Verbundene Rechtssachen T-314/03 und T-378/03
Musée Grévin SA
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
„Programm PHARE/JOP – Projekt eines Gemeinschaftsunternehmens in Polen – Gemeinschaftsfinanzierung – Antrag auf Rückzahlung aller ausgezahlten Mittel – Schiedsklausel – Nichtigkeitsklage – Unzulässigkeit“
Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 10. Mai 2004
Leitsätze des Beschlusses
1. Nichtigkeitsklage – Klage, die in Wirklichkeit einen Rechtsstreit vertraglicher Natur betrifft – Unzuständigkeit des Gemeinschaftsrichters – Unzulässigkeit
(Artikel 225 EG, 230 EG, 238 EG, 240 EG und 249 EG)
2. Nichtigkeitsklage – Klage, die in Wirklichkeit einen Rechtsstreit vertraglicher Natur betrifft – Umdeutung der Klage – Ausschluss
(Artikel 230 EG und 238 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe c)
1. Eine Nichtigkeitsklage gegen Schreiben der Kommission über die Rückforderung der Mittel, die als Zuschüsse im Rahmen des Programms JOP ausgezahlt wurden, das selbst im Rahmen des Programms PHARE durchgeführt wurde, ist unzulässig, soweit sich diese Schreiben in einen rein vertraglichen Rahmen einfügen, mit dem sie untrennbar verbunden sind, und aufgrund ihrer Natur nicht zu den Rechtsakten nach Artikel 249 EG gehören, deren Nichtigerklärung bei den Gemeinschaftsgerichten nach Artikel 230 EG verlangt werden kann.
(vgl. Randnrn. 85, 87)
2. Das Gericht kann eine bei ihm erhobene Nichtigkeitsklage in einem Rechtsstreit, der in Wirklichkeit vertragliche Ansprüche betrifft, nicht umdeuten, wenn der Kläger selbst zum einen in seinen Schriftsätzen ausdrücklich erklärt hat, dass die Klage nicht auf Artikel 238 EG gestützt sei, und wenn er zum anderen entgegen Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung nicht einmal summarisch einen Klagegrund, ein Argument oder eine Rüge der Verletzung des Rechts des Mitgliedstaats, das nach der in der betreffenden Vereinbarung vorgesehenen Schiedsklausel anwendbar ist, vorgebracht hat.
(vgl. Randnr. 88)
BESCHLUSS DES GERICHTS (Dritte Kammer)
10. Mai 2004(1)
„Programm PHARE/JOP – Projekt eines Gemeinschaftsunternehmens in Polen – Gemeinschaftsfinanzierung – Antrag auf Rückzahlung aller ausgezahlten Mittel – Schiedsklausel – Nichtigkeitsklage – Unzulässigkeit“
In den verbundenen Rechtssachen T-314/03 und T-378/03
Musée Grévin SA mit Sitz in Paris (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Geneste und O. Davidson,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Sack und G. Boudot als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
wegen Nichtigerklärung der Schreiben der Kommission vom 8. Juli und 30. September 2003 an den Crédit Lyonnais über die Rückforderung der Mittel, die an die Klägerin als Zuschüsse im Rahmen des JOP‑Programms, Fazilität 2, ausgezahlt wurden,
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten J. Azizi sowie der Richter M. Jaeger und F. Dehousse,
Kanzler: H. Jung,
folgenden
Beschluss
Rechtlicher Rahmen
1 Das Gemeinschaftsprogramm PHARE, das auf der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates vom 18. Dezember 1989 über Wirtschaftshilfe für die Republik Ungarn und die Volksrepublik Polen (ABl. L 375, S. 11) in der zwecks Ausdehnung der Wirtschaftshilfe auf andere Länder in Mittel‑ und Osteuropa geänderten Fassung beruht, bildet den Rahmen, in dem die Europäische Gemeinschaft die Wirtschaftshilfe für die Länder Mittel- und Osteuropas (im Folgenden: MOEL) kanalisiert, um Aktionen zur Unterstützung des laufenden wirtschaftlichen und sozialen Reformprozesses in diesen Ländern durchführen zu können.
2 Durch die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften am 22. Februar 1991 veröffentlichte Mitteilung „Programm zur Förderung der Gründung von Joint Ventures in [MOEL] – Aufruf an Finanzunternehmen zur Interessenbekundung“ (ABl. C 46, S. 11, im Folgenden: Mitteilung vom 22. Februar 1991) teilte die Kommission ihren Beschluss mit, im Rahmen des PHARE-Programms ein Programm durchzuführen, mit dem private Investitionen in MOEL durch die Gründung und Unterstützung von Joint Ventures zwischen Unternehmen aus der Europäischen Gemeinschaft, vorrangig kleine und mittlere Unternehmen, und inländischen Partnern gefördert werden sollen (im Folgenden: JOP‑Programm).
3 Nach dieser Mitteilung erfolgt die Verwaltung des JOP‑Programms durch ein Netz von Finanzinstituten, die von der Kommission auf der Grundlage der in der Mitteilung genannten Kriterien ausgewählt werden (Nr. 1). Dieses Netz hat insbesondere die Aufgabe, die Öffentlichkeitsarbeit für dieses Programm zu übernehmen, potenzielle Investoren zu ermitteln, die vorgelegten Projekte zu bewerten und die den Begünstigten von der Gemeinschaft zur Verfügung gestellten Mittel zu verwalten (Nr. 3). Zu diesem Zweck schließt die Kommission mit jedem ausgewählten Finanzinstitut einen Vertrag, in dem die Modalitäten des diesem übertragenen Mandats festgelegt werden (Nr. 4).
