlehen und die dreijährige Befreiung von der Körperschaftsteuer (im Folgenden: fragliche Maßnahmen) für staatliche Beihilfen. Die Gewährung solcher Vorteile für die Gesellschaften im Sinne des Gesetzes Nr. 142/90 aus staatlichen Mitteln bewirke nämlich eine Stärkung ihrer Wettbewerbsposition gegenüber allen übrigen Unternehmen, die die gleichen Dienstleistungen erbringen wollten (Nrn. 48 bis 75 der angefochtenen Entscheidung). Die fraglichen Maßnahmen seien mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, da sie weder die Voraussetzungen des Art. 87 Abs. 2 und 3 EG noch diejenigen des Art. 86 Abs. 2 EG erfüllten und darüber hinaus auch noch gegen Art. 43 EG verstießen (Nrn. 94 bis 122 der angefochtenen Entscheidung).
16
Dagegen ist die Befreiung von den Steuern auf Einlagen nach Ansicht der Kommission keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG, da diese Steuern bei der Gründung eines neuen Wirtschaftsgebildes oder bei der Übertragung von Aktiva zwischen verschiedenen Wirtschaftsgebilden geschuldet würden. Von der Sache her verkörperten aber die Gemeindeunternehmen einerseits und die Gesellschaften im Sinne des Gesetzes Nr. 142/90 andererseits dasselbe Wirtschaftsgebilde. Deshalb sei ihre Befreiung von den genannten Steuern durch die Natur oder den inneren Aufbau des Systems gerechtfertigt (Nrn. 76 bis 81 der angefochtenen Entscheidung).
17
Der verfügende Teil der angefochtenen Entscheidung lautet:
„Artikel 1
Die Befreiung von den [Steuern auf Einlagen] … stellt keine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 [EG] dar.
Artikel 2
Die dreijährige Befreiung von der Körperschaftsteuer … und die Vorteile aus den [CDDPP-]Darlehen … stellen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 [EG] dar.
Diese Beihilfen sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.
Artikel 3
Italien ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 2 genannte, rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe von den Empfängern zurückzufordern.
Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen.
Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe den Empfängern zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Referenzsatzes berechnet.
…“
Verfahren und Anträge der Parteien
18
Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 2. Juni 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.
19
Mit besonderem Schriftsatz, der am 5. August 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Art. 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts erhoben.
20
Am 9. Oktober 2003 hat sich die Klägerin zur Einrede der Unzulässigkeit geäußert.
21
Am 8. August 2002 hatte die Italienische Republik beim Gerichtshof ebenfalls eine Nichtigkeitsklage gegen die angefochtene Entscheidung eingereicht (Rechtssache C-290/02). Der Gerichtshof hat festgestellt, dass jene Klage und die Klagen in den Rechtssachen T-292/02, T-297/02, T-300/02, T-301/02 und T-309/02 den gleichen Gegenstand, nämlich die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung, haben und dass die Rechtssachen zusammenhängen, weil sich die in den einzelnen Rechtssachen vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ganz weitgehend überschneiden. Mit Beschluss vom 10. Juni 2003 hat der Gerichtshof das Verfahren in der Rechtssache C-290/02 gemäß Art. 54 Abs. 3 seiner Satzung bis zum Erlass der Endentscheidungen des Gerichts in den Rechtssachen T-292/02, T-297/02, T-300/02, T-301/02 und T-309/02 ausgesetzt.
22
Mit Beschluss vom 8. Juni 2004 hat der Gerichtshof entschieden, die Rechtssache C-290/02 an das Gericht zu verweisen, das nach Art. 2 des Beschlusses 2004/407/EG, Euratom des Rates vom 26. April 2004 zur Änderung der Artikel 51 und 54 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs (ABl. L 132, S. 5) für die Entscheidung über Klagen von Mitgliedstaaten gegen die Kommission zuständig geworden ist. Jene Rechtssache ist unter der Rechtssachennummer T-222/04 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden.
23
Mit Beschluss vom 5. August 2004 hat das Gericht die Entscheidung über die Unzulässigkeitseinrede der Kommission dem Endurteil vorbehalten.
24
Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Achte erweiterte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und es hat im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 64 der Verfahrensordnung den Parteien schriftliche Fragen gestellt, die fristgemäß beantwortet worden sind.
25
Durch Beschluss der Präsidentin der Achten erweiterten Kammer des Gerichts vom 13. März 2008 sind die Rechtssachen T-292/02, T-297/02, T-300/02, T-301/02, T-309/02, T-189/03 und T-222/04 gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem mündlichen Verfahren verbunden worden.
26
Die Beteiligten haben in der Sitzung vom 16. April 2008 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.
27
Die Klägerin beantragt,
—
die Klage für zulässig zu erklären;
—
Art. 2 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, hilfsweise, Art. 3 der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf die dreijährige Befreiung von der Körperschaftsteuer für nichtig zu erklären;
—
der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
28
Die Kommission beantragt,
—
die Klage als unzulässig abzuweisen;
—
hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen;
—
der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Zur Zulässigkeit
Vorbringen der Parteien
29
Die Kommission stellt die Klagebefugnis der Klägerin in Abrede. Diese sei nämlich von der angefochtenen Entscheidung nicht im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG individuell betroffen.
30
Sie macht im Wesentlichen geltend, die angefochtene Entscheidung sei insoweit als Rechtshandlung mit allgemeiner Geltung einzustufen, als sie eine Beihilferegelung und damit eine unbestimmte und unbestimmbare Zahl von Unternehmen betreffe, die anhand eines allgemeinen Kriteriums wie ihrer Zugehörigkeit zu einer Kategorie von Unternehmen bestimmt würden. Eine Rechtshandlung verliere ihre allgemeine Geltung und damit ihren Normcharakter nicht dadurch, dass sich die Rechtssubjekte, auf die sie zu einem bestimmten Zeitpunkt Anwendung finde, der Zahl oder sogar der Identität nach mehr oder weniger genau bestimmen ließen, solange feststehe, dass diese Anwendung aufgrund einer objektiven rechtlichen oder tatsächlichen Situation erfolge, die in der Rechtshandlung im Zusammenhang mit ihrer Zielsetzung umschrieben sei.
31
Damit ein Einzelner von einer Rechtshandlung mit allgemeiner Geltung individuell betroffen sei, müsse diese Handlung seine spezifischen Rechte berühren oder das Organ, von dem die Handlung ausgehe, verpflichtet sein, deren Folgen für die Lage des Einzelnen zu berücksichtigen. Das sei hier aber nicht der Fall. Die angefochtene Entscheidung habe nämlich Auswirkungen auf die Lage aller Unternehmen gehabt, denen die fragliche Maßnahme zugutegekommen sei. Folglich habe es keine Verletzung spezifischer Rechte einzelner Unternehmen gegeben, die sich von allen anderen von der fraglichen Maßnahme profitierenden Unternehmen abgrenzen ließen. Außerdem habe die Kommission bei Erlass der angefochtenen Entscheidung deren Folgen für die Lage eines bestimmten Unternehmens weder berücksichtigen müssen noch können. Weder die Feststellung der Unvereinbarkeit noch die Rückforderungsanordnung in der angefochtenen Entscheidung bezögen sich auf die Lage einzelner Begünstigter.
32
Die Kommission sieht ihre Analyse in der Rechtsprechung auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen bestätigt, wonach der Umstand, Begünstigter einer für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilferegelung zu sein, für den Nachweis der individuellen Betroffenheit im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG nicht ausreiche.
33
An der ständigen Rechtsprechung änderten auch Rechtssachen aus jüngerer Zeit nichts. Die im Urteil des Gerichtshofs vom 19. Oktober 2000, Italien und Sardegna Lines/Kommission (C-15/98 und C-105/99, Slg. 2000, I-8855, im Folgenden: Urteil Sardegna Lines), getroffene Entscheidung sei nicht auf alle Klagen übertragbar, die von Begünstigten einer für rechtswidrig und unvereinbar erklärten Beihilferegelung, deren Rückabwicklung angeordnet worden sei, erhoben würden. Diese Erkenntnis dränge sich insbesondere dann auf, wenn wie im vorliegenden Fall die fragliche Beihilferegelung abstrakt geprüft worden sei. Außerdem habe in der Rechtssache, in der das Urteil Sardegna Lines ergangen sei, die Klägerin in Wirklichkeit von einer Einzelbeihilfe profitiert, da es sich um einen Vorteil gehandelt habe, der aufgrund eines Rechtsakts gewährt worden sei, welcher auf der Grundlage eines durch ein weites Ermessen gekennzeichneten Regionalgesetzes ergangen sei. Zudem sei diese Sachlage Gegenstand einer eingehenden Prüfung im förmlichen Prüfverfahren gewesen.
