URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)
15. März 2007
Rechtssache T-402/03
Georgios Katalagarianakis
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
„Beamte – Ernennung – Überprüfung der Einstufung in Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe – Anwendung der Rechtsprechung des Gerichtshofs – Art. 5, Art. 31 Abs. 2, Art. 32 Abs. 2 sowie Art. 45 und 62 des Statuts“
Gegenstand: Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission betreffend die Überprüfung und Festsetzung der Einstufung des Klägers zum Zeitpunkt seiner Ernennung in die Besoldungsgruppe A 6, Dienstaltersstufe 1, betreffend die Überprüfung und Festsetzung seiner späteren Einstufung zum 1. April 2000 in die Besoldungsgruppe A 5, Dienstaltersstufe 3, und betreffend die Festlegung des 5. Oktober 1995 als Beginn der Zahlung der Bezüge gemäß der Einstufung
Entscheidung: Die Entscheidung der Kommission vom 14. April 2003 wird aufgehoben, soweit sie den 5. Oktober 1995 als Beginn der Zahlung der Bezüge gemäß der Einstufung festlegt. Die Kommission wird eine Abwägung der Verdienste des Klägers und der Beamten vornehmen, die im Rahmen der einzelnen Beförderungsjahre seit dem 1. Mai 1993 in die Besoldungsgruppe A 5 befördert wurden. Ist es der Kommission nach dieser Abwägung nicht möglich, den Kläger in eine Besoldungsgruppe zu befördern, die angemessen wäre, sind die Parteien aufgefordert, eine Vereinbarung über eine angemessene Entschädigung anzustreben. Die Parteien teilen dem Gericht innerhalb von drei Monaten nach Verkündung des vorliegenden Urteils den Inhalt der von ihnen gegebenenfalls geschlossenen Vereinbarung oder, sollte eine solche nicht zustande gekommen sein, ihre bezifferten Anträge zur Schadensbemessung mit. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Leitsätze
1. Beamte – Beschwerende Verfügung – Entscheidung über die Einstufung in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe – Begründungspflicht spätestens im Stadium der Zurückweisung der Beschwerde
(Beamtenstatut, Art. 25 Abs. 2, Art. 31 Abs. 2, Art. 32 Abs. 2 und Art. 90 Abs. 2)
2. Beamte – Einstellung – Ernennung in die Besoldungsgruppe und Einstufung in die Dienstaltersstufe
(Beamtenstatut, Art. 31 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2)
3. Beamte – Einstellung – Gleichbehandlung – Einstufung in die Dienstaltersstufe
(Beamtenstatut, Art. 5 Abs. 3, 31 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2)
4. Beamte – Einstellung – Ernennung in die Besoldungsgruppe
(Beamtenstatut, Art. 31 Abs. 2, Art. 45 Abs. 1 und Art. 62 Abs. 1)
5. Beamte – Außervertragliche Haftung der Organe – Amtsfehler
1. Die Begründung einer Entscheidung über die Einstufung in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe kann im Stadium der Entscheidung über die Beschwerde sachgerecht gegeben werden, und sie braucht sich nur auf das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen, von denen das Statut die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens abhängig macht, und den maßgebenden individuellen Grund zu beziehen, der die gegenüber dem betreffenden Beamten erlassene Entscheidung rechtfertigt.
Die Anstellungsbehörde ist nicht verpflichtet, in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde, die gegen eine Entscheidung über die Einstufung des neu eingestellten Beamten in die höhere Besoldungsgruppe der Laufbahn eingelegt wurde, anzugeben, welche Ausbildung und spezifische Berufserfahrung erforderlich sind, um in den Genuss einer Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe in der höheren Besoldungsgruppe gelangen zu können. In Anbetracht des ihr für die Entscheidung über die Einstufung in die Besoldungsgruppe eingeräumten Ermessens auf der einen und des einzelfallbezogenen Charakters der Beurteilung der Frage, ob die Ausbildung und Berufserfahrung, die absolviert bzw. erworben sein müssen, um in die höhere Besoldungsgruppe der Laufbahn eingestuft werden zu können, außergewöhnlich sind, muss die Anstellungsbehörde nämlich im Allgemeinen nicht angeben, welche Ausbildung und welche Dauer der Berufserfahrung erforderlich sind, um in den Genuss einer Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe in der fraglichen Besoldungsgruppe gelangen zu können.
(vgl. Randnrn. 39, 42 und 43)
Verweisung auf: Gericht, 17. Dezember 2003, Chawdhry/Kommission, T‑133/02, Slg. ÖD 2003, I‑A‑329 und II‑1617, Randnr. 121; Gericht, 26. Oktober 2004, Brendel/Kommission, T‑55/03, Slg. ÖD 2004, I‑A‑311 und II‑1437, Randnr. 120; Gericht, 16. Februar 2005, Aycinena/Kommission, T‑284/03, Slg. ÖD 2005, I‑A‑29 und II‑125, Randnr. 33; Gericht, 15. November 2005, Righini/Kommission, T‑145/04, Slg. ÖD 2005, I‑A‑349 und II‑1547, Randnr. 55
2. Die Anstellungsbehörde verfügt im Rahmen von Art. 31 und Art. 32 Abs. 2 des Statuts über ein weites Ermessen bei der Beurteilung der früheren Berufserfahrung einer Person, die als Beamter eingestellt wird, sowohl in Bezug auf ihre Art und Dauer als auch auf ihren mehr oder weniger engen Zusammenhang, in dem sie mit den Anforderungen der zu besetzenden Stelle stehen kann. Daher kann der Richter bei der gerichtlichen Nachprüfung einer Entscheidung über die Einstufung eines in der höheren Besoldungsgruppe der Laufbahn ernannten Beamten in die Dienstaltersstufe die Beurteilung dieser Anstellungsbehörde nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen.