Zugrunde liegende Vereinbarungen
4 Am 1. Februar 1996 schlossen die Kommission und der Crédit Lyonnais (im Folgenden: CL) im Rahmen des JOP‑Programms eine Rahmenvereinbarung, um die Modalitäten ihrer Zusammenarbeit zur Förderung der Investitionen in den MOEL, insbesondere durch die Gründung von Joint Ventures, festzulegen.
5 Zur Finanzierung eines Einzelprojekts ist nach Nummer 1.1 der Rahmenvereinbarung erforderlich, dass das Finanzinstitut, im vorliegenden Fall CL, vorher einen „Antrag“ an die Kommission richtet, um deren Genehmigung zu erhalten; danach ist jeweils eine Einzelvereinbarung zwischen der Kommission und dem Finanzinstitut, das die Modalitäten der Finanzierung des Projekts festlegt, und eine „Finanzierungsvereinbarung“ zwischen dem Finanzinstitut und dem Begünstigten abzuschließen, die die Modalitäten festlegt, wie die Gemeinschaftsmittel für das betreffende Projekt durch das Finanzinstitut als dem Beauftragten der Kommission zur Verfügung gestellt werden.
6 Nach Nummer 3.2 der Rahmenvereinbarung besteht die Zusammenarbeit im Rahmen der „Fazilität 2“ in der Finanzierung von Vorstudien zur Durchführbarkeit und von Durchführbarkeitsstudien bis zum Stadium der vorbereitenden Arbeiten für die Durchführung eines Projekts eines Gemeinschaftsunternehmens.
7 Die Nummern 6.3.1 und 6.3.2 der Rahmenvereinbarung sehen unter Einhaltung bestimmter Plafonds die Rückerstattung von 50 % der zuschussfähigen Ausgaben für Vorstudien zur Durchführbarkeit und einen zinslosen Vorschuss in Höhe von 50 % der zuschussfähigen Ausgaben für Durchführbarkeitsstudien vor. Nach Nummer 6.3.3 der Rahmenvereinbarung werden unter Einhaltung bestimmter Plafonds die gesamten zuschussfähigen Ausgaben für die Durchführbarkeitsstudie von der Kommission getragen, wenn das Projekt tatsächlich durchgeführt wird. In Nummer 10.2 der Rahmenvereinbarung werden die zuschussfähigen Ausgaben definiert.
8 Nach Nummer 7.1 der Rahmenvereinbarung wird CL als Finanzinstitut beauftragt, die betreffenden Fonds im Namen der Gemeinschaft zu verwalten. In diesem Rahmen ist CL insbesondere im Verhältnis zu den Begünstigten für alle Zahlungen an diese oder von diesen verantwortlich.
9 Nummer 18.3 der Rahmenvereinbarung sieht vor, dass das Finanzinstitut, wenn der Begünstigte keinen ausreichenden Nachweis über die Verwendung der Mittel für zuschussfähige Ziele liefert, die Rückerstattung der von der Kommission an den Begünstigten geleisteten Mittel verlangt.
10 Nach Nummer 20.1 der Rahmenvereinbarung ist luxemburgisches Recht auf diese Vereinbarung und andere zwischen der Kommission und CL jeweils geltende Modalitäten anzuwenden. Gemäß Nummer 20.2 dieser Vereinbarung verpflichten sich die Vertragsparteien nach Artikel 238 EG, jeden Rechtsstreit über die Gültigkeit, die Auslegung oder die Durchführung der Rahmenvereinbarung der ausschließlichen Zuständigkeit des Gerichtshofes bzw. des Gerichts zu unterstellen.
11 Am 25. Juni 1996 richtete CL einen Antrag der Klägerin auf Gemeinschaftsfinanzierung im Rahmen der „Fazilität 2“ des JOP‑Programms für die Gründung eines Joint Ventures in Polen im Bereich des Kulturtourismus an die Kommission. In diesem Antrag wird die Klägerin als Begünstigte des Programms bezeichnet.
12 Nach Genehmigung dieses Antrags übermittelte die Kommission CL am 12. November 1996 den Entwurf einer Einzelvereinbarung, in der die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien gemäß den in der Rahmenvereinbarung enthaltenen Vorschriften festgelegt wurden. Am 19. November 1996 unterzeichnete CL die Einzelvereinbarung.
13 Nummer 8 der Einzelvereinbarung sieht vor, dass dem Begünstigten insbesondere nach Nummer 18.3 der Rahmenvereinbarung eine Verpflichtung zur Rückerstattung der Gemeinschaftsmittel auferlegt werden kann.
14 Nach Nummer 11 der Einzelvereinbarung ist auf sie luxemburgisches Recht anwendbar, und die Vertragsparteien verpflichten sich, jeden Rechtsstreit über die Gültigkeit, Auslegung oder Durchführung dieser Vereinbarung der ausschließlichen Zuständigkeit des Gerichtshofes oder des Gerichts nach Artikel 238 EG zu unterstellen.
15 Am 26. November 1996 schlossen CL und die Klägerin eine Finanzierungsvereinbarung ab.
16 Nach Nummer 2 dieser Finanzierungsvereinbarung bewilligt CL als Beauftragter der Kommission der Klägerin einen zinslosen Vorschuss bis zu einem Höchstbetrag von 53 362 Euro, was 50 % der zuschussfähigen Ausgaben für die Realisierung der Durchführbarkeitsstudie des betreffenden Projekts darstellt. Nummer 3.1 dieser Vereinbarung bestimmt, dass dieser Vorschuss der Klägerin in zwei aufeinander folgenden Tranchen von maximal 32 017 Euro und 21 345 Euro nach Maßgabe des Wortlauts und der Bedingungen dieser Vereinbarung zur Verfügung gestellt wird.
17 Nach Nummer 4 der Finanzierungsvereinbarung sind die zuschussfähigen Ausgaben die Ausgaben für externe oder interne Expertisen, hinsichtlich deren die Klägerin Mittelbindungen für die Realisierung der Durchführbarkeitsstudie vornimmt oder die sie tätigt.
