SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
DÁMASO RUIZ-JARABO COLOMER
vom 24. Mai 20051(1)
Rechtssache C‑147/04
De Groot en Slot Allium BV und
Bejo Zaden BV
gegen
Ministère de l’économie, des finances et de l’industrie und
Ministère de l’agriculture, de l’alimentation, de la pêche et des affaires rurales
(Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État der Französischen Republik)
„Freier Verkehr landwirtschaftlicher Erzeugnisse – Mengenmäßige Beschränkungen – Maßnahmen gleicher Wirkung – Nationale Regelung, die den Vertrieb unter der Bezeichnung ‚Schalotten‘ auf Pflanzen beschränkt, die vegetativ mit Brutzwiebeln vermehrt wurden“
1. Der Conseil d’État der Französischen Republik wendet sich an den Gerichtshof, um in Erfahrung zu bringen, ob ein Mitgliedstaat auf seinem Hoheitsgebiet den Vertrieb von Gemüsepflanzen der Art allium ascalonicum(2) unter dem Namen „Schalotten“ untersagen darf, die aus Saaten und nicht aus Brutzwiebeln gezogen wurden.
2. Er beruft sich auf gegensätzliche Vorschriften der Richtlinien 70/458/EWG(3) und 92/33/EWG(4), die den Verkehr mit Gemüsesaatgut und das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial regeln(5). Unbeschadet einer Überprüfung der Richtlinien ist es gleichwohl unumgänglich, das Blickfeld zu erweitern und dabei den Inhalt des EG-Vertrags zu berücksichtigen, um dem vorlegenden Gericht eine nützliche Antwort zu geben.
I – Rechtlicher Rahmen
A – Gemeinschaftsrecht
1. Das primäre Recht: der Gemeinsame Markt und der freie Verkehr von Waren und landwirtschaftlichen Erzeugnissen
3. Der Gemeinsame Markt, den Artikel 2 EG errichten möchte, umfasst die Landwirtschaft und den Handel mit ihren Erzeugnissen(6); sein Funktionieren wird durch eine gemeinsame Politik (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e EG und Artikel 32 Absätze 1 und 2 EG) gefördert, zu deren Zielen die Steigerung der Produktivität durch Förderung des technischen Fortschritts und Rationalisierung der Erzeugung gehört (Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a EG). Die Tätigkeit der Gemeinschaft fordert in einigen Fällen die bindende Koordinierung der verschiedenen einzelstaatlichen Marktordnungen (Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b EG).
4. Die Konstruktion dieses Flechtwerks verlangt auch die Beseitigung der Hindernisse für den innergemeinschaftlichen Verkehr mit Waren (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c EG) einschließlich der landwirtschaftlichen Erzeugnisse (Artikel 32 Absätze 1 und 2 EG), weshalb mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung mit Ausnahme derjenigen verboten sind (Artikel 28 und 29 EG), die aus den in Artikel 30 EG genannten Gründen(7) gerechtfertigt sind, jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels darstellen dürfen.
5. Gemäß Artikel 37 EG steht die Gesetzgebungszuständigkeit in diesem Bereich dem Rat zu, der auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments entscheidet.
2. Das abgeleitete Recht: der Vertrieb von Gemüsevermehrungsmaterial
6. Der Erfolg beim Anbau von Gemüse hängt zum großen Teil sowohl von der Qualität als auch von der Gesundheit der Saaten, Pflanzen und des sonstigen Vermehrungsmaterials ab. Auf der Grundlage des erwähnten Artikels 37 EG erließ der Rat die genannten Richtlinien, um die Bedingungen für den Verkehr der Vermehrungsmaterialien zu harmonisieren und die Hemmnisse, die eine Ungleichbehandlung in den Mitgliedstaaten für den Vertrieb der erwähnten Sorten bedeuten könnte, zu beseitigen (zweite bis vierte Begründungserwägung beider Richtlinien).
7. Man entschied sich dafür, als Ausgangspunkt die Aufstellung eines gemeinsamen Sortenkatalogs zu wählen und hierbei einheitliche Regeln zugrunde zu legen, so dass die Aufnahme sicherstellt, dass das Saatgut im Verkehr keinen Beschränkungen unterliegt (fünfte, siebte, neunte und zehnte Begründungserwägung sowie Artikel 16 der Saatgut-Richtlinie; zehnte und fünfzehnte Begründungserwägung sowie Artikel 14 der Pflanzgut-Richtlinie).
8. Allerdings wiesen diese beiden Richtlinien unterschiedliche Anwendungsbereiche auf.
a) Die Saatgut-Richtlinie
9. Sie bezieht sich auf Saatgut von Gemüsen, die in Artikel 2 Absatz 1 Teil A aufgeführt sind – was auf Schalotten nicht zutrifft –(8), dessen Sorten als Gemüsesaatgut anerkannt(9), als Standardsaatgut kontrolliert(10) und in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie in mindestens einem Mitgliedstaat amtlich zugelassen sind (Artikel 3 Absatz 1).
10. Jeder Mitgliedstaat stellt einen oder mehrere Kataloge auf(11), mit deren Hilfe ein gemeinschaftlicher Katalog erarbeitet wird, den die Kommission zu veröffentlichen hat (Artikel 3 Absatz 3 und 17).
11. Die Aufnahme in diese Kataloge hängt davon ab, dass die Sorte unterscheidbar, beständig und hinreichend homogen ist, d. h., wenn sie sich durch ein oder mehrere wichtige morphologische oder physiologische Merkmale von jeder anderen zugelassenen oder zur Zulassung angemeldeten Sorte deutlich unterscheidet, wenn sie nach ihren aufeinander folgenden Vermehrungen oder am Ende eines jeden Zyklus in ihren wesentlichen Merkmalen ihrem Sortenbild entspricht und wenn die Pflanzen, aus denen sie sich zusammensetzt – von wenigen Abweichungen abgesehen –, unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Vermehrung der Pflanzen ähnlich oder in genetischer Hinsicht identisch sind (Artikel 4 und 5). Verliert eine Sorte diese Eigenschaften, so wird ihre Zulassung aufgehoben und sie gestrichen (Artikel 14 Absatz 1 und 15 Absatz 1).
