Rechtssache T‑289/03
British United Provident Association Ltd (BUPA) u. a.
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
„Streithilfe – Vertraulichkeit“
Beschluss des Präsidenten der Dritten erweiterten Kammer des Gerichts vom 4. März 2005
Leitsätze des Beschlusses
1. Verfahren – Streithilfe – Übermittlung der Schriftstücke an die Streithelfer – Ausnahme – Vertrauliche Behandlung – Voraussetzungen – Antrag auf vertrauliche Behandlung – Begründung – Prüfung durch den Präsidenten – Prüfung des geheimen oder vertraulichen Charakters – Interessenabwägung
(Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 116 § 2; Dienstanweisung für den Kanzler des Gerichts, Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 1)
2. Verfahren – Streithilfe – Übermittlung der Schriftstücke an die Streithelfer – Ausnahme – Vertrauliche Behandlung – Informationen, die einer öffentlichen Stelle, die der nationale Gesetzgeber mit bestimmten Befugnissen zur Überwachung und Durchführung der nationalen Bestimmungen über die private Krankenversicherung betraut hat und die der Regierung Bericht erstatten muss, von einem Versicherer erteilt werden – Informationen, die gegenüber dem betroffenen Mitgliedstaat nicht als vertraulich angesehen werden können
(Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 116 § 2)
3. Verfahren – Streithilfe – Übermittlung der Schriftstücke an die Streithelfer – Ausnahme – Vertrauliche Behandlung – Antrag auf vertrauliche Behandlung gegenüber einem Mitgliedstaat, der mit der Gefahr gerechtfertigt wird, dass dieser Staat einem anderen, von ihm abhängigen Streithelfer Informationen übermittelt, deren Vertraulichkeit dieser nicht bestritten hat – Im Hinblick auf die Unzulässigkeit eines solchen Verhaltens des Mitgliedstaats nicht erwiesene Gefahr
(Artikel 10 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 116 § 2)
4. Verfahren – Streithilfe – Übermittlung der Schriftstücke an die Streithelfer – Ausnahme – Vertrauliche Behandlung – Antrag auf vertrauliche Behandlung, der sich auf in den Medien u. a. auf Veranlassung der Klägerin selbst bereits weit verbreitete Informationen bezieht – Zurückweisung
(Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 116 § 2)
5. Verfahren – Streithilfe – Übermittlung der Schriftstücke an die Streithelfer – Ausnahme – Vertrauliche Behandlung – Antrag auf vertrauliche Behandlung, der sich auf Daten bezieht, die keinen Zugang zu konkreten wirtschaftlichen und für die Klägerinnen schädlichen Informationen geben können – Zurückweisung
(Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 116 § 2)
1. Satz 1 des Artikels 116 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts stellt den Grundsatz auf, dass alle den Parteien zugestellten Schriftstücke den Streithelfern übermittelt werden müssen. Nur ausnahmsweise erlaubt daher Satz 2 dieser Vorschrift, bestimmte Unterlagen vertraulich zu behandeln und deshalb von der Verpflichtung zur Übermittlung an die Streithelfer auszunehmen.
Um die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen von dieser Ausnahme Gebrauch gemacht werden kann, muss für jedes Aktenstück oder jede Passage eines Aktenstücks, dessen oder deren vertrauliche Behandlung beantragt wird, das berechtigte Anliegen des Klägers, zu verhindern, dass seine geschäftlichen Interessen wesentlich beeinträchtigt werden, und das ebenso berechtigte Anliegen der Streithelfer, über die notwendigen Informationen zu verfügen, um vollständig in der Lage zu sein, vor dem Gericht ihre Rechte geltend zu machen und ihre Auffassung zu vertreten, miteinander in Einklang gebracht werden.
Einem Antrag auf vertrauliche Behandlung von Informationen, die Geschäftsgeheimnisse enthalten, ist in der Regel stattzugeben. Außerdem kann von dem in Artikel 116 § 2 Satz 1 der Verfahrensordnung niedergelegten Grundsatz nur abgewichen werden, nachdem geprüft worden ist, ob das Aktenstück, für das ein ordnungsgemäß begründeter Antrag auf vertrauliche Behandlung gestellt wurde, vertraulichen Charakter hat. Insbesondere um eine solche Prüfung zu ermöglichen, sieht Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Dienstanweisung für den Kanzler des Gerichts vor, dass der Antrag einer Partei auf Anordnung der vertraulichen Behandlung bestimmter Angaben in den Akten die vertraulichen Angaben oder Passagen genau zu bezeichnen hat und eine Begründung ihres vertraulichen Charakters enthalten muss.
Demnach hat der Präsident bei einem Antrag auf vertrauliche Behandlung zunächst die Frage zu prüfen, ob die Angaben, für die eine vertrauliche Behandlung beantragt worden ist, als Geschäftsgeheimnisse oder vertrauliche Informationen gegenüber dem Streithelfer bezeichnet werden können, der gegen den ihm bestimmte Angaben der Akte vorenthaltenden Ausschluss vorgeht. Nur wenn dies der Fall ist, hat er die berechtigten Interessen der Verfahrensbeteiligten nach den oben genannten Grundsätzen miteinander in Einklang zu bringen.