18 Nummer 6.2.3 der Finanzierungsvereinbarung bestimmt, dass CL, wenn die ihm übersandten Belege nicht von ihm und der Kommission anerkannt werden oder wenn irgendeine zuschussfähige Ausgabe sich als offensichtlich überhöht in Bezug auf die Qualität und den Umfang der Durchführbarkeitsstudie darstellen sollte, für Rechnung der Kommission die Rückerstattung aller oder eines Teils der der Klägerin zur Verfügung gestellten Mittel fordern kann.
19 Nach Nummer 6.3 der Finanzierungsvereinbarung kann, wenn sich herausstellt, dass es der Klägerin unmöglich ist, das Projekt vor Ablauf der Frist für seine Realisierung tatsächlich durchzuführen, dennoch der zinslose Vorschuss in eine Beihilfe umgewandelt werden, wenn sie der Kommission die Durchführbarkeitsstudie zur Verfügung stellt, die in diesem Fall nach Belieben über sie verfügen kann.
20 Nach Nummer 9.1.1 der Finanzierungsvereinbarung verpflichtet sich die Klägerin, die ihr zur Verfügung gestellten Mittel nur für die Zahlung der zuschussfähigen Ausgaben zu verwenden. Nach Nummer 9.1.5 der Vereinbarung verpflichtet sich die Klägerin, den Dienststellen der Kommission alle Überprüfungen, Kontrollen und Bewertungsarbeiten, die für erforderlich gehalten werden, zu gestatten und zu erleichtern sowie ihr alle Dokumente und Informationen zur Verfügung zu stellen, die man von ihr verlangt.
21 Gemäß Nummer 14 der Finanzierungsvereinbarung unterliegen die Gültigkeit, Auslegung und Durchführung der Vereinbarung luxemburgischem Recht.
22 Nach Nummer 15 der Finanzierungsvereinbarung ist für „Rechtsstreitigkeiten, die sich aus [der] Finanzierungsvereinbarung oder ihren Folgen ergeben, … der Gerichtshof … zuständig“.
Sachverhalt
23 In Übereinstimmung mit der Finanzierungsvereinbarung zahlte die Kommission am 20. Januar 1997 an CL 8 710 Euro als Erstattung der zuschussfähigen Ausgaben für die Durchführbarkeitsstudie des Projekts. Außerdem überwies die Kommission am selben Tag 32 017 Euro in der Form eines zinslosen Vorschusses an CL, was 60 % des von ihr zu tragenden Teils der zuschussfähigen Ausgaben für die Durchführbarkeitsstudie entsprach.
24 Am 16. März 1998 wurde die Durchführbarkeitsstudie des betreffenden Projekts der Kommission übersandt.
25 Am 15. Dezember 1998 überwies die Kommission in Übereinstimmung mit der Finanzierungsvereinbarung 16 871 Euro in der Form eines zinslosen Vorschusses an CL, was den Saldo von 40 % des von ihr zu tragenden Teils der zuschussfähigen Ausgaben für die Durchführbarkeitsstudie darstellte.
26 Mit Schreiben vom 14. Januar 2000, das am 7. April 2000 an CL übersandt wurde, teilte die Kommission mit, dass sie davon Kenntnis genommen habe, dass das Joint Venture, das Gegenstand der Finanzierungsvereinbarung sei, nicht durchgeführt worden sei, und genehmige, die zinslosen Vorschüsse zur Finanzierung der Durchführbarkeitsstudie in einen Zuschuss in Höhe von 48 888 Euro umzuwandeln.
27 Mit Telefax vom 13. September 2002 informierte die Kommission CL darüber, dass sie eine Überprüfung in den Räumen der Klägerin beabsichtige, um insbesondere zu kontrollieren, ob die Klägerin tatsächlich die Mittelbindungen für die gemeldeten Ausgaben für die Durchführbarkeitsstudie vorgenommen und diese Ausgaben getätigt habe. Zu diesem Zweck bat die Kommission CL, sicherzustellen, dass die Klägerin ihr insbesondere zu den Originalen der betreffenden Belege Zugang gewähre. Die Kommission führte außerdem aus, dass sie sich, wenn diese Anforderungen nicht erfüllt würden, das Recht vorbehalte, die Rückerstattung der schon ausgezahlten Mittel zu verlangen.
28 Am 8. November 2002 nahm die Kommission die Überprüfung in den Räumen der Klägerin vor.
29 Mit Telefax vom 13. November 2002 ließ die Kommission CL die Liste der bei der Überprüfung nicht vorgelegten Originalbelege zukommen und forderte deren Vorlage bis spätestens 15. Dezember 2002. Die Kommission stellte fest, dass sie sich, wenn diese Dokumente nicht innerhalb der festgelegten Frist vorgelegt würden, das Recht vorbehalte, die vollständige Rückerstattung der von der Klägerin im Rahmen dieses Projekts erhaltenen Mittel zu verlangen.
30 Mit Schreiben vom 19. Dezember 2002 und 30. Januar 2003 übersandte die Klägerin der Kommission einige der verlangten Dokumente.
