URTEIL DES GERICHTS (Einzelrichter)
10. Juni 2004
Rechtssache T‑330/03
Xanthippi Liakoura
gegen
Rat der Europäischen Union
„Beamte – Ablehnung der Beförderung – Anfechtungs- und Schadensersatzklage“
Vollständiger Wortlaut in französischer Sprache II - 0000
Gegenstand: Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Rates, die Klägerin im Beförderungsjahr 2002 nicht nach Besoldungsgruppe C 1 zu befördern, und auf Schadensersatz.
Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Leitsätze
1. Beamte – Beförderung – Beschwerde eines nicht beförderten Bewerbers – Zurückweisungsentscheidung – Begründungspflicht – Umfang
(Beamtenstatut, Artikel 45)
2. Beamte – Beförderung – Abwägung der Verdienste – Ermessen der Verwaltung – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen
(Beamtenstatut, Artikel 45)
3. Beamte – Beförderung – Abwägung der Verdienste – Kriterien – Persönliche Verdienste der Bewerber – Berücksichtigung aller beförderungsfähigen Beamten derselben Laufbahn- und Besoldungsgruppe
(Beamtenstatut, Artikel 5, 7 und 45)
4. Beamte – Beförderung – Kriterien – Verdienste – Berücksichtigung von Dienst‑ und Lebensalter – Subsidiarität
(Beamtenstatut, Artikel 45 Absatz 1)
5. Beamte – Klage – Vorherige Verwaltungsbeschwerde – Identität von Gegenstand und Grund – Klagegründe und Argumente, die nicht in der Beschwerde enthalten sind, sich aber eng an diese anlehnen – Zulässigkeit
(Beamtenstatut, Artikel 90)
6. Beamte – Klage – Schadensersatzantrag, der mit einem Aufhebungsantrag zusammenhängt – Zurückweisung des Aufhebungsantrags mit der Folge der Zurückweisung des Schadensersatzantrags
(Beamtenstatut, Artikel 91)
1. Die Anstellungsbehörde muss zwar die Beförderungsentscheidungen gegenüber den nicht beförderten Beamten nicht begründen, sie ist aber verpflichtet, ihre Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde eines nicht beförderten Beamten zu begründen, wobei davon auszugehen ist, dass die Begründung dieser Zurückweisungsentscheidung mit der Begründung der Entscheidung, gegen die die Beschwerde gerichtet war, zusammenfällt. Da Beförderungen nach Artikel 45 des Statuts „aufgrund einer Auslese“ vorgenommen werden, braucht sich die Begründung der Zurückweisung der Beschwerde nur darauf zu beziehen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen vorgelegen haben, von denen das Statut die Ordnungsmäßigkeit der Beförderung abhängig macht.
(Randnrn. 35 und 36)
Vgl. Gerichtshof, 7. Februar 1990, Culin/Kommission, C‑343/87, Slg. 1990, I‑225, Randnr. 13; Gerichtshof, 9. Dezember 1993, Parlament/Volger, C‑115/92 P, Slg. 1993, I‑6549, Randnrn. 22 und 23; Gericht, 29. Mai 1997, Contargyris/Parlament, T‑6/96, Slg. ÖD 1997, I‑A‑119 und II‑357, Randnr. 147; Gericht, 18. Dezember 1997, Delvaux/Kommission, T‑142/95, Slg. ÖD 1997, I‑A‑477 und II‑1247, Randnr. 84; Gericht, 21. September 1999, Oliveira/Parlament, T‑157/98, Slg. ÖD 1999, I‑A‑163 und II‑851, Randnr. 50
2. Die Anstellungsbehörde verfügt bei der Abwägung der Verdienste, die im Rahmen einer Beförderungsentscheidung nach Artikel 45 des Statuts zu berücksichtigen sind, über ein weites Ermessen, da Beförderungen nach diesem Artikel „aufgrund einer Auslese“ vorgenommen werden. Die Nachprüfung durch den Gemeinschaftsrichter hat sich in diesem Bereich auf die Frage zu beschränken, ob sich die Verwaltung in Anbetracht der Mittel und Wege, die ihr für ihre Beurteilung zur Verfügung standen, innerhalb nicht zu beanstandender Grenzen gehalten und ihr Ermessen nicht offensichtlich fehlerhaft ausgeübt hat. Das Gericht kann somit die Beurteilung der Fähigkeiten und Verdienste der Beamten durch die Anstellungsbehörde nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen.