(vgl. Randnrn. 22-26)
2. Gegenüber einem als Streithelfer einem Verfahren beim Gericht beigetretenen Mitgliedstaat können Informationen nicht als vertraulich angesehen werden, die sich auf die möglicherweise die Klägerin treffenden Folgen der Durchführung eines Risikoausgleichsprogramms für den nationalen Krankenversicherungsmarkt beziehen und die die auf diesem Markt tätige genannte Partei anlässlich dessen einer staatlichen Stelle dieses Staates erteilt hat, die vom nationalen Gesetzgeber mit bestimmten Befugnissen zur Überwachung und Durchführung der nationalen Bestimmungen über die private Krankenversicherung sowie mit der Funktion eines Beraters der Regierung auf diesem Gebiet betraut worden ist und alle wesentlichen tatsächlichen Angaben über das Funktionieren des privaten Krankenversicherungsmarktes zu sammeln, zu bewerten und an den zuständigen Minister weiterzuleiten hat, damit die Relevanz der Einführung des genannten Risikoausgleichsprogramms beurteilt werden kann.
(vgl. Randnrn. 28-29)
3. Die Tatsache, dass ein Mitgliedstaat und eine unter bestimmten Gesichtspunkten von ihm abhängige Stelle zu einer bestimmten Frage übereinstimmende allgemeine Positionen vertreten, erlaubt nicht den Schluss, dass ihre jeweiligen Beitritte im Rahmen eines Verfahrens beim Gericht zwangsläufig vollständig miteinander übereinstimmen, dass sie wahrscheinlich insoweit alle Informationen, auch vertraulicher Natur, über die laufende Rechtssache untereinander austauschen oder dass dem Mitgliedstaat übermittelte Informationen, hinsichtlich deren die genannte Stelle nicht bestritten hat, dass sie ihr gegenüber vertraulichen Charakter haben, ihr dennoch vom Mitgliedstaat zugänglich gemacht werden.
Die Gefahr einer solchen Übermittlung kann daher nicht zugrunde gelegt werden, um diesen Informationen gegenüber dem Mitgliedstaat vertraulichen Charakter zu verleihen, zumal es jedenfalls unzulässig wäre und einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege und, soweit ein Mitgliedstaat involviert wäre, der Loyalitätspflicht aus Artikel 10 EG gleichkäme, wenn die Streithelfer bestimmte Informationen untereinander austauschen würden, die ihnen nach Einwänden der Gegenseite vom Gericht auf individueller Basis und nur zum Zweck der Wahrnehmung ihrer eigenen berechtigten Interessen im vorliegenden Verfahren übermittelt worden sind.
(vgl. Randnrn. 31-32)
4. Die Anträge auf vertrauliche Behandlung gegenüber einem Streithelfer in Bezug auf Informationen, die bereits in den Medien weit verbreitet worden sind, sind zurückzuweisen, weil diese Informationen ihren vertraulichen Charakter eingebüßt haben und daher keinen besonderen Schutz durch das Gericht mehr verdienen.
(vgl. Randnrn. 34-35)
5. Da nicht schlüssig dargelegt worden ist, wie es auf der Grundlage aggregierter Daten, die darüber hinaus schon ein gewisses Alter aufweisen, denkbar wäre, dass ein Dritter daraus konkrete, für die geschäftlichen Interessen der Klägerinnen schädliche Informationen über den Umsatz, die Buchhaltung und schließlich ihre aktuelle Ertragslage herleiten könnte, muss ihr Antrag, solche Daten von den einem Streithelfer zu übermittelnden Unterlagen auszunehmen, zurückgewiesen werden.
(vgl. Randnr. 38)
BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DER DRITTEN ERWEITERTEN KAMMER DES GERICHTS
4. März 2005(*)
„Streithilfe – Vertraulichkeit“
In der Rechtssache T-289/03
British United Provident Association Ltd (BUPA) mit Sitz in London (Vereinigtes Königreich),
BUPA Insurance Ltd mit Sitz in London,
BUPA Ireland Ltd mit Sitz in Dublin (Irland),
Prozessbevollmächtigte: N. Green, QC, K. Bacon und J. Burke, Barristers, und B. Amory, avocat,
Klägerinnen,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, zunächst vertreten durch J. Flett als Bevollmächtigten, sodann durch N. Khan als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
unterstützt durch
Königreich der Niederlande, vertreten durch N. Bel als Bevollmächtigten,
Irland, vertreten durch D. O’Hagan als Bevollmächtigten im Beistand von G. Hogan, SC, und E. Regan, Barrister, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
und
Voluntary Health Insurance Board mit Sitz in Dublin, Prozessbevollmächtigte: D. Collins, G. FitzGerald und D. Clarke, Solicitors,
Streithelfer,
wegen Nichtigerklärung der Entscheidung C(2003) 1322 final der Kommission vom 13. Mai 2003 über ein Risikoausgleichsprogramm für den irischen Krankenversicherungsmarkt (staatliche Beihilfe N 46/2003-Irland)
erlässt
DER PRÄSIDENT DER DRITTEN ERWEITERTEN KAMMER DES GERICHTS ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
folgenden
Beschluss
Sachverhalt und Verfahren
1 Mit am 20. August 2003 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragener Klageschrift haben die Klägerinnen Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2003) 1322 final der Kommission vom 13. Mai 2003 über ein Risikoausgleichsprogramm („Risk equalisation scheme“, im Folgenden: RES) für den irischen Krankenversicherungsmarkt (staatliche Beihilfe N 46/2003-Irland).
