Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 16. November 2005 − Deutsche Post und Securicor Omega Express/Kommission
(Rechtssache T-343/03)
„Staatliche Beihilfe – Artikel 88 Absatz 3 EG – Nichtigkeitsklage – Zulässigkeit – Beschwerde – Zurückweisung – Gegenstandslosigkeit“
Nichtigkeitsklage – Gegenstand – Nichtigerklärung der Zurückweisung einer Beschwerde des Klägers, die durch eine Entscheidung der Kommission erfolgt sein soll, mit der eine staatliche Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wurde – Angefochtene Entscheidung, die sich auf andere als die in der Beschwerde behandelten Maßnahmen bezieht – Gegenstandslosigkeit der Klage – Unzulässigkeit (Artikel 230 EG) (vgl. Randnrn. 35, 45)
Gegenstand
Nichtigerklärung der Entscheidung C (2003) 1652 final der Kommission vom 27. Mai 2003, mit der geplante Maßnahmen der Behörden des Vereinigten Königreichs zugunsten der Post Office Ltd für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wurden (staatliche Beihilfe N 784/2002)
Tenor
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die ihm im Rahmen seiner Streithilfe entstandenen Kosten.
Full & Egal Universal Law Academy