URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)
15. März 2007
Rechtssache T‑430/03
Iosif Dascalu
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
„Beamte – Ernennung – Überprüfung der Einstufung in Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe – Anwendung der Rechtsprechung des Gerichtshofs – Art. 5, Art. 31 Abs. 2, Art. 32 Abs. 2, Art. 45 und Art. 62 des Statuts“
Gegenstand: Zum einen Klage auf Aufhebung der Entscheidungen der Kommission vom 23. Dezember 2002 und 14. April 2003 über die Änderung der Einstufung des Klägers in die Besoldungsgruppe, soweit diese ihn zum Zeitpunkt seiner Ernennung in die Besoldungsgruppe A 6, Dienstaltersstufe 1, einstufen, bestimmen, dass sie ab dem 5. Oktober 1995 finanziell wirksam werden, und die Laufbahn des Klägers im Hinblick auf die Besoldungsgruppe nicht wiederhergestellt haben, und, soweit notwendig, Klage auf Aufhebung der Entscheidungen, mit denen die Beschwerden des Klägers zurückgewiesen wurden, sowie zum anderen Klage auf Ersatz des aufgrund dieser Entscheidungen erlittenen Schadens
Entscheidung: Die Entscheidung der Kommission vom 14. April 2003 wird aufgehoben, soweit sie den 5. Oktober 1995 als Beginn ihrer finanziellen Wirkung festlegt. Die Kommission wird eine Abwägung der Verdienste des Klägers und der Beamten vornehmen, die seit dem 16. April 1993 in die Besoldungsgruppe A 5 und danach seit dem 16. Januar 1998 in die Besoldungsgruppe A 4 befördert wurden. Ist es der Kommission nach dieser Abwägung nicht möglich, den Kläger in eine Besoldungsgruppe zu befördern, die angemessen erscheint, sind die Parteien aufgefordert, eine Vereinbarung über eine angemessene Entschädigung anzustreben und dabei gegebenenfalls die vorliegende Schadensersatzklage des Klägers zu berücksichtigen. Die Parteien teilen dem Gericht den Inhalt der von ihnen geschlossen Vereinbarung innerhalb von drei Monaten nach Verkündung des vorliegenden Urteils mit oder, sollte eine solche nicht zustande gekommen sein, ihre bezifferten Anträge zur Schadensbemessung. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Leitsätze
1. Beamte – Einstellung – Ernennung in die Besoldungsgruppe – Ernennung in die höhere Besoldungsgruppe der Laufbahn
(Beamtenstatut, Art. 31 Abs. 2 und 32 zweiter Gedankenstrich)
2. Beamte – Beschwerende Verfügung – Entscheidung über die Einstufung in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe
(Beamtenstatut, Art. 25 zweiter Gedankenstrich und 90 Abs. 2)
3. Beamte – Einstellung – Ernennung in die Besoldungsgruppe und Einstufung in die Dienstaltersstufe
(Beamtenstatut, Art. 31 Abs. 2 und 32 zweiter Gedankenstrich)
4. Beamte – Einstellung – Gleichbehandlung – Einstufung in die Dienstaltersstufe
(Beamtenstatut, Art. 5 Abs. 3, 31 Abs. 2 und 32 zweiter Gedankenstrich)
5. Beamte – Einstellung – Ernennung in die Besoldungsgruppe
(Beamtenstatut, Art. 31 Abs. 2, 45 Abs. 1 und 62 erster Gedankenstrich)
6. Beamte – Außervertragliche Haftung der Organe – Amtsfehler
1. Ein Antrag, der darauf gerichtet ist, dass die Anstellungsbehörde die eventuellen außergewöhnlichen Qualifikationen eines Beamten prüft, um seine Einstufung in die Besoldungsgruppe zu überprüfen, in die er bei seiner Ernennung eingestuft wurde, und ihn in die höhere Besoldungsgruppe einzustufen, erfordert notwendigerweise einen Antrag auf Überprüfung der Dienstaltersstufe, in die dieser Beamte durch die ursprüngliche Entscheidung über die Einstufung eingestuft wurde, weil sich die festgelegten Kriterien für die Bewilligung der Einstufung in die nächsthöhere Besoldungsgruppe und für die Bestimmung der Dienstaltersstufe, insbesondere hinsichtlich der Dauer der erworbenen Berufserfahrung, teilweise überschneiden.
