SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN
ELEANOR SHARPSTON
vom 30. November 20061(1)
Rechtssache C‑227/04 P
Maria-Luise Lindorfer
gegen
Rat der Europäischen Union
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsbeamter – Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen – Berechnung zusätzlicher ruhegehaltsfähiger Dienstjahre – Gleichbehandlung“
1. Dies sind die zweiten Schlussanträge, die zum vorliegenden Rechtsmittel verlesen werden, nachdem die mündliche Verhandlung wieder eröffnet wurde und vor der Großen Kammer stattgefunden hat, um einige der vom Gerichtshof aufgeworfenen Fragen zu erörtern.
2. Generalanwalt Jacobs hat die ersten Schlussanträge am 27. Oktober 2005 verlesen. Wie er hervorgehoben hat, betrifft die Rechtssache die Berechnung der Anzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre, die der Rechtsmittelführerin, einer Beamtin des Rates, nach der Versorgungsordnung der Gemeinschaft infolge der Übertragung der von ihr in einem nationalen System erworbenen Ruhegehaltsansprüche angerechnet werden. Außerdem geht es um einige grundlegende Fragen der Gleichbehandlung.
3. Nach Auffassung der Rechtsmittelführerin verstoßen die allgemeinen Bestimmungen des Rates zur Durchführung des Artikels 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Beamtenstatuts (im Folgenden: Durchführungsbestimmungen), die der Berechnung zugrunde liegen, aus den folgenden Gründen gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung:
– Die angewandten versicherungsmathematischen Werte seien eine Diskriminierung a) aufgrund des Geschlechts, da sie Frauen benachteiligten, und b) aufgrund des Alters, da sie Beamte umso stärker benachteiligten, je höher deren Alter bei der Einstellung sei; und
– die beiden Varianten der Formel, die für die Währungsumrechnung verwendet würden, diskriminierten Beamte, die Beiträge zum Versorgungssystem in einem Mitgliedstaat mit einer starken Währung entrichtet hätten.
4. Mit Urteil vom 18. März 2004(2) hat das Gericht erster Instanz die Klage abgewiesen.
5. Im Übrigen verweise ich wegen des rechtlichen Rahmens und des Verfahrens auf die Nummern 5 bis 36 der Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs.
6. Außerdem ist anzumerken, dass der Rat am 29. April 2004 – nach Urteilsverkündung durch das Gericht erster Instanz, jedoch vor Einlegung des Rechtsmittels – die angefochtenen Durchführungsbestimmungen aufgehoben und ersetzt hat. Neben weiteren Änderungen wurden neue versicherungsmathematische Werte eingeführt, die für Männer und Frauen gleich sind. Je nach Alter waren die Werte jedoch weiterhin unterschiedlich. Keine der Verfahrensbeteiligten hat sich in ihren ursprünglichen Schriftsätzen, die sie im Rahmen des Rechtsmittels beim Gerichtshof eingereicht haben, auf diese Entwicklung berufen.
7. Nach sorgfältiger Prüfung ist Generalanwalt Jacobs zu dem Ergebnis gelangt, dass das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben sei, als es die Feststellung enthalte, dass keine verbotene Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vorliege. Er hat vorgeschlagen, dass der Gerichtshof Artikel 10 Absatz 3 der Durchführungsbestimmungen insoweit für nichtig erklären solle, als er die Anwendung je nach Geschlecht unterschiedlicher versicherungsmathematischer Werte vorsehe. Die übrigen Rechtsmittelgründe seien zurückzuweisen.
8. Die Durchführungsbestimmungen enthielten also nach Auffassung des Generalanwalts zwar eine rechtswidrige Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, jedoch keine rechtswidrige Diskriminierung aufgrund des Alters.
9. Der Generalanwalt erkannte an, dass der Berechnungsmechanismus zu einer unterschiedlichen Behandlung der Beamten je nach Alter führte. Er wies auch darauf hin, dass die Rechtsmittelführerin einige Mängel in der Argumentation des Gerichts erster Instanz hinsichtlich der Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung aufgezeigt habe. Sie habe jedoch nicht hinreichend nachgewiesen, dass die unterschiedliche Behandlung je nach Einstellungsalter nicht durch die Tatsache gerechtfertigt sei, dass die übertragenen Beträge für unterschiedliche Zeiträume im Gemeinschaftshaushalt verfügbar blieben. Ferner sei das Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters im Gemeinschaftsrecht weniger absolut und ein jüngeres Phänomen als die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Insbesondere seien die klarsten Ausgestaltungen des Verbotes der Diskriminierung aufgrund des Alters, einschließlich des besonders relevanten und ausdrücklichen Verbotes im Beamtenstatut, erst nach der Entscheidung eingeführt worden, die die Rechtsmittelführerin anfechte(3).