12. Die Mitgliedstaaten machen die Listen der in ihrem Gebiet zugelassenen Sorten amtlich bekannt und teilen ihre jeweiligen Änderungen sowie eine kurze Beschreibung der Eigenschaften betreffend die Verwendung der Sorten den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission mit (Artikel 10 Absatz 1 und 11 Absätze 1 und 2).
13. Auch wenn vermieden werden muss, dass zugelassene Sorten Verkehrsbeschränkungen unterliegen, können doch die Mitgliedstaaten nach dem Verfahren des Artikels 40 der Richtlinie ermächtigt werden, den Verkehr mit Saatgut der betreffenden Sorte zu untersagen, wenn diese nicht unterscheidbar, beständig oder hinreichend homogen ist (Artikel 16 Absätze 1 und 2).
14. Die Kommission veröffentlicht, wie bereits ausgeführt, unter der Bezeichnung „gemeinsamer Sortenkatalog für Gemüsearten“ alle Sorten, deren Saatgut aufgrund von Artikel 16 im Hinblick auf die Sorte keinen Verkehrsbeschränkungen unterliegt (Artikel 17).
15. Die Mitgliedstaaten können nach dem Verfahren des Artikels 40 ermächtigt werden, den Verkehr mit Saatgut einer der im gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten aufgenommenen Sorten zu verbieten, wenn sich der Anbau dieser Sorte in Bezug auf den Pflanzenschutz auf den Anbau anderer Sorten schädlich auswirken könnte (Artikel 18).
16. Die Saatgut-Richtlinie ist in der Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002(12) kodifiziert worden, die mit der gleichen Bezeichnung an ihre Stelle getreten ist. Diese neue Fassung ist im August 2002 in Kraft getreten, gilt indessen für den vorliegenden Fall nicht, weil der Streitgegenstand, wie später auszuführen sein wird, zwei Saatgutarten betrifft, die 1997 in den gemeinsamen Sortenkatalog aufgenommen worden sind.
b) Die Pflanzgut-Richtlinie
17. Sie betrifft das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial(13) mit Ausnahme von Saatgut in der Gemeinschaft, das zu den in Anhang II aufgeführten Gattungen und Arten sowie deren Hybriden gehört (Artikel 1); darunter findet sich auch die Schalotte.
18. Solches Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut der in Anhang II aufgeführten Gattungen oder Arten, das auch unter die Saatgut-Richtlinie fällt, darf in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden, wenn es zu einer nach dieser Richtlinie zugelassenen Sorte gehört (Artikel 9 Absatz 1 der Pflanzgut-Richtlinie). Anderenfalls hängt – wie bei der Schalotte – das Inverkehrbringen davon ab, dass es zu einer in mindestens einem Mitgliedstaat offiziell zugelassenen Sorte gehört und die Zulassungsbedingungen der Saatgut-Richtlinie beachtet werden (Artikel 9 Absatz 2). In beiden Fällen gelten für die Aufnahme in den gemeinsamen Sortenkatalog die Zulassungsbedingungen und die Wirkungen nach den Artikeln 16 bis 19 der Saatgut-Richtlinie (Artikel 9 Absatz 4). Insbesondere dürfen sie nicht anderen Beschränkungen für das Inverkehrbringen unterworfen werden, als sie in der Pflanzgut-Richtlinie festgelegt sind (Artikel 14).
B – Das französische Recht: Dekret vom 17. Mai 1990(14)
19. Dieses Dekret gilt für Exemplare in natura, die für den Verbraucher bestimmt sind (Artikel 2); es gestattet die Verwendung des Wortes „Schalotte“ nur für Zwiebeln der Sorte allium cepa L. var ascalonicum, die vegetativ mit Brutzwiebeln bestimmter Eigenschaften vermehrt wurden, und verbietet damit den Verkauf von Zwiebeln unter dieser Bezeichnung, die auf andere Art vermehrt wurden.
20. Gemäß Artikel 214‑2 des Verbrauchergesetzbuchs und dem Dekret Nr. 55-1126 vom 19. August 1955 zur Durchführung des Gesetzes vom 1. August 1905 zur Bekämpfung des Betrugs im Obst- und Gemüsehandel(15) wird die Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des Dekrets vom 17. Mai 1990 strafrechtlich verfolgt als Vergehen.
II – Sachverhalt, Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
21. Die Schalotte ist eine zu den Liliengewächsen (liliaceae) zählende Gemüsepflanze, die traditionell unter Benutzung von Brutzwiebeln vegetativ vermehrt wird(16). Diese Art des Anbaus wird vor allem in den französischen Regionen Bretagne und Val de Loire betrieben.
22. Die niederländischen Unternehmen De Groot en Slot Allium BV und Bejo Zaden BV (nachstehend: De Groot und Bejo) haben zwei Saatgutsorten dieser Zwiebel mit dem Namen „ambition“ und „matador“ entwickelt, um sie in geschlechtlicher Form (durch Aussaat) zu vermehren. Am 29. Juni 1995 wurden beide Sorten nach entsprechenden Versuchen aufgrund der Saatgut-Richtlinie in den Katalog der Niederlande als Abkömmlinge der Art allium ascalonicum L. – Echalote aufgenommen und mit einer Beschreibung ihrer Eigenschaften den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission mitgeteilt.
23. Am 18. März 1997 verbreitete die Kommission eine Ergänzung der 19. Gesamtfassung des gemeinsamen Katalogs, in dem die genannten Sorten unter der Bezeichnung allium ascalonicum L.(17) aufgeführt waren; die späteren Veröffentlichungen haben hieran nichts geändert(18). Von diesem Zeitpunkt an wurden Exemplare von „ambition“ und „matador“ in den Mitgliedstaaten als Schalotten vertrieben, ausgenommen in Frankreich wegen der Geltung des Dekrets vom 17. Mai 1990.
24. Seit 1999 haben sich De Groot und Bejo, die sich in erster Linie mit dem Vertrieb von Gemüse an den Endverbraucher befassten, auf Saatgut insbesondere der beiden streitigen Sorten spezialisiert.