2 Mit diesem Rechtsakt hat die Kommission beschlossen, gegen das RES keine Einwände zu erheben, weil es keine Elemente einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG enthalte. Aus der angefochtenen Entscheidung geht hervor, dass diese Regelung im Wesentlichen ein System steuerähnlicher Abgaben vorsah, das auf eine Harmonisierung des Risikoniveaus abzielte, dem die Wirtschaftsteilnehmer auf dem Markt der Krankenzusatzversicherungen, der in Irland seit Beginn der 90er Jahre liberalisiert ist, ausgesetzt sind.
3 Mit am 27. November, 12. Dezember und 17. Dezember 2003 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragenen Schriftsätzen haben Irland, das Königreich der Niederlande und der Voluntary Health Insurance Board (Rat der freiwilligen Krankenversicherungen, im Folgenden: VHI) beantragt, im vorliegenden Verfahren als Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten zugelassen zu werden. Die Streithilfeanträge sind den Klägerinnen und der Beklagten zugestellt worden.
4 Mit Schreiben vom 14. Dezember 2003 und 22. Januar 2004 hat die Beklagte mitgeteilt, dass sie hinsichtlich der Streithilfe Irlands und des Königreichs der Niederlande weder etwas zu bemerken habe noch einen Antrag auf vertrauliche Behandlung stellen wolle. Mit Schreiben vom 7. Januar 2004 hat die Beklagte das Gericht darauf hingewiesen, dass nach ihrer Ansicht der VHI als Streithelfer zuzulassen sei und dass kein Anlass bestehe, ihm gegenüber irgendeinen Bestandteil der Akten auszunehmen.
5 Mit Schreiben vom 5. Januar und 22. Januar 2004 haben die Klägerinnen mitgeteilt, dass sie hinsichtlich der Streithilfeanträge Irlands und des Königreichs der Niederlande nichts zu bemerken hätten. Mit Schreiben vom 3. Februar 2004 haben sie jedoch beantragt, den Streithilfeantrag des VHI zurückzuweisen.
6 Mit am 5. Januar, 22. Januar und 3. Februar 2004 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragenen besonderen Schriftsätzen haben die Klägerinnen gemäß Artikel 116 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts einen Antrag auf vertrauliche Behandlung gegenüber den drei Streithelfern hinsichtlich bestimmter Angaben in der Klageschrift einschließlich ihrer Anlagen gestellt, wobei der Inhalt dieser Anträge im Wesentlichen identisch ist.
7 Mit Beschlüssen vom 3. Februar 2004 und 2. April 2004 (Beschlüsse des Präsidenten der Dritten Erweiterten Kammer des Gerichts vom 2. April 2004 in der Rechtssache T-289/03, BUPA u. a./Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) hat der Präsident der Dritten erweiterten Kammer des Gerichts zum einen Irland und das Königreich der Niederlande und zum anderen den VHI im vorliegenden Verfahren als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Beklagten zugelassen. Außerdem hat der Präsident beschlossen, den Streithelfern eine Frist für etwaige Erklärungen zu den Anträgen auf vertrauliche Behandlung zu setzen, und seine Entscheidung über die Begründetheit dieser Anträge vorbehalten (Nr. 3 des Tenors dieser Beschlüsse).
8 Mit Schreiben vom 5. April 2004 hat der Kanzler des Gerichts jedem Streithelfer u. a. die nicht vertrauliche Fassung der Klageschrift und ihrer Anlagen zugestellt und sie aufgefordert, bis zum 28. April 2004 etwaige Erklärungen zu den Anträgen auf vertrauliche Behandlung der vorläufig ausgenommenen Angaben einzureichen.
9 Mit Schreiben vom 27. April 2004 hat der VHI dem Gericht hinsichtlich des Antrags der Klägerinnen auf vertrauliche Behandlung ihm gegenüber mitgeteilt, dass er keine Einwände gegen den Ausschluss der fraglichen Angaben erhebe. Das Königreich der Niederlande hat auf das Schreiben des Gerichts vom 5. April 2004 nicht reagiert.