10. Am 22. November 2005 erließ der Gerichtshof (Große Kammer) sein Urteil Mangold(4). Es enthielt u. a. die Feststellung, die Richtlinie 2000/78(5) bezwecke „lediglich ‚die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung‘, wobei das grundsätzliche Verbot dieser Formen der Diskriminierung … seinen Ursprung in verschiedenen völkerrechtlichen Verträgen und den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten hat. Das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters ist somit als ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts anzusehen.“(6)
11. Am 1. Dezember 2005 hat die Erste Kammer des Gerichtshofes, der das vorliegende Rechtsmittel zugewiesen worden war, beschlossen, die Rechtssache dem Gerichtshof zur Zuweisung an die Große Kammer vorzulegen.
12. Am 26. April 2006 hat die Große Kammer die mündliche Verhandlung wieder eröffnet, einen Verhandlungstermin festgesetzt und die Rechtsmittelführerin, den Rat und die Kommission aufgefordert, zu den folgenden Punkten Stellung zu nehmen(7):
a) zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung auf einen Fall wie den vorliegenden, insbesondere zur Frage, inwieweit die Situation eines Beamten, der zunächst einem nationalen Versorgungssystem angehört und anschließend in die Dienste der Gemeinschaftsorgane eintritt, der Situation eines Beamten, der bei Dienstantritt jünger ist, vergleichbar ist;
b) dem Anwendungsbereich des Verbotes der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bei der Berechnung der versicherungsmathematischen Werte für die Übertragung der in einem nationalen System erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf die Versorgungsordnung der Gemeinschaft;
c) dem Anwendungsbereich des Verbotes der Diskriminierung aufgrund des Alters im gleichen Zusammenhang unter Berücksichtigung des Urteils Mangold und
d) der Frage, inwieweit das „Kapitalisierungsprinzip“(8) eine unterschiedliche Behandlung aufgrund des Geschlechts oder Alters bei der Übertragung der in einem nationalen System erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf die Versorgungsordnung der Gemeinschaft, die im Wesentlichen durch das Solidaritätsprinzip gekennzeichnet ist, rechtfertigen kann.
13. Die Parteien haben zu diesen Punkten schriftlich Stellung genommen und in der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2006 mündliche Erklärungen abgegeben.
Würdigung
Vorbemerkung
14. Generalanwalt Jacobs hat nicht nur die Diskriminierung aufgrund von Geschlecht und Alter geprüft, sondern auch die Diskriminierungsarten untersucht, der die Rechtsmittelführerin nach eigener Behauptung aufgrund der Auswirkungen der beiden verwendeten Varianten der Währungsumrechnungsformel ausgesetzt war(9).
15. Zu den zuletzt genannten Gesichtspunkten hat der Gerichtshof keine weiteren Stellungnahmen angefordert, und die Parteien haben auch keine Stellungnahmen hierzu angeboten. Daher gehe ich davon aus, dass diese Gesichtspunkte nicht weiter untersucht werden müssen.
16. Darüber hinaus hat sich Generalanwalt Jacobs bereits mit mehreren Aspekten der Punkte befasst, zu denen der Gerichtshof Stellungnahmen angefordert hat. Soweit ich ihm in diesen Fragen zustimme, halte ich es für ausreichend, lediglich auf seine Argumentation Bezug zu nehmen, wenn kein besonderer Grund für die Wiederholung seines Vorbringens vorliegt.
17. In der mündlichen Verhandlung wurden einige allgemeine Grundsatzfragen zur Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen erörtert. Beispielsweise sollten die Übertragungsbedingungen nicht von der Einstellung von Beamten abhalten, die über die von den Gemeinschaftsorganen benötigten umfassenden Fachkenntnisse und Erfahrungen verfügen(10). Die Bedeutung dieser Fragen erkenne ich ohne weiteres an, doch handelt es sich meiner Meinung nach um Angelegenheiten, mit denen sich der Gesetzgeber und nicht der Gerichtshof befassen sollte. Für die Frage, ob das angefochtene Urteil Rechtsfehler enthält, die eine Aufhebung des Urteils notwendig machen, sind sie meiner Meinung nach rechtlich nicht relevant.