25. In den Jahren 2000 und 2001 gingen bei der Kommission zwei Beschwerden bezüglich des freien Verkehrs dieser Gemüsepflanzen ein, ohne dass eine von ihnen beantwortet worden wäre. Die erste wurde von französischen und niederländischen Züchtern gegen die Aufnahme der genannten Sorten in den gemeinsamen Katalog, die zweite von niederländischen Züchtern eingelegt, die die Unvereinbarkeit des angeführten französischen Dekrets mit dem Gemeinschaftsrecht geltend machten.
26. Zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt des Jahres 2001(19) legten De Groot und Bejo bei den zuständigen Ministern Einspruch zwecks Abschaffung des Dekrets ein, ernteten indessen nur Schweigen, weshalb sie beim Conseil d’État Verwaltungsklage erhoben; an dem Verfahren hat sich auch das Comité économique agricole régional „Fruits et Légumes de la Région Bretagne“ (Regionaler Agrarwirtschaftsausschuss „Obst und Gemüse der Region Bretagne“; nachstehend: CERAFEL) beteiligt.
27. Mit Beschluss vom 4. Februar 2004 hat sich das hohe Gericht an den Gerichtshof gewandt, um zu klären, ob die Richtlinien 70/458 und 92/33 lediglich die Aufnahme in den gemeinsamen Katalog solcher Schalottensorten zulassen, die ohne Saatgut durch vegetative Fortpflanzung vermehrt werden, und um zu prüfen, ob die Arten „matador“ und „ambition“ in die für diese Gemüsepflanzen vorgesehene Überschrift aufgenommen werden können.
III – Verfahren vor dem Gerichtshof
28. Innerhalb der in Artikel 20 der EG-Satzung des Gerichtshofes vorgesehenen Frist haben die Kommission, die französische und die niederländische Regierung, die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens und das CERAFEL schriftliche Erklärungen eingereicht, deren Vertreter in der Sitzung vom 21. April 2005 ihren Standpunkt mündlich vorgetragen haben.
IV – Untersuchung der Vorlagefrage
29. In dem Rechtsstreit, in dem sich die Vorlagefrage stellt, geht es um die Nichtigerklärung des Dekrets, das für Frankreich den Handel mit für den Verbraucher bestimmten Schalotten ohne vorherige Verarbeitung regelt, wegen Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht. Diese Fallgestaltung legt die Untersuchung zweier Aspekte nahe, die eng miteinander verwoben und in einigen schriftlichen Erklärungen ausgiebig erörtert worden sind: der materielle Geltungsbereich der auszulegenden Richtlinie einerseits und die Möglichkeit andererseits, dass der normative Bezugsrahmen sich ändert, diese Vorschriften beiseite schiebt und fundamentale Grundsätze des primären Gemeinschaftsrechts wie etwa das in Artikel 28 EG verankerte Verbot von mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung einbezieht.
A – Der Gegenstand der Saatgut- und der Pflanzgut-Richtlinie
30. Diese Gemeinschaftsvorschriften gelten für die Einzelheiten der Fortpflanzung von Gemüsepflanzen (die erste dem Saatgut, die zweite dem Pflanzgut und sonstigem Verbreitungsmaterial), das beim Conseil d’État angefochtene Dekret wiederum den Exemplaren in natura als Ergebnis des Vermehrungsprozesses, die für den Verkauf vorbereitet sind. Anders ausgedrückt: Der objektive Inhalt der zu vergleichenden Regelungen stimmt nicht überein, weil die europäischen Vorschriften einen innergemeinschaftlichen Vertrieb ohne Einschränkung anhand der genannten Vermehrungswege ins Auge fassen, während das Dekret sich mit dem Vertrieb des Gemüses im französischen Hoheitsgebiet zwecks Lieferung an die Öffentlichkeit befasst.
31. Diese Feststellung erlaubt eine rasche und bündige Antwort auf die Zweifel des vorlegenden Gerichts: Die streitigen Richtlinien sind auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nicht anwendbar, weil sie weder das Inverkehrbringen noch die Bezeichnung des Endprodukts regeln, so dass das Dekret vom 17. Mai 1990 auch nicht gegen dieses Gemeinschaftsrecht verstoßen könnte. Diese Lösung, die sowohl von der Kommission als auch von De Groot und Bejo vertreten wird, hält sich nicht nur an den Wortlaut, sondern auch an den Geist des Gesetzes.
32. Die Pflanzgut- und die Saatgut-Richtlinie wollen im Einklang mit den in Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a EG genannten Zielen die Produktivität des Anbaus von Gemüsepflanzen mit Hilfe eines besonderen Vorgangs steigern: der Kontrolle der Qualität und der Gesundheit der bei ihrer Vermehrung eingesetzten Instrumente, so dass innerhalb der Gemeinschaft nur die frei verkehren, die die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, weshalb sich der gemeinsame Sortenkatalog als Mittel der Publizität und der Rechtssicherheit darstellt.
33. Natürlich sind Schalotten landwirtschaftliche Erzeugnisse, die keinen internen Hemmnissen begegnen dürfen; diese Anforderung ergibt sich indessen nicht aus den mehrfach erwähnten Richtlinien, sondern stellt ein Gebot des Binnenmarktes dar, wie er im EG-Vertrag, insbesondere in den Artikeln 3 Absatz 1 Buchstabe c und 32 Absätze 1 und 2, entworfen wurde(20).
34. Somit braucht also der Conseil d’État, um den Rechtsstreit zu entscheiden, nicht zu wissen, ob das Zusammenspiel der Saatgut-Richtlinie, die Schalotten nicht behandelt, und der Pflanzgut-Richtlinie, die dies tut, zum Verbot führt, sie in den gemeinsamen Sortenkatalog dieser Art von Liliengewächsen aufzunehmen, ohne ihren freien Verkehr sicherzustellen, weil das Dekret, über das er zu entscheiden hat, nicht das Vermehrungsmaterial regelt, sondern die Stücke, die für den Absatz an den Verbraucher erzeugt worden sind.