34
Der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich auch von demjenigen, der dem Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Italien/Kommission (C-298/00 P, Slg. 2004, I-4087, im Folgenden: Urteil Alzetta), zugrunde gelegen habe, da die Kommission im vorliegenden Fall weder die genaue Zahl oder die Identität der Empfänger der fraglichen Beihilfen gekannt noch über alle einschlägigen Informationen verfügt und auch nicht die einzelnen Beihilfebeträge gekannt habe. Außerdem gelte hier die dreijährige Befreiung von der Körperschaftsteuer ohne Weiteres, während die Beihilfen, die in der Rechtssache, in der das Urteil Alzetta ergangen sei, in Rede gestanden hätten, über eine nachgeschaltete Handlung gewährt worden seien.
35
Anders als die Klägerin vorbringe, komme es bei der Prüfung der Zulässigkeit nicht auf die Kenntnis von der Identität eines Unternehmens an, sondern darauf, dass die Kommission auf Merkmale des Einzelfalls aufmerksam gemacht worden sei, aufgrund deren eine individuelle Prüfung angebracht sei. In der angefochtenen Entscheidung habe die Kommission aber darauf hingewiesen, dass ihr keinerlei Information zugegangen sei, die zeige, dass die fragliche Maßnahme, bezogen auf die Klägerin, keine Beihilfe oder aber eine bestehende oder mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Beihilfe sei.
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Jedenfalls genügten weder die Beteiligung am förmlichen Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG noch die in der angefochtenen Entscheidung enthaltene Rückforderungsanordnung, um die Klägerin zu individualisieren. Da nämlich Klagen potenzieller Begünstigter einer angemeldeten Beihilferegelung nicht gemäß Art. 230 EG zulässig seien, müsse das Gleiche für Klagen von Begünstigten einer nicht angemeldeten Beihilferegelung gelten.
37
Schließlich wäre, wenn im vorliegenden Fall die von der Klägerin erhobene Klage für unzulässig erklärt würde, der Grundsatz eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes nicht verletzt, denn die in den Art. 241 EG und 234 EG vorgesehenen Rechtsbehelfe seien ausreichend (Urteil des Gerichtshofs vom 25. Juli 2002, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, C-50/00 P, Slg. 2002, I-6677).
38
Die Klägerin hält sich für individuell und unmittelbar von der angefochtenen Entscheidung betroffen, weil sie eine Gesellschaft im Sinne des Gesetzes Nr. 142/90 und somit ein Unternehmen sei, das von der Beihilferegelung, die in der angefochtenen Entscheidung in Rede stehe, erfasst werde und von der dreijährigen Befreiung von der Körperschaftsteuer, deren Rückabwicklung angeordnet worden sei, profitiert habe.
Würdigung durch das Gericht
39
Nach Art. 230 Abs. 4 EG kann eine natürliche oder juristische Person nur dann gegen eine Entscheidung, die an eine andere Person gerichtet ist, Klage erheben, wenn diese Entscheidung sie unmittelbar und individuell betrifft.
40
Nach ständiger Rechtsprechung kann eine natürliche oder juristische Person, die nicht Adressat einer Entscheidung ist, nur dann geltend machen, von dieser individuell betroffen zu sein, wenn die Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten (Urteile des Gerichtshofs vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, Slg. 1963, 211, 238, und vom 2. April 1998, Greenpeace Council u. a./Kommission, C-321/95 P, Slg. 1998, I-1651, Randnrn. 7 und 28).
41
Demgemäß hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Unternehmen eine Entscheidung der Kommission, mit der eine sektorielle Beihilferegelung verboten wird, grundsätzlich nicht mit einer Nichtigkeitsklage anfechten kann, wenn es von ihr nur wegen seiner Zugehörigkeit zu dem fraglichen Sektor und seiner Eigenschaft als durch diese Regelung potenziell Begünstigter betroffen ist. Eine solche Entscheidung ist nämlich für das klagende Unternehmen eine generelle Rechtsnorm, die für objektiv bestimmte Situationen gilt und Rechtswirkungen gegenüber einer allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppe erzeugt (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 2. Februar 1988, Van der Kooy u. a./Kommission, 67/85, 68/85 und 70/85, Slg. 1988, 219, Randnr. 15, und Urteil Alzetta, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
42
Allerdings hat der Gerichtshof in den Randnrn. 34 und 35 des Urteils Sardegna Lines (oben in Randnr. 33 angeführt) auch entschieden, dass das Unternehmen Sardegna Lines von der in jener Rechtssache streitigen Entscheidung individuell betroffen und seine Klage gegen sie zulässig war, weil es davon nicht nur als Unternehmen des Schifffahrtssektors in Sardinien und damit als durch die Beihilferegelung zugunsten sardischer Reeder potenziell Begünstigter betroffen war, sondern auch in seiner Eigenschaft als tatsächlich Begünstigter einer nach dieser Regelung gewährten Einzelbeihilfe, deren Rückforderung die Kommission angeordnet hatte (vgl. auch in diesem Sinne Urteil Alzetta, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnr. 39).
43
Zu prüfen ist somit, ob die Klägerin tatsächlich Empfängerin einer im Rahmen einer sektoriellen Beihilferegelung gewährten Einzelbeihilfe ist, deren Rückforderung die Kommission angeordnet hat (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 20. September 2007, Salvat père & fils u. a./Kommission, T-136/05, Slg. 2007, II-4063, Randnr. 70).
44
Dazu ist festzustellen, dass erstens aus der Antwort der Klägerin auf die schriftlichen Fragen, die das Gericht insoweit gestellt hat, hervorgeht, dass sie durchaus tatsächlich Empfängerin einer im Rahmen der fraglichen Beihilferegelung gewährten Beihilfe ist. Sie führt nämlich aus, sie habe im maßgeblichen Zeitraum von der dreijährigen Befreiung von der Körperschaftsteuer profitiert. Die Italienische Republik hat dem nicht widersprochen.
45
Zweitens ergibt sich aus Art. 3 der angefochtenen Entscheidung, dass die Kommission die Rückforderung der fraglichen Beihilfe angeordnet hat.
46
Die Klägerin ist deshalb von der angefochtenen Entscheidung individuell betroffen.
47
Da Art. 3 der angefochtenen Entscheidung der Italienischen Republik aufgibt, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die in Art. 2 der Entscheidung genannte, rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe von den Empfängern zurückzufordern, und die Klägerin, der die Beihilfe zugutegekommen ist, diese zurückzahlen muss, ist die Klägerin auch als von der Entscheidung unmittelbar betroffen anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Salvat père & fils u. a./Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 75).
48
Nach alledem ist die vorliegende Klage zulässig, soweit sie den Teil der angefochtenen Entscheidung betrifft, in dem es um die dreijährige Befreiung von der Körperschaftsteuer geht.
Zur Begründetheit
49
Die Klägerin stützt ihre Klage auf folgende fünf Klagegründe:
—
Verstoß gegen Art. 87 Abs. 1 EG, gegen die Begründungspflicht, gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Rechtssicherheit und des Schutzes des berechtigten Vertrauens sowie gegen die Grundrechte;
—
Verstoß gegen Art. 88 Abs. 1 EG und die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88 EG] (ABl. L 83, S. 1) sowie Begründungsmangel;
—
Verstoß gegen Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG;
—
Verstoß gegen Art. 86 Abs. 2 EG und die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Schutzes des berechtigten Vertrauens sowie Begründungsmangel;
—
Verstoß gegen Art. 43 EG und Begründungsmangel.
Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 87 Abs. 1 EG, gegen die Begründungspflicht, gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Rechtssicherheit und des Schutzes des berechtigten Vertrauens sowie gegen die Grundrechte
Vorbringen der Parteien
50
Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die dreijährige Befreiung von der Körperschaftsteuer sei keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG, und die Kommission habe insoweit die Begründungspflicht verletzt und gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Rechtssicherheit und des Schutzes des berechtigten Vertrauens sowie gegen die Grundrechte verstoßen, weil sie keine eingehendere Prüfung vorgenommen habe.
51
Im vorliegenden Fall seien der Wettbewerb und der innergemeinschaftliche Handel nicht beeinträchtigt worden. Während der Geltung der dreijährigen Befreiung von der Körperschaftsteuer und auch später noch hätten nämlich die Sektoren, in denen sie tätig gewesen sei, dem Wettbewerb nicht offengestanden.
52
Die Kommission habe es versäumt, die rechtliche Regelung der gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen in Italien sowie die Frage der Öffnung der betroffenen Märkte für den Wettbewerb zu prüfen. Das Fehlen von Wettbewerb auf diesen Märkten sei außerdem gerade der Grund für die dreijährige Befreiung von der Körperschaftsteuer gewesen.
53
Außerdem habe die Kommission ihre Untersuchung auf die Leistungen der örtlichen Daseinsvorsorge beschränkt und deshalb die Auswirkung der dreijährigen Befreiung von der Körperschaftsteuer auf andere Märkte nicht beurteilen können. Die Einstufung dieser Befreiung als staatliche Beihilfe könne nicht von der Erwägung abhängen, dass die Gesellschaften im Sinne des Gesetzes Nr. 142/90 theoretisch auf anderen Märkten als dem der Leistungen der örtlichen Daseinsvorsorge hätten tätig werden können. Die Kommission habe deshalb weder die Auswirkung der dreijährigen Befreiung von der Körperschaftsteuer auf andere Märkte feststellen noch die Erklärung der Unvereinbarkeit dieser Befreiung mit dem Gemeinsamen Markt auf diesen Gesichtspunkt stützen können.
54
Wenn die Kommission auf eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs und des innergemeinschaftlichen Handels schließe, weil den ausländischen Unternehmen Nachteile entstanden seien, setze sie voraus, dass diese Unternehmen mit den Gesellschaften im Sinne des Gesetzes Nr. 142/90 im Wettbewerb gestanden hätten. Das sei aber nur eine nicht belegte Hypothese.
55
Außerdem schließe der objektiv örtliche Charakter der ausgeübten Tätigkeiten eine Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels aus. Die Kommission habe aber nicht überprüft, ob die betreffenden Tätigkeiten örtlichen Charakter gehabt hätten.
56
Die Gemeinden hätten die verschiedenen Unternehmen bei der Vergabe der öffentlichen Dienstleistungskonzessionen nicht in eine Wettbewerbssituation versetzt. Sie seien dazu auch nicht verpflichtet gewesen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 18. November 1999, Teckal, C-107/98, Slg. 1999, I-8121, und die Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen im Bereich Konzessionen im Gemeinschaftsrecht [ABl. 2000, C 121, S. 2]).
57
Selbst wenn dies den Gemeinschaftsvorschriften auf dem Gebiet der öffentlichen Aufträge zuwiderlaufen sollte, schließe außerdem die Erteilung der öffentlichen Dienstleistungskonzessionen an die Unternehmen im Wege der Direktvergabe eine Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels und damit eine Verletzung des Art. 87 EG aus.
58
Ferner habe die Kommission nicht zwischen der den Gesellschaften im Sinne des Gesetzes Nr. 142/90 von den Gemeinden übertragenen unmittelbaren Leistungsverwaltung und den öffentlichen Auftragsvergaben, an denen die Gesellschaften im Sinne des Gesetzes Nr. 142/90 teilgenommen hätten, unterschieden. Die Kommission habe nicht überprüft, ob Gesellschaften im Sinne des Gesetzes Nr. 142/90 und insbesondere die Klägerin an öffentlichen Auftragsvergaben in anderen Gebieten als ihrem Stammgebiet teilgenommen hätten. Die Klägerin stellt insoweit klar, dass den Gesellschaften im Sinne des Gesetzes Nr. 142/90 außerörtliche Tätigkeiten grundsätzlich untersagt gewesen seien, so dass sie nicht an Ausschreibungen außerhalb ihres Stammgemeindegebiets habe teilnehmen können. Sie beruft sich auch auf Art. 16 EG in der Fassung des Art. III-122 des Vertrags über eine Verfassung für Europa (ABl. 2004, C 310, S. 1).
59
In ihrer Erwiderung bringt die Klägerin vor, die Kommission hätte zumindest ihre Analyse nach den verschiedenen rechtlichen Fallgestaltungen differenzieren müssen, die die in der angefochtenen Entscheidung erörterte Regelung aufweise.
60
An gleicher Stelle widerspricht die Klägerin auch der Auffassung der Kommission, dass das Gericht ihr Tätigkeitsfeld nicht zu prüfen brauchte. Diese Auffassung führe nämlich zu folgendem vernunftwidrigem Ergebnis: Das Gericht müsste sich angesichts der allgemeinen und abstrakten Analyse in der angefochtenen Entscheidung auf eine allgemeine Äußerung zur dreijährigen Befreiung von der Körperschaftsteuer selbst dann beschränken, wenn sie die Nichtanwendbarkeit dieser Befreiung auf ihre eigene Lage nachweise. Dies wäre aber ungerecht und nehme ihr einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz.
61
Schließlich macht die Klägerin die Rechtswidrigkeit der an die Italienische Republik gerichteten Rückforderungsanordnung in Art. 3 der angefochtenen Entscheidung geltend. Die Begünstigten der dreijährigen Befreiung von der Körperschaftsteuer seien nämlich aufgrund dieser Rückforderungsanordnung zur Rückerstattung des Vorteils selbst dann verpflichtet, wenn sie nur in vom Wettbewerb abgeschotteten Sektoren tätig gewesen seien. Zum einen nenne die Kommission in der angefochtenen Entscheidung die Anhaltspunkte und Kriterien nicht näher, anhand deren die italienischen Behörden die bestehenden oder vereinbaren Beihilfen von den von der Rückforderungsanordnung erfassten Beihilfen abgrenzen könnten. Zum anderen dürften die Mitgliedstaaten nach dem EG-Vertrag die Vereinbarkeit von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt nicht selbst beurteilen. Daraus folge, dass die Kommission die Rückforderung aller im Rahmen der dreijährigen Befreiung von der Körperschaftsteuer erhaltenen Vorteile angeordnet habe. Das werde zu einer erheblichen Zahl von Klagen vor den nationalen Gerichten führen, die dem Gerichtshof nach Art. 234 EG die Frage nach der Gültigkeit der angefochtenen Entscheidung vorlegen würden. Damit werde der Gerichtshof in vielen Fällen die Lage von Begünstigten zu prüfen haben. Eine solche Situation hätte sich nicht ergeben, wenn die Kommission die rechtlichen Fakten und die in den betroffenen Sektoren anwendbare Regelung vollständig geprüft hätte.
62
Nach Ansicht der Klägerin ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen auch, dass die Kommission der Begründungspflicht nicht nachgekommen sei.
63
Die Kommission widerspricht dem Vorbringen der Klägerin und hält die angefochtene Entscheidung für hinreichend begründet.
Würdigung durch das Gericht
64
Eingangs ist daran zu erinnern, dass eine Beihilfe im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG nur dann vorliegt, wenn alle in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Erstens muss es sich um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln. Zweitens muss diese Maßnahme geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Drittens muss es sich um einen selektiven Vorteil handeln. Viertens muss die Maßnahme den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, Slg. 2003, I-7747, im Folgenden: Urteil Altmark, Randnrn. 74 und 75, und vom 3. März 2005, Heiser, C-172/03, Slg. 2005, I-1627, Randnr. 27).
