Rechtssache T-142/03
Fost Plus VZW
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
„Nichtigkeitsklage – Klage einer juristischen Person – Handlung, die sie individuell betrifft – Entscheidung 2003/82/EG – Ziele der Verwertung einschließlich der stofflichen Verwertung der Materialien und Verpackungsabfälle – Richtlinie 94/62/EG – Unzulässigkeit“
Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 16. Februar 2005
Leitsätze des Beschlusses
1. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Entscheidung, die bestätigt, dass ein Mitgliedstaat über die Zielvorgaben des Artikels 6 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 94/62 hinausgeht – Klage eines Unternehmens, das Verpackungsabfälle privater Haushalte behandelt – Unzulässigkeit
(Artikel 230 Absatz 4 EG; Richtlinie 94/62 des Europäischen Parlaments und des Rates)
2. Europäische Gemeinschaften – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe – Handlungen mit allgemeiner Geltung – Verpflichtung der Mitgliedstaaten, ein vollständiges System von Rechtsbehelfen vorzusehen, das die Gewährleistung des Anspruchs auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz sicherstellen kann – Nichtigkeitsklage vor dem Gemeinschaftsrichter bei unüberwindbarem Hindernis auf der Ebene der nationalen Verfahrensvorschriften – Ausschluss
(Artikel 230 Absatz 4 EG)
3. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Auslegung contra legem des Erfordernisses individueller Betroffenheit – Unzulässigkeit
(Artikel 230 Absatz 4 EG)
1. Ein Unternehmen, das Verpackungsabfälle privater Haushalte behandelt und dafür zuvor eine Zulassung von den innerstaatlichen Behörden erhalten hat, ist von einer Entscheidung der Kommission, die bestätigt, dass ein Mitgliedstaat über die Zielvorgaben des Artikels 6 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 94/62 über Verpackungen und Verpackungsabfälle für die stoffliche Verwertung hinausgeht, die für alle Verpackungsmaterialien und ‑abfälle gelten, nicht individuell betroffen.
Denn erstens betrifft die fragliche Entscheidung die Klägerin nur aufgrund ihrer objektiven Eigenschaft als im Verpackungssektor tätiger Wirtschaftsteilnehmer und in der gleichen Weise wie jeden anderen Wirtschaftsteilnehmer, der sich tatsächlich oder potenziell in der gleichen Lage befindet.
Zweitens ist die Tatsache, dass die Klägerin einen bedeutenden Marktanteil auf dem Markt der Verpackungsabfälle privater Haushalte hat und ihre Haupttätigkeit die Sammlung und Verwertung solcher Verpackungsabfälle ist, so dass der Betrag und die Wahrscheinlichkeit einer eventuellen Geldbuße für sie höher als für die anderen Wirtschaftsteilnehmer ist, kein Beweis, dass sie von der angefochtenen Entscheidung individuell betroffen ist. Denn die von einem Kläger angeführten wirtschaftlichen Folgen einer streitigen Vorschrift, auch wenn sie dem Urheber der Handlung bekannt sind, reichen an und für sich nicht aus, um den Kläger in Bezug auf eine allgemein geltende Vorschrift zu individualisieren.
Drittens reicht die Tatsache, dass die Kommission ihre Entscheidung auf Verpflichtungen der Klägerin und auf sie betreffende Angaben gestützt hat, nur aus, um Letztere zu individualisieren, wenn sich die Berücksichtigung ihrer Situation aus den einschlägigen Vorschriften ergibt. Das wäre der Fall, wenn die Kommission aufgrund besonderer Vorschriften verpflichtet wäre, die Folgen einer von ihr beabsichtigten Handlung auf die Lage bestimmter Personen zu berücksichtigen, so dass Letztere dadurch individualisiert werden könnten, und wenn die einschlägigen Vorschriften ein Recht des Betroffenen auf Beteiligung am vorprozessualen Verfahren vorsähen.
Viertens verlangen vorbehaltlich einer entsprechenden Vorschrift weder das Verfahren zur Ausarbeitung allgemein geltender Rechtsakte noch diese selbst als Maßnahmen von allgemeiner Geltung nach den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts eine Beteiligung der betroffenen Personen, da davon ausgegangen wird, dass die Interessen dieser Personen durch die für den Erlass derartiger Rechtsakte zuständigen politischen Instanzen wahrgenommen werden. Demnach kann die Klägerin aus dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung kein Verfahrensrecht ableiten, das für sie ein Recht zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage begründen könnte.
(vgl. Randnrn. 51-52, 55, 61, 70-71)
2. Auch wenn es Sache der Mitgliedstaaten ist, ein vollständiges System von Rechtsbehelfen und Verfahren vorzusehen, das die Wahrung des Rechts auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gewährleistet, kann einer Auslegung der Zulässigkeitsvorschriften des Artikels 230 EG nicht gefolgt werden, nach der die Nichtigkeitsklage für zulässig erklärt werden müsste, wenn nach einer konkreten Prüfung der nationalen Verfahrensvorschriften durch den Gemeinschaftsrichter bewiesen ist, dass diese Vorschriften es dem Einzelnen nicht gestatten, eine Klage zu erheben, mit der er die Gültigkeit der streitigen Gemeinschaftshandlung in Frage stellen kann. Eine Direktklage zum Gemeinschaftsrichter mit dem Ziel der Nichtigerklärung wäre selbst dann nicht möglich, wenn nach einer konkreten Prüfung der nationalen Verfahrensvorschriften durch diesen Richter bewiesen wäre, dass diese Vorschriften dem Einzelnen nicht gestatten, eine Klage zu erheben, mit der er die Gültigkeit der streitigen Gemeinschaftshandlung in Frage stellen kann. Denn eine solche Regelung würde es in jedem Einzelfall erforderlich machen, dass der Gemeinschaftsrichter das nationale Verfahrensrecht prüft und auslegt, was seine Zuständigkeit im Rahmen der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Gemeinschaftshandlungen überschreiten würde.
(vgl. Randnr. 76)
3. Auch wenn das Erfordernis der individuellen Betroffenheit gemäß Artikel 230 Absatz 4 EG im Licht des Grundsatzes eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes unter Berücksichtigung der verschiedenen Umstände, die einen Kläger individualisieren können, auszulegen ist, kann diese Auslegung aber nicht, ohne dass die den Gemeinschaftsgerichten durch den Vertrag verliehenen Befugnisse überschritten würden, zum Wegfall des fraglichen Erfordernisses führen, das im EG-Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist.
(vgl. Randnr. 77)
BESCHLUSS DES GERICHTS (Dritte Kammer)
16. Februar 2005(*)
„Nichtigkeitsklage – Klage einer juristischen Person – Handlung, die sie individuell betrifft – Entscheidung 2003/82/EG – Ziele der Verwertung einschließlich der stofflichen Verwertung der Materialien und Verpackungsabfälle – Richtlinie 94/62/EG – Unzulässigkeit“
In der Rechtssache T‑142/03
Fost Plus VZW mit Sitz in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Wytinck und H. Viaene,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. van Beek und M. Konstantidinis als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
wegen Nichtigerklärung von Artikel 1 der Entscheidung 2003/82/EG der Kommission vom 29. Januar 2003 zur Bestätigung der von Belgien gemäß Artikel 6 Absatz 6 der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle notifizierten Maßnahmen (ABl. L 31, S. 32)
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)
zum Zeitpunkt der Beratung unter Mitwirkung des Präsidenten J. Azizi sowie der Richter M. Jaeger und F. Dehousse,
Kanzler: H. Jung,
folgenden
Beschluss
Rechtlicher und tatsächlicher Rahmen des Rechtsstreits
1 Durch die Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365, S. 10) sollen die verschiedenen Vorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der Verpackungs- und der Verpackungsabfallwirtschaft harmonisiert werden, um einerseits Auswirkungen dieser Abfälle auf die Umwelt zu vermeiden bzw. diese Auswirkungen zu verringern und so ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen und andererseits das Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten und zu verhindern, dass es in der Gemeinschaft zu Handelshemmnissen und Wettbewerbsverzerrungen und ‑beschränkungen kommt (Artikel 1).
