Rechtssache T-292/03
Messe Berlin GmbH
gegen
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
„Gemeinschaftsmarke – Teilweises Eintragungshindernis – Rücknahme der Anmeldung – Erledigung der Hauptsache“
Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 22. April 2004
Leitsätze des Beschlusses
Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage gegen die Entscheidung einer Beschwerdekammer über eine Markenanmeldung – Rücknahme dieser Anmeldung – Gegenstandslosigkeit der Klage – Erledigung der Hauptsache
(Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 113)
Wird eine bei dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) eingereichte Gemeinschaftsmarkenanmeldung zurückgenommen, so wird eine bei dem Gericht erhobene Klage gegen die Entscheidung einer Beschwerdekammer des Amtes über diese Anmeldung gegenstandslos, so dass sich die Hauptsache bei dem Gericht erledigt hat.
(vgl. Randnr. 3)
BESCHLUSS DES GERICHTS (Zweite Kammer)
22. April 2004(1)
„Gemeinschaftsmarke – Teilweises Eintragungshindernis – Rücknahme der Anmeldung – Erledigung der Hauptsache“
In der Rechtssache T-292/03
Messe Berlin GmbH mit Sitz in Berlin (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Lange und E. Schalast,
Klägerin,
gegen
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch I. Mayer und G. Schneider als Bevollmächtigte,
Beklagter,
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 5. Juni 2003 (Sache R 646/2001-2) über die Anmeldung der Wortmarke HOMETECH als Gemeinschaftsmarke
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Pirrung sowie der Richter A. W. H. Meij und N. J. Forwood,
Kanzler: H. Jung,
folgenden
Beschluss
1 Mit Schreiben, das am 10. Dezember 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin dem Gericht mitgeteilt, dass sie die Gemeinschaftsmarkenanmeldung zurückgenommen habe und die Rechtssache ihrer Ansicht nach damit erledigt sei. Sie hat keinen Kostenantrag gestellt.
2 Mit Schreiben, das am 27. Januar 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat sich das Amt mit dem Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache einverstanden erklärt. Es hat keinen Kostenantrag gestellt.
3 Somit ist nach Artikel 113 der Verfahrensordnung lediglich festzustellen, dass die Klage aufgrund der Rücknahme der Anmeldung gegenstandslos geworden ist. Die Hauptsache hat sich demnach erledigt (vgl. entsprechend Beschluss des Gerichts vom 3. Juli 2003 in der Rechtssache T-10/01, Lichtwer Pharma/HABM – Biofarma [Sedonium], Slg. 2003, II‑0000, Randnrn. 16 bis 18).
4 Erklärt das Gericht die Hauptsache für erledigt, so entscheidet es gemäß Artikel 87 § 6 der Verfahrensordnung über die Kosten nach freiem Ermessen.
5 Da das Amt keinen Kostenantrag gestellt hat, erscheint es nach den Umständen des vorliegenden Falles angemessen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.
Aus diesen Gründen
DAS GERICHT (Zweite Kammer)
beschlossen:
1. Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.
2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Luxemburg, den 22. April 2004.
Der Kanzler
Der Präsident
H. Jung
J. Pirrung
1 – Verfahrenssprache Deutsch.
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