65
Hier macht die Klägerin geltend, zwei der vier Voraussetzungen dafür, dass eine Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG darstelle, nämlich diejenigen der Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels und der Auswirkung auf den Wettbewerb, seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
66
Insoweit ist die Kommission nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen ihrer Beurteilung dieser beiden Voraussetzungen nicht verpflichtet, eine tatsächliche Auswirkung der Beihilfen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten und eine tatsächliche Wettbewerbsverzerrung nachzuweisen, sondern hat nur zu prüfen, ob die Beihilfen geeignet sind, diesen Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 15. Dezember 2005, Unicredito Italiano, C-148/04, Slg. 2005, I-11137, Randnr. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
67
Auch ist daran zu erinnern, dass sich die Kommission im Fall einer Beihilferegelung darauf beschränken kann, die Merkmale des in Rede stehenden Programms zu untersuchen, um in der Begründung ihrer Entscheidung zu beurteilen, ob die Regelung aufgrund der in ihr vorgesehenen Modalitäten ihrem Wesen nach vor allem Unternehmen zugutekommt, die sich am Handel zwischen Mitgliedstaaten beteiligen (Urteil des Gerichtshofs vom 7. März 2002, Italien/Kommission, C-310/99, Slg. 2002, I-2289).
68
Ferner ist daran zu erinnern, dass jede einem auf dem Gemeinschaftsmarkt tätigen Unternehmen gewährte Beihilfe Verfälschungen des Wettbewerbs hervorrufen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann (vgl. Urteil des Gerichts vom 6. März 2002, Diputación Foral de Álava/Kommission, T-92/00 und T-103/00, Slg. 2002, II-1385, Randnr. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).
69
Außerdem gibt es keinen Schwellenwert oder Prozentsatz, bis zu dem man davon ausgehen könnte, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt wäre. Weder der verhältnismäßig geringe Umfang einer Beihilfe noch die verhältnismäßig geringe Größe des begünstigten Unternehmens schließen nämlich von vornherein die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten aus (Urteile des Gerichtshofs vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, „Tubemeuse“, C-142/87, Slg. 1990, I-959, Randnr. 43, vom 14. September 1994, Spanien/Kommission, C-278/92 bis C-280/92, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 42, und Urteil Altmark, oben in Randnr. 64 angeführt, Randnr. 81).
70
Der Gerichtshof hat zudem darauf hingewiesen, dass es keineswegs ausgeschlossen ist, dass sich ein öffentlicher Zuschuss, der einem Unternehmen gewährt wird, das ausschließlich örtliche oder regionale Verkehrsdienste und keine Verkehrsdienste außerhalb seines Heimatstaats leistet, gleichwohl im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirken kann. Gewährt nämlich ein Mitgliedstaat einem Unternehmen einen öffentlichen Zuschuss, so kann dadurch die Erbringung von Verkehrsdiensten durch dieses Unternehmen beibehalten oder ausgeweitet werden, so dass sich die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, ihre Verkehrsdienste auf dem Markt dieses Staates zu erbringen, verringern (Urteil Altmark, oben in Randnr. 64 angeführt, Randnrn. 77 und 78).
71
Hier ist zunächst festzustellen, dass die in Rede stehende Beihilferegelung eine bestimmte Kategorie von Unternehmen, nämlich die Gesellschaften im Sinne des Gesetzes Nr. 142/90, betrifft. Um in den Genuss dieser Regelung zu kommen, genügt es, eine solche Gesellschaft zu sein.
72
Sodann ist festzustellen, dass die Regelung über die dreijährige Befreiung von der Körperschaftsteuer nicht nur auf besondere Dienstleistungen anwendbar ist und dass die Tätigkeiten der Unternehmen, die unter diese Regelung fallen, nicht auf den Sektor der gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen beschränkt sind.
73
Unter den Umständen des vorliegenden Falles war die Kommission deshalb bei der Beurteilung der Auswirkungen der dreijährigen Befreiung von der Körperschaftsteuer nicht gehalten, jeden Tätigkeits- oder Markttyp zu berücksichtigen.
74
Außerdem ist festzustellen, dass die Klägerin zwar — unter Bezugnahme vor allem auf ihre eigenen Tätigkeitsfelder — geltend gemacht hat, die Gesellschaften im Sinne des Gesetzes Nr. 142/90 seien nicht auf wettbewerbsorientierten Märkten tätig; sie hat aber keinen tragfähigen Nachweis für ihr Vorbringen erbracht, dass die Wirtschaftssektoren der betreffenden gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen zur damaligen Zeit dem Wettbewerb nicht offengestanden hätten. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass es sich im vorliegenden Fall um eine Beihilferegelung handelt, die eine Vielzahl von Sektoren erfasst, und nicht um verschiedene Beihilferegelungen für bestimmte einzelne Sektoren.
75
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass, wie die Kommission in den Nrn. 73 und 84 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, manche der betroffenen Sektoren wie diejenigen der pharmazeutischen Produkte, der Abfälle, der Gasversorgung, der Elektrizität und der Wasserversorgung durch einen gewissen Grad an Wettbewerb geprägt waren, als die fragliche Maßnahme in Kraft trat.
76
Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Unternehmen in den Tätigkeitssektoren der Gesellschaften im Sinne des Gesetzes Nr. 142/90 miteinander im Wettbewerb um den Zuschlag für die örtlichen öffentlichen Dienstleistungskonzessionen in den verschiedenen Gemeinden stehen und dass der Markt dieser Konzessionen ein Markt ist, der dem Wettbewerb offensteht (Nrn. 67 und 68 der angefochtenen Entscheidung). Es kommt nicht darauf an, ob sich die Klägerin während des Geltungszeitraums der dreijährigen Befreiung von der Körperschaftsteuer an Ausschreibungen für die Vergabe von Aufträgen über Leistungen der örtlichen Daseinsvorsorge in anderen geografischen Gebieten beteiligt hat.
77
Das Vorbringen, es habe keinen Wettbewerb und somit auch keine Auswirkungen auf den zwischenstaatlichen Handel gegeben, weil in Wirklichkeit die betreffenden Dienstleistungen den Gesellschaften im Sinne des Gesetzes Nr. 142/90 unmittelbar zugeschlagen worden seien, ist zurückzuweisen. Zum einen entkräftet der unmittelbare Zuschlag nicht die in den vorstehenden Randnummern getroffene Feststellung, dass der fragliche Markt zumindest durch einen gewissen Grad an Wettbewerb geprägt war. Zum anderen ginge das Vorbringen eher dahin, die eingeschränkten Auswirkungen der in Rede stehenden Maßnahme auf den Wettbewerb und nicht das Fehlen von Wettbewerb auf dem betroffenen Markt zu belegen. Wie nämlich die Kommission in Nr. 71 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, ist nicht auszuschließen, dass gerade die Existenz der Beihilfe für Gesellschaften im Sinne des Gesetzes Nr. 142/90 einen Anreiz für die Gemeinden geschaffen hat, diese unmittelbar mit den Dienstleistungen zu beauftragen, anstatt Konzessionen in offenen Verfahren zu vergeben.
78
Was konkret die Frage angeht, ob die fragliche Maßnahme den auf dem Markt bestehenden Grad an Wettbewerb verfälscht hat oder zu verfälschen drohte, so ist festzustellen, dass diese Maßnahme die Wettbewerbsstellung der Gesellschaften im Sinne des Gesetzes Nr. 142/90 gegenüber allen anderen auf dem betreffenden Markt tätigen italienischen oder ausländischen Unternehmen stärkte. Wie die Kommission in Nr. 62 der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, befinden sich Unternehmen, die nicht die Rechtsform der Kapitalgesellschaft haben und deren Kapital nicht mehrheitlich von Gebietskörperschaften gehalten wird, in einer nachteiligen Situation, wenn sie sich im Rahmen einer Ausschreibung um den Zuschlag für die Erbringung einer bestimmten Leistung in einem bestimmten Gebiet bewerben.