31 Mit Schreiben vom 8. Juli 2003 an CL (im Folgenden: Schreiben vom 8. Juli 2003) wies die Kommission darauf hin, dass zum einen die Klägerin nicht alle verlangten Belege geliefert habe und dass sie zum anderen dadurch, dass die zuschussfähigen Ausgaben im Vorfeld der Durchführbarkeitsstudie und für die Durchführbarkeitsstudie nicht durch ausreichende Urkundenbeweise belegt worden seien, nicht nachgewiesen habe, dass die betreffende Gemeinschaftsfinanzierung gemäß den im Finanzierungsantrag genannten Zwecken verwendet worden sei. Die Kommission habe CL auch davon in Kenntnis gesetzt, dass alle an die Klägerin nach „Fazilität 2“ im Rahmen des betreffenden Projekts ausgezahlten Beträge, und zwar 57 598 Euro zuzüglich Zinsen, was einen Gesamtbetrag von 77 680,97 Euro ergebe, zurückzuerstatten seien. Zu diesem Zweck forderte die Kommission CL auf, die Klägerin über diese Maßnahme und ihre Gründe zu informieren, und teilte ihr außerdem mit, dass sie ihre Anweisungen in Bezug auf den Transfer der auf die Finanzkonten der Gemeinschaft zurückzuerstattenden Beträge mitteilen werde, wenn CL bestätigt habe, diese erhalten zu haben. Die Kommission führte außerdem aus, dass CL, falls die Rückerstattung nicht innerhalb von zwei Monaten nach diesem Schreiben erfolge, sie über die zur Beitreibung der Zahlung zu treffenden Maßnahmen zu informieren habe.
32 Mit Schreiben vom 11. Juli 2003 verlangte CL von der Klägerin die Rückerstattung der betreffenden Beträge bis spätestens 8. September 2003.
33 Mit Schreiben vom 8. September 2003 übermittelte die Klägerin der Kommission zusätzliche Belege und bat sie, unter Berücksichtigung dieser Belege ihr Schreiben vom 8. Juli 2003 zu überprüfen.
34 Mit Schreiben vom 30. September 2003 (im Folgenden: Schreiben vom 30. September 2003) teilte die Kommission CL mit, dass sie bei ihrer im Schreiben vom 8. Juli 2003 zum Ausdruck gebrachten Position bleibe und dass insbesondere mehrere wichtige Originaldokumente nicht vorgelegt worden seien. Daher forderte die Kommission CL auf, die zurückzuerstattenden Beträge einzuziehen und, sollte die Rückerstattung nicht innerhalb eines Monats ab ihrem Schreiben vorgenommen werden, sie über die zur Beitreibung der Zahlung zu treffenden Maßnahmen zu informieren.
35 Mit Schreiben vom 6. Oktober 2003 forderte CL die Klägerin zur Rückerstattung der betreffenden Beträge bis spätestens 30. Oktober 2003 auf.
36 Mit Schreiben vom 5. November 2003 teilte CL der Kommission mit, dass ihr alle von der Klägerin zurückerstatteten Beträge zur Verfügung stünden.
Verfahren und Anträge
37 Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 15. September 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, eine Klage gegen das Schreiben vom 8. Juli 2003 erhoben. Diese Klage ist unter dem Aktenzeichen T‑314/03 in das Register eingetragen worden.
38 Mit Klageschrift, die am 18. November 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin eine Klage gegen das Schreiben vom 30. September 2003 erhoben. Diese Klage ist unter dem Aktenzeichen T‑378/03 in das Register eingetragen worden.
39 Die Klägerin stützt ihre Klagen auf gemeinsame Klagegründe, und zwar jeweils Verstoß gegen Artikel 1 der Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 1958, Nr. 17, S. 385), Nichtbeachtung der Verjährungsfrist nach Artikel 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312, S. 1), Verstoß gegen den Grundsatz der Kollegialität und Unzuständigkeit des Unterzeichners der Schreiben vom 8. Juli und 30. September 2003, offensichtliche Beurteilungsfehler, Fehlen einer gesetzlichen Grundlage, Verstoß gegen die Begründungspflicht nach Artikel 253 EG und Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip. In ihrer Klage in der Rechtssache T‑314/03 stützt sich die Klägerin zudem auf den Klagegrund einer Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs und der Verteidigungsrechte.
40 Mit bei der Kanzlei des Gerichts am 18. Dezember 2003 eingegangenem besonderem Schriftsatz hat die Kommission in der Rechtssache T‑314/03 eine Einrede der Unzulässigkeit nach Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts erhoben.
41 Am 19. Dezember 2003 hat die Kommission mit besonderem Schriftsatz in der Rechtssache T‑378/03 eine Einrede der Unzulässigkeit nach Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung erhoben.
42 Mit Beschluss des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichts vom 20. Januar 2004 sind die Rechtssachen T‑314/03 und T‑378/03 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren verbunden worden.
43 Die Klägerin hat zu den Unzulässigkeitseinreden am 1. März 2004 Stellung genommen; an diesem Tag hat das schriftliche Verfahren zur Zulässigkeit geendet.
44 Die Klägerin beantragt,
– die in den Schreiben vom 8. Juli und 30. September 2003 enthaltenen Maßnahmen (im Folgenden zusammen: die angefochtenen Schreiben) für nichtig zu erklären;
– der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
45 Die Kommission beantragt,
– die Klagen als unzulässig abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
46 Nach Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung kann das Gericht auf Antrag einer Partei vorab über die Unzulässigkeit entscheiden. Gemäß Artikel 114 § 3 wird über den Antrag mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt.
47 Im vorliegenden Fall ist das Gericht in der Lage, aufgrund des Akteninhalts ohne mündliche Verhandlung über den Antrag der Kommission zu entscheiden.
Vorbringen der Parteien
48 Die Kommission macht die Einrede der Unzulässigkeit der vorliegenden Klagen mit der Begründung geltend, dass die Klägerin dadurch, dass sie ihre Anträge auf Artikel 230 EG stütze, einen Verfahrensmissbrauch begehe, da sie ihre Klagen auf der Grundlage des Artikels 238 EG hätte erheben müssen.
