Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 25. April 2006 – Kreuzer Medien/Parlament und Rat
(Rechtssache T‑310/03)
„Nichtigkeitsklage – Richtlinie 2003/33/EG – Natürliche und juristische Personen – Klagebefugnis – Unzulässigkeit“
Nichtigkeitsklage – Natürliche und juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen (Artikel 230 Absatz 4 EG; Richtlinie 2003/33 des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 3 Absatz 1) (vgl. Randnrn. 45-47, 71-74)
Gegenstand
Antrag auf Nichtigerklärung des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie 2003/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen (ABl. L 152, S. 16)
Tenor
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Parlaments und des Rates.
Das Königreich Spanien und die Kommission tragen ihre eigenen Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung vor dem Gericht.
Die Republik Finnland trägt ihre eigenen Kosten.
Die Falstaff Verlags-Gesellschaft mbH trägt ihre eigenen Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung vor dem Gericht.
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