Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 7. Februar 2006 − Alecansan/HABM – CompUSA (COMP USA)
(Rechtssache T-202/03)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung des Bildzeichens COMP USA als Gemeinschaftsmarke – Ältere nationale Bildmarke COMP USA – Fehlende Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen – Zurückweisung des Widerspruchs – Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) (vgl. Randnrn. 49, 51)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 24. März 2003 (Sache R 711/2002‑1) betreffend ein Widerspruchsverfahren zwischen der Alecansan, SL und der CompUSA Management Co.
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
CompUSA Management Co.
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Bildmarke „COMP USA“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 37 – Anmeldung Nr. 2133202
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken‑ oder Zeichenrechts:
Alecansan, SL
Entgegengehaltenes Marken‑ oder Zeichenrecht:
Englische Bildmarke „COMP USA“ für Dienstleistungen der Klasse 39
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Zurückweisung des Widerspruchs
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle).
Die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten.
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