Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 13. April 2005 − Gillette/HABM – Wilkinson Sword (RIGHT GUARD XTREME sport)
(Rechtssache T‑286/03)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke RIGHT GUARD XTREME sport – Ältere nationale Bildmarke WILKINSON SWORD XTREME III – Verwechslungsgefahr – Ablehnung der Eintragung – Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer älteren, für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Bildmarke mit den Wortbestandteilen „RIGHT GUARD XTREME sport“ und Bildmarke mit den Wortbestandteilen „WILKINSON SWORD XTREME III“ (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) (vgl. Randnrn. 81-82)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 17. April 2003 (Sache R 221/2002-4), mit der die Eintragung der Bildmarke RIGHT GUARD XTREME sport abgelehnt wurde
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
The Gillette Company
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Bildmarke RIGHT GUARD XTREME sport für Waren der Klasse 3 – Anmeldung Nr. 1486745
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:
Wilkinson Sword GmbH
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:
deutsche Bildmarken WILKINSON SWORD XTREME III für Waren der Klasse 3
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Zurückweisung des Widerspruchs
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung und Zurückweisung der Anmeldung der Klägerin
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten.
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