18. Schließlich erinnere ich daran, dass die Rechtsmittelführerin zu keinem Zeitpunkt die zugrunde liegenden Ruhegehaltsbestimmungen (Artikel 77 ff.) des Beamtenstatuts in Frage gestellt und im Rahmen des Rechtsmittels nicht geltend gemacht hat, dass das Gericht erster Instanz ihre Einrede der Rechtswidrigkeit von Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Beamtenstatuts zu Unrecht zurückgewiesen habe. Ihr Rechtsmittel beschränkt sich auf das Vorbringen, das Gericht habe mehrere Rechtsfehler begangen, als es ihren Klagegrund, wonach Artikel 10 Absatz 3 der Durchführungsbestimmungen eine rechtswidrige Diskriminierung enthalte, zurückgewiesen habe. Grundsätzlich ist die Prüfung des Gerichtshofes im Rechtsmittelverfahren daher auf dieses Vorbringen beschränkt, es sei denn, es handelt sich um zwingendes Recht, das der Gerichtshof von Amts wegen prüfen muss.
19. Vorbehaltlich dieser Bemerkungen werde ich mich nun mit den vier Punkten befassen, zu denen der Gerichtshof noch eine Stellungnahme angefordert hat.
Zur Anwendbarkeit des allgemeinen Grundsatzes der Gleichbehandlung
20. Die Kommission war sich hinsichtlich des Umfangs der Frage, die der Gerichtshof unter dieser Überschrift aufgeworfen hat, nicht sicher, und in den Stellungnahmen kommt ein unterschiedliches Verständnis zum Ausdruck. Meinem Verständnis nach betrifft die Frage das allgemeine Erfordernis einer Gleichbehandlung zweier Fälle, die Beamte im Dienst der Gemeinschaften betreffen: Während der eine seine Beiträge zum Versorgungssystem der Gemeinschaft ausschließlich durch den Einbehalt eines Teils der ihm von der Gemeinschaft gezahlten Bezüge entrichtet hat, hat der andere auch durch Übertragung der in einem nationalen System erworbenen Ruhegehaltsansprüche Beiträge entrichtet. Wie ist der Grundsatz der Gleichbehandlung auf einen solchen Fall anzuwenden?
21. Nach der ständigen Definition des allgemeinen Grundsatzes der Gleichbehandlung bzw. des Diskriminierungsverbots dürfen vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist(11).
22. Diese Definition setzt eine zweistufige Prüfung voraus. Erstens: Sind die Sachverhalte vergleichbar, und müssen sie daher gleich behandelt werden, oder sind sie unterschiedlich, so dass sie unterschiedlich zu behandeln sind? Zweitens: Gibt es, falls die beiden Sachverhalte nicht so behandelt wurden, wie die Antwort auf die erste Frage vorgibt, eine objektive Rechtfertigung für diese Abweichung?
23. In der Praxis kann die Grenze zwischen der Feststellung von Merkmalen, aufgrund deren sich Sachverhalte unterscheiden, und der Bewertung der objektiven Rechtfertigung einer unterschiedlichen Behandlung ansonsten vergleichbarer Sachverhalte (oder der gleichen Behandlung ansonsten unterschiedlicher Sachverhalte) jedoch etwas verschwommen sein.
24. Zweifellos sind Sachverhalte niemals in jeder Hinsicht identisch, und die Feststellung der Vergleichbarkeit, der Unterschiede oder die Bewertung der Rechtfertigung muss sich auf Merkmale beziehen, die für die Bestimmung der Art oder der Bedingungen der fraglichen Behandlung relevant sind. Eine rechtswidrige Diskriminierung liegt vor, wenn Kriterien, die nicht relevant sind, herangezogen werden, um sich über relevante Kriterien hinwegzusetzen. Daher muss stets als Erstes ermittelt werden, welche Kriterien für die Wahl der Behandlung relevant und welche irrelevant sind.