2 Zu diesem Zweck sieht Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 94/62 vor:
„[D]ie Mitgliedstaaten [ergreifen] Maßnahmen mit folgenden, sich auf ihr gesamtes Hoheitsgebiet beziehenden Zielvorgaben:
a) Spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem diese Richtlinie in innerstaatliches Recht umgesetzt sein muss, werden zwischen mindestens 50 und höchstens 65 Gewichtsprozent der Verpackungsabfälle verwertet.
b) Innerhalb dieses Verwertungsziels und innerhalb der gleichen Frist werden zwischen mindestens 25 und höchstens 45 Gewichtsprozent des gesamten Verpackungsmaterials, das in Verpackungsabfällen enthalten ist, und mindestens 15 Gewichtsprozent jedes einzelnen Verpackungsmaterials stofflich verwertet.
…“
3 Die Richtlinie erlaubt den Mitgliedstaaten jedoch, über diese Ziele hinauszugehen. Artikel 6 Absatz 6 sieht vor:
„Die Mitgliedstaaten, die Programme aufgestellt haben oder aufstellen werden, welche über die Zielvorgaben von Absatz 1 Buchstaben a) und b) hinausgehen, und die zu diesem Zweck angemessene Kapazitäten zur Verwertung – einschließlich der stofflichen Verwertung – bereitstellen, dürfen diese Ziele im Interesse eines hohen Umweltschutzniveaus weiterverfolgen, sofern diese Maßnahmen Verzerrungen des Binnenmarktes vermeiden und andere Mitgliedstaaten nicht daran hindern, der Richtlinie nachzukommen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission. Die Kommission bestätigt diese Maßnahme, nachdem sie in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten überprüft hat, dass sie mit den obigen Erwägungen in Einklang stehen und weder zu einer willkürlichen Diskriminierung noch zu einer verschleierten Beschränkung des Handels zwischen Mitgliedstaaten führen.“
4 Schließlich sehen die Artikel 16 Absatz 1 und 21 der Richtlinie 94/62 die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die zur Umsetzung der Richtlinie geplanten Maßnahmen mitzuteilen, sowie die Errichtung eines Ausschusses aus Vertretern der Mitgliedstaaten vor, in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt und der Stellungnahmen zu den Entwürfen der von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen erlässt.
5 Im belgischen föderalen System fällt die Festlegung von Zielen für die Verwertung einschließlich der stofflichen Verwertung von Verpackungsmaterialien und Verpackungsabfällen gemäß Artikel 6 der Richtlinie 94/62 in die ausschließliche Zuständigkeit der Regionen Flandern, Wallonien und Brüssel‑Hauptstadt.
6 Um eine abgestimmte und einheitliche Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 94/62 sicherzustellen, schlossen die drei belgischen Regionen am 30. Mai 1996 ein Kooperationsabkommen über die Beseitigung und Entsorgung von Verpackungsabfall (im Folgenden: Kooperationsabkommen). Dieses Abkommen wurde in jeder der drei Regionen durch einen entsprechenden Gesetzgebungsakt gebilligt, und zwar durch das Dekret der Region Wallonien vom 16. Januar 1997, das Dekret der Region Flandern vom 21. Januar 1997 und die Verordnung der Region Brüssel‑Hauptstadt vom 24. Januar 1997.
7 Das Kooperationsabkommen schreibt Wirtschaftsteilnehmern, soweit sie selbst verpacken oder verpacken lassen, einschließlich den Importeuren, soweit die Verpackung außerhalb Belgiens stattfindet, vor, die in dem in den Verkehr gebrachten Verpackungsabfall enthaltenen Verpackungsmaterialien entweder selbst zurückzunehmen und stofflich oder in anderer Weise zu verwerten (Artikel 6) oder einen Dritten damit zu beauftragen (Artikel 7 Absatz 1). Das Abkommen sieht auch die Einsetzung einer Interregionalen Verpackungskommission für die Zulassung von Einrichtungen vor, die es übernehmen, die Verpflichtungen aus dem Kooperationsabkommen anstelle der Unternehmen zu erfüllen, die die verpackten Waren auf den Markt bringen (Abschnitt V des Kooperationsabkommens).
8 In Artikel 3 Absatz 2 des Kooperationsabkommens sind Mindestzielvorgaben für die Verwertung einschließlich der stofflichen Verwertung von Verpackungsabfall in Gewichtsprozent festgelegt. Diese Prozentsätze müssen in allen drei Regionen von den Wirtschaftsteilnehmern sowohl beim Verpackungsabfall der privaten Haushalte als auch bei dem der Industrie erreicht werden. Sie sind im Allgemeinen höher als in der Richtlinie 94/62.
9 Erreicht ein für die Verpackung verantwortlicher Wirtschaftsteilnehmer oder eine zugelassene Einrichtung innerhalb der Fristen nicht die für die Verwertung einschließlich der stofflichen Verwertung festgelegten Prozentsätze, können die Mitglieder des Sekretariats der Interregionalen Verpackungskommission gemäß Artikel 30 Absatz 2 des Kooperationsabkommens eine Geldbuße von 20 000 Belgischen Franken (BEF) (500 Euro) für jede Tonne nicht verwertete Verpackungsabfälle oder 30 000 BEF (750 Euro) für jede Tonne nicht stofflich verwertete Verpackungsabfälle auferlegen.
10 Artikel 25 Absatz 1 Nummer 3 des Kooperationsabkommens bestimmt, dass das Entscheidungsorgan der Interregionalen Verpackungskommission „die Zulassung für die Einrichtung erteilt, aussetzt oder zurücknimmt oder jederzeit die in der Zulassung für die Ausübung der Tätigkeit festgelegten Bedingungen nach Anhörung der Vertreter der zugelassenen Einrichtung aus Gründen des Allgemeininteresses abändern kann“.
11 Das der Kommission von der belgischen Regierung am 13. Juli 1996 gemäß Artikel 6 Absatz 6 der Richtlinie 94/62 übermittelte Kooperationsabkommen wurde von der Kommission am 15. September 1999 bestätigt (Entscheidung 1999/652/EG zur Bestätigung der von Belgien gemäß Artikel 6 Absatz 6 der Richtlinie 94/62 notifizierten Maßnahmen, ABl. L 257, S. 20).
12 Am 1. August 2001 übermittelte die belgische Regierung der Kommission einen Änderungsentwurf des Kooperationsabkommens (im Folgenden: geändertes Kooperationsabkommen).
13 Das Ziel dieses Entwurfes war, die in Artikel 3 des Kooperationsabkommens für die Verwertung einschließlich der stofflichen Verwertung festgelegten Prozentsätze für den Zeitraum 2000 bis 2003 zu erhöhen.
14 Aufgrund der Angaben von Belgien und des Ergebnisses der Konsultation der anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des nach Artikel 21 der Richtlinie 94/62 eingesetzten Ausschusses kam die Kommission in der Entscheidung 2003/82/EG vom 29. Januar 2003 zur Bestätigung der von Belgien gemäß Artikel 6 Absatz 6 der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle notifizierten Maßnahmen (ABl. L 31, S. 32, im Folgenden: angefochtene Entscheidung) zu dem Schluss, dass die notifizierte Maßnahme zu billigen sei, da
– ausreichende Kapazitäten für die Verwertung einschließlich der stofflichen Verwertung des im Rahmen der Zielvorgaben des Königreichs Belgien gesammelten Materials vorhanden seien,
– die Maßnahme nicht zu Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt führe,
– die Maßnahme andere Mitgliedstaaten nicht daran hindere, die Richtlinie zu erfüllen,
– die Maßnahme keine willkürliche Diskriminierung darstelle und
– die Maßnahme keine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen Mitgliedstaaten darstelle (Abschnitt III der angefochtenen Entscheidung).
