BESCHLUSS DES GERICHTS (Siebte Kammer)
2. Juni 2009 ( *1 )
In der Rechtssache T-47/03 DEP
Jose Maria Sison, wohnhaft in Utrecht (Niederlande), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Fermon, A. Comte, H. Schultz und D. Gürses,
Antragsteller,
gegen
Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Vitsentzatos und M. Bishop als Bevollmächtigte,
Antragsgegner,
wegen Festsetzung der dem Antragsteller vom Rat zu erstattenden Kosten im Anschluss an das Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2007 in der Rechtssache T-47/03 (Sison/Rat, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht)
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Siebte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten N. J. Forwood (Berichterstatter) sowie der Richter D. Šváby und E. Moavero Milanesi,
Kanzler: E. Coulon,
folgenden
Beschluss
Sachverhalt, Verfahren und Anträge der Parteien
1
Mit Klageschrift, die am 6. Februar 2003 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob der Antragsteller, Herr Sison, zunächst Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses 2002/974/EG des Rates vom 12. Dezember 2002 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2002/848/EG (ABl. L 337, S. 85) und auf Schadensersatz.
2
Mit gesondertem Schriftsatz, der am 28. Februar 2003 bei der Kanzlei einging, beantragte der Antragsteller in erster Linie, im Wege der einstweiligen Anordnung die Durchführung des Beschlusses 2002/974 auszusetzen. Mit Beschluss vom 15. Mai 2003 wies der Präsident des Gerichts den Antrag mit der Begründung zurück, dass die Dringlichkeitsvoraussetzung nicht gegeben sei, und behielt die Kostenentscheidung vor.
3
Mit Beschlüssen vom 16. Juli und vom 22. Oktober 2003 ließ der Präsident der Zweiten Kammer des Gerichts zum einen das Königreich der Niederlande und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Rates und zum anderen das Negotiating Panel of the National Democratic Front of the Philippines sowie Herrn L. Jalandoni, Herrn F. Agcaoili und Frau M. C. Ledesma (im Folgenden: Negotiating Panel und dessen Mitglieder) als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Antragstellers im Klageverfahren zu.
4
Nachdem der ursprünglich mit der Klage angefochtene Rechtsakt während des Verfahrens mehrfach durch andere Rechtsakte aufgehoben und ersetzt worden war, mit denen weiterhin das Einfrieren der Gelder des Antragstellers angeordnet wurde, und nachdem dem Antragsteller gestattet worden war, seine Anträge dahin umzuformulieren, dass sie gegen diese Rechtsakte gerichtet waren, hat das Gericht mit Urteil vom 11. Juli 2007, Sison/Rat (T-47/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im Folgenden: Urteil Sison),
—
den Beschluss 2006/379/EG des Rates vom 29. Mai 2006 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen gerichtete Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/930/EG (ABl. L 144, S. 21) für nichtig erklärt, soweit er den Antragsteller betraf;
—
die Klage abgewiesen, soweit sie auf Schadensersatz gerichtet war;
—
den Rat verurteilt, neben seinen eigenen Kosten die Kosten des Antragstellers einschließlich der Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu tragen.
5
Mit Schreiben vom 3. März 2008 übermittelte der Antragsteller dem Rat eine Aufstellung der für das Verfahren zur Hauptsache und das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes aufgewendeten Kosten, die sich nach seinem Vorbringen auf insgesamt 109009,35 Euro beliefen.
6
Mit Schreiben vom 4. Juli 2008 bestritt der Rat diesen Betrag und schlug vor, als erstattungsfähige Kosten einen Betrag von 45000 Euro zu zahlen. Hierfür berief er sich auf den Beschluss des Gerichts vom 15. Januar 2008, Organisation des Modjahedines du peuple d’Iran/Rat (T-228/02 DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im Folgenden: Beschluss OMPI).
7
Mit Schreiben vom 7. Juli 2008 lehnte der Antragsteller den vom Rat für die Kosten vorgeschlagenen Betrag ab und forderte den Rat auf, ein „angemesseneres“ Angebot zu unterbreiten.
8
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2008 erklärte sich der Rat bereit, an den Antragsteller einen Gesamtbetrag von 50000 Euro zu zahlen.