79
Außerdem sind die Tätigkeiten der Gesellschaften im Sinne des Gesetzes Nr. 142/90 nicht auf den Sektor der Leistungen der örtlichen Daseinsvorsorge beschränkt. Die fragliche Maßnahme kann daher die Expansion dieser Gesellschaften auf andere, dem Wettbewerb offenstehende Märkte erleichtern und damit Verzerrungen sogar in anderen Sektoren als denjenigen der Leistungen der örtlichen Daseinsvorsorge bewirken. Insoweit ergibt sich aus dem Gesetz Nr. 142/90 in seiner Auslegung durch die Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof, Italien) im Urteil Nr. 4989 vom 6. Mai 1995 und durch den Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) im Urteil Nr. 4586 vom 3. September 2001, dass die Gesellschaften im Sinne des Gesetzes Nr. 142/90 in anderen Gebieten sowohl in Italien als auch im Ausland und in anderen Bereichen als ihrem satzungsmäßigen Bereich der gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen tätig werden können, sofern ihnen dies nicht Mittel in beträchtlichem Ausmaß entzieht und auch nicht geeignet ist, der betreffenden Körperschaft Schaden zuzufügen. Darüber hinaus ist den der Klagebeantwortung beigefügten Presseberichten zu entnehmen, dass zumindest manche Gesellschaften im Sinne des Gesetzes Nr. 142/90 andere Tätigkeiten als die satzungsmäßigen gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen entfalteten, und zwar in anderen Gebieten als ihrer Stammgemeinde.
80
Zur Voraussetzung der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels ist zunächst daran zu erinnern, dass es nicht darauf ankommt, ob die Gesellschaften im Sinne des Gesetzes Nr. 142/90 allein auf dem nationalen Markt oder in ihrem Stammgebiet tätig sind. Der zwischenstaatliche Handel wird nämlich dann von der fraglichen Maßnahme berührt, wenn sich die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, ihre Dienste auf dem italienischen Markt zu erbringen, verringern (vgl. oben, Randnr. 70).
81
Somit hat die Kommission in Nr. 70 der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt, dass die fragliche Maßnahme ein Hindernis für ausländische Unternehmen, die sich in Italien niederlassen oder ihre Dienstleistungen dort anbieten wollten, bilden könne und sich damit im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG auf den innergemeinschaftlichen Handel auswirke.
82
Zum einen nämlich schadet die fragliche Maßnahme ausländischen Unternehmen, die an Ausschreibungen zur Vergabe örtlicher öffentlicher Dienstleistungskonzessionen in Italien teilnehmen, da die öffentlichen Unternehmen, denen die betreffende Regelung zugutekommt, wettbewerbsfähigere Preise anbieten können als ihre inländischen oder Gemeinschaftswettbewerber, die nicht in deren Genuss kommen. Zum anderen macht die in Rede stehende Maßnahme Investitionen in den Sektor der örtlichen Daseinsvorsorge in Italien (z. B. über den Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung) für die Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten weniger attraktiv, weil die Maßnahme den erworbenen Betrieben aufgrund der Natur ihrer neuen Anteilseigner nicht (oder nicht mehr) zugutekäme (vgl. Nr. 69 der angefochtenen Entscheidung).
83
Nach alledem hat die Kommission die Voraussetzungen der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten und der Verfälschung des Wettbewerbs im vorliegenden Fall fehlerfrei für erfüllt gehalten.
84
Zur Rüge eines Begründungsmangels der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf diese beiden Voraussetzungen ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission in den Nrn. 62 bis 64, 69, 73 und 74 der angefochtenen Entscheidung die Gründe hinreichend dargelegt hat, aus denen sie der Ansicht war, dass die fragliche Beihilfe geeignet war, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Außerdem muss die Kommission, wie bereits ausgeführt, nicht die tatsächlichen Auswirkungen der bereits gewährten Beihilfen darlegen (Urteil des Gerichtshofs vom 14. Februar 1990, Frankreich/Kommission, C-301/87, Slg. 1990, I-307, Randnr. 33).
85
Zur Rückforderungsanordnung ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die Beseitigung einer rechtswidrigen Beihilfe im Wege ihrer Rückforderung, gegebenenfalls zuzüglich der Zahlung der dazugehörigen Zinsen, die logische Folge der Feststellung ihrer Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt ist (Urteil „Tubemeuse“, oben in Randnr. 69 angeführt, Randnr. 66; Urteile des Gerichtshofs vom 14. Januar 1997, Spanien/Kommission, C-169/95, Slg. 1997, I-135, Randnr. 47, und vom 29. Juni 2004, Kommission/Rat, C-110/02, Slg. 2004, I-6333, Randnr. 41).
86
Diese Rechtsprechung gilt zudem sowohl für Einzelbeihilfen als auch für Beihilfen, die im Rahmen einer Beihilferegelung fließen.
87
Die allgemeine und abstrakte Bewertung einer Beihilferegelung schließt jedoch nicht aus, dass in Einzelfällen der auf der Grundlage dieser Regelung gewährte Betrag dem Verbot des Art. 87 Abs. 1 EG entgeht, weil z. B. die individuelle Gewährung einer Beihilfe unter die De-minimis-Regel fällt. Dies erklärt die in den Nrn. 72, 85 und 126 der angefochtenen Entscheidung geäußerten Vorbehalte.
88
Zwar beschränkt sich die Rolle der nationalen Stellen, wenn die Kommission eine Beihilfe in einer Entscheidung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt, auf die Durchführung dieser Entscheidung, und sie verfügen insoweit über keinen Wertungsspielraum (Urteil des Gerichtshofs vom 22. März 1977, Steinicke & Weinlig, 78/76, Slg. 1977, 595, Randnr. 10). Das hindert die nationalen Stellen jedoch nicht daran, bei der Durchführung dieser Entscheidung die angesprochenen Vorbehalte zu berücksichtigen. Deshalb ordnet die Kommission entgegen der Ansicht der Klägerin nur die Rückforderung der Beihilfen im Sinne des Art. 87 EG an und nicht der Beträge, die, obwohl sie im Rahmen der fraglichen Regelung geflossen sind, keine Beihilfen, bestehende Beihilfen oder aufgrund einer Freistellungsverordnung, der de-Minimis-Regeln oder einer anderen Entscheidung der Kommission mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Beihilfen sind. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das nationale Gericht für die Auslegung der Begriffe der Beihilfe und der bestehenden Beihilfe zuständig ist und sich bei seiner Entscheidungsfindung in Bezug auf etwaige Besonderheiten einzelner Anwendungsfälle gegebenenfalls des Ersuchens um Vorabentscheidung an den Gerichtshof bedienen kann.
89
Folgte man der Ansicht der Klägerin, dass die abstrakte Beurteilung einer Beihilferegelung ohne eingehende Prüfung der einzelnen Anwendungsfälle keine Grundlage für eine Rückforderungsanordnung bilden könne, liefe das außerdem darauf hinaus, systematisch die Möglichkeit der Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Beihilfen auszuschließen und die Art. 87 EG und 88 EG so ihres Sinns zu entleeren. Der Kommission als der einzigen für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt zuständigen Stelle wäre es dann unmöglich, die zahlreichen Anwendungsfälle von Beihilferegelungen zu prüfen.
90
Nach alledem ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.
Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 88 Abs. 1 EG und die Verordnung Nr. 659/1999 sowie Begründungsmangel
Vorbringen der Parteien
91
Mit diesem Klagegrund macht die Klägerin geltend, die dreijährige Befreiung von der Körperschaftsteuer sei, selbst wenn sie als staatliche Beihilfe angesehen werden sollte, eine bestehende Beihilfe und die Kommission habe deshalb mit der angefochtenen Entscheidung gegen Art. 88 EG und Art. 1 Buchst. b Ziff. i und v der Verordnung Nr. 659/1999 verstoßen. Sie rügt auch insoweit einen Begründungsmangel.
92
Erstens sei die dreijährige Befreiung von der Körperschaftsteuer für den Fall, dass sie als staatliche Beihilfe angesehen werde, eine bestehende Beihilfe im Sinne des Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung Nr. 659/1999, denn die betroffenen Märkte seien im Bezugszeitraum vom Wettbewerb abgeschottet gewesen. Die Kommission habe nicht geprüft, ob die betroffenen Sektoren vom Wettbewerb abgeschottet gewesen seien, und die angefochtene Entscheidung in diesem Punkt nicht begründet.
