URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)
7. Februar 2007
Rechtssache T‑339/03
Gabrielle Clotuche
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
„Beamte – Umsetzung eines Direktors auf die Stelle eines Hauptberaters – Dienstliches Interesse – Gleichwertigkeit der Dienstposten – Umstrukturierung von Eurostat – Anfechtungsklage – Schadensersatzklage“
Gegenstand: Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 9. Juli 2003, die Klägerin von einer Direktorenstelle auf eine Hauptberaterstelle umzusetzen, und der Entscheidung der Kommission vom 1. Oktober 2003 über die Umstrukturierung von Eurostat, soweit sie keine Maßnahme zur Umsetzung der Klägerin als Direktorin enthält, sowie Ersatz des immateriellen Schadens
Entscheidung: Die Kommission wird verurteilt, der Klägerin Schadensersatz in Höhe von 1 Euro wegen Amtsfehlers zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten einschließlich der des Verfahrens der einstweiligen Anordnung vor dem Gericht und ein Fünftel der Kosten der Klägerin einschließlich der des Verfahrens der einstweiligen Anordnung vor dem Gericht. Die Klägerin trägt vier Fünftel ihrer eigenen Kosten einschließlich der des Verfahrens der einstweiligen Anordnung vor dem Gericht.
Leitsätze
1. Beamte – Versetzung – Umsetzung – Abgrenzungsmerkmal
(Beamtenstatut, Art. 4, 7 Abs. 1 und 29)
2. Beamte – Klage – Rechtsschutzinteresse
(Beamtenstatut, Art. 38, 90 und 91)
3. Beamte – Organisation der Dienststellen – Dienstliche Verwendung des Personals
(Beamtenstatut, Art. 7 Abs. 1)
4. Beamte – Organisation der Dienststellen – Dienstliche Verwendung des Personals
(Beamtenstatut, Art. 5 Abs. 4 und 7 Abs. 1)
5. Beamte – Organisation der Dienststellen – Dienstliche Verwendung des Personals
(Beamtenstatut, Art. 7 Abs. 1)
6. Beamte – Organisation der Dienststellen – Dienstliche Verwendung des Personals
(Beamtenstatut, Art. 7 Abs. 1)
7. Beamte – Organisation der Dienststellen – Dienstliche Verwendung des Personals
(Beamtenstatut, Art. 7 Abs. 1)
8. Beamte – Klage – Beschwerende Maßnahme – Begriff – Umstrukturierung der Dienststellen einer Generaldirektion nach Abschluss der Untersuchungen zu bei ihr aufgetretenen Unregelmäßigkeiten
(Beamtenstatut, Art. 7 Abs. 1, 90 und 91)
9. Beamte – Grundsätze – Vertrauensschutz
10. Beamte – Außervertragliche Haftung der Organe – Amtsfehler
1. Nach dem System des Statuts erfolgt eine Versetzung im eigentlichen Sinne des Wortes nur bei der Umsetzung eines Beamten auf eine freie Planstelle. Daraus ergibt sich, dass jede eigentliche Versetzung den in den Art. 4 und 29 des Statuts vorgeschriebenen Formalitäten unterliegt. Demgegenüber gelten diese Formalitäten nicht bei einer Änderung der dienstlichen Verwendung des Beamten, da eine derartige Umsetzung keine freie Planstelle zur Folge hat.
Die Entscheidungen über die Änderung der dienstlichen Verwendung unterliegen jedoch hinsichtlich der Wahrung der Rechte und berechtigten Interessen der betroffenen Beamten ebenso wie die Versetzungen in dem Sinne den Bestimmungen des Art. 7 Abs. 1 des Statuts, dass insbesondere die Änderung der dienstlichen Verwendung der Beamten nur im dienstlichen Interesse und unter Beachtung der Gleichwertigkeit der Dienstposten erfolgen darf.