10 Mit Schreiben vom 28. April 2004 hat Irland Einwände gegen den Antrag der Klägerinnen auf vertrauliche Behandlung erhoben und beantragt, ihm einen kompletten Satz aller Verfahrensunterlagen zu übermitteln.
Zu den Anträgen auf vertrauliche Behandlung
11 Der VHI und das Königreich der Niederlande haben ausdrücklich oder stillschweigend darauf verzichtet, dagegen vorzugehen, dass ihnen bestimmte Angaben in den Akten vorenthalten werden. Daraus folgt, dass über die Begründetheit der Anträge der Klägerinnen auf vertrauliche Behandlung ihnen gegenüber nicht mehr zu entscheiden ist. Somit beschränkt sich der vorliegende Beschluss auf die Prüfung des Antrags auf vertrauliche Behandlung gegenüber Irland.
12 Die Klägerinnen wünschen, dass gegenüber Irland bestimmte Passagen in ihrer Klageschrift und in deren Anlagen, die nach ihrem Vorbringen vertrauliche Informationen und sensible Geschäftsgeheimnisse u. a. in Bezug auf ihren einzigen Wettbewerber, den VHI, enthalten, vertraulich behandelt werden. Sie meinen, dass diese Passagen von den Irland zu übermittelnden Akten auszunehmen seien, weil sie Folgendes enthielten:
– Einzelheiten vertraulicher Besprechungen mit der Health Insurance Authority (im Folgenden: HIA), der irischen Behörde, die nach den Health Insurance Acts 1994–2003 mit bestimmten Überwachungs- und Durchführungsbefugnissen sowie mit der Beratung der irischen Regierung im Zusammenhang mit den nationalen Rechtsvorschriften über private Krankenversicherungen betraut worden ist;
– Informationen, die auf einer Schätzung der potenziellen Belastungen von BUPA Ireland durch das RES im Verhältnis zu den Gewinnen aus ihrer Geschäftstätigkeit in Irland beruhen;
– Informationen, die die Möglichkeit für BUPA Ireland, sich vom irischen Markt zurückzuziehen, und ihre wahrscheinliche Geschäftsstrategie infolge der Durchführung des RES erkennen lassen.
13 Nach dem Vorbringen der Klägerinnen handelt es sich im Einzelnen um folgende Passagen:
– die gesamte Nummer 11 der Klageschrift (S. 6 bis 7);
– der letzte Satz des ersten Abschnitts der Zusammenfassung der Klageschrift (S. 58);
– der letzte Satz von Nummer 150 der Klageschrift (S. 44);
– der Abschnitt der Nummer 94, der mit „To that end“ beginnt und mit „cost of claims“ endet, sowie die Nummern 95 und 96 der Zeugenaussage von Herrn Martin O’Rourke, Anlage 22 zur Klageschrift (S. 1392 und 1393);
– der letzte Satz von Nummer 99 der Zeugenaussage von Herrn O’Rourke (S. 1394);
– der erste Gedankenstrich in Abschnitt 4.5 des Berichts von Nera Economic Consulting (NERA-Bericht) in Anlage 22 zur Klageschrift (S. 1425), der mit „Impact on BUPA“ beginnt und mit „monopoly provider“ endet;
– der letzte Satz des zweiten Gedankenstrichs in Abschnitt 4.5 des NERA-Berichts, der mit „Like BUPA“ beginnt und mit „the Irish Market“ endet (S. 1425);
– der letzte Satz in Abschnitt 4.6 des NERA-Berichts, der mit „In meetings“ beginnt und mit „cost of claims“ endet (S. 1427);
– der Teil des Abschnitts 5.2 des NERA-Berichts, der mit „Foreign PMI providers“ beginnt und mit „efficient competitior of the VHIB“ endet, ein Zitat aus der Zeugenaussage von Herrn O’Rourke (S. 1430).
14 Außerdem beantragen die Klägerinnen die vertrauliche Behandlung der Tabellen 2.1 und 2.2 des NERA-Berichts (S. 1404), weil sie Einzelheiten über die Einnahmen von BUPA Ireland und die Häufigkeit der Erstattungsanträge enthielten.
15 Irland ist nicht der Auffassung, dass die in den genannten Unterlagen enthaltenen Informationen aus kaufmännischer Sicht im Wesentlichen sensiblen oder vertraulichen Charakter haben. Im Übrigen sei der Zugang zu diesen Informationen für Irland unerlässlich, um seinen Standpunkt zu den im vorliegenden Rechtsstreit aufgeworfenen wesentlichen Fragen in sachdienlicher Weise geltend machen und das Vorbringen der Klägerinnen widerlegen zu können.