9
Da zwischen den Parteien keine Einigung über den Betrag der erstattungsfähigen Kosten erzielt werden konnte, stellte der Antragsteller mit Antragsschrift, die am 1. Dezember 2008 bei der Kanzlei eingegangen ist, nach Art. 92 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts den vorliegenden Kostenfestsetzungsantrag.
10
Mit am 26. Januar 2009 bei der Kanzlei eingegangenem Schriftsatz hat der Rat zu diesem Antrag Stellung genommen.
11
Der Antragsteller beantragt, den Rat zu verurteilen, an ihn zur Erstattung der für das Verfahren zur Hauptsache und das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes aufgewendeten Kosten einen Betrag von 109009,35 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 7% pro Jahr ab 3. März 2008 bis zur vollständigen Zahlung und zur Erstattung der für das vorliegende Verfahren angefallenen Kosten einen Betrag von 2000 Euro zu zahlen.
12
Der Rat beantragt, den Gesamtbetrag der erstattungsfähigen Kosten auf höchstens 30300 Euro festzusetzen.
Gründe
Vorbringen der Parteien
13
Der Antragsteller verweist zum einen auf sein Schreiben vom 3. März 2008 an den Rat, dem eine detaillierte Aufstellung der von ihm insgesamt aufgewendeten Kosten einschließlich der Anwaltsgebühren sowie der Schreibgebühren, Kopier-, Reise-, Postzustellungs-, Fax- und Telefonkosten beigefügt war. Er macht geltend, dass diese Kosten zu seiner Verteidigung notwendig gewesen und in angemessener Weise berechnet worden seien. Der Rat habe im Übrigen insoweit keine Einwände erhoben.
14
Der Antragsteller verweist zum anderen auf sein Schreiben vom 7. Juli 2008 an den Rat, in dem er mehrere Unterschiede zwischen der vorliegenden Rechtssache und der dem Beschluss OMPI zugrunde liegenden Rechtssache (im Folgenden: Rechtssache OMPI) darlegt.
15
Erstens habe das Gericht den Gesamtbetrag der erstattungsfähigen Kosten in der Rechtssache OMPI nicht mit 40000 Euro, sondern mit 50000 Euro veranschlagt, wobei dem Rat lediglich vier Fünftel dieses Betrags auferlegt worden seien. Im vorliegenden Fall sei der Rat dagegen zur Tragung der gesamten Kosten verurteilt worden.
16
Zweitens habe das Gericht in der Rechtssache OMPI den Betrag der sonstigen Kosten und Auslagen mangels einer detaillierten Aufstellung nach billigem Ermessen mit 2500 Euro veranschlagt. Im vorliegenden Fall habe der Antragsteller jedoch den insoweit geforderten Betrag von 11509,35 Euro im Einzelnen belegt.
17
Drittens beliefen sich die Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorliegend auf 7500 Euro und nicht, wie vom Rat vorgeschlagen, auf 5000 Euro.
18
Viertens sei es im vorliegenden Fall unerlässlich gewesen, mit Anwälten auf den Philippinen zusammenzuarbeiten, insbesondere um die für die Verteidigung des Antragstellers erforderlichen Beweise zu beschaffen.
19
Fünftens sei in der Rechtssache OMPI nur das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland als Streithelfer beigetreten, während im vorliegenden Verfahren nicht nur dieser Mitgliedstaat, sondern auch das Königreich der Niederlande sowie das Negotiating Panel und dessen Mitglieder als Streithelfer beigetreten seien. Außerdem hätten sich die beiden letztgenannten Streithelfer sehr aktiv am Verfahren beteiligt.
20
Sechstens schließlich habe das Gericht in der Rechtssache OMPI festgestellt (Randnr. 66 des Beschlusses OMPI), dass die Klageschrift lediglich 19 Seiten umfasst habe, von denen mehr als die Hälfte aus völlig irrelevanten Erwägungen bestanden habe. Derartige Beanstandungen beträfen nicht das vorliegende Verfahren, in dem überdies eine andere Argumentation entwickelt worden sei.
21
Jedenfalls könne, da hinsichtlich der detaillierten Aufstellung der von ihm aufgewendeten Kosten keine konkreten Einwände erhoben worden seien, die zwischen dem vorliegenden Verfahren und der Rechtssache OMPI bestehende Ähnlichkeit nicht als ein durchschlagendes Argument angesehen werden.