(vgl. Randnr. 40)
2. Die Begründung einer Entscheidung über die Einstufung in eine Besoldungsgruppe und eine Dienstaltersstufe kann im Stadium der Entscheidung über die Beschwerde sachdienlich gegeben werden und es reicht aus, dass sie sich auf die rechtlichen Voraussetzungen, von denen das Statut die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens abhängig macht, und auf die individuellen und entscheidenden Gründe, die die gegenüber dem betroffenen Beamten getroffene Entscheidung rechtfertigen, erstreckt. Sollte eine solche Begründung als unzureichend anzusehen sein, können ergänzende Erläuterungen im Laufe des Verfahrens erbracht werden.
(vgl. Randnrn. 48 und 51)
Verweisung auf: Gerichtshof, 19. November 1998, Parlament/Gaspari, C‑316/97 P, Slg. 1998, I‑7597, Randnr. 29; Gericht, 3. März 1993, Vela Palacios/WSA, T‑25/92, Slg. 1993, II‑201, Randnr. 26; Gericht, 17. Mai 1995, Benecos/Kommission, T‑16/94, Slg. ÖD 1995, I‑A‑103 und II‑335, Randnr. 36; Gericht, 16. Oktober 1996, Benecos/Kommission, T‑37/94, Slg. ÖD 1996, I‑A‑461 und II‑1301, Randnr. 46; Gericht, 6. November 1997, Berlingieri Vinzek/Kommission, T‑71/96, Slg. ÖD 1997, I‑A‑339 und II‑921, Randnr. 79; Gericht, 26. Januar 2000, Gouloussis/Kommission, T‑86/98, Slg. ÖD 2000, I‑A‑5 und II‑23, Randnr. 79; Gericht, 17. Dezember 2003, Chawdhry/Kommission, T‑133/02, Slg. ÖD 2003, I‑A‑329 und II‑1617, Randnr. 121; Gericht, 26. Oktober 2004, Brendel/Kommission, T‑55/03, Slg. ÖD 2004, I‑A‑311 und II‑1437, Randnr. 120; Gericht, 16. Februar 2005, Aycinena/Kommission, T‑284/03, Slg. ÖD 2005, I‑A‑29 und II‑125, Randnr. 33; Gericht, 15. November 2005, Righini/Kommission, T‑145/04, Slg. ÖD 2005, I‑A‑349 und II‑1547, Randnr. 55
3. Die Anstellungsbehörde besitzt im Rahmen der Art. 31 und 32 Abs. 2 des Statuts bei der Beurteilung der früheren Berufserfahrungen einer als Beamter eingestellten Person sowohl hinsichtlich ihrer Art und Dauer als auch hinsichtlich ihres mehr oder weniger engen Zusammenhangs, in dem sie mit den Anforderungen der zu besetzenden Stelle stehen kann, ein weites Ermessen. Bei der Ausübung der gerichtlichen Kontrolle einer Entscheidung über die Einstufung eines Beamten in eine Dienstaltersstufe, der in die nächsthöhere Besoldungsgruppe seiner Laufbahn eingestuft wurde, kann der Richter daher das Ermessen der Anstellungsbehörde nicht durch sein Ermessen ersetzen.
Wenn die Anstellungsbehörde die Ausbildung und die besondere Berufserfahrung eines neu eingestellten Beamten berücksichtigt, um ihn von seiner Einstellung an in die nächsthöhere Besoldungsgruppe seiner Laufbahn einzustufen, kann sie erwägen, dass der Beamte keinen Anspruch auf Verbesserung der Dienstalterstufe in dieser Besoldungsgruppe hat, weil seine Ausbildung und seine Berufserfahrung bei der Einstufung in die Besoldungsgruppe berücksichtigt wurden.