Hat somit die Anstellungsbehörde der Ausbildung und spezifischen Berufserfahrung eines neu eingestellten Beamten Rechnung getragen und ihn mit seiner Einstellung in die höhere Besoldungsgruppe der Laufbahn eingestuft, kann sie davon ausgehen, dass dieser Beamte keinen Anspruch auf eine Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe in dieser Besoldungsgruppe geltend machen kann, da seine Ausbildung und Berufserfahrung bei seiner Ernennung in der Besoldungsgruppe berücksichtigt wurden.
(vgl. Randnrn. 59 und 61)
Verweisung auf: Gerichtshof, 5. Oktober 1988, De Szy-Tarisse und Feyaerts/Kommission, 314/86 und 315/86, Slg. 1988, 6013, Randnr. 26; Gericht, 7. Februar 1991, Ferreira de Freitas/Kommission, T‑2/90, Slg. 1991, II‑103, Randnr. 56; Aycinena/Kommission, Randnr. 72
3. Da sich die in der höheren Besoldungsgruppe ihrer Laufbahn eingestellten Beamten und diejenigen, die in der Eingangsbesoldungsgruppe ihrer Laufbahngruppe eingestellt wurden, nicht in der gleichen tatsächlichen und rechtlichen Lage befinden, kann der Umstand, dass den in der Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn eingestellten Beamten eine Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe zugute kommen kann, während diejenigen, die in der höheren Besoldungsgruppe ernannt wurden, gegebenenfalls gerade wegen ihrer Einstufung in die Besoldungsgruppe hiervon ausgeschlossen wären, nicht als Ungleichbehandlung dieser Beamten beurteilt werden.
(vgl. Randnr. 71)
4. Unterscheidet die Anstellungsbehörde bei der Überprüfung der Einstufung eines Beamten in die Besoldungsgruppe bei seiner Einstellung zwischen der zum Zeitpunkt der Ernennung des Beamten eintretenden Änderung der Festsetzung der Einstufung und den finanziellen Auswirkungen dieser Entscheidung, deren Beginn auf einen späteren Zeitpunkt festgelegt wird, beschränkt sie für den zwischen diesen beiden Zeitpunkten liegenden Zeitraum willkürlich den Anspruch des Betroffenen auf die Dienstbezüge, bei dem es sich um ein durch das Statut gewährleistetes subjektives Recht handelt, das nur durch ausdrückliche Bestimmungen im Sinne des Art. 62 Abs. 1 des Statuts beschränkt werden kann.
Mit einer solchen Unterscheidung verkennt die Anstellungsbehörde darüber hinaus die Unterscheidung zwischen einem Antrag auf Neueinstufung, der auf eine Überprüfung der ursprünglichen, bei der Ernennung des Beamten vorgenommenen Einstufung gerichtet ist, und einer Beförderung, bei der ein Beamter im Laufe seines Dienstes gemäß Art. 45 Abs. 1 des Statuts in eine höhere Besoldungsgruppe seiner Laufbahngruppe übertritt.
Darauf, dass die ursprüngliche Einstufungsentscheidung nicht innerhalb der Beschwerde- und Klagefristen angefochten wurde, kommt es nicht an, da die in Durchführung des Urteils Gevaert/Kommission, (C‑389/98 P) getroffene Entscheidung über die Neueinstufung in die höhere Besoldungsgruppe bei der Ernennung, die ursprüngliche Einstufungsentscheidung mit allen ihren Wirkungen ersetzen soll.
(vgl. Randnrn. 80, 84, 85, 87, 88 und 90)
Verweisung auf: Gerichtshof, 11. Januar 2001, Gevaert/Kommission, C‑389/98 P, Slg. 2001, I‑65, Randnr. 39; Gericht, 27. Juni 2001, X/Kommission, T‑214/00, Slg. ÖD 2001, I‑A‑143 und II‑663, Randnr. 29
5. Hat die Anstellungsbehörde einen Beamten, dessen Einstufung in die Besoldungsgruppe bei seiner Einstellung sie in Durchführung des Urteils Gevaert/Kommission (C-389/98 P) erst verspätet überprüft hat, von der einer Beförderung vorausgehenden Abwägung der Verdienste mehrfach ausgeschlossen, stellt dies einen Amtsfehler dar, der ihre Haftung auslösen kann, weil sie dem Betroffenen dadurch eine Chance genommen hat, dass seine Bewerbung in den betreffenden Beförderungsjahren berücksichtigt werden konnte.
Die tatsächliche Haftung wird trotz dieses Fehlers allerdings erst ausgelöst, wenn das Bestehen und der Umfang des angeblichen Schadens feststehen. Damit dieser Schaden festgestellt werden kann, bedarf es im Einzelfall einer vorherigen Abwägung der Verdienste des Klägers und der Verdienste der Beamten, die in den Beförderungsjahren befördert wurden, in denen er zu Unrecht ausgeschlossen war; diese Abwägung wird es ermöglichen, festzustellen, ob ihm tatsächlich eine Beförderung entgangen ist, auf die er einen berechtigten Anspruch geltend hätte machen können, und in diesem Fall seinen Schaden zu beziffern.
(vgl. Randnrn. 101 bis 106)
Verweisung auf: Gericht, 12. Dezember 1996, Stott/Kommission, T‑99/95, Slg. 1996, II‑2227, Randnr. 72
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