35. Mit dem Verbot des Handels unter der Bezeichnung „Schalotten“ der aus Saaten hervorgegangenen Pflanzen wird mittelbar deren Vertrieb beeinflusst und der Handel mit diesen Gemüseerzeugnissen beeinträchtigt, doch ist es genau dieser Aspekt, der im Ausgangsverfahren im Streit ist. Der Gerichtshof hat sich darauf zu beschränken, dem vorlegenden Gericht die Wege für die Prüfung aufzuzeigen, ob die nationale Regelung dem Gemeinschaftsrecht entspricht, weil sich die Pflanzgut- und die Saatgut-Richtlinie als irrelevant erweisen.
36. Das Problem ist aber hier nicht zu Ende(21). Alle Erzeugnisse dieses Bereichs müssen, weil dies der Forderung des Artikels 28 EG entspricht, ohne Beschränkungen verkehren können(22), soweit diese nicht durch einen der in Artikel 30 EG angeführten Gründe gerechtfertigt sind, wobei unerheblich ist, ob es sich um die mehr oder weniger bearbeiteten und für den Verbrauch geeigneten Endprodukte oder um das Pflanzenmaterial handelt, mit denen sie erzeugt werden(23).
B – Die Anwendung des Artikels 28 EG
1. Eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung
37. Die französische Regierung stützt sich auf das Urteil DaimlerChrysler(24) und meint, dass eine Materie, wenn sie erst harmonisiert sei, am abgeleiteten Recht und nicht an den Vorschriften des Vertrages zu messen sei. Diese Auffassung trifft allerdings auf eine große Schwierigkeit, weil die genannten Richtlinien sich auf Vermehrungsmaterial beziehen, ohne Schalotten – verstanden als Endprodukt – einzubeziehen. Es steht folglich nichts entgegen, dass der Gerichtshof seine Auffassung im Licht des EG-Vertrags zum Ausdruck bringt.
38. Seit dem Urteil vom 11. Juli 1974 in der Rechtssache Dassonville(25), das sich zu einer Formel verstand, die bei anderer Gelegenheit als „berühmt“ bezeichnet wurde(26), ist anerkannt, dass Artikel 28 EG jede Handelsregelung verbietet, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern, und diese als Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung betrachtet (Absatz 5).
39. Eine Vorschrift, die für einheimische und für ausländische Waren eine unterschiedliche Behandlung vorsieht, fällt hierunter und kann nur aus den in Artikel 30 EG aufgeführten Gründen gerechtfertigt werden(27).
40. Zu der gleichen Kategorie gehören auch Maßnahmen, die zwar eingeführte und einheimische Waren gleichbehandeln, den Zugang der Erstgenannten zum Markt aber erschweren(28). Diese Sachverhalte sind in nicht harmonisierten Bereichen häufig, in denen bestehende Unterschiede Hindernisse für den freien innergemeinschaftlichen Verkehr bilden(29). Solche Hindernisse sind gerechtfertigt, wenn sie eines der in Artikel 30 EG genannten Ziele im Auge haben oder für die Wirksamkeit von Steuerkontrollen, den Schutz der öffentlichen Gesundheit, die Redlichkeit der Handelsgeschäfte und den Schutz der Verbraucher erforderlich sind(30).
41. Die Aussage des Urteils Dassonville, die mehrfach wiederholt wurde, darunter in Fällen von Lebensmitteln(31), hat sich in Rechtssachen wiederholt, die ähnliche tatsächliche Vorgaben wie das Ausgangsverfahren aufwiesen und für dessen Entscheidung nützliche Kriterien bieten.
42. Im Urteil Miro(32) ist entschieden worden, dass Artikel 30 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG) einer nationalen Maßnahme entgegenstehe, wonach alkoholische Getränke einen bestimmten Alkoholgehalt aufweisen müssen, um als Genever verkauft zu werden, und die damit Getränke aus anderen Mitgliedstaaten am Vertrieb unter dieser Bezeichnung hindert, falls sie nicht den festgelegten Mindestalkoholgehalt aufweisen, wenn diese Erzeugnisse im Ursprungsmitgliedstaat nach herkömmlicher Praxis hergestellt werden und eine sachgerechte Information der Käufer gewährleistet ist. Das Urteil Deserbais(33) hat bei Edamer Käse in gleichem Sinne entschieden.
43. In der bereits zitierten Rechtssache Smanor ist wiederum entschieden worden, dass der genannte Grundsatz es nicht zulasse, die Verwendung der Bezeichnung „Joghurt“ für tiefgekühlten Joghurt einzuschränken, der in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig im Handel sei, wenn seine Eigenschaften nicht wesentlich andere seien als die von frischem Joghurt. Das Urteil Kommission/Frankreich vom 22. Oktober 1998(34) hat festgestellt, dass dieser Mitgliedstaat gegen Artikel 28 EG verstoßen habe, weil er den Vertrieb als Stopfleber (foie gras) einer nach Regeln und Verfahren hergestellten ausländischen Zubereitung, die den in der einheimischen Regelung aufgestellten Anforderungen nicht ganz entsprachen, verhindert habe. Das Urteil Guimont(35) hat den Grundsatz so ausgelegt, dass er verhindere, dass ein Mitgliedstaat (erneut Frankreich) die Verwendung der Bezeichnung „Emmenthaler Käse“ bei zulässigerweise in der Gemeinschaft jenseits seiner Grenzen erzeugtem Käse ohne Rinde untersage. Spanien und Italien haben ebenfalls nach den Urteilen vom 16. Januar 2003(36) gegen diesen Artikel verstoßen, weil sie den Marktzugang unter dem Namen Schokolade für bestimmte Ersatzprodukte verhindert hatten, die in anderen Gemeinschaftsländern unter diesem Namen bekannt waren.