25. Stellen wir uns nun zwei Gemeinschaftsbeamte vor(12), A und B, die dasselbe Geschlecht und Alter von (z. B.) 40 Jahren aufweisen und sich in derselben Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe befinden. A ist jedoch erst kürzlich in die Dienste der Gemeinschaften eingetreten, nachdem er 15 Jahre in einem Mitgliedstaat beschäftigt war und dort Beiträge in ein nationales Versorgungssystem eingezahlt hat. B war während dieses Zeitraums bei den Gemeinschaften beschäftigt. Die A erwachsenen Ruhegehaltsansprüche werden auf das Gemeinschaftssystem übertragen. Bei B als Gemeinschaftsbeamtem wurden 15 Jahre Versorgungsbeiträge von den Bezügen einbehalten, und die ihm aus dem Dienst erwachsenen Ruhegehaltsansprüche befinden sich bereits im Gemeinschaftssystem. Des Weiteren gehen wir davon aus, dass sich beide bei ihrer Versetzung in den Ruhestand mit 60 Jahren in derselben Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe befinden, beide denselben Karriereweg durchlaufen haben und von ihren Dienstbezügen in den dazwischenliegenden 20 Jahren die gleichen Beträge einbehalten wurden.
26. Inwieweit sind diese beiden Sachverhalte vergleichbar? Inwieweit und in welcher Hinsicht können die Unterschiede zwischen den Beiträgen von A und B in den ersten 15 Jahren eine unterschiedliche Behandlung erforderlich machen oder rechtfertigen?
27. Für eine Beantwortung dieser Fragen müssen wir das Wesen der jeweiligen Beiträge und deren Verhältnis zu den Gemeinschaftsruhegehältern, die A und B erhalten werden, untersuchen.
28. Das Versorgungssystem, das durch das Beamtenstatut eingerichtet wurde, beinhaltet im Wesentlichen die Verpflichtung der Gemeinschaften, und letztlich der Mitgliedstaaten(13), Beamten im Ruhestand als Anerkennung für ihre Dienste bei den Gemeinschaften einen prozentualen Teil ihres Endgehalts zu zahlen. Dieser Teil bestimmt sich ausschließlich nach der Dauer der Dienstzeit. Insgesamt kann das Ruhegehalt als Anerkennung und Entlohnung zum einen der Leistungen des Beamten während seines Dienstes bei den Gemeinschaften (die in seinem Endgehalt zum Ausdruck kommen) und zum anderen der Dauer seiner Beschäftigung bei den Gemeinschaften (die in der Dauer der Dienstzeit zum Ausdruck kommt) angesehen werden. Gleichzeitig leistet der Beamte jedoch finanzielle Beiträge in Form eines Einbehalts eines prozentualen Teils seiner Bezüge. Dieser Einbehalt dient zur Deckung der Kosten des Versorgungssystems(14). Der prozentuale Teil des Endgehalts jedes Beamten, der diesem als Ruhegehalt ausgezahlt wird, bestimmt sich jedoch nach der Länge der Zeit, in der Beiträge in Form dieses Einbehalts geleistet wurden, und nicht nach dessen Höhe.
29. Die Möglichkeit, zuvor anderenorts erworbene Ruhegehaltsansprüche in das Gemeinschaftssystem zu übertragen, fällt aus diesem Rahmen heraus. Sie ist optional und nicht zwingend(15). Wird von dieser Option Gebrauch gemacht, so wird die (künftige, ungewisse) Haftung einer oder mehrerer Versorgungseinrichtungen gegenüber dem Einzelnen auf dessen neuen Arbeitgeber, die Europäischen Gemeinschaften, übertragen und von diesen anerkannt. Der Haftungsübergang wird durch die Übertragung einer Kapitalsumme in den Gemeinschaftshaushalt materialisiert, und dies dient wiederum zur Deckung der Kosten des Versorgungssystems. Die Berechnung der fraglichen Summe obliegt den nationalen Systemen. Weder ist sie durch das Beamtenstatut oder die Durchführungsbestimmungen geregelt, noch wird sie von den Gemeinschaftsorganen kontrolliert. Gemäß Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Beamtenstatuts ist dies jedoch die Summe, die unter Berücksichtigung der Besoldungsgruppe, in der er als Beamter auf Lebenszeit ernannt worden ist, in zusätzliche ruhegehaltsfähige Dienstjahre umgerechnet wird.