15 Die Kommission wies jedoch darauf hin, dass Anzeichen für eine Sättigung des Marktes für gesammelte Glasscherben gemeldet worden seien. Sie forderte daher das Königreich Belgien auf, den Glasmarkt besonders aufmerksam zu beobachten und zu gewährleisten, dass seine Sammelziele nicht die Kapazitäten des Glasmarktes überstiegen.
16 Die Klägerin ist eine Gesellschaft ohne Erwerbszweck nach belgischem Recht, die durch Bescheid S‑C‑99/31116 der Interregionalen Verpackungskommission vom 23. Dezember 1998 über die Zulassung der Gesellschaft ohne Erwerbszweck FOST Plus als Einrichtung für Verpackungsabfälle (Moniteur belge vom 27. März 1999, S. 10048, im Folgenden: Zulassungsbescheid) gemäß dem Kooperationsabkommen für die Sammlung und Verwertung einschließlich der stofflichen Verwertung von Verpackungsabfällen der privaten Haushalte zugelassen ist. Sie erfüllt für ihre Mitglieder die den für die Verpackung verantwortlichen Wirtschaftsteilnehmern auferlegte Pflicht zur Rücknahme von Haushaltsabfällen und trifft hierzu alle Maßnahmen, um die durch das Kooperationsabkommen festgelegten Verwertungsquoten zu erreichen.
Verfahren und Anträge der Parteien
17 Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 28. April 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.
18 Mit besonderem Schriftsatz, der am 10. Juli 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Beklagte eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts erhoben. Die Klägerin hat ihre Stellungnahme zu dieser Einrede am 6. Oktober 2003 eingereicht. Das Gericht hat die Parteien aufgefordert, bestimmte Unterlagen vorzulegen und Fragen zu der von der Beklagten erhobenen Einrede der Unzulässigkeit zu beantworten. Die Parteien haben innerhalb der gesetzten Fristen diese Unterlagen vorgelegt und die Fragen beantwortet.
19 Die Klägerin beantragt,
– Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären;
– der Beklagten die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
20 Die Beklagte beantragt,
– die Klage als unzulässig abzuweisen;
– der Klägerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
21 Gemäß Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung kann das Gericht vorab über die Unzulässigkeit entscheiden, wenn eine Partei dies beantragt. Gemäß Artikel 114 § 3 wird über den Antrag mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. Im vorliegenden Fall ist das Gericht in der Lage, aufgrund des Akteninhalts und der vorgelegten Unterlagen sowie der Antworten der Parteien auf die ihnen gestellten Fragen ohne mündliche Verhandlung über den Antrag der Beklagten zu entscheiden.
Vorbringen der Parteien
22 Die Beklagte meint, dass die Klage unzulässig sei, da die Klägerin von der angefochtenen Entscheidung nicht individuell betroffen sei.
23 Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihre Klage zulässig sei, weil sie zum einen von der angefochtenen Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen sei (Urteile des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1962 in den Rechtssachen 16/62 und 17/62, Confédération nationale des producteurs de fruits et légumes u. a./Rat, Slg. 1962, 963, und vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 213) und zum anderen – als Hilfsargument – keinen anderen wirksamen Rechtsbehelf gegen die angefochtene Entscheidung habe.
24 Zur Frage, ob die angefochtene Entscheidung sie unmittelbar betrifft, macht die Klägerin geltend, dass an der Absicht der belgischen Behörden, das geänderte und von der Kommission gebilligte Kooperationsabkommen durchzuführen, keine Zweifel beständen. Diese Absicht der belgischen Behörden zeige sich in der Durchführung des durch die Entscheidung 1999/652 gebilligten ersten Kooperationsabkommens, den Vorarbeiten zur angefochtenen Entscheidung und den hierzu von der Region Wallonien und der Region Flandern geschlossenen Grundsatzabkommen.
25 Zur Frage, ob die angefochtene Entscheidung sie individuell betrifft, führt die Klägerin im Wesentlichen fünf Gründe an, die bestimmte persönliche Eigenschaften der Klägerin und besondere, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebende Umstände bewiesen.
26 Erstens sei sie die einzige Einrichtung, die eine Zulassung für die Sammlung, stoffliche Verwertung und Behandlung von Verpackungsabfällen der privaten Haushalte für Rechnung anderer, für die Verpackung verantwortlicher Wirtschaftsteilnehmer erhalten habe. Außerdem würden mit dieser Zulassung nur ihr und nicht eventuellen anderen für Verpackungen verantwortlichen Wirtschaftsteilnehmern sowohl eine Reihe von Verpflichtungen u. a. hinsichtlich der Abrechnung der Kosten, der Sammlungen und der Anwendung des Ausschreibungsverfahrens als auch Bedingungen bezüglich des Beitritts von Mitgliedern, einer Pflichtversicherung und der Abgabe von Garantien auferlegt. Daher bewiesen diese Zulassung und die damit verbundenen spezifischen Verpflichtungen, dass sie, verglichen mit eventuellen anderen für Verpackungen verantwortlichen Wirtschaftsteilnehmern, besondere Eigenschaften besitze.
27 Die Klägerin erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass auch dann, wenn die angefochtene Entscheidung allgemeinen Charakter hätte und sich auf eventuelle andere für Verpackungen verantwortliche Wirtschaftsteilnehmer erstrecken würde, diese Tatsache nicht die Möglichkeit ausschlösse, dass die Entscheidung in Bezug auf die Klägerin eine andere Tragweite hätte (vgl. Urteil des Gerichts vom 11. September 2002 in der Rechtssache T‑13/99, Pfizer Animal Health/Rat, Slg. 2002, II‑3305, Randnr. 84 und die dort genannte Rechtsprechung).
28 Zweitens sei die Klägerin de facto das einzige Unternehmen, das Geldbußen zahlen müsse, wenn die neuen Normen, die das Königreich Belgien nach dem Erlass der angefochtenen Entscheidung festgelegt habe, nicht eingehalten würden.
29 In diesem Zusammenhang erinnert sie daran, dass gegen sie gemäß Artikel 30 Absatz 2 des Kooperationsabkommens für jede Tonne Verpackungsabfälle, die innerhalb der im Kooperationsabkommen vorgesehenen Fristen überhaupt nicht oder nicht stofflich verwertet worden sei, eine Geldbuße von 20 000 BEF (500 Euro) bzw. 30 000 BEF (750 Euro) verhängt werden könne.
30 Da nach Ansicht der Klägerin die in Belgien verfügbaren Verwertungskapazitäten es nicht erlaubten, die neuen prozentualen Vorgaben des Gesetzgebers zu erfüllen, und ihr Marktanteil bei Haushaltsabfällen 93 % betrage, sei es für die zuständigen Behörden viel einfacher, den größten Teil aller Geldbußen, die sie verhängen könnten, von der Klägerin zu verlangen statt Unternehmen ausfindig zu machen, die versuchten, ihren Verpflichtungen zur Verwertung einschließlich der stofflichen Verwertung selbst nachzukommen. Somit sei sie das einzige Unternehmen, gegen das de facto eine Geldbuße festgesetzt werde, was sie an sich schon ausreichend individualisiere.
31 Im Unterschied zu eventuellen Unternehmen, die selbst die Verantwortung für die Verwaltung der Verpackungsabfälle übernähmen und für die es sich dabei um eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung handele, stelle im Fall der Klägerin die Verwertung von Verpackungsabfällen die Haupttätigkeit dar. Daher seien die wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen der angefochtenen Entscheidung auf die Klägerin für sie sehr viel bedeutender als für irgendeinen anderen Wirtschaftsteilnehmer, der für Verpackungsabfälle privater Haushalte verantwortlich sei. Diese besondere wirtschaftliche und finanzielle Situation unterscheide sie auch von eventuellen anderen Wirtschaftsteilnehmern, die für Verpackungsabfälle privater Haushalte verantwortlich seien, und sei ein Umstand, der von der Rechtsprechung berücksichtigt worden sei, insbesondere in den Urteilen des Gerichtshofes vom 23. April 1986 in der Rechtssache 294/83 (Les Verts/Parlament, Slg. 1986, 1339) und vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C‑309/89 (Codorniu/Rat, Slg. 1994, I‑1853).