44. Im vorliegenden Fall ergibt sich eine ähnliche Sachlage(37), denn das Verbot, die aus Saatgut gezogenen Schalotten als Schalotten zu vermarkten, betrifft nicht nur die in Frankreich, sondern auch die außerhalb seiner Grenzen gezogenen Pflanzen. Ebenso wie in den berichteten(38) und anderen ähnlichen Fällen(39) führt dieses Verbot offenbar, soweit es in anderen Mitgliedstaaten angebaute Schalotten trifft, zu einem Hemmnis für ihre Einfuhr, weil es auf den Zwang hinausläuft, andere Verkaufsbezeichnungen zu wählen, die dem Verbraucher unbekannt oder weniger bekannt sind, ihren Vertrieb erschweren und mittelbar den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigen(40).
45. Es ist daher zu prüfen, ob die Bestimmungen des französischen Dekrets durch eine der im Urteil „Cassis de Dijon“ angeführten Ausnahmen gerechtfertigt sind. Der Vorlagebeschluss und die in diesem Vorabentscheidungsverfahren abgegebenen Erklärungen erhellen diesen Punkt nicht; die französische Regierung und das CERAFEL schweigen sich insoweit aus; die Präambel des Dekrets vom 17. Mai 1990 enthält allerdings einige Anhaltspunkte, wenn sie auf die Regelung über Betrug und Verfälschung bei Produkten und Dienstleistungen hinweist. Diese Anspielung führt auf zwei mögliche Wege: den Schutz des gewerblichen Eigentums und den Schutz der Verbraucher(41). Ersterer hat in diesem Fall außerhalb jeder Prüfung zu bleiben, weil, wie ich in Nummer 65 der Schlussanträge vom 10. Mai 2005 in den Rechtssachen „Feta II“(42) in Erinnerung gerufen habe, die Ausnahme des Artikels 30 EG einschränkend auszulegen ist, ohne dass sie auf andere als die genannten Tatbestände ausgedehnt werden dürfte, und Einigkeit darüber besteht, dass die Bezeichnung „Schalotte“ in keiner Weise Ausdruck dieses besonderen Bereichs ist(43).
2. Der Schutz der Verbraucher
46. Diese Rechtfertigung für eine Beschränkung des Warenverkehrs ermöglicht es, dass der Kunde die Waren richtig unterscheidet, so dass seine Wahl nicht durch Irrtum verfälscht wird(44).
47. Um den Käufer aufzuklären, genügt häufig eine angemessene Information(45), die augenfällig macht, dass die angebotenen Lebensmittel, abgesehen von der gleichen Bezeichnung, doch nicht gleich sind. So fordert es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit(46).
48. Wenn der Unterschied zwischen den Waren sich nun als erheblich erweist, gestatten die Urteile Smanor (Randnr. 21) und Deserbais (in einem obiter dictum der Randnr. 13)(47) dem Mitgliedstaat, das Inverkehrbringen eines eingeführten Lebensmittels von einem Wechsel der Bezeichnung abhängig zu machen, sobald seine Zusammensetzung oder seine Herstellung zu Eigenschaften führen, die es erheblich insbesondere von denen unterscheiden, die in der Gemeinschaft mit dieser Bezeichnung verbunden werden, so dass angenommen werden darf, dass sie zu unterschiedlichen Kategorien gehören.
49. In diesem Punkt scheint es mir nicht einfach zu sein, eine Antwort zu geben. Um damit zu beginnen: Niemand bestreitet, dass sich traditionelle Schalotten und solche aus Saaten äußerlich ähneln, auch wenn sie sich in aufgeschnittenem Zustand erheblich unterscheiden, da nur Letztere den Zwiebeln gleichen. Ferner verläuft der Erzeugungsprozess auf unterschiedlichen Wegen, weil die einen vegetativ mit Hilfe von Brutzwiebeln vermehrt werden, die neu gepflanzt werden und ihre eigene Nachkommenschaft hervorbringen, während die anderen in geschlechtlicher Form durch Ausbringen von Saaten vermehrt werden, ohne dass die endgültige Pflanze neue Pflanzen hervorbringt. Trotz dieser unterschiedlichen Vermehrungsprozesse darf man indessen nicht vergessen, dass systematisch gesehen beide Formen der gleichen Art (allium ascalonicum L.) zugehören.
50. Saatschalotten sind erst kürzlich auf dem Markt erschienen; ihr spezifischer Anteil an der Gesamtmenge des Gemeinschaftsanbaus ist sehr gering. Das ist verständlich, weil in Frankreich als dem Haupterzeuger der Europäischen Union (90 % insgesamt) ganz allgemein die vegetative Vermehrung verwendet wird und in diesem Land gerade wegen des Dekrets vom 17. Mai 1990 die aus Saaten stammenden Pflanzen nicht diesen Namen erhalten, unter dem sie in anderen Mitgliedstaaten wie den Niederlanden bewirtschaftet werden(48).
51. Die treffendste Lösung stellt die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen vor, wo sie sich, ohne einen Vorschlag zur Beantwortung der Vorlagefrage zu machen, für eine Rechtsetzungsinitiative zur Harmonisierung der Produktbezeichnungen ausspricht und dabei die Bezeichnung „Schalotten aus Saaten“ denen vorbehält, die durch Saaten vermehrt werden; bevor dieses Vorhaben aber Gestalt annimmt, muss der Gerichtshof dem Conseil d’État die relevanten Kriterien liefern, um das Ausgangsverfahren beizulegen.
52. Unter diesen Umständen und zumal das von den französischen Behörden verfolgte Ziel auch dadurch erreicht werden kann, dass der Käufer mit der entsprechenden Etikettierung angemessen unterrichtet wird, dass das Gemüse, das er erwirbt, aufgrund von Saaten entstanden ist, schlage ich dem Gerichtshof vor, dem vorlegenden Gericht zu antworten, dass Artikel 28 EG keine nationale Regelung wie die, über die es zu entscheiden hat, gestattet, die eine überflüssige Handelsschranke errichtet, deren strafrechtliche Bewehrung ihre Unverhältnismäßigkeit erkennen lässt.
V – Ergebnis
53. Entsprechend den vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefrage des französischen Conseil d’État wie folgt zu antworten:
1. Die Richtlinien 70/458/EWG des Rates vom 29. September 1970 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut und 92/33/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut gelten nicht für einen Sachverhalt wie den des Ausgangsverfahrens.
