12.1.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 8/2
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 22. November 2007 — Königreich Spanien/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Lenzing AG
(Rechtssache C-525/04 P) (1)
(Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Nichteintreibung von Beiträgen, Säumniszuschlägen und Zinsen - Zulässigkeit - Kriterium des privaten Gläubigers)
(2008/C 8/02)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Königreich Spanien (Bevollmächtigter: J. M. Rodríguez Cárcamo)
Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: V. Kreuschitz und J. Buendía Sierra im Beistand von Rechtsanwalt M. Núñez-Müller), Lenzing AG (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt U. Soltész)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Erweiterte Kammer) vom 21. Oktober 2004 in der Rechtssache T-36/99 (Lenzing AG/Kommission), soweit das Gericht Art. 1 Abs. 1 der Entscheidung 1999/395/EG der Kommission vom 28. Oktober 1998 über Beihilfen Spaniens zugunsten der Sniace, SA, mit Sitz in Torrelavega, Kantabrien (ABl. 1999, L 149, S. 40), in der Fassung der Entscheidung 2001/43/EG der Kommission vom 20. September 2000 für nichtig erklärt hat — Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage eines mit dem Beihilfeempfänger konkurrierenden Unternehmens — Begriff des durch die angefochtene Entscheidung individuell Betroffenen — Vereinbarungen über die Stundung und die Rückzahlung von Schulden — Kriterium des privaten Gläubigers
Tenor
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Das Königreich Spanien trägt außer seinen eigenen Kosten die Kosten der Lenzing AG.
3.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 69 vom 19.3.2005.
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