93
Zweitens sei die Erbringung von im öffentlichen Interesse liegenden Dienstleistungen durch die Gemeinden und die gemeindlichen Unternehmen im Rahmen eines Monopols seit Beginn des letzten Jahrhunderts von der Steuer befreit gewesen. Die Klägerin verweist insbesondere auf das Decreto presidenziale no 917 [sulla] approvazione del testo unico delle imposte sui redditi (Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 917 [zur] Verabschiedung des Einheitstextes über die Einkommensteuer) vom 22. Dezember 1986 (ordentliche Beilage zur GURI Nr. 302 vom 31. Dezember 1986). Sie betont, dass diese Befreiung von der Kommission zuvor nie in Abrede gestellt worden sei. Die Steuerregelung, die zugunsten der Gemeinden und der gemeindlichen Unternehmen für die Erbringung von Leistungen der örtlichen Daseinsvorsorge gegolten habe, und die dreijährige Befreiung der Gesellschaften im Sinne des Gesetzes Nr. 142/90 von der Körperschaftsteuer stünden in einem Kontinuitätsverhältnis. Die gemeindlichen Unternehmen und die Gesellschaften im Sinne des Gesetzes Nr. 142/90 verkörperten nämlich im Wesentlichen das gleiche Gebilde in unterschiedlicher Rechtsform. Die Gesellschaften im Sinne des Gesetzes Nr. 142/90 seien in die Rechte und Pflichten der gemeindlichen Unternehmen eingetreten. Der Grund für die dreijährige Befreiung von der Körperschaftsteuer liege in dem für die betroffenen Märkte sowohl vor Inkrafttreten des EG-Vertrags als auch in den Jahren 1997 bis 1999 kennzeichnenden Fehlen von Wettbewerb. Deshalb komme es auf die Rechtsform der mit der Erbringung von gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen betrauten Unternehmen nicht an. Im Übrigen hätten die Reformen des italienischen Gesetzgebers in den 90er-Jahren außer der Rechtsform und der Behandlung der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer nichts geändert. Es handele sich um ein übliches Rechtsinstrument, das so geartet sei, dass es den Übergang zu einem wettbewerbsorientierten System in den betroffenen Sektoren erleichtere. Die Kommission lege in der angefochtenen Entscheidung nicht dar, weshalb das in Nr. 78 dieser Entscheidung angewandte Kontinuitätsprinzip nicht für die Zwecke der Einstufung der dreijährigen Befreiung von der Körperschaftsteuer als bestehende Beihilfe zur Anwendung kommen solle.
94
Die Voraussetzungen, die im Urteil des Gerichtshofs vom 9. August 1994, Namur-Les assurances du crédit (C-44/93, Slg. 1994, I-3829, im Folgenden: Urteil Namur, Randnr. 33), dafür aufgestellt worden seien, dass eine Beihilfe als bestehende Beihilfe gelten könne, seien im vorliegenden Fall erfüllt. Das Tätigkeitsgebiet und der fragliche Vorteil seien nämlich gleich geblieben. Außerdem stehe es den Gesellschaften im Sinne des Gesetzes Nr. 142/90 nicht frei, sich auf dem Markt um die besten Geschäftsgelegenheiten zu bemühen: Ihr Zweck sei es, gemeinwirtschaftliche Dienstleistungen zu erbringen, und sie seien in dem Sinn eng mit der betreffenden Gemeinde verbunden, dass es ihnen untersagt sei, über das Gemeindegebiet hinaus tätig zu werden (Urteile des Consiglio di Stato Nr. 243 vom 10. März 1997 und der Corte suprema di cassazione Nr. 4989 vom 6. Mai 1995).
95
Selbst wenn man die im Urteil Namur (oben in Randnr. 94 angeführt) aufgestellten Voraussetzungen für nicht erfüllt halte, sei die angefochtene Entscheidung in Bezug auf die Einstufung der dreijährigen Befreiung von der Körperschaftsteuer als neue Beihilfe fehlerhaft. Die im Urteil Namur (oben in Randnr. 94 angeführt) genannten Kriterien müssten im vorliegenden Fall nämlich im Lichte dessen angewandt werden, dass der anwendbare rechtliche Rahmen ein anderer sei und die konkret betroffenen Sektoren vom Wettbewerb abgeschottet gewesen seien.
96
Die Kommission ist der Ansicht, dass der vorliegende Klagegrund zurückzuweisen sei, und verweist dafür auf die Nrn. 86 bis 91 der angefochtenen Entscheidung.
Würdigung durch das Gericht
97
Im Urteil Namur (oben in Randnr. 94 angeführt, Randnr. 13) hat der Gerichtshof entschieden, dass sich sowohl aus dem Inhalt als auch aus den Zielsetzungen der Bestimmungen des Art. 88 EG ergibt, dass als bestehende Beihilfen im Sinne des Abs. 1 dieser Vorschrift die Beihilfen anzusehen sind, die vor dem Inkrafttreten des EG-Vertrags bestanden, sowie diejenigen, die unter den Voraussetzungen des Art. 88 Abs. 3 EG einschließlich derjenigen, die sich aus der Auslegung dieser Vorschrift durch den Gerichtshof im Urteil vom 11. Dezember 1973, Lorenz (120/73, Slg. 1973, 1471, Randnrn. 4 bis 6), ergeben, ordnungsgemäß durchgeführt werden durften, während als neue Beihilfen, für die die Anzeigepflicht nach der letztgenannten Vorschrift gilt, die Maßnahmen anzusehen sind, die auf die Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen gerichtet sind, wobei sich die Umgestaltung auf bestehende Beihilfen oder auf bei der Kommission angemeldete ursprüngliche Vorhaben beziehen kann.
98
Die in der Rechtsprechung zu den bestehenden Beihilfen entwickelten Regeln sind in Art. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 659/1999 übernommen und festgeschrieben worden.
99
Danach sind bestehende Beihilfen
i)
alle Beihilfen, die vor Inkrafttreten des EG-Vertrags in dem entsprechenden Mitgliedstaat bestanden;
ii)
genehmigte Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die von der Kommission oder vom Rat genehmigt wurden;
iii)
Beihilfen, die als genehmigt gelten, weil die Kommission innerhalb einer Frist von zwei Monaten, die grundsätzlich am Tag nach dem Eingang der vollständigen Anmeldung der Beihilfe beginnt und der Kommission für eine vorläufige Prüfung zur Verfügung steht, keine Entscheidung erlassen hat;
iv)
Beihilfen, bei denen die Zehnjahresfrist zur Rückforderung abgelaufen ist;
v)
Beihilfen, die als bestehende Beihilfen gelten, weil nachgewiesen werden kann, dass sie zu dem Zeitpunkt, zu dem sie eingeführt wurden, keine Beihilfen waren und später aufgrund der Entwicklung des Gemeinsamen Marktes zu Beihilfen wurden, ohne dass sie eine Änderung durch den betreffenden Mitgliedstaat erfahren haben. Werden bestimmte Maßnahmen im Anschluss an die Liberalisierung einer Tätigkeit durch gemeinschaftliche Rechtsvorschriften zu Beihilfen, so gelten derartige Maßnahmen nach dem für die Liberalisierung festgelegten Termin nicht als bestehende Beihilfen.
100
Nach Art. 1 Buchst. c der genannten Verordnung gelten Änderungen bestehender Beihilfen als neue Beihilfen.
101
Im Wesentlichen stellen Maßnahmen, die auf die Einführung von Beihilfen oder die Änderung bestehender Beihilfen gerichtet sind, neue Beihilfen dar. Insbesondere wird die ursprüngliche Regelung in eine neue Beihilferegelung ungewandelt, wenn die Änderung sie in ihrem Kern selbst betrifft. Um eine derartige wesentliche Änderung kann es sich jedoch nicht handeln, wenn sich das neue Element eindeutig von der ursprünglichen Regelung trennen lässt (Urteil des Gerichts vom 30. April 2002, Government of Gibraltar/Kommission, T-195/01 und T-207/01, Slg. 2002, II-2309, Randnrn. 109 bis 111).
102
Im vorliegenden Fall steht fest, dass die dreijährige Befreiung von der Körperschaftsteuer nicht unter die zweite, die dritte oder die vierte Fallgestaltung im Sinne des Art. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 659/1999 fällt, die es ermöglichen, eine Beihilfemaßnahme als eine bestehende Beihilfe anzusehen. Zudem hat sich die Klägerin nicht darauf berufen.