2. Artikel 28 EG steht einer nationalen Regelung entgegen, die das Recht zur Verwendung der Bezeichnung „Schalotte“ auf die durch vegetative Vermehrung entstandenen Pflanzen beschränkt und die aus Saaten entstandenen ausschließt, wenn die Letztgenannten in anderen Mitgliedstaaten unter diesem Namen rechtmäßig vertrieben und erzeugt werden und sich eine geeignete Etikettierung als ausreichend erweist, um eine zutreffende Information der Verbraucher über den abweichenden Erzeugungsprozess zu gewährleisten.
1 – Originalsprache: Spanisch.
2 – Die Schalotte ist ein Zwiebelgewächs, gehört zur selben Familie wie die Küchenzwiebel (allium cepa Linné) und der Knoblauch (allium sativum) und wird als Gewürz verwendet. Sie stammt aus Zentralasien und verdankt ihren Namen der alten palästinensischen Stadt Askalon, wo sie angebaut wurde.
3 – Richtlinie des Rates vom 29. September 1970 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (ABl. L 225, S. 7, nachstehend: Saatgut-Richtlinie).
4 – Richtlinie des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut (ABl. L 157, S. 1; nachstehend: Pflanzgut-Richtlinie).
5 – Zum Zeitpunkt der Sitzung hatte der Gerichtshof keine dieser Richtlinien ausgelegt, sondern nur bei zwei Gelegenheiten festgestellt, dass die Italienische Republik gegen ihre gemeinschaftlichen Verpflichtungen verstoßen habe, weil sie die Saatgut-Richtlinie (Urteil vom 26. Februar 1976 in der Rechtssache 52/75, Kommission/Italien, Slg. 1976, 277) bzw. die Pflanzgut-Richtlinie (Urteil vom 30. November 1995 in der Rechtssache C‑118/95, Kommission/Italien, Slg. 1995, I‑4281) nicht rechtzeitig umgesetzt habe.
6 – In meinen Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen C‑346/03 (Atzeni u. a.) und C‑529/03 (Scalas und Lilliu) vom 28. April 2005 (noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Nrn. 104 ff.) habe ich die Verflechtung von Agrarerzeugung, Gemeinsamem Markt und Zuständigkeit untersucht.
7 – Dieser Artikel nennt öffentliche Ordnung, Sittlichkeit und Sicherheit, den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen sowie des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums.
8 – Die Liste ist nicht unveränderlich, da Absatz 1a des Artikels 2 (eingefügt durch die Richtlinie 78/55/EG des Rates vom 19. Dezember 1977, ABl. 1978, L 16, S. 23) Änderungen vorsah.
9 – Artikel 2 Absatz 1 definiert das „Basissaatgut“ (Teil B) und das „zertifizierte Saatgut“ (Teil C).
10 – Es handelt sich um das, was Artikel 2 Absatz 1 Teil D als „Standardsaatgut“ bezeichnet, wie sich aus anderen, der spanischen nahe stehenden Sprachfassungen wie z. B. der französischen („semences standard“), der englischen („standard seed“), der deutschen („Standardsaatgut“), der italienischen („sementi standard“) oder der portugiesischen („sementes-tipo“) ergibt. Hierzu gehört Samen, der ausreichend sortenecht und sortenrein ist, vorwiegend zur Erzeugung von Gemüse bestimmt ist, die Anforderungen der Anlage II an Reinheit, Fettgehalt anderer Sorten und an Keimfähigkeit erfüllt und einer stichprobenweisen amtlichen Nachkontrolle hinsichtlich seiner Sortenechtheit und Sortenreinheit unterworfen ist.
11 – Es gibt Kataloge der Sorten, die zur Anerkennung, zur Kontrolle als Standardsaatgut und zum Verkehr amtlich zugelassen sind (Artikel 3 Absatz 2).
12 – ABl. L 193, S. 33.
13 – Unter „Vermehrungsmaterial“ sind zu verstehen Pflanzenteile und jegliches Pflanzenmaterial einschließlich Unterlagen zur Vermehrung und Erzeugung von Gemüsepflanzen; unter „Pflanzgut“ Pflanzenteile und ganze Pflanzen – einschließlich veredelter Komponenten –, die zur Gemüseerzeugung gepflanzt werden sollen (Artikel 3 Buchstaben a und b).
14 – Veröffentlicht im Journal officiel de la République Française Nr. 127 vom 2. Juni 1990.
15 – Journal officiel de la République Française vom 23. August 1955.
16 – Eine nichtgeschlechtliche Methode wird bei der Vermehrung mehrzelliger Pflanzen verwendet, die auf der natürlichen oder künstlichen Entnahme von Teilen eines Exemplars (Ableger, Knollen, Tuberkel, Rhizome) beruht, die wachstumsfähig sind und unter günstigen Bedingungen ein neues Individuum entstehen lassen können.
17 – ABl. 1997, C 87 A, S. 1 ff., insbesondere S. 4. Die französische Regierung stellt diese Aufnahme in Frage und wendet ihre Unrechtmäßigkeit ein; diese Rüge erweist sich indessen als unbegründet, weil sie seinerzeit nicht mit den in der Saatgut-Richtlinie vorgesehenen Rechtsbehelfen reagiert hat.
18 – 20. Ausgabe (ABl. 1998, C 130 A, S. 5), 21. Ausgabe (ABl. 1999, C 167 A, S. 5), 22. Ausgabe (ABl. 2003, C 308 A, S. 5) und 23. Ausgabe (ABl. 2004, C 260 A, S. 8).
19 – Im Vorlagebeschluss nennt der Conseil d’État den 28. Februar 2001 (2. Erwägung); die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens nennen den Zeitpunkt der Klageerhebung nicht; die französische Regierung bezieht sich auf den 21. Februar 2001 als den Tag, an dem die Unternehmen De Groot und Bejo die Aufhebung des Dekrets verlangt haben; CERAFEL wirft in ihrem Antrag auf Zulassung als Streithelfer ebenfalls kein Licht auf diesen Punkt; die Kommission legt die Klageerhebung auf den 26. Februar 2001 (Nr. 17 ihrer schriftlichen Erklärungen), welchen Zeitpunkt auch der Sitzungsbericht (Nr. 23) übernimmt.