16 Was erstens die „wahrscheinliche“ Geschäftsstrategie von BUPA Ireland als Reaktion auf die Durchführung des RES betreffe, so könne sie, da sie noch ungewiss sei und von einer späteren Entscheidung von BUPA Ireland abhänge, kein vertrauliches Element sein. Außerdem hätten die Klägerinnen keinen Antrag auf vertrauliche Behandlung hinsichtlich der Klagebeantwortung gestellt, die sich in Nummer 16 auf einen dazu eingenommenen Standpunkt beziehe. Schließlich sei infolge öffentlicher Erklärungen der Klägerinnen selbst über die Auswirkung des RES auf ihre Tätigkeiten bereits ausführlich in den irischen Medien wie in Artikeln des Irish Independent vom 24. Juni 2002, der Irish Medical News vom 29. Oktober 2002 und in der Presseerklärung von BUPA Ireland vom 30. Juni 2003 auf deren Internetseite berichtet worden.
17 Zweitens macht Irland hinsichtlich der angeblichen Vertraulichkeit der Gewinne von BUPA Ireland geltend, dass einige Zahlen in Bezug auf die finanziellen Ergebnisse von BUPA Ireland schon durch die Übermittlung von Nummer 16 der Klagebeantwortung an die Streithelfer verbreitet worden seien, wogegen sich die Klägerinnen nicht gewandt hätten. Außerdem genüge jedenfalls nur der Zugang zu den Umsätzen von BUPA Ireland ohne Informationen über ihre Belastungen einschließlich der Versicherungsfälle und der Verwaltungskosten nicht, weil die Ertragslage von BUPA Ireland und mehr noch die Entwicklung ihrer Versicherungsfälle in der vorliegenden Rechtssache wesentliche Angaben seien. Was insbesondere die Anlage 23 zur Klageschrift (S. 1404) betreffe, d. h. die Tabellen 2.1 und 2.2 des NERA-Berichts, so seien die Gewinne von BUPA Ireland den irischen Behörden bereits mitgeteilt worden.
18 Drittens weist Irland in Bezug auf die Schätzungen von BUPA Ireland hinsichtlich des möglichen Umfangs ihrer Verpflichtungen infolge der Durchführung des RES darauf hin, dass sie bereits auf der Internetseite (//whatsnew/papers) dargestellt und in einem Artikel der Sunday Business Post vom 18. Januar 2004 veröffentlicht worden seien. Da es außerdem beim vorliegenden Rechtsstreit im Grunde um Fragen wie die Verhältnismäßigkeit des RES und seine Auswirkung auf den Wettbewerb gehe, sei es für die Streithelfer erforderlich, zumindest Zugang zu begrenzten finanziellen Informationen über BUPA Ireland zu haben, wie sie in der Klageschrift enthalten seien.
19 Was schließlich die Informationen angehe, die Gegenstand von Besprechungen zwischen BUPA Ireland und der HIA gewesen seien, so seien sie schon in der Presse oder in der Klagebeantwortung bekanntgemacht worden und verlangten somit keinen besonderen Schutz. Außerdem habe die Tatsache, dass Informationen über die Besprechungen zwischen BUPA Ireland und HIA zugänglich gemacht worden seien, keine Auswirkung auf die Offenheit zwischen diesen Gesprächspartnern bei späteren Besprechungen.
20 Irland stellt abschließend fest, dass ihm die von dem Antrag auf vertrauliche Behandlung erfassten Informationen vollständig übermittelt werden müssten.
21 Artikel 116 § 2 der Verfahrensordnung bestimmt:
„Wird ein Beitritt, der innerhalb der in Artikel 115 § 1 vorgesehenen Frist von sechs Wochen beantragt worden ist, zugelassen, so sind dem Streithelfer alle den Parteien zugestellten Schriftstücke zu übermitteln. Der Präsident kann jedoch auf Antrag einer Partei geheime oder vertrauliche Unterlagen von der Übermittlung ausnehmen.“
22 Satz 1 des Artikels 116 § 2 der Verfahrensordnung stellt also den Grundsatz auf, dass alle den Parteien zugestellten Schriftstücke den Streithelfern übermittelt werden müssen. Nur ausnahmsweise erlaubt daher Satz 2 dieser Vorschrift, bestimmte Unterlagen vertraulich zu behandeln und deshalb von der Verpflichtung zur Übermittlung an die Streithelfer auszunehmen (Beschluss des Gerichts vom 4. April 1990 in der Rechtssache T-30/89, Hilti/Kommission, Slg. 1990, II‑163, auszugsweise veröffentlicht, Randnr. 10).
23 Um die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen von dieser Ausnahme Gebrauch gemacht werden kann, muss für jedes Aktenstück oder jede Passage eines Aktenstücks, dessen oder deren vertrauliche Behandlung beantragt wird, das berechtigte Anliegen des Klägers, zu verhindern, dass seine geschäftlichen Interessen wesentlich beeinträchtigt werden, und das ebenso berechtigte Anliegen der Streithelfer, über die notwendigen Informationen zu verfügen, um vollständig in der Lage zu sein, vor dem Gericht ihre Rechte geltend zu machen und ihre Auffassung zu vertreten, miteinander in Einklang gebracht werden (vgl. z. B. Beschlüsse des Gerichts Hilti/Kommission, Randnr. 11, vom 6. Februar 1995 in der Rechtssache T-66/94, Auditel/Kommission, Slg. 1995, II‑239, Randnr. 31, und vom 3. Juni 1997 in der Rechtssache T‑102/96, Gencor/Kommission, Slg. 1997, II-879, Randnr. 12).