49 Im Wesentlichen macht die Kommission geltend, dass die angefochtenen Schreiben sich in einen vertraglichen Rahmen einfügten, mit dem sie ganz untrennbar verbunden seien, und dass sie daher nicht als Verwaltungsentscheidungen, die unter die in Artikel 249 EG genannten Rechtsakte fallen, qualifiziert werden könnten, deren Nichtigerklärung bei den Gemeinschaftsgerichten nach Artikel 230 Absatz 4 EG beantragt werden könne (Beschlüsse des Gerichts vom 3. Oktober 1997 in der Rechtssache T‑186/96, Mutual Aid Administration Services/Kommission, Slg. 1997, II‑1633, Randnrn. 50 und 51, vom 9. Januar 2001 in der Rechtssache T‑149/00, Innova/Kommission, Slg. 2001, II‑1, Randnr. 28, und vom 25. November 2003 in der Rechtssache T‑85/01, IAMA Consulting/Kommission, Slg. 2003, II‑0000, Randnr. 53).
50 Die Klägerin trägt vor, es sei zulässig, dass sie die Nichtigerklärung der angefochtenen Schreiben auf der Grundlage des Artikels 230 EG beantrage.
51 Die Klägerin führt dazu zunächst aus, auch wenn eine Schiedsklausel in jede der drei betreffenden Vereinbarungen aufgenommen worden sei, bestehe kein direktes Vertragsverhältnis zwischen ihr und der Kommission. Da die Zuständigkeit des Gerichtshofes und des Gerichts aufgrund einer Schiedsklausel eine Abweichung vom allgemeinen Recht darstelle und daher eng auszulegen sei (Urteil des Gerichtshofes vom 18. Dezember 1986 in der Rechtssache 426/85, Kommission/Zoubek, Slg. 1986, 4057, Randnr. 11), könnten Schiedsklauseln nur den Parteien der Verträge, in denen sie enthalten seien, nicht aber Dritten entgegengehalten werden.
52 Deshalb könne die Kommission, da sie und die Klägerin nicht Parteien ein und desselben Vertrages seien, ihr nicht eine der im vorliegenden Fall vorgesehenen Schiedsklauseln entgegenhalten. Die Situation hier sei folglich verschieden von der, die zum Beschluss IAMA Consulting/Kommission geführt habe, in der die Schiedsklausel in einem zwischen der Klägerin und der Kommission geschlossenen Vertrag enthalten gewesen sei.
53 Der Beschluss Mutual Aid Administration Services/Kommission sei zu einem völlig anderen Sachverhalt als dem vorliegenden ergangen, da es sich in dieser Rechtssache um eine Klage gehandelt habe, die eine Vertragspartei gegen ihren Vertragspartner, die Kommission, erhoben habe, und mit der in Wirklichkeit deren Verurteilung zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen beantragt worden sei. Sowohl wegen der Attraktivität der Vertragsstreitigkeit als auch wegen der Einrede „der Parallelklage“ sei die von einer Vertragspartei erhobene Nichtigkeitsklage zu Recht für unzulässig erklärt worden.
54 Zum Beschluss Innova/Kommission trägt die Klägerin vor, dass dieser sich darauf beschränke, festzustellen, dass das Gericht in Ermangelung einer Schiedsklausel in einem Vertrag für eine Streitigkeit über eine Rücktrittsentscheidung der Kommission gegenüber ihrem Vertragspartner nicht zuständig sei, der aufgrund der Einrede „der Parallelklage“ nicht die Nichtigkeit der zugrunde liegenden Entscheidung nach Artikel 230 EG geltend machen könne.
55 Unter diesen Umständen ist die Klägerin der Ansicht, dass das Fehlen einer Vertragsbeziehung zwischen ihr selbst und der Kommission dazu führen müsse, dass die vorliegende Nichtigkeitsklage zulässig sei. Die Kommission könne ihr nicht vorwerfen, dass sie die vorliegende Klage nicht auf Artikel 238 EG gestützt habe, und zugleich feststellen, dass vertragliche Beziehungen zwischen ihr und der Kommission fehlten.
56 Nach Artikel 230 Absatz 4 EG könne ein einzelner Kläger eine Klage gegen eine Entscheidung erheben, die „verbindliche Rechtswirkungen [erzeugt], welche die Interessen der Klägerin durch einen Eingriff in ihre Rechtsstellung beeinträchtigen“ (Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81, IBM/Kommission, Slg. 1981, 2639). Die Rechtsprechung erkenne insbesondere an, dass ein klar und unmissverständlich abgefasstes Schreiben, mit dem die Kommission einen Antrag auf einen Gemeinschaftszuschuss ablehne, eine anfechtbare Handlung sei (Beschluss des Gerichts vom 28. April 1994 in den Rechtssachen T‑452/93 und T‑453/93, Pevasa und Inpesca/Kommission, Slg. 1994, II‑229). Das Gemeinschaftsgericht habe auch eine Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung über die Kürzung des Gesamtbetrags eines Gemeinschaftszuschusses für zulässig gehalten (Urteil des Gerichts vom 7. März 1995 in den Rechtssachen T‑432/93 bis T‑434/93, Socurte u. a./Kommission, Slg. 1995, II‑503).
57 Die angefochtenen Schreiben sähen die Rückführung aller an die Klägerin ausgezahlten Gemeinschaftsmittel vor und bezögen ausdrücklich in den Gesamtbetrag der zurückzuerstattenden Mittel die Zinsen für diesen Betrag ein. Durch diese Schreiben erlege die Kommission der Klägerin außerdem eine Zahlungsfrist auf.
58 Daraus ergebe sich, dass die angefochtenen Schreiben verbindliche Rechtsakte seien, die ihr gegenüber verbindliche Rechtswirkungen erzeugten, da sie erstens die Rückerstattung von Mitteln anordneten, sie zweitens verpflichteten, Zinsen zu zahlen und ihr drittens aufgäben, innerhalb einer bestimmten Frist zu zahlen, nach deren Ablauf ein Zwangsbeitreibungsverfahren gegen sie eingeleitet werde.