22
Das Gericht müsse den Rat zudem verurteilen, an den Antragsteller Verzugszinsen in Höhe von 7% pro Jahr ab 3. März 2008 bis zur vollständigen Zahlung zu zahlen.
23
Der Antragsteller ist schließlich der Ansicht, dass der vorliegende Antrag die Folge des unangemessenen Verhaltens des Rats sei und dass dadurch zusätzliche Kosten entstanden seien, die nach billigem Ermessen mit 2000 Euro veranschlagt werden könnten.
24
Der Rat macht geltend, dass die vom Antragsteller beantragten Kosten im Vergleich zu dem vom Gericht in der Rechtssache OMPI zuerkannten Betrag zu hoch seien.
25
Der Rat stellt insbesondere die behaupteten Unterschiede zwischen der vorliegenden Rechtssache und der Rechtssache OMPI in Abrede. Was das Verfahren zur Hauptsache anbelange, sei den Anwälten des Antragstellers objektiv derselbe Arbeitsaufwand entstanden wie den Anwälten der Klägerin in der Rechtssache OMPI. Hinsichtlich des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes macht der Rat geltend, dass in diesem und im Verfahren zur Hauptsache in großem Umfang das Gleiche vorgebracht worden sei. Daher seien die Kosten bezüglich des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes relativ gering und dürften 5000 Euro nicht übersteigen.
26
Hinsichtlich der im vorliegenden Verfahren zugrunde zu legenden Anwaltsgebühren stellt der Rat fest, dass die Anwälte des Antragstellers tatsächlich einen Stundensatz von 150 Euro in Ansatz gebracht hätten. Daher müsse hier eher von diesem Stundensatz ausgegangen werden als von dem Stundensatz von 250 Euro, der in der Rechtssache OMPI als angemessen angesehen worden sei.
27
Die sonstigen Kosten und Auslagen schließlich dürften den vom Gericht in der Rechtssache OMPI festgestellten Betrag von 2500 Euro nicht übersteigen.
28
In Anbetracht dessen ist der Rat der Auffassung, dass der Gesamtbetrag der erstattungsfähigen Kosten im vorliegenden Verfahren nach folgender Berechnung auf 30300 Euro festzusetzen sei:
—
Verfahren zur Hauptsache: (190 Stunden x 150 Euro/Stunde = 28500 Euro) – 1/5 = 22800 Euro,
—
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes: 5000 Euro,
—
sonstige Kosten und Auslagen: 2500 Euro.
Würdigung durch das Gericht
29
Art. 92 § 1 der Verfahrensordnung lautet:
„Streitigkeiten über die erstattungsfähigen Kosten entscheidet das Gericht auf Antrag einer Partei und nach Anhörung der Gegenpartei durch unanfechtbaren Beschluss.“
30
Nach Art. 91 Buchst. b der Verfahrensordnung gelten als erstattungsfähige Kosten „Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte“. Wie sich aus dieser Bestimmung ergibt, sind nur die Kosten erstattungsfähig, die für das Verfahren vor dem Gericht aufgewendet wurden und die dafür notwendig waren (vgl. Beschluss des Gerichts vom 28. Juni 2004, Airtours/Kommission, T-342/99 DEP, Slg. 2004, II-1785, Randnr. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).
31
Nach ständiger Rechtsprechung hat der Gemeinschaftsrichter nicht die Vergütungen festzusetzen, die die Parteien ihren Anwälten schulden, sondern den Betrag zu bestimmen, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann. Bei der Entscheidung über einen Kostenfestsetzungsantrag hat das Gericht weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine etwaige Gebührenvereinbarung zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen (vgl. Beschluss Airtours/Kommission, Randnr. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
32
Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung hat das Gericht in Ermangelung einer anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Gebührenordnung die Gegebenheiten des Falles frei zu würdigen, wobei es den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht sowie die Schwierigkeiten des Falles, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten am Ausgang des Rechtsstreits berücksichtigt (vgl. Beschluss Airtours/Kommission, Randnr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).
33
Der Betrag der im vorliegenden Fall erstattungsfähigen Kosten bemisst sich daher nach diesen Gesichtspunkten.