24 Es entspricht ebenfalls ständiger Rechtsprechung, dass einem Antrag auf vertrauliche Behandlung von Informationen, die Geschäftsgeheimnisse enthalten, in der Regel stattzugeben ist (vgl. z. B. Beschlüsse des Gerichts vom 19. Februar 1993 in den Rechtssachen T‑7/93 R und T‑9/93 R, Langnese-Iglo und Schöller Lebensmittel/Kommission, Slg. 1993, II‑131, Randnr. 19, und vom 21. Juni 1999 in der Rechtssache T-74/97, Büchel & Co. Fahrzeugteilefabrik/Rat, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 8).
25 Außerdem kann von dem in Artikel 116 § 2 Satz 1 der Verfahrensordnung niedergelegten Grundsatz nur abgewichen werden, nachdem geprüft worden ist, ob das Aktenstück, für das ein ordnungsgemäß begründeter Antrag auf vertrauliche Behandlung gestellt wurde, vertraulichen Charakter hat. Insbesondere um eine solche Prüfung zu ermöglichen, sieht Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Dienstanweisung für den Kanzler des Gerichts vom 3. März 1994 (ABl. L 78, S. 32, zuletzt geändert am 5. Juni 2002, ABl. L 160, S. 1) vor, dass der Antrag einer Partei auf Anordnung der vertraulichen Behandlung bestimmter Angaben in den Akten die vertraulichen Angaben oder Passagen genau zu bezeichnen hat und eine Begründung ihres vertraulichen Charakters enthalten muss (Beschluss des Gerichts vom 5. August 2003 in der Rechtssache T‑168/01, Glaxo Wellcome/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 36 und 37).
26 Demnach ist zunächst die Frage zu prüfen, ob die Angaben, für die eine vertrauliche Behandlung beantragt worden ist, als Geschäftsgeheimnisse oder vertrauliche Informationen gegenüber Irland bezeichnet werden können. Nur wenn dies der Fall ist, sind die berechtigten Interessen der Verfahrensbeteiligten nach den oben genannten Grundsätzen miteinander in Einklang zu bringen.
Zur angeblichen Vertraulichkeit der Besprechungen mit der HIA und der Daten in Bezug auf die wirtschaftliche Tätigkeit von BUPA Ireland
27 Da sich die Besprechungen zwischen BUPA Ireland und der HIA, wie sie in der Klageschrift und ihren Anlagen beschrieben werden, insbesondere auf die Daten hinsichtlich der wirtschaftlichen Tätigkeit von BUPA Ireland und auf die Auswirkungen einer etwaigen Einführung des RES auf diese Tätigkeit beziehen, sind diese beiden Aspekte des Antrags auf vertrauliche Behandlung zusammen zu prüfen.
28 Was die angebliche Vertraulichkeit und die behauptete Notwendigkeit betrifft, die Offenheit bei den Besprechungen zwischen BUPA Ireland und der HIA zu gewährleisten, so ist zunächst festzustellen, dass die HIA eine irische Behörde ist, die auf der Grundlage der Health Insurance Acts 1994–2003 errichtet und vom nationalen Gesetzgeber mit bestimmten Befugnissen zur Überwachung und Durchführung der nationalen Bestimmungen über die private Krankenversicherung sowie mit der Funktion eines Beraters der irischen Regierung auf diesem Gebiet betraut worden ist. Auch steht fest, dass die HIA nach den genannten nationalen Rechtsvorschriften besondere Befugnisse in Bezug auf die Einführung und die Anwendung des RES besitzt. Dies umfasst die Aufgabe, alle wesentlichen tatsächlichen Angaben über das Funktionieren des privaten Krankenversicherungsmarktes in Form eines Berichts zu sammeln, zu bewerten und an den zuständigen Minister weiterzuleiten, damit die Relevanz der Einführung des RES beurteilt werden kann. Außerdem hat die HIA, wie sich u. a. aus den Passagen der Klageschrift ergibt, für die die Klägerinnen einen Antrag auf vertrauliche Behandlung gegenüber Irland gestellt haben, gerade im Rahmen der Wahrnehmung dieser reglementierenden und verwaltenden Aufgaben, nämlich der etwaigen Einführung des RES, mit BUPA Ireland informelle Treffen abgehalten, um die Auswirkung des neuen Systems auf BUPA Ireland zu erörtern.