32 Drittens sind nach Ansicht der Klägerin bei Erlass der angefochtenen Entscheidung ihre Verpflichtungen und sie betreffende Umstände berücksichtigt worden, was sie speziell individualisiere.
33 Einer der wesentlichen und ausschlaggebenden Gründe für den Erlass der angefochtenen Entscheidung sei die Durchführung öffentlicher Ausschreibungen für die stoffliche Verwertung von Glas gewesen (Abschnitt II Buchstabe b der angefochtenen Entscheidung). Diese öffentlichen Ausschreibungen würden und müssten nur von der Klägerin durchgeführt werden, wie sich aus der Antwort der belgischen Behörden auf die Fragen der Kommission im Rahmen des Verfahrens zum Erlass der angefochtenen Entscheidung ergebe. Selbst wenn es schon andere für Verpackungsabfälle privater Haushalte verantwortliche Wirtschaftsteilnehmer gäbe, würde es sich bei diesen um Einzelpersonen oder Unternehmen handeln, die nicht unter die Definition des „Auftraggebers“ im Sinne der europäischen Richtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge fielen und deshalb eine solche Ausschreibung nicht durchführen müssten, sofern sie nicht in anderer Weise – wie im Fall der Klägerin aufgrund ihrer Zulassung – dazu verpflichtet seien.
34 Die Klägerin ist auch der Meinung, dass die angefochtene Entscheidung speziell sie im Auge gehabt habe. Sie beruft sich hierzu auf mehrere Auszüge aus Dokumenten, denen zufolge die verschiedenen belgischen Gesetzgeber bei den Verpackungsabfällen privater Haushalte nur sie berücksichtigt hätten. Außerdem ergebe sich aus allen Aktenstücken der Kommission, zu denen die Klägerin Zugang gehabt habe, dass die Kommission Daten nur in Bezug auf sie gesammelt habe.
35 Viertens hätte die Kommission die Klägerin, da sie ihre besondere Situation gekannt habe, am Verfahren zum Erlass der angefochtenen Entscheidung beteiligen müssen. Wenn die Kommission im Rahmen von Artikel 6 Absatz 6 der Richtlinie 94/62 handele, könne sie sich nicht ausschließlich auf die von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Angaben verlassen. Die Kommission habe im allgemeinen Rahmen des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung unter bestimmten Umständen – auch wenn dies nicht ausdrücklich in der Richtlinie 94/62 vorgesehen sei – zumindest eine Stellungnahme der wichtigsten betroffenen Unternehmen einzuholen, um festzustellen, ob die Informationen, auf die sich stütze, der Wahrheit entsprächen. Im vorliegenden Fall sei dies nicht geschehen, obwohl die von der Kommission gesammelten Informationen ausschließlich von der Klägerin stammten, was zeige, dass sie für die Kommission durchaus ein besonderes Unternehmen sei und dass sie vom Verfahren individuell betroffen sei.
36 Außerdem ergebe sich aus der ersten Seite, insbesondere der ersten Fußnote der Antwort des Königreichs Belgien auf das Schreiben der Kommission vom 15. Mai 2002, dass bestimmte Angaben zu den Verpackungsabfällen privater Haushalte, die das Königreich Belgien zur Untermauerung seiner Anmeldung des Entwurfs des geänderten Abkommens vorgelegt habe, von der Klägerin stammten.
37 So habe die Kommission gewusst, dass die Klägerin eine „Schlüsselfigur“ gewesen sei, die ihr bedeutsame Informationen hätte liefern können, doch habe die Kommission sie nicht befragt. Folglich sei ihr die Möglichkeit zu verschaffen, im Wege einer Klage vorzugehen.
38 Fünftens sei sie schließlich durch die angefochtene Entscheidung auch deshalb individuell betroffen, weil sie am 10. Juni 2003 bei der Kommission eine Beschwerde gegen diese Entscheidung eingereicht habe. In dieser Beschwerde macht die Klägerin geltend, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission mehrere Fehler begangen hätten, wodurch die Entscheidung insbesondere gegen die Richtlinie 94/62 verstoße.
39 Zum Fehlen eines wirksamen Rechtsbehelfs trägt die Klägerin vor, dass das Vorliegen eines wirksamen Rechtsbehelfs ein Beurteilungskriterium für die Anwendung von Artikel 230 Absatz 4 EG bilden müsse und dass sie im vorliegenden Fall nicht über einen solchen wirksamen Rechtsbehelf verfüge.
40 Zur Begründung ihrer Ansicht, dass berücksichtigt werden müsse, ob ein wirksamer Rechtsbehelf existiere, beruft sich die Klägerin auf das Urteil des Gerichts vom 3. Mai 2002 in der Rechtssache T‑177/01 (Jégo-Quéré/Kommission, Slg. 2002, II‑2365) und äußert sich unter Hinweis auf die früheren grundlegenden Änderungen in der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile des Gerichtshofes vom 17. Oktober 1990 in der Rechtssache C‑10/89, HAG GF, Slg. 1990, I‑3711, und vom 24. November 1993 in den Rechtssachen C‑267/91 und C‑268/91, Keck und Mithouard, Slg. 1993, I‑6097) erstaunt über den vom Gerichtshof herangezogenen Ablehnungsgrund in seinem Urteil vom 25. Juli 2002 in der Rechtssache C‑50/00 P (Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Slg. 2002, I‑6677). Die Klägerin beruft sich auch auf den Entwurf des Vertrages für eine Europäische Verfassung, der nach ihrer Ansicht den Willen der politischen Führer Europas belege, den Anwendungsbereich des gegenwärtigen Artikels 230 Absatz 4 EG auszuweiten, und der eine Leitlinie für das Gericht bei der Auslegung von Artikel 230 Absatz 4 EG darstelle.
41 Das Fehlen eines wirksamen Rechtsbehelfs beruhe im vorliegenden Fall darauf, dass nach dem belgischen Rechtssystem gegen die Rechtsetzungsakte der Regionen, durch die das Kooperationsabkommen gebilligt worden sei, nur vor dem belgischen Schiedsgerichtshof geklagt werden könne und somit nur wegen einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, der Vorschriften über die Verteilung der Zuständigkeiten und der Bestimmungen in Titel II der belgischen Verfassung.
42 Die Klägerin ist daher der Ansicht, dass sie innerhalb der belgischen Rechtsordnung über keinen Rechtsbehelf verfüge, um einen eventuellen Verstoß gegen europäisches Recht durch die Rechtsetzungsakte der Regionen zur Umsetzung des Kooperationsabkommens oder durch die angefochtene Entscheidung zu beseitigen. Die Gültigkeit der angefochtenen Entscheidung könne daher nur angefochten werden, wenn die Klägerin verklagt werde, nachdem sie die Zahlung der Geldbuße abgelehnt habe, die wegen Verstoßes gegen die Rechtsvorschriften der Regionen über die Festsetzung der neuen Prozentsätze für die Verwertung von Verpackungsabfällen verhängt worden sei. Zudem sei nur der belgische Kassationsgerichtshof, das höchste Gericht in diesem Fall, verpflichtet, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen. Das bedeute, dass mindestens fünf Jahre verstreichen würden, in denen sich die Klägerin in einem Zustand der Ungewissheit bezüglich dieser Geldbuße und der Rechtsunsicherheit bezüglich der Gültigkeit der Verwertungsquoten befände. Infolgedessen sei diese Situation mit dem Erfordernis eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes unvereinbar.
Würdigung durch das Gericht
43 Nach Artikel 230 Absatz 4 EG kann jede „natürliche oder juristische Person … unter den gleichen Voraussetzungen gegen die an sie ergangenen Entscheidungen sowie gegen diejenigen Entscheidungen Klage erheben, die, obwohl sie als Verordnung oder als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen“.
