Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 29. Juni 2006 – Nürburgring/Parlament und Rat
(Rechtssache T‑311/03)
„Nichtigkeitsklage – Richtlinie 2003/33/EG – Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen – Verbot des Sponsorings von Veranstaltungen oder Aktivitäten, an denen mehrere Mitgliedstaaten beteiligt sind – Klagebefugnis – Unzulässigkeit“
Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen (Artikel 230 Absatz 4 EG; Richtlinie 2003/33 des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 5 Absatz 1) (vgl. Randnrn. 42-43, 68-72)
Gegenstand
Antrag auf Nichtigerklärung der Richtlinie 2003/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen (ABl. L 152, S. 16) und insbesondere ihres Artikels 5 Absatz 1
Tenor
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Parlaments und des Rates.
Das Königreich Spanien, die Republik Finnland und die Kommission sowie die Hockenheim-Ring GmbH und die Exploitatie Circuit Park Zandvoort BV tragen ihre eigenen Kosten.
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