34
Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die vorliegende Rechtssache weitgehende Ähnlichkeiten mit der Rechtssache OMPI aufweist, so z. B. hinsichtlich des wirtschaftlichen Interesses, das die Antragsteller jeweils am Ausgang des Rechtsstreits hatten (Beschluss OMPI, Randnr. 51), des Gegenstands und der Art des jeweiligen Rechtsstreits, der Bedeutung des jeweiligen Rechtsstreits aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht oder des Schwierigkeitsgrads der jeweiligen Sache (Beschluss OMPI, Randnrn. 52, 53, 55 und 58). Das Gericht hat im Übrigen sehr zahlreiche Rechtsfragen im Urteil Sison und im Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2006, Organisation des Modjahedines du peuple d’Iran/Rat (T-228/02, Slg. 2006, II-4665), in der gleichen Weise entschieden. Ferner konnte sich der Antragsteller nicht auf das Urteil in der Rechtssache OMPI als Präzedenzentscheidung berufen, da dieses fast sechs Monate nach der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Verfahren erging.
35
Es erscheint daher angebracht, die Rechtssache OMPI im vorliegenden Fall als Bezugsrahmen für die Bemessung der erstattungsfähigen Kosten heranzuziehen.
36
Hinsichtlich des Arbeitsaufwands, der für die Anwälte des Antragstellers mit dem Verfahren verbunden war, ergibt sich aus der dem Schreiben vom 3. März 2008 an den Rat beigefügten detaillierten Aufstellung der Kosten, dass sich die Gesamtzahl der Arbeitsstunden, für die eine Vergütung zu einem einheitlichen Stundensatz von 150 Euro verlangt wird, auf 650 Stunden belief (553 Stunden anwaltlicher Tätigkeit zuzüglich 97 Stunden für Beratungen mit den philippinischen Anwälten des Antragstellers).
37
Auch wenn diese Arbeitsstunden unter buchhalterischen Gesichtspunkten ordnungsgemäß begründet erscheinen, ist es doch Sache des Gemeinschaftsrichters, unabhängig von der Zahl der Anwälte, auf die sich diese Dienstleistungen verteilt haben mögen, in erster Linie die Gesamtzahl der Arbeitsstunden zu berücksichtigen, die für das Verfahren objektiv erforderlich waren (vgl. Beschluss OMPI, Randnr. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
38
Hierzu ist festzustellen, dass die Neuheit und die Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfragen sowie das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers am Ausgang des Rechtsstreits einen erheblichen Arbeitsaufwand seitens seiner Anwälte rechtfertigten (Beschluss OMPI, Randnr. 60).
39
Das Gericht vermag jedoch angesichts der von den Parteien abgegebenen Erklärungen die in Ansatz gebrachten Kosten von 97500 Euro, die 650 Stunden anwaltlicher Tätigkeit entsprechen, nicht als für das vor ihm geführte Verfahren objektiv erforderlich anzusehen.
40
Erstens erscheint, auch wenn sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dass der Rechtsstreit tatsächlich einen erheblichen Arbeitsaufwand seitens der Anwälte des Antragstellers erforderte, die Gesamtzahl der Arbeitsstunden, deren Vergütung verlangt wird, im Vergleich zu der in der Rechtssache OMPI für angemessen gehaltenen Zahl auf den ersten Blick äußerst hoch.
41
Im Beschluss OMPI (Randnr. 70) hat das Gericht bei der Berechnung der Anwaltskosten der Klägerin, die für das Verfahren notwendig waren, befunden, dass der Rechtsstreit objektiv im schriftlichen Verfahren die Tätigkeit eines erfahrenen Anwalts in einem Umfang von 150 Stunden bei einem Stundensatz von 250 Euro und in der mündlichen Verhandlung die Tätigkeit dieses Anwalts in einem Umfang von 40 Stunden erforderte.
42
Dabei ist noch zu beachten, dass sich diese 190 Arbeitsstunden auf die gesamte Klage bezogen, einschließlich eines Antrags auf Nichtigerklärung des Gemeinsamen Standpunkts und eines Schadensersatzantrags, die beide als unzulässig abgewiesen worden sind, weshalb der Rat zur Tragung von lediglich vier Fünfteln der Kosten der Klägerin verurteilt worden ist.