20 – In meinen Schlussanträgen in den Rechtssachen Atzeni u. a. sowie Scalas und Lilliu (zitiert in Fußnote 6) habe ich darauf hingewiesen, dass die Agrarpolitik eine der Formen der Integration sei, um die wirtschaftlichen Ziele der Gemeinschaft zu fördern (Nr. 104).
21 – Das Urteil vom 20. Mai 2003 in der Rechtssache C‑469/00 (Ravil, Slg. 2003, I‑5053, Randnr. 27) hat daran erinnert, dass es im Rahmen des durch Artikel 234 EG eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof Aufgabe des Gerichtshofes sei, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Verfahrens sachdienliche Antwort zu geben; hierzu habe der Gerichtshof die ihm vorgelegte Frage gegebenenfalls umzuformulieren (Urteil vom 28. November 2000 in der Rechtssache C‑88/99, Roquette Frères, Slg. 2000, I‑10465, Randnr. 18) und könne auch gemeinschaftsrechtliche Vorschriften berücksichtigen, die das vorlegende Gericht in seiner Frage nicht angeführt habe (Urteil vom 18. Mai 2000 in der Rechtssache C‑230/98, Schiavon, Slg. 2000, I‑3547, Randnr. 37).
22 – Die Freiheit des Verkehrs der landwirtschaftlichen Erzeugnisse besteht im unbehinderten Übergang von den Erzeugungsorten zu den Orten der Verarbeitung und des Verbrauchs. So formuliert dies L. Lorvellec, „La liberté de circulation des marchandises agricoles“, Derecho agrario ante el tercer milenio (VI Congreso Mundial de Derecho Agrario), Ausgabe der Universität Almeria und der Dykinson S. L., Madrid 2002, S. 709.
23 – Nach der 23. Begründungserwägung der Saatgut-Richtlinie darf Saatgut, das diese Voraussetzungen erfüllt, „unbeschadet des Artikels 36 des [EG-]Vertrages“ (nach Änderung jetzt Artikel 30 EG) nur den in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Verkehrsbeschränkungen unterworfen werden.
24 – Urteil vom 13. Dezember 2001 in der Rechtssache C‑324/99 (Slg. 2001, I‑9897).
25 – Urteil vom 11. Juli 1974 in der Rechtssache 8/74 (Slg. 1974, 837, Randnr. 5).
26 – Nr. 48 der Schlussanträge in der Rechtssache C‑317/95 (Canadane Cheese Trading und Kouri, Slg. 1997, I‑4681). Die Rechtssache wurde am 8. August 1997 gestrichen, weil das vorlegende Gericht die von ihm gestellten Vorlagefragen zurückgezogen hatte.
27 – In dieser Weise äußert sich das Urteil vom 10. Januar 1985 in der Rechtssache 229/83 (Leclerc, Slg. 1985, 1, Randnr. 29).
28 – Vgl. Nr. 33 meiner Schlussanträge in der Rechtssache C‑398/98 (Kommission/Griechenland, Urteil vom 25. Oktober 2001, Slg. 2001, I‑7915).
29 – Es sei daran erinnert, dass nach dem Urteil vom 24. November 1993 in den verbundenen Rechtssachen C‑267/91 und C‑268/91 (Keck und Mithouard, Slg. 1993, I‑6097) Artikel 28 EG die Unterschiede aufgrund unterschiedlicher Regelung der Verkaufsmodalitäten nicht betrifft, wenn sie für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben, und sofern sie den Absatz inländischer wie ausländischer Erzeugnisse in der gleichen Weise berühren (Randnrn. 16 und 17).
30 – Diese Auffassung wurde erstmals im Urteil vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 120/78 (Rewe [„Cassis de Dijon“], Slg. 1979, 649, Randnr. 8) ausgeformt und bei mehreren Gelegenheiten bestätigt, z. B. im Urteil vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 298/87 (Smanor, Slg. 1988, 4489, Randnr. 15).
31 – Als Beleg: Die Urteile vom 12. März 1987 in der Rechtssache 176/84 (Kommission/Griechenland, Slg. 1987, 1193) und in der Rechtssache 178/84 (Kommission/Deutschland, Slg. 1987, 1227) haben eine Verletzung der Gemeinschaftspflichten durch die beklagten Mitgliedstaaten festgestellt, weil diese den Vertrieb von Bieren aus anderen Ländern der Gemeinschaft in ihrem Hoheitsgebiet verboten hatten, weil diese mit anderen Methoden als den in der jeweiligen inländischen Gesetzgebung festgelegten hergestellt waren. Die Urteile vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 407/85 (3 Glocken u. a., Slg. 1988, 4233) und in der Rechtssache 90/86 (Zoni, Slg. 1988, 4285) haben das italienische System untersucht, das den Verkauf von Nudeln verbot, die mit Weichweizen oder mit Hartweizen gemischt hergestellt waren. In ähnlichen Wendungen hat sich das Urteil vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C‑17/93 (Van der Veldt, Slg. 1994, I‑3537) geäußert und erklärt, eine inländische Regelung sei eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung, wenn sie den Verkauf von Brot und ähnlichem Backwerk mit einem bestimmten Salzgehalt verbiete. Im Urteil vom 9. Februar 1999 in der Rechtssache C‑383/97 (Van der Laan, Slg. 1999, I‑731) wurden in den Niederlanden aus Stücken von Schweinevorderschinken hergestellte Vorderschinken und das Verkaufsverbot in Deutschland untersucht. Die Italienische Republik wurde im Urteil von 19. Juni 2003 in der Rechtssache C‑420/01 (Kommission/Italien, Slg. 2003, I‑6445) wegen Pflichtverletzung verurteilt, weil sie Energiegetränke, die einen bestimmten Anteil Koffein enthielten, nicht zum Verkehr zugelassen hatte. Den gleichen Vorwurf mussten sich das Königreich Dänemark im Urteil vom 23. September 2003 in der Rechtssache C‑192/01 (Kommission/Dänemark, Slg. 2003, I‑9693) und das Königreich der Niederlande im Urteil vom 2. Dezember 2004 in der Rechtssache C‑41/02 (Kommission/Niederlande, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) gefallen lassen, da sie das Inverkehrbringen von angereicherten Lebensmitteln, die in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig vertrieben wurden, von dem Nachweis abhängig gemacht hatten, dass diese Verbesserung einem natürlichen Ernährungsbedürfnis ihrer Bevölkerungen entsprach. In das gleiche Register fallen die Urteile vom 29. April 2004 in der Rechtssache C‑387/99 (Kommission/Deutschland, Slg. 2004, I‑3751) und in der Rechtssache C‑150/00 (Kommission/Österreich, Slg. 2004, I‑3887), in denen festgestellt worden ist, dass diese Länder ihre Pflichten verkannt hätten, weil sie Vitaminpräparate, die in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig vertrieben wurden, systematisch als Arzneimittel eingestuft hätten.