44 Die Klägerin will die Nichtigerklärung von Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung erreichen, der die vom Königreich Belgien notifizierte Maßnahme bestätigt, die die Normen für die Verwertung einschließlich der stofflichen Verwertung von Verpackungsabfällen festlegt, die über die Zielvorgaben des Artikels 6 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 94/62 hinausgehen.
45 Die Richtlinie 94/62, die eine Harmonisierung der Vorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der Verpackungs‑ und der Verpackungsabfallwirtschaft bezweckt, wendet sich allgemein an die Mitgliedstaaten wegen des Erlasses von Rechtsakten allgemeiner Geltung für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer durch die zuständigen Organe dieser Staaten. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten in ihrem Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und b dazu, vor dem 30. Juni 2001 zwischen mindestens 50 und höchstens 65 Gewichtsprozent der Verpackungsabfälle zu verwerten und innerhalb dieses Verwertungsziels und innerhalb der gleichen Frist zwischen mindestens 25 und höchstens 45 Gewichtsprozent des gesamten Verpackungsmaterials, das in Verpackungsabfällen enthalten ist, und mindestens 15 Gewichtsprozent jedes einzelnen Verpackungsmaterials stofflich zu verwerten. Diese Richtlinie stellt demnach abstrakt und objektiv eine allgemeine Regelung für die Verwertung von Verpackungen und Verpackungsabfällen auf.
46 Gemäß Artikel 6 Absatz 6 dieser Richtlinie kann die Kommission bestätigen, dass ein Mitgliedstaat ein höheres Umweltschutzniveau weiterverfolgen darf, sofern die dafür vom Mitgliedstaat getroffenen Maßnahmen Verzerrungen des Binnenmarktes vermeiden und andere Mitgliedstaaten nicht daran hindern, der genannten Richtlinie nachzukommen, keine willkürliche Diskriminierung darstellen und zu keiner verschleierten Beschränkung des Handels zwischen Mitgliedstaaten führen.
47 Diese Ausnahmen von der allgemeinen Regelung, die die Bestätigungsentscheidungen der Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 6 der Richtlinie 94/62 darstellen, partizipieren am allgemeinen Charakter der Richtlinie, da sie sich abstrakt an unbestimmte Personengruppen wenden und für objektiv bestimmte Sachverhalte gelten (in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C‑213/91, Abertal u. a./Kommission, Slg. 1993, I‑3177, Randnr. 19; Beschluss des Gerichts vom 11. Juli 2000 in der Rechtssache T‑268/99, Fédération nationale d'agriculture biologique des régions de France u. a./Rat, Slg. 2000, II‑2893, Randnrn. 37 und 38, bestätigt durch Beschluss des Gerichtshofes vom 10. Mai 2001 in der Rechtssache C‑345/00 P, Fédération nationale d'agriculture biologique des régions de France u. a./Rat, Slg. 2001, I‑3811; Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 28. November 2003 in der Rechtssache T‑264/03 R, Schmoldt u. a./Kommission, Slg. 2003, II‑5089, Randnr. 64). Somit ist die angefochtene Entscheidung ein Rechtsakt von allgemeiner Geltung.
48 Es ist jedoch zu prüfen, ob die Klägerin trotz der allgemeinen Geltung dieser Entscheidung von der angefochtenen Vorschrift unmittelbar und individuell betroffen ist. Die allgemeine Geltung einer Vorschrift schließt nämlich nach ständiger Rechtsprechung nicht aus, dass diese Vorschrift bestimmte Wirtschaftsteilnehmer unmittelbar und individuell betrifft (in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C‑358/89, Extramet Industrie/Rat, Slg. 1991, I‑2501, Randnrn. 13 und 14; oben in Randnr. 31 zitiertes Urteil des Gerichtshofes, Codorniu/Rat, Randnr. 19; Urteil des Gerichtshofes vom 22. November 2001 in der Rechtssache C‑451/98, Antillean Rice Mills/Rat, Slg. 2001, I‑8949, Randnr. 46; Urteil des Gerichts vom 6. Dezember 2001 in der Rechtssache T‑43/98, Emesa Sugar/Rat, Slg. 2001, II‑3519, Randnr. 47).
49 Was die Frage angeht, ob die Klägerin im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG individuell betroffen ist, so kann nach der ständigen Rechtsprechung seit dem Urteil Plaumann/Kommission (oben, Randnr. 23) eine natürliche oder juristische Person, die nicht Adressatin einer Maßnahme ist, nur dann geltend machen, von der Maßnahme individuell betroffen zu sein, wenn diese sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie daher in ähnlicher Weise individualisiert wie einen Adressaten (Urteil des Gerichtshofes vom 1. April 2004 in der Rechtssache C‑263/02 P, Kommission/Jégo-Quéré, Slg. 2004, I‑3425, Randnr. 45).
50 Die Klägerin trägt hierzu erstens vor, dass sie die einzige für die Verwertung von Verpackungsabfällen privater Haushalte zugelassene Einrichtung sei und aufgrund dieser Zulassung als Einzige verschiedene Verpflichtungen erfüllen müsse.
51 Dieser Umstand ist jedoch nicht geeignet, die Klägerin im Sinne der oben in Randnummer 49 genannten Rechtsprechung zu individualisieren. Da die angefochtene Entscheidung bestätigt, dass das Königreich Belgien über die Zielvorgaben des Artikels 6 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 94/62 für die stoffliche Verwertung hinausgeht, die für alle Verpackungsmaterialien und ‑abfälle gelten, sind Unternehmen, die Verpackungsabfälle privater Haushalte behandeln und dafür zuvor eine Zulassung von den belgischen Behörden erhalten haben, von dieser Entscheidung nicht besonders betroffen.
52 Die angefochtene Entscheidung betrifft die Klägerin nur aufgrund ihrer objektiven Eigenschaft als im Verpackungssektor tätiger Wirtschaftsteilnehmer und in der gleichen Weise wie jeden anderen Wirtschaftsteilnehmer, der sich tatsächlich oder potenziell in der gleichen Lage befindet (vgl. in diesem Sinne oben in Randnr. 47 zitiertes Urteil Abertal u. a./Kommission, Randnr. 20, und Beschluss des Gerichts vom 6. Mai 2003 in der Rechtssache T‑45/02, DOW AgroSciences/Parlament und Rat, Slg. 2003, II‑1973, Randnr. 43).
53 Zweitens vertritt die Klägerin im Wesentlichen die Ansicht, dass sie das einzige Unternehmen sei, das infolge der angefochtenen Entscheidung de facto eine hohe Geldbuße zahlen müsse.
54 Hierzu ist zunächst festzustellen, dass Artikel 30 Absatz 2 des Kooperationsabkommens nur die Möglichkeit einer Geldbuße vorsieht und dass diese für alle Wirtschaftsteilnehmer, die für Verpackungen verantwortlich sind, und alle zugelassenen Einrichtungen gilt, die nicht innerhalb der Fristen die vorgeschriebenen Prozentsätze erreichen. Die in Artikel 30 Absatz 2 des Kooperationsabkommens vorgesehene Geldbuße gilt daher nicht ausschließlich für die Klägerin, was sie im Übrigen indirekt mit der Feststellung anerkannt hat, dass „die Auswirkung einer Geldbuße auf [sie selbst] vollkommen verschieden ist von der auf einen eventuellen anderen für Verpackungsabfall verantwortlichen Wirtschaftsteilnehmer“.
