BESCHLUSS DES GERICHTS (Fünfte Kammer)
6. Mai 2004
Rechtssache T‑34/03
André Hecq
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
„Öffentlicher Dienst – Beschwerende Maßnahme – Klagebefugnis – Beamter, der im eigenen und nicht im Namen einer Gewerkschaft handelt – Unzulässigkeit“
Vollständiger Wortlaut in französischer Sprache II - 0000
Gegenstand: Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 4. Oktober 2002, mit der die vom Kläger sowohl im eigenen Namen als auch in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Syndicat des Fonctionnaires Internationaux et Européens eingelegte Beschwerde gegen mehrere Entscheidungen in Bezug auf die Personalvertretung und die ihr von der Kommission zur Verfügung gestellten Mittel zurückgewiesen wurde, sowie auf Ersatz des durch die Kommission angeblich verursachten Schadens.
Entscheidung: Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. Der Kläger trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.
Leitsätze
1. Beamte – Klage – Vorherige Verwaltungsbeschwerde – Identität von Gegenstand und Grund – Klagegründe und Argumente, die nicht in der Beschwerde enthalten sind, sich aber eng an diese anlehnen – Zulässigkeit
(Beamtenstatut, Artikel 90 und 91)
2. Beamte – Klage – Klagebefugnis – Klage eines im eigenen Namen handelnden Beamten gegen die Entscheidung über die Kündigung einer Vereinbarung, die von einem Organ mit den Berufsverbänden nur zum Zweck der Regelung der kollektiven Arbeitsbeziehungen geschlossen wurde – Unzulässigkeit
(Beamtenstatut, Artikel 90 und 91)
3. Beamte – Klage – Klage, die bei Fehlen einer beschwerenden Maßnahme auf die Anfechtung einer Maßnahme mit allgemeiner Geltung gerichtet ist – Unzulässigkeit
(Beamtenstatut, Artikel 90 und 91)
4. Beamte – Klage – Schadensersatzantrag, der mit einem Aufhebungsantrag in Zusammenhang steht – Unzulässigkeit des Aufhebungsantrags mit der Folge der Unzulässigkeit des Schadensersatzantrags
(Beamtenstatut, Artikel 90 und 91)
1. Das Vorverfahren soll eine einverständliche Beilegung der Streitigkeiten zwischen den Beamten oder sonstigen Bediensteten und der Verwaltung ermöglichen. Dieses Verfahren kann seinen Zweck nur erfüllen, wenn die Anstellungsbehörde von den Rügen der Betroffenen gegen die angegriffene Entscheidung hinreichend genau Kenntnis nehmen kann. Außerdem kann ein Beamter vor dem Gemeinschaftsrichter nur Anträge stellen, die denselben Gegenstand haben wie die in der Beschwerde enthaltenen Anträge, und er kann nur solche Rügen erheben, die auf demselben Grund beruhen wie die in der Beschwerde genannten Rügen. Diese Rügen können vor dem Gemeinschaftsrichter auf Gründe und Argumente gestützt werden, die nicht notwendigerweise in der Beschwerde enthalten sind, sich aber eng an diese anlehnen. Schließlich darf die Verwaltung, da das Vorverfahren informeller Natur ist und die Betroffenen in dieser Phase im Allgemeinen ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts handeln, Beschwerden nicht eng auslegen, sondern muss sie in einem Geist der Aufgeschlossenheit prüfen.
(Randnr. 21)
Vgl. Gerichtshof, 14. März 1989, Del Amo Martinez/Parlament, 133/88, Slg. 1989, 689, Randnrn. 9 bis 11; Gericht, 11. September 2002, Nevin/Kommission, T‑127/00, Slg. ÖD 2002, I‑A‑149 und II‑781, Randnr. 28
2. Eine Rahmenvereinbarung zwischen einem Organ und den Gewerkschaften und Berufsverbänden, die dem Zweck dient, ihre Beziehungen zu definieren, ist eine Maßnahme mit allgemeiner Geltung und nicht dazu bestimmt, die kollektiven Arbeitsbeziehungen zwischen dem betreffenden Organ einerseits und den Gewerkschaften und Berufsverbänden andererseits zu regeln. Sie schafft für den einzelnen Beamten weder Pflichten noch Rechte und gehört nicht in die Sphäre der individuellen Arbeitsbeziehungen zwischen der Anstellungsbehörde und dem Beamten, sondern in den weiteren Rahmen der Beziehungen zwischen einem Organ und den Gewerkschaften und Berufsverbänden. Die Kündigung einer solchen Vereinbarung ist keine Maßnahme, die verbindliche Rechtswirkungen entfaltet, die die Interessen eines gewerkschaftlich organisierten Beamten dadurch unmittelbar und individuell berühren könnten, dass sie seine Rechtsstellung als Beamter in qualifizierter Weise ändert, und gegen die er deshalb Klage erheben könnte.
(Randnrn. 33 bis 35)
Vgl. Gericht, 15. Juli 1994, Browet u. a./Kommission, T‑576/93 bis T‑582/93, Slg. 1994, II‑677, Randnr. 44
3. Ein Beamter kann in dem durch die Artikel 90 und 91 des Statuts errichteten Rechtsbehelfssystem nur eine Maßnahme anfechten, die ihn individuell beschwert, und er kann sich nur in diesem Rahmen im Wege einer Einrede der Rechtswidrigkeit auf die Unanwendbarkeit einer Maßnahme mit allgemeiner Geltung berufen.
(Randnrn. 39 und 57)
Vgl. Gerichtshof, 16. Juli 1981, Bowden u. a./Kommission, 153/79, Slg. 1981, 2111, Randnr. 13; Gericht, 22. Juni 1994, Rijnoudt und Hocken/Kommission, T‑97/92 und T‑111/92, Slg. ÖD 1994, I‑A‑159 und II‑511, Randnr. 41
4. Erhebt ein Kläger eine Klage, die gleichzeitig auf Aufhebung der Maßnahme eines Organs und auf Gewährung einer Entschädigung für den durch diese Maßnahme verursachten Schaden gerichtet ist, so hängen diese Anträge so miteinander zusammen, dass die Unzulässigkeit des Aufhebungsantrags die Unzulässigkeit des Schadensersatzantrags nach sich zieht.
(Randnr. 64)
Vgl. Gericht, 24. Juni 1992, H. S./Rat, T‑11/90, Slg. 1992, II‑1869, Randnr. 25; Gericht, 14. Dezember 2000, Verheyden/Kommission, T‑213/99, Slg. ÖD 2000, I‑A‑297 und II‑1355, Randnr. 35
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