(vgl. Randnrn. 31, 35 und 47)
Verweisung auf: Gerichtshof, 24. Februar 1981, Carbognani und Coda Zabetta/Kommission, 161/80 und 162/80, Slg. 1981, 543, Randnr. 21; Gerichtshof, 23. März 1988, Hecq/Kommission, 19/87, Slg. 1988, 1681, Randnr. 6; Gerichtshof, 7. März 1990, Hecq/Kommission, C‑116/88 und C‑149/88, Slg. 1990, I‑599, Randnr. 11; Gerichtshof, 9. August 1994, Rasmussen/Kommission, C‑398/93 P, Slg. 1994, I‑4043, Randnr. 11; Gericht, 22. Januar 1998, Costacurta/Kommission, T‑98/96, Slg. ÖD 1998, I‑A‑21 und II‑49, Randnr. 36; Gericht, 15. September 1998, De Persio/Kommission, T‑23/96, Slg. ÖD 1998, I‑A‑483 und II‑1413, Randnr. 79; Gericht, 6. März 2001, Campoli/Kommission, T‑100/00, Slg. ÖD 2001, I‑A‑71 und II‑347, Randnr. 29; Gericht, 26. November 2002, Cwik/Kommission, T‑103/01, Slg. ÖD 2002, I‑A‑229 und II‑1137, Randnr. 30
2. Die Klage eines Beamten auf Aufhebung einer ihn betreffenden Umsetzungsentscheidung ist auch dann zulässig, wenn er anschließend in dienstlichem Interesse abgeordnet wurde. Da der Beamte nämlich nach Beendigung einer solchen Abordnung unverzüglich auf dem Dienstposten wieder verwendet wird, den er vorher innehatte, behält er ein persönliches Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, weil er im Fall der Aufhebung so gestellt würde, als hätte er die Stelle, die er vor der Umsetzung innehatte, nie verlassen.
(Randnrn. 40 bis 43)
3. Stellt sich heraus, dass in einer Generaldirektion Unregelmäßigkeiten aufgetreten sind, begeht die Verwaltung keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler, wenn sie der Ansicht ist, dass es im dienstlichen Interesse gerechtfertigt ist, alle Direktoren von den von ihnen wahrgenommenen Managementaufgaben zu entbinden und sie auf Hauptberaterstellen umzusetzen, um die Unparteilichkeit und den ordnungsgemäßen Ablauf der Untersuchungen zu diesen Unregelmäßigkeiten und insbesondere der Ermittlungen zur Feststellung ihrer etwaigen Rolle bei diesen Unregelmäßigkeiten zu gewährleisten. In Anbetracht dieses Ziels, bei dem es nicht darum geht, die Direktoren zu bestrafen oder weitere Unregelmäßigkeiten zu verhindern, ist insoweit weder von Bedeutung, dass die fraglichen Finanzabläufe der Kontrolle der Referatsleiter unterlagen, noch, dass ein Direktor in Anbetracht des Zeitpunkts seines Dienstantritts nicht an den Unregelmäßigkeiten beteiligt sein konnte. Dessen Umsetzung verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, da er sich in der gleichen Situation wie die anderen Direktoren befand, die ebenfalls nicht verdächtigt wurden, an den Unregelmäßigkeiten beteiligt gewesen zu sein.
Dass die Umsetzungsentscheidungen angeblich aus politischen Gründen oder wegen ihrer Medienwirkung getroffen wurden, ändert an dieser Beurteilung nichts; da diese Entscheidungen nämlich schon im dienstlichen Interesse gerechtfertigt waren, können sich zusätzliche Erwägungen, die ihren Erlass begründen könnten, jedenfalls nicht auf ihre Rechtmäßigkeit auswirken.
(Randnrn. 70, 76, 77 und 107)
4. Eine Entscheidung über die Umsetzung eines Beamten auf eine Stelle, die nach den allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 5 Abs. 4 des Statuts, die das Organ, dem er angehört, erlassen hat, im Hinblick auf Besoldungsgruppe und Amt der Stelle entspricht, die er vor der Umsetzung innehatte, verstößt nicht gegen die Grundsätze der Gleichwertigkeit der Dienstposten und der Entsprechung von Besoldungsgruppe und Dienstposten. Denn objektiv – auf die Sicht des Betroffenen kommt es nämlich nicht an – ist eine derartige Stelle als solche nicht auf einer niedrigeren Ebene angesiedelt als die frühere Stelle.
Allein daraus, dass die Entscheidung, mit der ein Beamter der Besoldungsgruppe A 2 von einer Direktorenstelle auf eine Hauptberaterstelle umgesetzt wird, keine Beschreibung der Stelle enthält, in die der Betroffene eingewiesen wird, und dass es sich um eine neu geschaffene Stelle handelt, lässt sich unter Berücksichtigung dieser Neuheit und der besonderen Art der Aufgaben eines Hauptberaters nicht schließen, dass die Gleichwertigkeit der Dienstposten nicht gewahrt wurde.