(Randnr. 45)
Vgl. Gerichtshof, 21. April 1983, Ragusa/Kommission, 282/81, Slg. 1983, 1245, Randnrn. 9 und 13; Gericht, 27. April 1999, Thinus/Kommission, T‑283/97, Slg. ÖD 1999, I‑A‑69 und II‑353, Randnr. 42
3. Die in Artikel 45 des Statuts vorgesehene Verpflichtung der Anstellungsbehörde, die Verdienste der Beamten, die für eine Beförderung in Frage kommen, abzuwägen, ist sowohl Ausdruck des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Beamten als auch ihrer Anwartschaft auf eine Laufbahn. Die Bewertung ihrer Verdienste stellt insoweit das entscheidende Kriterium dar. Aus dem Wortlaut und dem Geist der Artikel 5 und 7 des Statuts sowie aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Beamten und ihrer Anwartschaft auf eine Laufbahn ergibt sich jedoch, dass die Anstellungsbehörde bei der Abwägung der Verdienste der Beamten, die für eine Beförderung in Frage kommen, alle Beamten, die eine Anwartschaft auf die Beförderung haben und derselben Laufbahn- und Besoldungsgruppe angehören, berücksichtigen muss, denn dieser Umstand impliziert die Annahme, dass sie gleichwertige Dienstposten und Aufgaben haben. Demnach trägt die Ernennung im Rahmen eines Beförderungsverfahrens für die Zwecke der Abwägung der Verdienste der beförderungsfähigen Beamten dem Unterschied Rechnung zwischen dem Niveau der Einzelbeurteilungen eines bestimmten Beamten und dem durchschnittlichen Niveau der Einzelbeurteilungen der Beamten derselben Besoldungsgruppe in derselben Dienststelle sowie aller Beamten seiner Besoldungsgruppe unabhängig von der Dienststelle und entspricht damit den genannten Grundsätzen.
(Randnrn. 46 bis 48)
Vgl. Gericht, 12. Februar 1992, Volger/Parlament, T‑52/90, Slg. 1992, II‑121, Randnr. 24; Gericht, 5. März 1998, Manzo-Tafaro/Kommission, T‑221/96, Slg. ÖD 1998, I‑A‑115 und II‑307, Randnr. 17
4. Nach Artikel 45 Absatz 1 des Statuts wird „[d]ie Beförderung ... ausschließlich aufgrund einer Auslese unter den Beamten vorgenommen, die in ihrer Besoldungsgruppe eine Mindestdienstzeit abgeleistet haben; die Auslese erfolgt nach Abwägung der Verdienste der Beamten, die für die Beförderung in Frage kommen, sowie der Beurteilungen über diese Beamten“. Hinsichtlich der Auswahlkriterien für die Beförderungen kann die Anstellungsbehörde jedoch hilfsweise auch andere Merkmale, insbesondere das Lebensalter der Beamten, die eine Anwartschaft auf die Beförderung haben, und ihr Dienstalter in der Besoldungsgruppe oder in der Dienststelle, berücksichtigen. Demnach erfolgt die Berücksichtigung der chronologischen Entwicklung der Laufbahn der Beamten, die eine Anwartschaft auf die Beförderung haben, im Rahmen der Abwägung ihrer jeweiligen Verdienste.
(Randnrn. 49 und 50)
Vgl. Gerichtshof, 24. März 1983, Colussi/Parlament, 298/81, Slg. 1983, 1131; Gerichtshof, 17. Januar 1989, Vainker/Parlament, 293/87, Slg. 1989, 23; Manzo-Tafaro/Kommission, Randnr. 17
5. Bei Beamtenklagen müssen die beim Gericht eingereichten Anträge denselben Gegenstand haben wie die in der Beschwerde aufgeführten Anträge und dürfen nur solche Rügen enthalten, die auf demselben Grund beruhen wie die in der Beschwerde genannten Rügen, auch wenn diese Rügen vor dem Gericht durch das Vorbringen von Gründen und Argumenten weiterentwickelt werden können, die nicht notwendigerweise in der Beschwerde enthalten sind, sich aber eng an diese anlehnen. Das in Artikel 90 des Statuts vorgesehene vorprozessuale Verfahren soll nämlich eine einverständliche Beilegung der Streitigkeiten zwischen dem Beamten und der Verwaltung ermöglichen. Dieses Verfahren kann seinen Zweck nur erfüllen, wenn die Anstellungsbehörde von den Einwänden, die die Betroffenen gegen die beanstandete Entscheidung erheben, hinreichend genau Kenntnis erlangen kann.
(Randnrn. 56 und 57)
Vgl. Gerichtshof, 1. Juli 1976, Sergy/Kommission, 58/75, Slg. 1976, 1139; Gerichtshof, 17. Februar 1977, Reinarz/Kommission und Rat, 48/76, Slg. 1977, 291; Gerichtshof, 20. Mai 1987, Geist/Kommission, 242/85, Slg. 1987, 2181, Randnr. 9; Gerichtshof, 26. Januar 1989, Koutchoumoff/Kommission, 224/87, Slg. 1989, 99, Randnr. 10; Gerichtshof, 14. März 1989, Del Amo Martinez/Parlament, 133/88, Slg. 1989, 689, Randnr. 9; Gericht, 29. März 1990, Alexandrakis/Kommission, T‑57/89, Slg. 1990, II‑143, Randnrn. 8 bis 10
6. Auf den Ersatz eines Schadens gerichtete Anträge in Beamtenklagen sind zurückzuweisen, soweit sie mit Aufhebungsanträgen eng zusammenhängen, die ihrerseits als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen wurden.
(Randnr. 69)
Vgl. Gericht, 6. Juli 1992, Della Pietra/Kommission, T‑1/91, Slg. 1992, II‑2145, Randnr. 34; Gericht, 15. Mai 1997, N/Kommission, T‑273/94, Slg. ÖD 1997, I‑A‑97 und II‑289, Randnr. 159
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