29 Da die HIA als staatliche Einrichtung gegenüber Irland für die ordnungsgemäße Durchführung der fraglichen nationalen Regelung verantwortlich ist, ergibt sich aus alledem, dass weder das Vorliegen von informellen Kontakten mit der HIA als solches noch die bei dieser Gelegenheit von BUPA Ireland erteilten Informationen über die etwaigen Folgen, die die Durchführung des RES für sie haben könnte, als vertrauliche Angaben gegenüber Irland angesehen werden können.
30 Im Übrigen ergibt sich aus dem Antrag auf vertrauliche Behandlung gegenüber Irland, der weitgehend mit den Anträgen in Bezug auf den VHI und das Königreich der Niederlande identisch ist, dass die Klägerinnen die Vertraulichkeit bestimmter Angaben in den Akten insbesondere gegenüber dem VHI, ihrem einzigen Wettbewerber auf dem irischen Markt der privaten Krankenversicherung, und weniger gegenüber Irland selbst schützen wollen.
31 Wie der Präsident der Dritten erweiterten Kammer bereits in seinem oben in Randnummer 7 zitierten Beschluss BUPA u. a./Kommission ausgeführt hat, bestehen zwar insofern satzungsmäßige Verbindungen zwischen dem irischen Staat und dem VHI, als insbesondere der irische Gesundheitsminister entscheidenden Einfluss auf die Zusammensetzung seines Verwaltungsrats hat und von ihm jede Information über seine Tätigkeit verlangen kann. Daher ist eine bestimmte Ausrichtung der allgemeinen Verwaltung des VHI an den politischen Leitlinien des zuständigen irischen Ministers und folglich eine bestimmte Übereinstimmung der allgemeinen Positionen zwischen dem VHI und Irland nicht auszuschließen. Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass die Beitritte Irlands und des VHI im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zwangsläufig vollständig miteinander übereinstimmen (vgl. oben in Randnr. 7 zitierten Beschluss BUPA u. a./Kommission, Randnr. 9) und die Streithelfer daher wahrscheinlich insoweit alle Informationen, auch vertraulicher Natur, über die laufende Rechtssache untereinander austauschen. Im Übrigen haben die Klägerinnen außer der Tatsache, dass der VHI einer gewissen Kontrolle durch den irischen Staat unterliegt, keinen relevanten Umstand vorgetragen, der den Schluss erlauben würde, dass der VHI oder sein Verwaltungsrat Zugang zu sensiblen Informationen haben könnte, die möglicherweise Irland im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits übermittelt worden sind.
32 Würden außerdem die Streithelfer bestimmte Informationen untereinander austauschen, die ihnen nach Einwänden der Gegenseite vom Gericht auf individueller Basis und nur zum Zweck der Wahrnehmung ihrer eigenen berechtigten Interessen im vorliegenden Verfahren übermittelt worden sind, so wäre dies jedenfalls unzulässig und käme einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege und, soweit ein Mitgliedstaat involviert wäre, der Loyalitätspflicht aus Artikel 10 EG gleich.
33 Folglich ist der Antrag auf vertrauliche Behandlung derjenigen Passagen zurückzuweisen, die den Inhalt der Besprechungen zwischen BUPA Ireland und der HIA einschließlich der Angaben über die Geschäftstätigkeit von BUPA Ireland, die diese bei diesen Treffen der HIA übermittelt hat, wiedergeben. Somit braucht die Frage nicht entschieden zu werden, ob einige dieser Angaben ihren vertraulichen Charakter jedenfalls bereits infolge der in den irischen Medien erschienenen Artikel und ihrer Erwähnung durch die Beklagte in ihrer Klagebeantwortung, gegen deren Übermittlung sich die Klägerinnen nicht gewandt haben, eingebüßt haben.
Zur angeblichen Vertraulichkeit der Informationen über die Möglichkeit für BUPA Ireland, sich vom irischen Markt zurückzuziehen, sowie über ihre wahrscheinliche Geschäftsstrategie nach der Einführung des RES
34 Was die angebliche Gefahr für BUPA Ireland betrifft, dass sie sich nach der Einführung des RES vom irischen Markt zurückziehen muss, so hat Irland zutreffend geltend gemacht, dass über diese Gefahr ausführlich in den irischen Medien, insbesondere auf Veranlassung von BUPA Ireland selbst, berichtet worden ist, wie durch die Artikel bestätigt wird, die im Irish Independent vom 24. Juni 2002 und in den Irish Medical News vom 29. Oktober 2002 erschienen sind. Denn die betreffenden Passagen der Klageschrift und ihrer Anlagen stimmen in ihrer Substanz wesentlich mit den in der irischen Presse veröffentlichten Feststellungen überein. Daher haben diese Feststellungen jedenfalls ihren vertraulichen Charakter eingebüßt und verdienen keinen besonderen Schutz mehr durch das Gericht. Das Gleiche gilt für die Erklärungen der Klägerinnen hinsichtlich ihrer geplanten Geschäftsstrategie nach der Einführung des RES, weil diese Strategie gerade in einem eventuellen Rückzug vom irischen Markt besteht.