(vgl. Randnrn. 77 und 79)
Verweisung auf: Gerichtshof, 5. Oktober 1988, De Szy-Tarisse und Feyaerts/Kommission, 314/86 und 315/86, Slg. 1988, 6013, Randnr. 26; Gericht, 7. Februar 1991, Ferreira de Freitas/Kommission, T‑2/90, Slg. 1991, II‑103, Randnr. 56; Aycinena/Kommission, Randnr. 72
4. Der Umstand, dass die Beamten, die in der Eingangsbesoldungsgruppe eingestellt wurden, von einer Verbesserung der Dienstalterstufe profitieren können, während die, die in einer höheren Besoldungsgruppe eingestellt wurden, gegebenenfalls davon ausgeschlossen sind, kann nicht als eine Ungleichbehandlung dieser Beamten angesehen werden, weil die Beamten, die in der nächsthöheren Besoldungsgruppe ihrer Laufbahn eingestellt wurden, und die, die in der Eingangsbesoldungsgruppe ihrer Laufbahn eingestellt wurden, sich tatsächlich und rechtlich nicht in der gleichen Lage befinden.
(vgl. Randnr. 90)
5. Dadurch, dass die Einstellungsbehörde bei der Überprüfung der Einstufung eines Beamten in eine Besoldungsgruppe, die bei seiner Einstellung vorgenommen wurde, zwischen der Änderung der Festsetzung der Besoldungsgruppe bei Einstellung des Beamten und den finanziellen Wirkungen dieser Entscheidung, deren Beginn auf einen späteren Zeitpunkt festgesetzt wird, unterscheidet, beschränkt sie den Anspruch des Betroffenen auf Dienstbezüge – ein subjektives, vom Statut garantiertes Recht, dass nur durch ausdrückliche Bestimmungen im Sinne von Art. 62 Abs. 1 des Statuts beschränkt werden kann – für den Zeitraum, der dazwischen liegt, willkürlich.
Durch eine solche Unterscheidung verkennt die Einstellungsbehörde außerdem den Unterschied zwischen einem Antrag auf Neueinstufung, der darauf gerichtet ist, die ursprüngliche, bei der Ernennung des Beamten vorgenommene Einstufung zu überprüfen, und einer Beförderung, bei der ein Beamter im Laufe seines Dienstes gemäß Art. 45 Abs. 1 des Statuts in eine höhere Besoldungsgruppe seiner Laufbahn übertritt.
Dabei ist unerheblich, dass die ursprüngliche Einstufung nicht innerhalb der Widerspruchsfrist angefochten wurde, weil die Entscheidung über die Neueinstufung in die höhere Besoldungsgruppe bei der Ernennung, die in Durchführung des Urteils Gevaert/Kommission, C‑389/98 P, getroffen wurde, in allen ihren Auswirkungen an die Stelle der ursprünglichen Einstufung treten soll.
(vgl. Randnrn. 98, 102, 103, 105, 106 und 108)
Verweisung auf: Gerichtshof, 11. Januar 2001, Gevaert/Kommission, C‑389/98 P, Slg. 2001, I‑65, Randnr. 39; Gericht, 27. Juni 2001, X/Kommission, T‑214/00, Slg. ÖD 2001, I‑A‑143 und II‑663, Randnr. 29
6. Der Ausschluss eines Beamten, dessen Einstufung in eine Besoldungsgruppe bei Einstellung die Anstellungsbehörde erst verspätet überprüft hat, von mehreren vergleichenden Überprüfungen der Verdienste vor einer Beförderung durch die Anstellungsbehörde, stellt einen Amtsfehler dar, der geeignet ist, ihre außervertragliche Haftung in Umsetzung des Urteils Gevaert/Kommission, C‑389/98 P auszulösen, weil sie dadurch die Möglichkeit ausschloss, den Betroffenen in den entsprechenden Beförderungsverfahren zu berücksichtigen.
Trotz dieses Verstoßes wird die tatsächliche Haftung jedoch erst ausgelöst, wenn das Bestehen und der Umfang des behaupteten Schadens festgestellt wurden. Damit dieser bestimmt werden kann, muss im vorliegenden Fall zunächst eine vergleichende Prüfung der Verdienste des Klägers und der in den Beförderungsverfahren, von denen er zu Unrecht ausgeschlossen war, beförderten Beamten vorgenommen werden, um festzustellen, ob er tatsächlich von einer Beförderung ausgeschlossen wurde, auf die er einen rechtmäßigen Anspruch hatte, und um in diesem Fall seinen Schaden zu beziffern.
(vgl. Randnrn. 128, 129 und 136 bis 139)
Verweisung auf: Gericht, 12. Dezember 1996, Stott/Kommission, T‑99/95, Slg. 1996, II‑2227, Randnr. 72
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