30. Grundlage für die Berechnung des Endruhegehalts unserer beiden Beamten A und B wird daher in beiden Fällen ihr Endgehalt sein. Sie erhalten beide 40 % dieses Gehalts aufgrund der 20 Dienstjahre, die sie zwischen dem 40. und dem 60. Lebensjahr bei den Gemeinschaften zurückgelegt haben. Insoweit ist ihre Situation gleich, und insoweit werden sie gleich behandelt, so dass sich die Frage nach einer Diskriminierung nicht stellt.
31. Was ihren Versorgungsanspruch hinsichtlich ihrer Beschäftigung zwischen dem 25. und 40. Lebensjahr betrifft, werden sie jedoch unterschiedlich behandelt. Der Beamte B erhält zusätzliche 30 % seiner Endbezüge für seine ersten 15 Dienstjahre bei den Gemeinschaften, unabhängig von der Höhe der einbehaltenen Bezüge während dieses Zeitraums. Der Beamte A wird dagegen (wahrscheinlich) einen anderen Prozentsatz erhalten, der auf der Kapitalsumme beruht, die auf das Gemeinschaftssystem übertragen wurde und die für die im gleichen Zeitraum anderenorts erwachsenen Versorgungsansprüche steht und die zu diesem Zweck entrichteten Beiträge wiedergibt.
32. Welche Merkmale der beiden Sachverhalte sind in dieser Hinsicht für die Berechnung des fraglichen Prozentsatzes relevant? Sind diese Merkmale vergleichbar?
33. Gemäß Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Beamtenstatuts sind die einzig relevanten Kriterien im Fall des A der übertragene Betrag und die Besoldungsgruppe, in der er als Beamter auf Lebenszeit ernannt worden ist. Bei B ist das einzig relevante Kriterium gemäß Artikel 77 des Beamtenstatuts die Dauer seiner Dienstzeit bei den Gemeinschaften. Im Grunde genommen sind ein Geldbetrag und eine Zeitspanne keine vergleichbaren Größen, so dass sie keine Gleichbehandlung erfordern und für eine solche auch keine Möglichkeit bieten. Darüber hinaus würde die Suche nach weiteren, vergleichbareren Kriterien, die man einer Gleichbehandlung zugrunde legen könnte, notwendigerweise dazu führen, dass die Kriterien mindestens einer der beiden Bestimmungen des Beamtenstatuts, von denen keine mit diesem Rechtsmittel in Frage gestellt wird, außer Acht gelassen würden.
34. Jedenfalls sind die einzigen zwei Aspekte, die eventuell verglichen werden könnten und auf die sich die Rechtsmittelführerin bezogen hat – nämlich die Länge des Beitragszeitraums und der an den Gemeinschaftshaushalt entrichtete Betrag – meiner Ansicht nach nicht vergleichbar.
35. Die 15 Jahre, in denen A Beiträge an ein nationales Versorgungssystem entrichtet hat, können für die Zwecke des Gemeinschaftsruhegehalts nicht mit den ersten 15 Jahren verglichen werden, in denen B Beiträge an das Gemeinschaftssystem entrichtet hat. Bei B sind die Versorgungsansprüche, die er während dieses Zeitraums erworben hat, teils eine Anerkennung der von ihm durch den Einbehalt von Bezügen geleisteten Beiträge (auch wenn nicht auf deren tatsächliche Höhe abgestellt wird), vor allem aber eine Anerkennung der den Gemeinschaften erbrachten Dienste. A hat den Gemeinschaften keine Dienste erbracht, und die Dienste, die er zweifellos einem oder mehreren nationalen Arbeitgebern erbracht hat, können nicht auf die Gemeinschaften übertragen werden.
36. Aus demselben Grund können die jeweiligen Beiträge ebenso wenig miteinander verglichen werden. Als Gegenleistung für den zusätzlichen Ruhegehaltsanspruch des A erhalten die Gemeinschaften lediglich die Summe, die für den nationalen Ruhegehaltsanspruch übertragen wird. Als Gegenleistung für den Ruhegehaltsanspruch des B im Hinblick auf die ersten 15 Dienstjahre sind den Gemeinschaften nicht nur die Abzüge vom Gehalt des B zugeflossen (was eine Kostenersparnis für den Haushalt darstellt), sondern sie haben vor allem 15 Jahre die Dienste des B in Anspruch nehmen können. Daher handelt es sich bei den beiden Geldbeträgen nicht um vergleichbare Größen.