55 Weiter ist die Tatsache, dass die Klägerin einen bedeutenden Marktanteil auf dem Markt der Verpackungsabfälle privater Haushalte hat und ihre Haupttätigkeit die Sammlung und Verwertung solcher Verpackungsabfälle ist, so dass der Betrag und die Wahrscheinlichkeit einer eventuellen Geldbuße für sie höher als für die anderen Wirtschaftsteilnehmer ist, kein Beweis, dass sie von der angefochtenen Entscheidung individuell betroffen ist. Denn nach der Rechtsprechung reichen die von einem Kläger angeführten wirtschaftlichen Folgen einer streitigen Vorschrift, auch wenn sie dem Urheber der Handlung bekannt sind, an und für sich nicht aus, um den Kläger in Bezug auf eine allgemein geltende Vorschrift zu individualisieren (in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 12. Oktober 2000 in der Rechtssache C‑300/00 P[R], Federación de Cofradías de Pescadores de Guipúzcoa u. a./Rat, Slg. 2000, I‑8797, Randnrn. 39 und 41). Außerdem vermag nach der Rechtsprechung der Umstand, dass sich ein Rechtsakt von allgemeiner Geltung auf die verschiedenen Adressaten im konkreten Fall unterschiedlich auswirken kann, diese nicht aus dem Kreis aller übrigen betroffenen Wirtschaftsteilnehmer herauszuheben, sofern seine Anwendung nach einem objektiv bestimmten Tatbestand erfolgt (in diesem Sinne Beschlüsse des Gerichtshofes vom 18. Dezember 1997 in der Rechtssache C‑409/96 P, Sveriges Betodlares und Henrikson/Kommission, Slg. 1997, I‑7531, Randnr. 37, und des Gerichts vom 8. Dezember 1998 in der Rechtssache T‑39/98, Sadam Zuccherifici u. a./Rat, Slg. 1998, II‑4207, Randnr. 22, bestätigt durch Urteil des Gerichtshofes vom 31. Mai 2001 in der Rechtssache C‑41/99 P, Sadam Zuccherifici u. a./Rat, Slg. 2001, I‑4239). Wie oben in Randnummer 47 festgestellt worden ist, ist die angefochtene Entscheidung ein Rechtsakt von allgemeiner Geltung, da sie sich abstrakt an unbestimmte Personengruppen wendet und für objektiv bestimmte Sachverhalte gilt.
56 Soweit sich die Klägerin als Beleg dafür, dass der Gerichtshof für die Beurteilung der individuellen Betroffenheit der Klägerinnen ein wirtschaftliches und finanzielles Kriterium angewandt habe, auf die Urteile Les Verts/Parlament (oben, Randnr. 31) und Codorniu/Rat (oben, Randnr. 31) beruft, ist festzustellen, dass der Kontext der vorliegenden Rechtssache sich von dem der Rechtssachen, die zu jenen Urteilen geführt haben, unterscheidet.
57 Anders als im Fall des Urteils Codorniu/Rat (oben, Randnr. 31), in dem eine Vorschrift von allgemeiner Geltung die klagende Gesellschaft daran hinderte, ihre eingetragene und schon lange genutzte Marke zu nutzen, erlaubt nämlich die Zulassung der Klägerin vorliegend nur die Übernahme der Verpflichtungen zur Verwertung von Verpackungsabfall, die den für den Verpackungsabfall privater Haushalte verantwortlichen Wirtschaftsteilnehmern aufgrund der Rechtsvorschriften der Regionen obliegen (Artikel 1 Nummer 22 des Kooperationsabkommens). Außerdem gewährt diese Zulassung, die nur für einen Zeitraum von fünf Jahren vom 1. Januar 1999 an (Artikel 10 Absatz 4 des Kooperationsabkommens und Artikel 24 des Zulassungsbescheids) im Rahmen der Verpflichtungen erteilt worden ist, die sowohl der Klägerin als auch den anderen für Verpackungen verantwortlichen Wirtschaftsteilnehmern obliegen, der Klägerin kein Recht auf eine besondere Verwertungsquote. Denn Artikel 25 Absatz 1 Nummer 3 des Kooperationsabkommens bestimmt, dass das Entscheidungsorgan der Interregionalen Verpackungskommission jederzeit die in der Zulassung für die Ausübung der Tätigkeit festgelegten Bedingungen aus Gründen des Allgemeininteresses abändern kann. Daher befindet sich die Klägerin in einer anderen Lage als die Klägerin in der Rechtssache, die zum Urteil Codorniu/Rat (oben, Randnr. 31) geführt hat, und kann sich nicht auf diese Rechtsprechung berufen.
58 Der Sachverhalt des vorliegenden Falles unterscheidet sich auch von dem, der dem Urteil Les Verts/Parlament (oben, Randnr. 31) zugrunde lag. Abgesehen von dem aufgrund der betroffenen Parteien und Organe grundlegend anders gearteten Kontext besteht zwischen der Situation der Klägerin und der der anderen für Verpackungen verantwortlichen Wirtschaftsteilnehmer auch kein Unterschied im Hinblick auf die angefochtene Entscheidung. In der Rechtssache Les Verts hatten bestimmte politische Gruppierungen am Erlass eines Beschlusses des Europäischen Parlaments mitgewirkt, der sowohl ihre eigene Behandlung als auch diejenige konkurrierender, im Parlament noch nicht vertretener Gruppierungen betraf. Sie waren folglich bestimmbar und damit individuell betroffen und hätten einen größeren Rechtsschutz genossen als die konkurrierenden Gruppierungen, die nicht im Parlament vertreten waren (oben in Randnr. 31 zitiertes Urteil Les Verts/Parlament, Randnr. 36). Im vorliegenden Fall dagegen haben die anderen für Verpackungen verantwortlichen Wirtschaftsteilnehmer ebenso wenig wie die Klägerin (unten, Randnrn. 63 ff.) am Erlass der Entscheidung mitgewirkt, die sowohl ihre Behandlung als auch die der Klägerin betrifft. Folglich genießen die anderen für Verpackungen verantwortlichen Wirtschaftsteilnehmer im vorliegenden Fall insoweit keinen größeren Rechtsschutz als die Klägerin. Dieses Urteil kann daher von der Klägerin nicht als Argument dafür angeführt werden, dass sie von der angefochtenen Entscheidung individuell betroffen ist.
59 Drittens beruft sich die Klägerin zum Nachweis ihrer individuellen Betroffenheit darauf, dass die Kommission bei der angefochtenen Entscheidung von öffentlichen Ausschreibungen, die nur die Klägerin durchführe, und von Angaben über Haushaltsabfälle ausgegangen sei, die von der Klägerin stammten und nur sie beträfen.
60 Das Gericht stellt hierzu zunächst fest, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung bei der Beurteilung der Angemessenheit der notifizierten Maßnahmen das Vorliegen öffentlicher Ausschreibungen tatsächlich berücksichtigt hat (Abschnitt II Buchstaben a und b der angefochtenen Entscheidung) und dass die Klägerin gemäß dem Zulassungsbescheid die Aufträge für die stoffliche Verwertung durch Ausschreibungsverfahren zu vergeben hat (Artikel 8 bis 11 des Zulassungsbescheids). Außerdem sind die Angaben der Klägerin von der Kommission beim Erlass der angefochtenen Entscheidung offensichtlich berücksichtigt worden.
61 Nach der Rechtsprechung reicht die Tatsache, dass die Kommission ihre Entscheidung auf Verpflichtungen der Klägerin und auf sie betreffende Angaben gestützt hat, nur aus, um Letztere zu individualisieren, wenn sich die Berücksichtigung ihrer Situation aus den einschlägigen Vorschriften ergibt. Das wäre der Fall, wenn die Kommission aufgrund besonderer Vorschriften verpflichtet wäre, die Folgen einer von ihr beabsichtigten Handlung auf die Lage bestimmter Personen zu berücksichtigen, so dass Letztere dadurch individualisiert werden könnten (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 17. Januar 1985 in der Rechtssache 11/82, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, Slg. 1985, 207, Randnrn. 21 und 28 bis 31; vom 26. Juni 1990 in der Rechtssache C‑152/88, Sofrimport/Kommission, Slg. 1990, I‑2477, Randnr. 11; vom 11. Februar 1999 in der Rechtssache C‑390/95 P, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Slg. 1999, I‑769, Randnrn. 25 bis 28; Urteile des Gerichts vom 14. September 1995 in den Rechtssachen T‑480/93 und T‑483/93, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Slg. 1995, II‑2305, Randnr. 67, und vom 17. Januar 2002 in der Rechtssache T‑47/00, Rica Foods/Kommission, Slg. 2002, II‑113, Randnr. 41). Dies wäre auch der Fall, wenn die einschlägigen Vorschriften ein Recht des Betroffenen auf Beteiligung am vorprozessualen Verfahren vorsähen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 26. September 2000 in den Rechtssachen T‑74/97 und T‑75/97, Büchel/Rat und Kommission, Slg. 2000, II‑3067, Randnr. 58).