103
Zur ersten von Art. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 659/1999 erfassten Fallgestaltung ist zunächst festzustellen, dass die dreijährige Befreiung von der Körperschaftsteuer durch das Gesetzesdekret Nr. 331/93 und das Gesetz Nr. 549/95 eingeführt wurde. Im Jahr 1990, als mit dem Gesetz Nr. 142/90 die organisatorischen Rechtsinstrumente der Gemeinden für die Verwaltung der Leistungen der örtlichen Daseinsvorsorge reformiert wurden und u. a. die Möglichkeit eingeführt wurde, Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung zu errichten, war für diese Gesellschaften keinerlei Befreiung von der Einkommensteuer vorgesehen.
104
Alle von 1990 bis zum Inkrafttreten von Art. 66 des Gesetzesdekrets Nr. 331/93 am 30. August 1993 gegründeten Gesellschaften im Sinne des Gesetzes Nr. 142/90 unterlagen nämlich der Einkommensteuer.
105
Folglich musste der italienische Gesetzgeber, wie von der Kommission in Nr. 91 der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt, um die für die Gebietskörperschaften geltende Steuerregelung auf die Gesellschaften im Sinne des Gesetzes Nr. 142/90 auszuweiten, mehrere Jahrzehnte nach Inkrafttreten des EG-Vertrags neue Rechtsvorschriften verabschieden.
106
Selbst wenn man außerdem zugestehen würde, dass die Steuerbefreiung für die gemeindlichen Unternehmen vor Inkrafttreten des EG-Vertrags eingeführt worden und bis 1995 in Kraft geblieben wäre, änderte das doch nichts daran, dass sich die Gesellschaften im Sinne des Gesetzes Nr. 142/90 wesentlich von den gemeindlichen Unternehmen unterscheiden. Die Ausdehnung der für die gemeindlichen Unternehmen und die Sonderunternehmen geltenden Steuervorteile auf eine neue Kategorie von Begünstigten wie die Gesellschaften im Sinne des Gesetzes Nr. 142/90 stellt aber eine von der ursprünglichen Regelung trennbare Änderung dar. Wie im Urteil des Consiglio di Stato Nr. 4586 vom 3. September 2001 ausgeführt wird, gibt es nämlich rechtliche Unterschiede zwischen den Gesellschaften im Sinne des Gesetzes Nr. 142/90 und den gemeindlichen Unternehmen, die insbesondere darin liegen, dass die Erstgenannten keiner strengen territorialen Begrenzung wie die Letztgenannten unterliegen und dass ihre Tätigkeitsfelder viel weiter sind. Wie bereits oben in Randnr. 79 hervorgehoben, haben die Gesellschaften im Sinne des Gesetzes Nr. 142/90 die Möglichkeit, sich außerhalb ihres Stammgebiets sowohl in Italien als auch im Ausland und in anderen Bereichen als ihrem satzungsmäßigen Bereich der gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen zu betätigen, sofern ihnen dies nicht Mittel in beträchtlichem Ausmaß entzieht und auch nicht geeignet ist, der betreffenden Körperschaft Schaden zuzufügen.
107
Wie die Kommission in Nr. 92 der angefochtenen Entscheidung darlegt, haben sich folglich, selbst wenn die Gesellschaften im Sinne des Gesetzes Nr. 142/90 in die Rechte und Pflichten der gemeindlichen Unternehmen eingetreten sind, die Rechtsvorschriften, die ihren sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich regeln, wesentlich geändert.
108
Deshalb fällt die mit Art. 3 Abs. 70 des Gesetzes Nr. 549/95 in Verbindung mit Art. 66 Abs. 14 des Gesetzesdekrets Nr. 331/93 eingeführte dreijährige Befreiung von der Körperschaftsteuer nicht unter Art. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung Nr. 659/1999.
109
Zum weiteren Vorbringen der Klägerin, das auf Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung Nr. 659/1999 gestützt wird, nach dem eine Maßnahme, die zu dem Zeitpunkt, zu dem sie eingeführt wurde, keine Beihilfe war und später aufgrund der Entwicklung des Gemeinsamen Marktes zur Beihilfe wurde, ohne dass sie eine Änderung durch den betreffenden Mitgliedstaat erfahren hat, eine bestehende Beihilfe ist, genügt die Feststellung, dass, wie die Kommission in den Nrn. 83 bis 85 der angefochtenen Entscheidung darlegt, die Beihilfe zu einem Zeitpunkt eingeführt wurde, als die Märkte — wenn auch sehr wahrscheinlich in unterschiedlichem Ausmaß — jedenfalls dem Wettbewerb offenstanden. Deshalb fällt die dreijährige Befreiung von der Körperschaftsteuer nicht unter Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung Nr. 659/1999.
110
Daher liegt kein Begründungsmangel vor. Die Tatsache, dass es in den Sektoren, in denen die Gesellschaften im Sinne des Gesetzes Nr. 142/90 tätig sind, einen gewissen Wettbewerb gab, war der Grund, weshalb die Kommission das Vorbringen verworfen hat, dass die fragliche Maßnahme als bestehende Beihilfe gelten müsse (Nrn. 82 bis 85 der angefochtenen Entscheidung).
111
Somit ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen.
Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG
Vorbringen der Parteien
112
Die Klägerin macht geltend, der Kommission sei ein Fehler unterlaufen, als sie ausgeschlossen habe, dass die dreijährige Befreiung von der Körperschaftsteuer eine gemäß Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare staatliche Beihilfe sei.
113
Die Vereinbarkeit der dreijährigen Befreiung von der Körperschaftsteuer mit dem Gemeinsamen Markt gemäß dieser Bestimmung ergebe sich daraus, dass sie die Umwandlung der gemeindlichen Unternehmen und den Übergang zu einem wettbewerbsorientierten Markt ermöglicht und die Unternehmen in die Lage versetzt habe, sich nach und nach mit den im Privatrecht geltenden Mechanismen vertraut zu machen. Die Kommission habe dem keine Rechnung getragen.
114
Die Kommission hält das Vorbringen der Klägerin unter Hinweis auf die Nrn. 97 ff. der angefochtenen Entscheidung für nicht stichhaltig.
Würdigung durch das Gericht
115
Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Kommission im Bereich des Art. 87 Abs. 3 EG über ein weites Ermessen verfügt (Urteil des Gerichtshofs vom 24. Februar 1987, Deufil/Kommission, 310/85, Slg. 1987, 901, Randnr. 18). Die Nachprüfung durch den Gemeinschaftsrichter muss sich also darauf beschränken, ob die Vorschriften über das Verfahren und die Begründung eingehalten und die Tatsachen richtig ermittelt worden sind und ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder Ermessensmissbrauch vorliegt.
116
Sodann entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten nur dann nach Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden können, wenn sie mit einem tragfähigen Umstrukturierungsplan verbunden sind, der der Kommission im nötigen Detail vorzulegen ist (Urteil des Gerichtshofs vom 22. März 2001, Frankreich/Kommission, C-17/99, Slg. 2001, I-2481, Randnr. 45).
117
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten, dass die Voraussetzungen dafür, dass der dreijährigen Befreiung von der Körperschaftsteuer die in Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG vorgesehene Ausnahme zugutekommt, nicht erfüllt waren. Die dreijährige Befreiung von der Körperschaftsteuer zielte nicht auf die Wiederherstellung der Rentabilität der Begünstigten ab und war auch nicht Unternehmen in Schwierigkeiten vorbehalten. Außerdem ist weder ein Umstrukturierungsplan noch eine Maßnahme zum Ausgleich der Wettbewerbsverzerrungen, die der Gewährung der in Rede stehenden Beihilfen innewohnten, vorgelegt worden (Nrn. 97 ff. der angefochtenen Entscheidung).
118
Zum Vorbringen, die fragliche Maßnahme habe den Übergang von einer monopolistischen zu einer wettbewerbsorientierten Marktwirtschaft erleichtert, genügt der Hinweis, dass, wie die Kommission zutreffend ausgeführt hat, die dreijährige Befreiung von der Körperschaftsteuer die Einführung von Wettbewerb auf den betroffenen Märkten nicht unterstützen konnte, weil dort in den meisten Fällen auf der Stufe der Auswahl des Dienstleistungserbringers bereits ein gewisser Grad an Wettbewerb herrschte, aber auch, weil diese Befreiung den Wettbewerb dadurch verfälschte, dass sie die Stellung mancher Wirtschaftsteilnehmer stärkte.