35 Demnach sind die Anträge auf vertrauliche Behandlung der Erklärungen hinsichtlich der Gefahr für BUPA Ireland, dass sie sich vom irischen Markt zurückziehen muss, und ihrer wahrscheinlichen Geschäftsstrategie nach der Einführung des RES zurückzuweisen.
Zur angeblichen Vertraulichkeit der Angaben in den Tabellen 2.1 und 2.2 des NERA-Berichts
36 Hinsichtlich der Angaben in den Tabellen 2.1 und 2.2 des NERA-Berichts tragen die Klägerinnen im Wesentlichen vor, dass sie zu den „umfassenden operationellen Informationen“ gehörten und Einzelheiten zu den Einnahmen von BUPA und zur Häufigkeit der Erstattungsanträge enthielten, deren Verbreitung „zusammen mit anderen Informationen“ es erlaube, deren Ertragslage einzuschätzen.
37 Vorab ist festzustellen, dass aus den Akten nicht klar hervorgeht, ob die in den genannten Tabellen enthaltenen Informationen bereits Gegenstand eines Meinungsaustauschs zwischen BUPA Ireland und der HIA waren, womit sie auf jeden Fall ihren vertraulichen Charakter gegenüber Irland eingebüßt hätten (vgl. oben, Randnrn. 26 ff.). Außerdem kann nicht bestritten werden, dass die von NERA in diesen Tabellen behandelten Daten zur Geschäftstätigkeit von BUPA Ireland auf dem irischen Markt der privaten Krankenversicherung gehören und daher grundsätzlich Geschäftsgeheimnisse darstellen können.
38 Dagegen ist offenkundig, dass diese Tabellen nur in Form von Grafiken wiedergegebene aggregierte Daten in Bezug auf die Geschäftstätigkeit von BUPA Ireland im Jahr 2002 enthalten, wie das Durchschnittsalter der bei BUPA Ireland Versicherten, die für die „BUPA-Pläne“ gezahlten Prämien und die Häufigkeit der Erstattungsanträge. Die Klägerinnen haben nicht schlüssig dargelegt, wie auf der Grundlage dieser aggregierten Daten, die darüber hinaus schon ein gewisses Alter aufweisen, es denkbar wäre, dass ein Dritter daraus konkrete, für ihre geschäftlichen Interessen schädliche Informationen über den Umsatz, die Buchhaltung und schließlich die aktuelle Ertragslage von BUPA Ireland herleiten könnte (vgl. auch Beschluss des Gerichts vom 19. Juni 1996 in den Rechtssachen T‑134/94, T‑136/94 bis T‑138/94, T‑141/94, T‑145/94, T‑147/94, T‑148/94, T‑151/94, T‑156/94 und T‑157/94, TNMH Stahlwerke u. a./Kommission, Slg. 1996, II‑537, Randnr. 24). Schließlich geben die Klägerinnen auch nicht genauer an, inwiefern die Kombination dieser Daten, „zusammen mit anderen Informationen“, deren möglichen Inhalt sie nicht näher bezeichnen, es erlauben könnte, die Rentabilität der aktuellen Geschäftstätigkeit von BUPA Ireland zu ermitteln.
39 Unter diesen Umständen muss der Antrag der Klägerinnen, die Tabellen 2.1 und 2.2 des NERA-Berichts von den Irland zu übermittelnden Unterlagen auszunehmen, zurückgewiesen werden. Was das Argument Irlands angeht, dass ein sogar noch weiter gehender Zugang zu den Informationen über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von BUPA Ireland für die Zwecke dieses Verfahrens erforderlich wäre, so steht es offensichtlich mit dem Antrag auf vertrauliche Behandlung, der Gegenstand des vorliegenden Beschlusses ist, in keinem Zusammenhang und kann daher nicht durchgreifen.
Kosten
40 Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Aus diesen Gründen hat
DER PRÄSIDENT DER DRITTEN ERWEITERTEN KAMMER DES GERICHTS
beschlossen:
1. Über die Begründetheit der Anträge der Klägerinnen vom 22. Januar 2004 und 3. Februar 2004 auf vertrauliche Behandlung gegenüber dem Königreich der Niederlande und dem Voluntary Health Insurance Board braucht nicht entschieden zu werden.
2. Der Antrag der Klägerinnen auf vertrauliche Behandlung gegenüber Irland wird zurückgewiesen.
3. Irland wird eine vollständige Fassung der Verfahrensunterlagen, die die Klägerinnen dem Gericht übermittelt haben, zugestellt.
4. Den Streithelfern wird eine Frist für die Einreichung eines Streithilfeschriftsatzes gesetzt.
5. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Luxemburg, den 4. März 2005
Der Kanzler
Der Präsident
H. Jung
M. Jaeger
* Verfahrenssprache: Englisch.
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