43
Zweitens sind die vom Antragsteller behaupteten Unterschiede zwischen der vorliegenden Rechtssache und der Rechtssache OMPI nicht so erheblich, dass das Gericht im vorliegenden Fall zu einer völlig anderen Beurteilung kommen müsste.
44
Was erstens den im vorliegenden Fall durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verursachten erhöhten Arbeitsaufwand anbelangt, erscheinen die vom Antragsteller angegebenen 50 Stunden (was einer zusätzlichen Vergütung von 7500 Euro entspricht) angesichts dessen als zu hoch angesetzt, dass, wie der Rat ausgeführt hat und ein Vergleich der Klageschrift und der Antragsschrift zeigt, im Verfahren zur Hauptsache und im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in großem Umfang das Gleiche vorgebracht worden ist.
45
Was zweitens die vom Antragsteller im vorliegenden Fall behauptete Notwendigkeit betrifft, die Dienste ausländischer, nämlich philippinischer, Anwälte in Anspruch zu nehmen, weist der Rat zu Recht darauf hin, dass die Klägerin in der Rechtssache OMPI wegen des im Vereinigten Königreich gegen die OMPI geführten Verfahrens ebenfalls die Dienste englischer Anwälte in Anspruch nehmen musste.
46
Was drittens die im vorliegenden Verfahren größere Zahl von Streithelfern und deren aktive Beteiligung am Verfahren anbelangt, unterstreicht der Rat ebenfalls zu Recht, dass der Antragsteller zum einen auf die Streithilfeschriftsätze der Niederlande und des Vereinigten Königreichs mit denselben kurzen schriftlichen Erklärungen und denselben Argumenten Stellung genommen hat und dass er sich zum anderen in diesen Erklärungen darauf beschränkt hat, der Streithilfe des Negotiating Panel und seiner Mitglieder zur Stützung seiner Anträge zuzustimmen.
47
Was viertens die quantitativen oder sogar qualitativen Unterschiede zwischen den Schriftsätzen des Antragstellers in der vorliegenden Rechtssache und denen der Klägerin in der Rechtssache OMPI anbelangt (vgl. hierzu Beschluss OMPI, Randnr. 66), war die Klageschrift im vorliegenden Verfahren tatsächlich gehaltvoller als in der Rechtssache OMPI. Umfang und Inhalt der sonstigen Schriftstücke wiederum waren ähnlich, und in beiden Rechtssachen ist es, im schriftlichen wie im mündlichen Verfahren, zu denselben Zwischenstreitigkeiten gekommen.
48
Der vom Antragsteller angesetzte Stundensatz von 150 Euro erscheint zwar im Vergleich zu den von der Klägerin in der Rechtssache OMPI angesetzten Stundensätzen von 200, 300 oder 500 Euro (Beschluss OMPI, Randnr. 64) sehr vernünftig, er kann aber für die Vergütung eines kompetenten und erfahrenen Anwalts, der seine Tätigkeit effizient und zügig ausübt, als ausreichend angesehen werden. Diesem Unterschied beim Stundensatz wird gleichwohl bei der Veranschlagung der Gesamtzahl der Arbeitsstunden, die im vorliegenden Fall für das Verfahren notwendig waren, Rechnung getragen.
49
Nach alledem ist für die Berechnung der vom Antragsteller für das Verfahren zur Hauptsache und das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes aufgewendeten Anwaltskosten, die für das Verfahren objektiv notwendig waren, davon auszugehen, dass für das schriftliche Verfahren die Tätigkeit eines erfahrenen Anwalts in einem Umfang von 160 Stunden erforderlich war, deren Vergütung wegen des hier angewandten Stundensatzes von 150 Euro, den das Gericht vorliegend für angemessen hält, auf 24000 Euro (150 Euro/Stunde x 160 h) festzusetzen ist. Ferner kann davon ausgegangen werden, dass der Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung objektiv die Tätigkeit eines solchen Anwalts in einem Umfang von 50 Stunden erforderte, deren Vergütung daher mit 7500 Euro festzusetzen ist.