119
Der dritte Klagegrund ist deshalb zurückzuweisen.
Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 86 Abs. 2 EG und die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit sowie Begründungsmangel
Vorbringen der Parteien
120
Mit diesem Klagegrund macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung einen Fehler begangen habe, weil sie bei der Prüfung, ob Art. 86 Abs. 2 EG im vorliegenden Fall anwendbar sei, Art. 16 EG, der mit dem Vertrag von Amsterdam eingeführt worden sei, nicht hinreichend Rechnung getragen habe. Auch müsse Art. 86 Abs. 2 EG im Licht von Art. III-122 des Vertrags über eine Verfassung für Europa ausgelegt werden. Da es sich um ein Sondergebiet handele, hätte die Kommission keine allgemeinen Regeln und Kriterien anwenden dürfen. Außerdem sei bei Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht klar gewesen, ob die Regeln auf dem Gebiet der Leistungen der Daseinsvorsorge (ABl. 2001, C 17, S. 4) auf den Sektor der Gemeinwohldienstleistungen anwendbar seien. Die Kommission habe das nicht beachtet. Aus dieser Rechtsunsicherheit ergebe sich außerdem ein Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit. Die Klägerin rügt auch insoweit einen Begründungsmangel.
121
Die Kommission weist darauf hin, dass die Zahlung einer Beihilfe nach Art. 86 Abs. 2 EG dem Verbot des Art. 87 EG namentlich dann entgehen könne, wenn die fragliche Beihilfe dazu diene, eine durch einen hoheitlichen Akt definierte und zugewiesene Gemeinwohlaufgabe zu erfüllen, und der gewährte Vorteil nur die zusätzlichen Kosten ausgleiche, die durch die Aufgabe von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse entstünden. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass dies bei der fraglichen Maßnahme der Fall sei.
Würdigung durch das Gericht
122
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es im vorliegenden Fall um eine Beihilferegelung geht. Deshalb ist nachzuweisen, dass diese Regelung alle Voraussetzungen erfüllt, um entweder der Einstufung als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG zu entgehen oder unter die Ausnahme des Art. 86 Abs. 2 EG zu fallen.
123
Insoweit ist daran zu erinnern, dass eine staatliche Maßnahme, die ein Ausgleich ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von den Unternehmen, denen die Maßnahme zugutekommt, zur Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen erbracht werden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhalten und die Maßnahme somit nicht bewirkt, dass die betreffenden Unternehmen gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangen, grundsätzlich keine staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Altmark, oben in Randnr. 64 angeführt, Randnr. 87).
124
Damit ein solcher Ausgleich der Einstufung als staatliche Beihilfe entgehen kann, müssen jedoch mehrere Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Zu diesen Voraussetzungen gehört, dass das begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen — die klar definiert sein müssen — betraut sein muss (Urteil Altmark, oben in Randnr. 64 angeführt, Randnr. 89) und dass der Ausgleich nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der Gemeinwohlverpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken (Urteil Altmark, oben in Randnr. 64 angeführt, Randnr. 92).
125
Es ist darauf hinzuweisen, dass die angefochtene Entscheidung vor der Verkündung des Urteils Altmark (oben in Randnr. 64 angeführt) erlassen wurde. Dennoch sind die in jenem Urteil angeführten Kriterien, die das Ergebnis einer Auslegung von Art. 87 Abs. 1 EG sind, auf die Sach- und Rechtslage in der vorliegenden Sache, wie sie sich der Kommission bei Erlass der angefochtenen Entscheidung darstellte, in vollem Umfang anwendbar (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission, T-289/03, Slg. 2008, II-81, Randnr. 158).
126
Die erste im Urteil Altmark (oben in Randnr. 64 angeführt) genannte Voraussetzung, wonach das begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen betraut sein muss, gilt auch für den Fall einer Berufung auf die Ausnahme des Art. 86 Abs. 2 EG.
127
In beiden Fällen muss eine Maßnahme jedenfalls zum einen den Grundsätzen der Definition und der Zuweisung der Gemeinwohldienstleistung und zum anderen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen (vgl. in diesem Sinne Urteil BUPA u. a./Kommission, oben in Randnr. 125 angeführt, Randnr. 160).
128
Dazu ist festzustellen, dass die Klägerin keine näheren Ausführungen zu den Anwendungsvoraussetzungen von Art. 86 Abs. 2 EG gemacht hat. Zum selben Punkt wird in den Nrn. 108 bis 120 der angefochtenen Entscheidung substantiiert erläutert, warum die fragliche Beihilfe diesen Voraussetzungen nicht genügt. Die Klägerin hat keine Anstrengungen unternommen, dem entgegenzutreten. Außerdem geht in diesem Zusammenhang die Berufung auf Art. 16 EG und Art. III-122 des Vertrags über eine Verfassung für Europa ins Leere, da dieser Vertrag nach Erlass der angefochtenen Entscheidung unterzeichnet worden, nicht in Kraft getreten und darüber hinaus durch den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2008, C 115, S. 1) ersetzt worden ist. Zudem gibt Art. 16 EG in keiner Weise freie Hand für die Gewährung jedweder Beihilfe an ein Versorgungsunternehmen. Hinsichtlich der Mitteilung der Kommission zu den Leistungen der Daseinsvorsorge in Europa ist zu bedenken, dass sie keinen konstitutiven, sondern Auslegungscharakter hat und die von der Kommission angewandten Kriterien diejenigen sind, die aus dem Vertrag und der Rechtsprechung hergeleitet werden können, so dass die Rüge eines Verstoßes gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit zurückzuweisen ist.
129
Jedenfalls kann angesichts der Struktur der in Rede stehenden Beihilferegelung das Gesetz Nr. 142/90 nicht als hoheitlicher Akt eingestuft werden, mit dem eine Sondermaßnahme, die in der Erbringung von Leistungen der örtlichen Daseinsvorsorge unter Beachtung der festgelegten Verpflichtungen bestünde, erlassen und definiert wird. Außerdem definiert dieses Gesetz die Gemeinwohlverpflichtungen, um die es ginge, nicht klar und bestimmt.
130
Die Voraussetzung betreffend die Grundsätze der Definition und der Zuweisung der Gemeinwohlaufgaben ist daher nicht erfüllt.
131
Somit kann der vierte Klagegrund keinen Erfolg haben.
Zum fünften Klagegrund: Verstoß gegen Art. 43 EG und Begründungsmangel
Vorbringen der Parteien
132
Die Klägerin ist der Ansicht, der Kommission sei ein Rechtsfehler unterlaufen, als sie in den Nrn. 121 und 122 der angefochtenen Entscheidung festgestellt habe, dass die dreijährige Befreiung von der Körperschaftsteuer gegen Art. 43 EG verstoße. Zum einen habe diese Maßnahme nämlich keine Auswirkung auf das mit dieser Vorschrift verbürgte Niederlassungsrecht. Zum anderen begründe sie keinerlei Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Die Klägerin rügt insoweit auch einen Begründungsmangel.
133
Die Kommission stellt die Stichhaltigkeit des Vorbringens der Klägerin in Abrede.
Würdigung durch das Gericht
134
Es ist daran zu erinnern, dass der erste und der dritte Klagegrund zurückgewiesen worden sind, weil die dreijährige Befreiung von der Körperschaftsteuer eine Beihilfe ist und die Voraussetzungen dafür, dass ihr die Ausnahme des Art. 87 Abs. 3 EG zugutekäme, nicht erfüllt sind. Deshalb geht es bei der Feststellung der Unvereinbarkeit der dreijährigen Befreiung von der Körperschaftsteuer mit dem Gemeinsamen Markt wegen des Verstoßes gegen andere Bestimmungen des EG-Vertrags um eine Hilfsbegründung der angefochtenen Entscheidung. Der fünfte Klagegrund geht daher ins Leere.
135
Somit ist der fünfte Klagegrund zurückzuweisen.
136
Nach alledem ist die Klage abzuweisen.
Kosten
137
Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr, wie von der Kommission beantragt, die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Achte erweiterte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die ASM Brescia SpA trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission.
Martins Ribeiro
Šváby
Papasavvas
Wahl
Dittrich
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 11. Juni 2009.
Unterschriften
( *1 ) Verfahrenssprache: Italienisch.
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