62 Was das Vorliegen einer spezifischen Situation angeht, die beim Erlass der angefochtenen Entscheidung zu berücksichtigen gewesen wäre, so bestimmt Artikel 6 Absatz 6 der Richtlinie 94/62, dass einerseits die Mitgliedstaaten, die ein höheres Umweltschutzniveau als das in Absatz 1 Buchstaben a und b dieses Artikels vorgesehene weiterverfolgen wollen, die Kommission informieren müssen und andererseits die Kommission diese Maßnahme bestätigen muss, nachdem sie in Zusammenarbeit mit sämtlichen Mitgliedstaaten überprüft hat, dass die betreffenden Mitgliedstaaten über die dafür angemessene Kapazität zur Verwertung – einschließlich der stofflichen Verwertung – verfügen und dass diese Maßnahmen nicht zu Verzerrungen des Binnenmarktes führen, andere Mitgliedstaaten nicht daran hindern, der Richtlinie nachzukommen, und weder eine willkürliche Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen Mitgliedstaaten bewirken.
63 Diese Überprüfungspflicht der Kommission bedeutet, dass nur Tatsachen bezüglich der Verwertung einschließlich der stofflichen Verwertung der Verpackungsabfälle auf staatlicher und zwischenstaatlicher Ebene berücksichtigt werden, nicht aber die besondere Situation eines Unternehmens, das im Bereich der Verwertung einschließlich der stofflichen Verwertung von Verpackungsabfällen privater Haushalte tätig ist. Artikel 6 Absatz 6 der Richtlinie 94/62 sieht im Übrigen ausdrücklich vor, dass diese Überprüfung in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten durchzuführen ist. Daraus folgt, dass es der Kommission nicht zukommt, die Wirtschaftsteilnehmer oder sogar bestimmte Wirtschaftsteilnehmer unmittelbar zu Rate zu ziehen.
64 Somit ist festzustellen, dass Artikel 6 Absatz 6 der Richtlinie 94/62 die Kommission nicht zur Berücksichtigung der besonderen Situation einzelner Unternehmen wie der Klägerin verpflichtet, wenn sie Maßnahmen bestätigt, die von den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie festgelegten Zielvorgaben abweichen.
65 Außerdem ergibt sich eine solche Verpflichtung der Kommission weder aus den Artikeln 16 und 21 der Richtlinie 94/62, die ein Notifizierungsverfahren bzw. die Beteiligung eines Ausschusses vorsehen, in dessen Rahmen die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten stattfindet, noch aus den anderen Vorschriften der Richtlinie 94/62. Daher kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Kommission ihre besondere Situation bei Erlass der angefochtenen Entscheidung hätte berücksichtigen müssen.
66 Bezüglich eines Rechts auf Beteiligung am Verfahren ergibt sich aus dem Vorhergehenden, dass es keine Verfahrensvorschrift über die Beteiligung betroffener Unternehmen am Verwaltungsverfahren gibt. Die Klägerin hat das im Übrigen beiläufig anerkannt, als sie vorgetragen hat, dass eine solche Anhörungspflicht, auch wenn die Richtlinie sie nicht ausdrücklich vorsehe, aufgrund der Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung bejaht werden müsste.
67 Überdies hat die Klägerin jedenfalls nicht bewiesen, dass sie de facto an dem Verfahren vor der Kommission unmittelbar beteiligt war. Infolgedessen kann sich die Klägerin, selbst wenn ein solches Recht, gegebenenfalls aufgrund der Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung oder einer besonderen Vorschrift wie im Antidumpingbereich, bestünde, nicht auf dieses Recht berufen, da sie es nicht ausgeübt hat (Urteil des Gerichtshofes vom 20. März 1985 in der Rechtssache 264/82, Timex/Rat und Kommission, Slg. 1985, 849, Randnrn. 13 bis 16, und Urteil des Gerichts vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache T‑161/94, Sinochem Heilongjiang/Rat, Slg. 1996, II‑695, Randnr. 47).
68 Somit ist der Umstand, dass die Kommission Angaben und Verpflichtungen der Klägerin bei Erlass der angefochtenen Entscheidung berücksichtigt hat, nicht geeignet, Letztere zu individualisieren.
69 Viertens macht die Klägerin geltend, dass sie eine der Informationsquellen gewesen sei, die der Kommission zur Verfügung gestanden hätten, und Letztere die Informationen, die ihr von den Mitgliedstaaten im Rahmen des in Artikel 6 Absatz 6 der Richtlinie 94/62 vorgesehenen Verfahrens geliefert würden, gemäß dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung überprüfen müsse. Die Kommission hätte deshalb eine Stellungnahme der Klägerin einholen müssen, um festzustellen, ob die von den Mitgliedstaaten gelieferten Informationen der Wahrheit entsprochen hätten. Daher meint die Klägerin, dass sie von der angefochtenen Entscheidung auch aus diesem Grund individuell betroffen sei.
70 Abgesehen davon, dass die Klägerin kein Recht auf eine Beteiligung an dem vorliegenden Verfahren gehabt hat (vgl. oben, Randnr. 66), ist dazu festzustellen, dass vorbehaltlich einer entsprechenden Vorschrift nach der Rechtsprechung weder das Verfahren zur Ausarbeitung allgemein geltender Rechtsakte noch diese selbst als Maßnahmen von allgemeiner Geltung nach den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts eine Beteiligung der betroffenen Personen verlangen, da davon ausgegangen wird, dass die Interessen dieser Personen durch die für den Erlass derartiger Rechtsakte zuständigen politischen Instanzen wahrgenommen werden (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Gerichts vom 30. September 1997 in der Rechtssache T‑122/96, Federolio/Kommission, Slg. 1997, II‑1559, Randnr. 75, vom 15. September 1998 in der Rechtssache T‑109/97, Molkerei Großbraunshain und Bene Nahrungsmittel/Kommission, Slg. 1998, I‑3533, Randnr. 60, bestätigt durch Beschluss des Gerichtshofes vom 26. Oktober 2000 in der Rechtssache C‑447/98 P, Molkerei Großbraunshain und Bene Nahrungsmittel/Kommission, Slg. 2000, I‑9097, und vom 9. November 1999 in der Rechtssache T‑114/99, CSR Pampryl/Kommission, Slg. 1999, II‑3331, Randnr. 50).
71 Im vorliegenden Fall ist die angefochtene Handlung ein Rechtsakt allgemeiner Geltung (vgl. oben, Randnr. 47). Die angeführte Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung stellt einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar. Nach der zuvor genannten Rechtsprechung verlangt dieser Grundsatz nicht die Beteiligung der betroffenen Personen bei der Ausarbeitung eines solchen Rechtsakts. Somit kann die Klägerin mangels einer ausdrücklichen Vorschrift des Gesetzgebers aus dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung kein Verfahrensrecht ableiten, das für sie ein Recht zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage begründen könnte.