50
Hinzu kommen die sonstigen Kosten und Auslagen, die nach Ansicht des Rates den in der Rechtssache OMPI vom Gericht nach billigem Ermessen auf 2500 Euro bezifferten Betrag nicht übersteigen dürfen, die sich jedoch nach der vom Kläger mit Schreiben vom 3. März 2008 vorgelegten detaillierten Aufstellung auf 11509,35 Euro beliefen.
51
Nach Ansicht des Gerichts sind die gesamten Schreibgebühren sowie die Kopier-, Postzustellungs-, Fax- und Telefonkosten als erstattungsfähige Kosten anzusehen, soweit sie mit der vorgenannten Aufstellung ordnungsgemäß begründet und in angemessener Weise berechnet wurden.
52
Dagegen sind von den Reisekosten die Kosten für neun Reisen der Anwälte des Antragstellers von Brüssel nach Utrecht in Höhe von 1620 Euro, die Kosten für zwei Reisen des Antragstellers von Utrecht nach Luxemburg in Höhe von 760 Euro und die Kosten für eine Reise der Anwälte des Antragstellers von Brüssel nach Luxemburg in Höhe von 218 Euro abzuziehen. Denn grundsätzlich sind weder die von einem Anwalt für ein persönliches Treffen mit seinem Mandanten an dessen Wohnort aufgewendeten Reisekosten (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichtshofs vom 15. März 1994, ENU/Kommission, C-107/91 DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 23) noch die vom Antragsteller aufgewendeten Kosten, um bei der mündlichen Verhandlung in Luxemburg persönlich anwesend zu sein, ohne dass seine persönliche Anwesenheit vom Gericht angeordnet worden oder durch die Umstände geboten war (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Gerichtshofs vom 17. September 1981, Oberthür/Kommission, 24/79 DEP, Slg. 1981, 2229, Randnrn. 2 und 3, und vom 16. Dezember 1999, Hüls/Kommission, C-137/92 DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 21 und 22; Beschluss des Gerichts vom 8. Juli 1998, Branco/Kommission, T-85/94 DEP und T-85/94 OP-DEP, Slg. 1998, II-2667), noch die vom Anwalt einer Partei nach Abschluss des mündlichen Verfahrens aufgewendeten Kosten, insbesondere um bei der Verkündung des Urteils des Gerichts in Luxemburg persönlich anwesend zu sein (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichtshofs vom 6. Januar 2004, Mulder u. a./Rat und Kommission, C-104/89 DEP, Slg. 2004, I-1, Randnrn. 48 bis 50), als für das Verfahren notwendig anzusehen.
53
Folglich beläuft sich der Gesamtbetrag der erstattungsfähigen Kosten und Auslagen auf 8911,35 Euro.
54
Nach alledem erscheint es angemessen, den Betrag der erstattungsfähigen Kosten auf 41000 Euro festzusetzen.
55
Da dieser Betrag alle Umstände des Rechtsstreits bis zum Erlass des vorliegenden Beschlusses berücksichtigt, ist über die im vorliegenden Verfahren entstandenen Aufwendungen (vgl. in diesem Sinne Beschluss Mulder u. a./Rat und Kommission, Randnr. 87) und über den Antrag auf Zahlung von Verzugszinsen (Beschlüsse des Gerichtshofs ENU/Kommission, Randnr. 26, und vom 6. November 1996, Preussag Stahl/Kommission, C-220/91 P-DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 11; Beschluss des Gerichts vom 10. Februar 2009, Centeno Mediavilla u. a./Kommission, T-58/05 DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 43) nicht gesondert zu entscheiden.
56
Im Übrigen ist in Anbetracht des Ausgangs dieses Verfahrens der Betrag der erstattungsfähigen Kosten nicht in der Weise zu erhöhen, dass diesen ein Betrag für das vorliegende Kostenfestsetzungsverfahren hinzugerechnet wird (vgl. in diesem Sinne Beschluss Mulder u. a./Rat und Kommission, Randnr. 88).
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Siebte Kammer)
beschlossen:
Der Gesamtbetrag der Kosten, die der Rat der Europäischen Union Herrn Jose Maria Sison zu erstatten hat, wird auf 41000 Euro festgesetzt.
Luxemburg, den 2. Juni 2009
Der Kanzler
E. Coulon
Der Präsident
N. J. Forwood
( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.
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