7.6.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 142/2
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 22. April 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Salzgitter AG, Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-408/04 P) (1)
(Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Genehmigung der Kommission auf der Grundlage des EG-Vertrags - Stahlunternehmen - Art. 4 Buchst. c KS, Art. 67 KS und Art. 95 KS - EGKS-Vertrag - EG Vertrag - Stahlbeihilfenkodizes - Gleichzeitige Anwendung - Unvereinbarkeit der Beihilfe - Obligatorische Anmeldung der gewährten Beihilfen - Keine Anmeldung bei der Kommission - Keine Reaktion der Kommission über einen längeren Zeitraum - Erstattungsentscheidung - Grundsatz der Rechtssicherheit - Vertrauensschutz - Verteidigungsrechte - Begründungspflicht)
(2008/C 142/02)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: V. Kreuschitz und M. Niejahr)
Andere Verfahrensbeteiligte: Salzgitter AG (Prozessbevollmächtigte: J. Sedemund und T. Lübbig, Rechtsanwälte), Bundesrepublik Deutschland (Bevollmächtigte: M. Lumma, W. D. Plessing und C. Schulze-Bahr)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte erweiterte Kammer) vom 1. Juli 2004 in der Rechtssache T-308/00 (Salzgitter AG/Kommission), mit dem die Art. 2 und 3 der Entscheidung 2000/797/EGKS der Kommission vom 28. Juni 2000 über die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten der Salzgitter AG gewährt hat (ABl. L 323, S. 5), für nichtig erklärt worden sind — Verstoß gegen Artikel 4c KS und den Dritten, den Vierten, den Fünften und den Sechsten Stahlbeihilfekodex — Verletzung der Verteidigungsrechte
Tenor
1.
Das Anschlussrechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 1. Juli 2004, Salzgitter/Kommission (T-308/00), wird aufgehoben, soweit es Art. 2 und Art. 3 der Entscheidung 2000/797/EGKS der Kommission vom 28. Juni 2000 über die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten von Salzgitter AG, Preussag Stahl AG und den Tochtergesellschaften der Eisen- und Stahlindustrie des Konzerns, nunmehr Salzgitter AG — Stahl und Technologie (SAG) für nichtig erklärt und die Kosten festsetzt.
3.
Die Rechtssache wird an das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften zurückverwiesen.
4.
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
(1) ABl. C 314 vom 18.12.2004.
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