72 Fünftens trägt die Klägerin schließlich vor, dass die Einreichung einer Beschwerde für ihre individuelle Betroffenheit spreche. Das Gericht stellt hierzu fest, dass diese Beschwerde am 10. Juni 2003 erhoben wurde, d. h. mehr als vier Monate nach dem Erlass der angefochtenen Entscheidung und sogar nach Ablauf einer eventuellen Klagefrist gemäß Artikel 230 Absatz 5 EG. Außerdem muss eine solche Beschwerde in der logischen Folge dieser Argumentation nach ihrem eigenen Wert beurteilt werden, da sie in keiner Verbindung zu dem vorliegenden gerichtlichen Verfahren steht. Denn von der Tatsache abgesehen, dass diese Beschwerde keinen Einfluss auf den Erlass der angefochtenen Entscheidung haben konnte, sagt die Einreichung einer Beschwerde bei der Kommission nach dem Erlass einer Entscheidung noch nichts darüber aus, ob die Klägerin im Hinblick auf Artikel 230 Absatz 4 EG zur Erhebung einer Klage auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung befugt war. Mangels einer Vorschrift, die eine solche Beschwerde im Rahmen eines vorprozessualen Verfahrens vorsieht, sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen in Artikel 230 Absatz 4 EG unabhängig von einer von der Klägerin bei der Kommission nach Erlass der angefochtenen Handlung eingereichten Beschwerde zu beurteilen. Somit liegt dieses Argument neben der Sache.
73 Nach alledem kann die Klägerin nicht als individuell betroffen im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG angesehen werden.
74 Es ist jedoch noch zu prüfen, ob dieses Ergebnis nicht, wie die Klägerin meint, durch das Erfordernis eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes in Frage gestellt wird.
75 Dazu ist Folgendes festzustellen. Wie der Gerichtshof in den Urteilen Unión de Pequeños Agricultores/Rat (oben, Randnr. 40, Randnr. 40) und Kommission/Jégo-Quéré (oben, Randnr. 49, Randnr. 30) ausgeführt hat, hat der EG‑Vertrag mit den Artikeln 230 EG und 241 EG auf der einen und Artikel 234 EG auf der anderen Seite ein vollständiges System von Rechtsbehelfen und Verfahren geschaffen, das die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe gewährleisten soll, und mit dieser Kontrolle den Gemeinschaftsrichter betraut (vgl. in diesem Sinne auch das oben in Randnr. 31 zitierte Urteil Les Verts/Parlament, Randnr. 23). In diesem System haben natürliche oder juristische Personen, die aufgrund der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Artikels 230 Absatz 4 EG Gemeinschaftshandlungen von allgemeiner Geltung nicht unmittelbar anfechten können, die Möglichkeit, die Ungültigkeit solcher Handlungen je nach den Umständen des Falles entweder inzident gemäß Artikel 241 EG vor dem Gemeinschaftsrichter oder aber vor den nationalen Gerichten geltend zu machen und darauf hinzuwirken, dass diese Gerichte, die nicht selbst die Ungültigkeit der genannten Handlungen feststellen können (Urteil des Gerichtshofes vom 22. Oktober 1987 in der Rechtssache 314/85, Foto-Frost, Slg. 1987, 4199, Randnr. 20), dem Gerichtshof insoweit Fragen zur Vorabentscheidung vorlegen.
76 Abgesehen davon, dass es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes Sache der Mitgliedstaaten ist, ein vollständiges System von Rechtsbehelfen und Verfahren vorzusehen, das die Wahrung des Rechts auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gewährleistet (oben in Randnr. 40 zitiertes Urteil Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Randnr. 41, und oben in Randnr. 49 zitiertes Urteil Kommission/Jégo-Quéré, Randnr. 31), hat der Gerichtshof auch entschieden, dass einer Auslegung der Zulässigkeitsvorschriften des Artikels 230 EG nicht gefolgt werden kann, nach der die Nichtigkeitsklage für zulässig erklärt werden müsste, wenn nach einer konkreten Prüfung der nationalen Verfahrensvorschriften durch den Gemeinschaftsrichter bewiesen ist, dass diese Vorschriften es dem Einzelnen nicht gestatten, eine Klage zu erheben, mit der er die Gültigkeit der streitigen Gemeinschaftshandlung in Frage stellen kann. Eine Direktklage zum Gemeinschaftsrichter mit dem Ziel der Nichtigerklärung wäre selbst dann nicht möglich, wenn nach einer konkreten Prüfung der nationalen Verfahrensvorschriften durch diesen Richter bewiesen wäre, dass diese Vorschriften dem Einzelnen nicht gestatten, eine Klage zu erheben, mit der er die Gültigkeit der streitigen Gemeinschaftshandlung in Frage stellen kann (Beschluss des Gerichtshofes vom 12. Dezember 2003 in der Rechtssache C‑258/02 P, Bactria/Kommission, Slg. 2003, I‑15105, Randnr. 58). Denn eine solche Regelung würde es in jedem Einzelfall erforderlich machen, dass der Gemeinschaftsrichter das nationale Verfahrensrecht prüft und auslegt, was seine Zuständigkeit im Rahmen der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Gemeinschaftshandlungen überschreiten würde (oben in Randnr. 40 zitiertes Urteil Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Randnr. 43, und oben in Randnr. 49 zitiertes Urteil Kommission/Jégo-Quéré, Randnrn. 33 und 34).
77 Schließlich hat der Gerichtshof jedenfalls eindeutig entschieden (oben in Randnr. 40 zitiertes Urteil Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Randnr. 44, und oben in Randnr. 49 zitiertes Urteil Kommission/Jégo-Quéré, Randnr. 36), dass das Erfordernis der individuellen Betroffenheit gemäß Artikel 230 Absatz 4 EG zwar im Licht des Grundsatzes eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 15. Mai 1986 in der Rechtssache 222/84, Johnston, Slg. 1986, 1651, Randnr. 18) unter Berücksichtigung der verschiedenen Umstände, die einen Kläger individualisieren können, auszulegen ist, diese Auslegung aber nicht, ohne dass die den Gemeinschaftsgerichten durch den Vertrag verliehenen Befugnisse überschritten würden, zum Wegfall des fraglichen Erfordernisses führen kann, das im EG-Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist.
78 Auch wenn ein anderes System der Rechtmäßigkeitskontrolle der Gemeinschaftshandlungen von allgemeiner Geltung als dasjenige, das durch den ursprünglichen Vertrag geschaffen und in seinen Grundzügen nie geändert worden ist, sicherlich vorstellbar ist, so wäre es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes doch Sache der Mitgliedstaaten, das derzeit geltende System gegebenenfalls gemäß Artikel 48 EU zu reformieren (oben in Randnr. 40 zitiertes Urteil Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Randnr. 45).
79 Die Klägerin äußert sich erstaunt über diese Begründung des Gerichtshofes für seine ablehnende Haltung, da sich die Rechtsprechung des Gerichtshofes in der Vergangenheit grundlegend geändert habe. Außerdem meint sie, dass der Entwurf des Vertrages über eine Verfassung für Europa eine Leitlinie für die Auslegung von Artikel 230 Absatz 4 EG darstelle.
80 Zur Frage früherer grundlegender Änderungen der Rechtsprechung des Gerichtshofes in bestimmten Bereichen genügt die Feststellung, dass eine solche Änderung im vorliegenden Fall nicht stattgefunden hat und es gemäß Artikel 225 EG und der Satzung des Gerichtshofes dem Gericht nicht zukommt, sich zur Begründetheit einer Entscheidung des Gerichtshofes zu äußern.
81 Was den Entwurf des Vertrages über eine Verfassung für Europa angeht, so ist dieser Vertrag noch nicht in Kraft getreten. Infolgedessen kann das Gericht durch diesen Vertrag oder den ihm zugrunde liegenden Willen der politischen Führer Europas nicht gebunden sein.
82 Demnach kann die Klägerin sich angesichts der Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihr kein Rechtsbehelf zur Verfügung stehe, wenn die Nichtigkeitsklage für unzulässig erklärt werden sollte.
83 Das Erfordernis eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes kann unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung des Gerichtshofes somit nichts an dem Ergebnis ändern, dass die Klägerin nicht individuell betroffen im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG ist. Da die Klägerin eine der Zulassungsvoraussetzungen des Artikels 230 Absatz 4 EG nicht erfüllt, ist die vorliegende Klage als unzulässig abzuweisen.
Kosten
84 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Dritte Kammer)
beschlossen:
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die der Beklagten.
Luxemburg, den 16. Februar 2005
Der Kanzler
Der Präsident
H. Jung
J. Azizi
* Verfahrenssprache: Niederländisch.
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