32 – Urteil vom 26. November 1985 in der Rechtssache 182/84 (Slg. 1985, 3731).
33 – Urteil vom 22. September 1988 in der Rechtssache 286/86 (Slg. 1988, 4907).
34 – Dieses Urteil erging in der Rechtssache C‑184/96 (Slg. 1998, I‑6197).
35 – Urteil vom 5. Dezember 2000 in der Rechtssache C‑448/98 (Slg. 2000, I‑10663).
36 – Urteile Kommission/Spanien in der Rechtssache C‑12/00 (Slg. 2003, I‑459) und Kommission/Italien in der Rechtssache C‑14/00 (Slg. 2003, I‑513).
37 – Die französische Regierung vertritt die Auffassung, dass die dargestellte Rechtsprechung nur für verarbeitete Lebensmittel gelte und die Schalotte nicht betreffe; dem ist zu entgegnen, dass der EG-Vertrag den freien Verkehr landwirtschaftlicher Erzeugnisse ohne Rücksicht auf deren Verarbeitungszustand sicherstellt.
38 – Im Urteil Kommission/Frankreich (zitiert in Fußnote 34, Randnr. 18) wird darauf hingewiesen, dass eine nationale Regelung, die es verbiete, eine den Bestimmungen eines anderen Mitgliedstaats entsprechende, aus diesem Staat stammende Stopfleberzubereitung, die die in der Regelung aufgestellten Anforderungen jedoch nicht vollständig erfülle, unter einer bestimmten Bezeichnung in den Verkehr zu bringen, geeignet sei, den zwischenstaatlichen Handel zumindest potenziell zu behindern.
39 – Urteile vom 12. März 1987 (Kommission/Griechenland, zitiert in Fußnote 31, Randnr. 26) und Kommission/Deutschland (zitiert in Fußnote 31, Randnr. 29), ferner Urteile 3 Glocken u. a. (Randnr. 11) und Zoni (Randnr. 11), beide zitiert in Fußnote 31.
40 – Urteile Miro (zitiert in Fußnote 32, Randnr. 22), Smanor (zitiert in Fußnote 30, Randnrn. 12 und 13), Guimont (zitiert in Fußnote 35, Randnr. 26), Kommission/Spanien (zitiert in Fußnote 36, Randnrn. 79 und 82) und vom 16. Januar 2003 (Kommission/Italien, zitiert in Fußnote 36, Randnr. 75).
41 – Auf Letzteren hat sich die Bevollmächtigte der französischen Regierung in der mündlichen Verhandlung berufen.
42 – Verbundene Rechtssachen C‑465/02 und C‑466/03 (Deutschland/Kommission und Dänemark/Kommission), in denen zum Zeitpunkt der Sitzung noch kein Urteil ergangen war.
43 – Das Urteil vom 10. November 1992 in der Rechtssache C‑3/91 (Exportur, Slg. 1992, I‑5529), das sich auf das Urteil vom 31. Oktober 1974 in der Rechtssache 16/74 (Centrafarm, Slg. 1974, 1183) stützt, hat ausgeführt, dass Artikel 36 EG Ausnahmen vom Grundsatz des freien Warenverkehrs nur zulasse, soweit sie zur Wahrung der Rechte gerechtfertigt seien, die den spezifischen Gegenstand dieses Eigentums ausmachten (Randnr. 24).
44 – U. a. Urteile Smanor (zitiert in Fußnote 30, Randnr. 18) und Kommission/Spanien (zitiert in Fußnote 36, Randnr. 84).
45 – Die Urteile Guimont (zitiert in Fußnote 35, Randnr. 31) und Kommission/Spanien (zitiert in Fußnote 36, Randnr. 86), die ich bereits vermerkt habe, wenden diesen Gedanken an.
46 – Das Urteil Van der Laan (zitiert in Fußnote 31, Randnr. 24) verweist darauf, dass der Verbraucherschutz mit Hilfe anderer Mittel sichergestellt werden könne, die die Einfuhr von in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellten und in den Verkehr gebrachten Erzeugnissen nicht behinderten, insbesondere durch eine angemessene Etikettierung hinsichtlich der Art des verkauften Erzeugnisses. Das Urteil Smanor nimmt diesen Grundsatz in den Randnrn. 15 und 23 ausdrücklich auf.
47 – Seither wurde der Gedanke wiederholt im Urteil vom 12. September 2000 in der Rechtssache C‑366/98 (Geffroy, Slg. 2000, I‑6579, Randnr. 22). Die Urteile Kommission/Frankreich (zitiert in Fußnote 34, Randnr. 23), Guimont (zitiert in Fußnote 35, Randnr. 30), Kommission/Spanien (zitiert in Fußnote 36, Randnr. 85) und vom 16. Januar 2003 (Kommission/Italien, zitiert in Fußnote 36, Randnr. 80) tun ein Gleiches.
48 – Vor der letzten Erweiterung der Gemeinschaft machten mit Ausnahme der in Frankreich angebauten Schalotten die aus Saaten gezogenen Schalotten 50 % der Gemeinschaftserzeugung aus.
Full & Egal Universal Law Academy