59 Außerdem erstrecke sich das betreffende Rückzahlungsverlangen unter Berücksichtigung dessen, dass sie ihre vertraglichen Verpflichtungen vollständig erfüllt habe, auf ein wohlerworbenes Recht. Denn dieses Begehren sei darauf gerichtet, dem Vermögen der Klägerin einen Vorschuss zu entziehen, der ihr zur Finanzierung eines Projekts der Regionalentwicklung gewährt und am 14. Januar 2000 von der Kommission endgültig in eine Beihilfe umgewandelt worden sei.
60 Aus diesen Gründen ist die Klägerin der Ansicht, es sei zulässig, dass sie eine Nichtigkeitsklage gegen die angefochtenen Schreiben erhebe.
Würdigung durch das Gericht
61 Mit der Einrede der Unzulässigkeit macht die Kommission geltend, dass die vorliegenden Klagen fälschlich auf Artikel 230 EG gestützt worden seien.
62 Es ist daran zu erinnern, dass die Gemeinschaftsgerichte nach Artikel 230 EG die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe mit Rechtswirkung gegenüber Dritten überwachen.
63 Nach ständiger Rechtsprechung betrifft diese Zuständigkeit nur die in Artikel 249 EG genannten Rechtsakte, die die Organe unter den im Vertrag vorgesehenen Bedingungen erlassen (Beschluss Innova/Kommission, Randnr. 28, und Beschluss des Gerichts vom 10. Juli 2002 in der Rechtssache T‑387/00, Comitato organizzatore del convegno internazionale/Kommission, Slg. 2002, II‑3031, Randnr. 39).
64 Die Handlungen der Organe, die sich untrennbar in einen rein vertraglichen Rahmen einfügen, gehören dagegen aufgrund ihrer Natur nicht zu den in Artikel 249 EG genannten Rechtsakten, deren Nichtigerklärung durch die Gemeinschaftsgerichte nach Artikel 230 EG beantragt werden kann (Beschlüsse Mutual Aid Administration Services/Kommission, Randnrn. 50 und 51, Innova/Kommission, Randnr. 28, Comitato organizzatore del convegno internazionale/Kommission, Randnr. 39, und IAMA Consulting/Kommission, Randnr. 53).
65 Nach der Rechtsprechung ist das Gericht nach Artikel 225 EG in Verbindung mit Artikel 238 EG für die Entscheidung über Vertragsrechtsstreitigkeiten, die von natürlichen oder juristischen Personen bei ihm anhängig gemacht werden, nur aufgrund einer Schiedsklausel zuständig. Andernfalls würde es seine Zuständigkeit über die Rechtsstreitigkeiten hinaus ausdehnen, deren Entscheidung ihm durch Artikel 240 EG abschließend vorbehalten ist, denn diese Bestimmung überträgt gerade den einzelstaatlichen Gerichten die allgemeine Zuständigkeit für die Entscheidung von Streitsachen, bei denen die Gemeinschaft Partei ist (Beschlüsse Mutual Aid Administration Services/Kommission, Randnr. 47, Innova/Kommission, Randnr. 25, und Comitato organizzatore del convegno internazionale/Kommission, Randnr. 37).
66 Im vorliegenden Fall ist demnach zu prüfen, ob die angefochtenen Schreiben zu den in Artikel 249 EG genannten Rechtsakten gehören, deren Nichtigerklärung nach Artikel 230 EG in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaftsgerichte fällt, oder ob sie im Gegenteil vertraglicher Natur sind.
67 Zunächst ist festzustellen, dass das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der vorliegenden Rechtssache ist, sich in einen vertraglichen Zusammenhang einfügt.
68 Die Verordnung Nr. 3906/89 in der geänderten Fassung, auf die das PHARE-Programm gestützt ist, beschränkt sich nämlich darauf, die allgemeinen Bedingungen der Wirtschaftshilfe der Gemeinschaft für die betroffenen Länder zu definieren, insbesondere die Bereiche, in denen die Aktionen vorzunehmen sind, und die Form dieser Hilfe. Die Verordnung definiert dagegen keine der allgemeinen oder besonderen Modalitäten, nach denen jede Einzelaktion von der Gemeinschaft finanziert wird.
69 Die Mitteilung vom 22. Februar 1991 sieht ausdrücklich vor, dass die nach dem JOP‑Programm vereinbarten Gemeinschaftsfinanzierungen durch ein Netz von Finanzinstituten erfolgen, die zu diesem Zweck einen „Vertrag“ mit der Kommission schließen. Nach dieser Mitteilung hat dieser Vertrag die „Modalitäten des [den Finanzinstituten] übertragenen Mandats“ festzulegen.
70 Im vorliegenden Fall haben die Kommission und CL als Finanzinstitut eine Rahmenvereinbarung geschlossen, die die allgemeinen Modalitäten ihrer Zusammenarbeit zur Förderung der Investitionen in den MOEL, insbesondere durch die Gründung von Joint Ventures, definiert. Nach der Rahmenvereinbarung wird dessen Durchführung bei einem Einzelprojekt sichergestellt zum einen durch eine Einzelvereinbarung zwischen der Kommission und dem Finanzinstitut, die die Einzelheiten der Finanzierung des genannten Projekts definiert, und zum anderen durch eine Finanzierungsvereinbarung zwischen dem Finanzinstitut und dem Begünstigten, im vorliegenden Fall der Klägerin, die die Modalitäten der Zurverfügungstellung der Gemeinschaftsmittel durch das Finanzinstitut als Beauftragten der Kommission festlegt, die dazu bestimmt sind, den zuschussfähigen Teil der Ausgaben für das betreffende Projekt zu finanzieren. Nach der Finanzierungsvereinbarung ist die Klägerin insbesondere verpflichtet, die bewilligten Gemeinschaftsmittel ausschließlich für die Zahlung der zuschussfähigen Ausgaben zu verwenden.