(vgl. Randnrn. 93, 95, 97, 101 und 102)
5. Die im dienstlichen Interesse erfolgende Umsetzung aller Direktoren einer Generaldirektion auf Hauptberaterstellen, mit der die Unparteilichkeit und der ordnungsgemäße Ablauf der Untersuchungen zu den in dieser Generaldirektion aufgetretenen Unregelmäßigkeiten und insbesondere der Ermittlungen zur Feststellung ihrer etwaigen Rolle bei diesen Unregelmäßigkeiten gewährleistet werden soll, ist eine allgemeine und nicht auf die Person bezogene Maßnahme, die keine Absicht der Verwaltung erkennen lässt, das individuelle Verhalten der umgesetzten Beamten zu ahnden. Erhalten diese eine neue, ihrer Besoldungsgruppe entsprechende Stelle, können sie weder geltend machen, dass gegen sie eine Sanktion verhängt worden sei, noch der Verwaltung vorwerfen, einen Ermessens‑ oder Verfahrensmissbrauch begangen zu haben, indem sie kein Disziplinarverfahren gegen sie eröffnet habe.
(vgl. Randnrn. 127 und 129)
6. Die Rechtmäßigkeit einer im dienstlichen Interesse getroffenen Umsetzungsentscheidung wird an sich nicht dadurch berührt, dass deren öffentliche Bekanntgabe durch die Verwaltung fälschlicherweise den Eindruck hervorrufen konnte, dass der umgesetzte Beamte für die Unregelmäßigkeiten verantwortlich oder zumindest der Beteiligung an ihnen verdächtig sein könnte. Bei der Prüfung eines Schadensersatzantrags des Betroffenen kann dies allerdings ein relevanter Gesichtspunkt sein.
(vgl. Randnrn. 145 und 146)
7. Da eine im dienstlichen Interesse getroffene bloße Maßnahme der internen Organisation, wie etwa eine Umsetzung, weder die statutarische Stellung des Beamten noch den Grundsatz der Entsprechung von Besoldungsgruppe und Dienstposten beeinträchtigt, muss ihr weder eine Anhörung des Betroffenen vorausgehen noch muss sie begründet werden.
(vgl. Randnrn. 147, 153 und 195)
Verweisung auf: 7. März 1990, Hecq/Kommission, Randnr. 14; Cwik/Kommission, Randnr. 62
8. Trifft die Verwaltung nach Abschluss der Untersuchungen zu den in einer Generaldirektion aufgetretenen Unregelmäßigkeiten eine Entscheidung über die Umstrukturierung der Dienststellen, die zwei Aspekte umfasst, nämlich erstens, die Zahl der Direktionen zu verringern und ihre Zuständigkeiten zu ändern sowie Stellenausschreibungen zu veröffentlichen, um die neuen Direktorenstellen im Wege der Versetzung, der Beförderung oder der Ernennung externer Bewerber zu besetzen, und zweitens ein Bündel individueller Entscheidungen, mit denen die zuvor zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Ablaufs der Untersuchungen beschlossene Umsetzung der ehemaligen Direktoren aufrechterhalten wird, so können die ehemaligen Direktoren durch den ersten Aspekt nicht beschwert sein, durch den zweiten hingegen schon, weil ihre Umsetzung aus einem anderen Grund – dem Erfordernis der Umstruktierung der Dienststellen – aufrechterhalten wird als dem, mit dem ihre vorübergehende Umsetzung gerechtfertigt worden war, was es verbietet, den zweiten Aspekt als rein bestätigend anzusehen.
(Randnr. 180)
9. Darin, dass eine Entscheidung über die Umsetzung eines Beamten vorläufig war und die Wiedereinweisung in seine ursprüngliche Stelle zu den von der Verwaltung in Betracht gezogenen Möglichkeiten gehörte, liegen keine konkreten, nicht an Bedingungen geknüpften und übereinstimmenden Zusicherungen, die ein berechtigtes Vertrauen in eine solche Wiedereinweisung begründen könnten, so dass die Entscheidung, die Umsetzung des Beamten aus anderen Gründen aufrechtzuerhalten als denen, mit denen seine Umsetzung ursprünglich gerechtfertigt worden war, nicht dem Grundsatz des Vertrauensschutzes widerspricht.
(Randnrn. 201, 202 und 204)
10. Die Verwaltung begeht einen Amtsfehler, der ihre Haftung auslösen kann, wenn sie mit einer der Öffentlichkeit frei zugänglichen Pressemitteilung den Eindruck erweckt, dass ein im dienstlichen Interesse umgesetzter Beamter in bestimmte Unregelmäßigkeiten verwickelt war; dies gilt auch dann, wenn die Umsetzungsentscheidung als solche nicht rechtswidrig ist. Ein solcher Fehler hat bei dem Beamten einen immateriellen Schaden zur Folge, da er in eine Lage gebracht wird, in der er sich ständig sowohl gegenüber seinen Kollegen als auch gegenüber Außenstehenden rechtfertigen muss.
(Randnrn. 219 bis 221)
Full & Egal Universal Law Academy