71 Daraus ergibt sich, dass die Beziehungen zum einen zwischen der Kommission und CL und zum anderen zwischen CL und der Klägerin vertraglicher Natur sein können, da die Gesamtheit der Finanzierungsmodalitäten des betreffenden Projekts in den zugrunde liegenden Vereinbarungen festgelegt ist, die zum einen zwischen der Kommission und CL und zum anderen zwischen CL als Beauftragtem der Kommission und der Klägerin abgeschlossen wurden (in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 11. Februar 1993 in der Rechtssache C‑142/91, Cebag/Kommission, Slg. 1993, I‑553, Randnrn. 11 bis 13, und Urteil des Gerichts vom 9. Oktober 2002 in der Rechtssache T-134/01, Hans Fuchs/Kommission, Slg. 2002, II‑3909, Randnrn. 51 bis 53).
72 Dass diese vertraglichen Beziehungen bestehen, wird im Übrigen dadurch bestätigt, dass in jeder der betreffenden Vereinbarungen eine Klausel enthalten ist, wonach bei Rechtsstreitigkeiten über die Gültigkeit, Auslegung oder Erfüllung dieser Vereinbarungen das Gericht ausschließlich zuständig ist. Diese Klausel ist nämlich nur bei Vorliegen einer vertraglichen Beziehung zwischen den Vertragsparteien sinnvoll (in diesem Sinne Urteil Hans Fuchs/Kommission, Randnr. 54).
73 Es ist festzustellen, dass der Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits einen direkten Bezug zu den in den zugrunde liegenden Vereinbarungen enthaltenen Vorschriften aufweist, da sich der Rechtsstreit auf die in den angefochtenen Schreiben enthaltene Rückerstattung der Gemeinschaftsfinanzierung erstreckt, wobei diese Rückerstattung, wie es sich insbesondere aus Nummer 18.3 der Rahmenvereinbarung, Nummer 8 der Einzelvereinbarung und Nummer 6.2.3 der Finanzierungsvereinbarung ergibt, die Sanktion für die Nichterfüllung der Pflichten darstellt, die der Klägerin in Bezug auf die Verwendung der ihr zur Verfügung gestellten Mittel für die Zahlung der zuschussfähigen Ausgaben und die Vorlage von Belegen für eine solche Verwendung obliegen (in diesem Sinne Beschlüsse Innova/Kommission, Randnr. 27, und IAMA Consulting/Kommission, Randnr. 44).
74 Trotz des vertraglichen Zusammenhangs, in den sich die Rechtsbeziehung, die Gegenstand dieses Rechtsstreits ist, einfügt, ist gleichwohl festzustellen, dass das Gericht hier nicht mit einer auf Artikel 238 EG gestützten Klage, sondern mit einer Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG befasst wird.
75 Diese Schlussfolgerung ergibt sich eindeutig aus der Analyse der Klageschriften.
76 Die Klägerin qualifiziert ihre Klagen als „Nichtigkeitsklagen“, gründet deren Zulässigkeit auf Artikel 230 EG und formuliert Klageanträge, die im Wesentlichen darauf gerichtet sind, dass das Gericht die angeblich in den Schreiben vom 8. Juli und 30. September 2003 enthaltenen Rechtsakte für rechtswidrig erklärt, mit denen die Kommission die Klägerin durch CL über die Verpflichtung informierte, die gesamte Gemeinschaftsfinanzierung, die ihr im Rahmen des betreffenden Projekts ausgezahlt worden ist, zurückzuerstatten.
77 Hierzu ist insbesondere festzustellen, dass die Klägerin sich zur Stützung ihrer Klage nie auf Artikel 238 EG oder die in den betreffenden Vereinbarungen enthaltenen Schiedsklauseln beruft und auch keinen Klagegrund, keine Rüge oder kein Argument nach luxemburgischem Recht vorträgt, obwohl allein dieses Recht nach den Schiedsklauseln das auf die betreffenden Vereinbarungen anwendbare Recht ist, sondern, wie es sich aus Randnummer 39 ergibt, „Nichtigkeitsgründe“ in Bezug auf die Verletzung von Vorschriften des Gemeinschaftsrechts vorträgt, um feststellen zu lassen, dass die angeblich in den angefochtenen Schreiben enthaltenen Rechtsakte mit fehlerhafte Verwaltungsakte kennzeichnenden Fehlern behaftet seien, wie insbesondere mangelnde Begründung, Fehlen einer gesetzlichen Grundlage oder offensichtlicher Beurteilungsfehler.
78 In ihrer Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit hat die Klägerin außerdem ausdrücklich bestätigt, dass die vorliegenden Klagen sich nicht auf Artikel 238 EG stützten, sondern nur auf Artikel 230 EG. Die Klägerin hat hierzu sogar vorgetragen, dass diese Klagen nach ihrer Ansicht nicht auf Artikel 238 EG gestützt werden könnten. Denn die in den betreffenden Vereinbarungen enthaltenen Schiedsklauseln könnten nur den Parteien dieser Vereinbarungen entgegengehalten werden. Im vorliegenden Fall bestehe keine vertragliche Beziehung zwischen ihr und der Kommission.
79 Somit steht fest, dass die Klägerin nach Artikel 230 EG beantragt, dass das Gericht von einem Gemeinschaftsorgan erlassene Maßnahmen für nichtig erklärt, die, obwohl sie sich in einen vertraglichen Zusammenhang einfügen, nach Ansicht der Klägerin verwaltungsrechtlicher Natur sein sollen.
80 Die Schreiben vom 8. Juli und vom 30. September 2003 stellen aber keineswegs Verwaltungsakte dar.
81 Diese Schreiben enthalten nämlich keinen Hinweis darauf, dass die Kommission hier von ihren Befugnissen als Behörde Gebrauch gemacht hätte. Mit diesen Schreiben hat die Kommission lediglich den Sachverhalt und die einschlägigen Bestimmungen der betreffenden Vereinbarungen gewürdigt und die Klägerin durch CL über ihre Verpflichtung zur Rückerstattung der ihr im Rahmen des betreffenden Projekts zur Verfügung gestellten Gemeinschaftsmittel informiert. Damit handelte die Kommission ausschließlich im Rahmen der sich aus den betreffenden Vereinbarungen ergebenden Rechte und Pflichten, wie sie sich insbesondere, wie schon in Randnummer 73 festgestellt wurde, aus Nummer 18.3 der Rahmenvereinbarung, Nummer 8 der Einzelvereinbarung und Nummer 6.2.3 der Finanzierungsvereinbarung ergeben, die die Möglichkeit der Erstattung der Gemeinschaftsfinanzierung vom Begünstigten an die Kommission vorsehen, wenn dieser es unterlässt, die erforderlichen Belege für die Verwendung der genannten Mittel vorzulegen.
82 Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Ziele, die die Kommission mit dem Abschluss der im vorliegenden Fall betroffenen Vereinbarungen verfolgte, einen Teil der im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe ausmachten, die ihr im Rahmen des JOP‑Programms übertragen wurde (in diesem Sinne Beschluss IAMA Consulting/Kommission, Randnr. 51).
83 Im Gegensatz zu dem, was im Rahmen der Gewährung von Finanzhilfen durch Strukturfonds nach Artikel 159 Absatz 1 EG gilt, ist der Erstattungsantrag der Kommission im vorliegenden Fall nicht auf Gemeinschaftsvorschriften im Sinne des Artikels 249 EG gestützt, sondern, wie schon in den Randnummern 73 bis 81 festgestellt wurde, auf in den betreffenden Vereinbarungen vorgesehene vertragliche Bestimmungen. Die Klägerin versucht demzufolge zu Unrecht, die Zulässigkeit der vorliegenden Klage auf Grundsätze zu stützen, die das Gericht im Rahmen von Nichtigkeitsklagen gegen Entscheidungen der Kommission bei der Gewährung von Strukturfondsmitteln aufgestellt hat.
84 Folglich hat die Kommission mit den angefochtenen Schreiben keine der ihr als Behörde zustehenden Befugnisse ausgeübt, so dass diese Schreiben nicht vollstreckbar sind (in diesem Sinne Beschluss IAMA Consulting/Kommission, Randnr. 52). Im Übrigen ist festzustellen, dass die Kommission in jedem der genannten Schreiben das Finanzinstitut ausdrücklich gebeten hat, sie über die zur Beitreibung der Zahlung zu treffenden Maßnahmen zu informieren, falls die Klägerin die Beträge nicht innerhalb der gesetzten Fristen zurückzahle.
85 Nach alledem fügen sich die angefochtenen Schreiben in einen rein vertraglichen Rahmen ein, mit dem sie untrennbar verbunden sind, und gehören aufgrund ihrer Natur nicht zu den Rechtsakten nach Artikel 249 EG, deren Nichtigerklärung bei den Gemeinschaftsgerichten nach Artikel 230 EG verlangt werden kann.
86 Diese Schlussfolgerung kann nicht durch den von der Klägerin vorgebrachten Umstand in Frage gestellt werden, dass sie, um ihre guten Beziehungen zu CL zu erhalten, habe vermeiden wollen, dass diese in eine schwierige Lage gegenüber der Kommission gerate. Denn ein solcher Umstand, der sich aus völlig freien Zweckmäßigkeitserwägungen der Klägerin in Bezug auf ihre eigenen Interessen ergibt, kann offensichtlich nichts daran ändern, dass die angefochtenen Maßnahmen nicht von dem vertraglichen Rahmen zu trennen sind, in den sie sich einfügen, und sie kann deren Natur nicht ändern, um dem Gericht eine Zuständigkeit für die Nichtigerklärung nach Artikel 230 EG zuzuschreiben.
87 Somit sind die vorliegenden Klagen unzulässig, da sie auf die Nichtigerklärung von Maßnahmen nach Artikel 230 EG gerichtet sind, die rein vertraglicher Natur sind.
88 Das Gericht hat zwar eine bei ihm erhobene Nichtigkeitsklage in einem Rechtsstreit, der in Wirklichkeit vertragliche Ansprüche betraf, schon umgedeutet (Urteil des Gerichts vom 19. September 2001 in der Rechtssache T‑26/00, Lecureur/Kommission, Slg. 2001, II‑2623, Randnr. 38). Im vorliegenden Fall kann das Gericht jedoch keine solche Umdeutung vornehmen, da die Klägerin selbst zum einen in ihren Schriftsätzen ausdrücklich erklärt hat, dass die Klagen nicht auf Artikel 238 EG gestützt seien, und da sie zum anderen entgegen Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung nicht einmal summarisch einen Klagegrund, ein Argument oder eine Rüge der Verletzung luxemburgischen Rechts vorgebracht hat, das allein nach den in den betreffenden Vereinbarungen vorgesehenen Schiedsklauseln das anwendbare Recht ist.
89 Nach alledem sind die vorliegenden Klagen als unzulässig abzuweisen.
Kosten
90 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin in diesem Verfahren mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr entsprechend den Anträgen der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
DAS GERICHT (Dritte Kammer)
beschlossen:
1. Die Klagen werden als unzulässig abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten.
Luxemburg, den 10. Mai 2004
Der Kanzler
Der Präsident
H. Jung
J. Azizi
1 – Verfahrenssprache: Französisch.
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