37. Folglich bin ich der Ansicht, dass im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung die Situation eines Beamten, der bei Antritt seines Dienstes bei den Gemeinschaften eine seinen Rechten aus einem nationalen System entsprechende Kapitalsumme auf das Versorgungssystem der Gemeinschaft überträgt, nicht mit der Situation eines Beamten vergleichbar ist, der bei Dienstantritt jünger ist und zum Versorgungssystem der Gemeinschaft sowohl durch seine Dienste bei den Gemeinschaften als auch durch den Einbehalt von seinen Bezügen beigetragen hat.
Zur Diskriminierung aufgrund des Geschlechts
38. Generalanwalt Jacobs hat sich in den Nummern 41 bis 70 seiner Schlussanträge mit der Frage der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts befasst. Seine Argumentation verstehe ich im Wesentlichen wie folgt:
– Der Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, der zur maßgebenden Zeit insbesondere in Artikel 1a Absatz 1 des Beamtenstatuts niedergelegt war, verbietet jegliche Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bei der Behandlung von Gemeinschaftsbeamten.
– Ausnahmen von diesem grundlegenden Prinzip müssen gesetzlich ausdrücklich festgelegt sein(16). Solche Ausnahmen sind eng auszulegen. Es gibt aber keine Ausnahme, die für die Behandlung der Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen auf die Versorgungsordnung der Gemeinschaft gilt.
– Eine objektive Rechtfertigung von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ist grundsätzlich nur im Fall mittelbarer Diskriminierung möglich. Die Diskriminierung in der vorliegenden Rechtssache beruht jedoch unmittelbar allein auf dem Geschlecht.
– Selbst wenn eine Rechtfertigung möglich wäre, könnte das vom Gericht erster Instanz anerkannte Argument – wonach eine wirtschaftliche Verwaltung des Versorgungssystems der Gemeinschaft dem Umstand Rechnung tragen müsse, dass Männer und Frauen eine unterschiedliche durchschnittliche Lebenserwartung hätten – eine Ungleichbehandlung ausschließlich in Bezug auf die Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen nicht rechtfertigen; eine wirtschaftliche Verwaltung kann gewährleistet werden, indem ein Durchschnittswert für beide Geschlechter angewendet wird, wie dies bei Ruhegehaltsansprüchen der Fall ist, die aus der Versorgungsordnung der Gemeinschaft erwachsen.
39. Ich stimme mit dieser Analyse im Wesentlichen überein und sehe keinen Grund, sie weiter auszuführen oder zu modifizieren. Daher werde ich mich auf wenige Anmerkungen beschränken, die auf Stellungnahmen und Erklärungen im Rahmen des wieder eröffneten Verfahrens Bezug nehmen.
40. Erstens wenden sich die Kommission und der Rat gegen die – ihrer Meinung nach unzulässige – Berufung des Generalanwalts Jacobs auf Artikel 141 EG. Die Bestimmung sei auf den Sachverhalt, der diesem Rechtsmittel zugrunde liege, nicht anwendbar. Insbesondere betreffe Artikel 141 EG den Grundsatz des gleichen Entgelts für gleiche Arbeit. Der Gerichtshof habe ein Ruhegehalt als eine Art aufgeschobenes Entgelt angesehen, wenn es aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses des Empfängers bei einem früheren Arbeitgeber gezahlt werde. Die Erhöhung des Ruhegehalts, auf die die Rechtsmittelführerin infolge der Überführung ihrer Ruhegehaltsansprüche in das Gemeinschaftssystem Anspruch habe, werde jedoch nicht auf dieser Grundlage gezahlt. Somit könne sie nicht als aufgeschobenes Entgelt angesehen werden. Die Rechtsmittelführerin hält ihrerseits hingegen an der Bedeutung von Artikel 141 EG und seiner Anwendbarkeit auf die Übertragung von Ansprüchen auf die Versorgungsordnung der Gemeinschaft fest.
41. Im Hinblick auf das Verhältnis zwischen der Beschäftigung der Rechtsmittelführerin in Österreich und der Erhöhung des Gemeinschaftsruhegehalts, auf das sie im Ruhestand Anspruch hat, bin ich geneigt, mich der Auffassung der Gemeinschaftsorgane anzuschließen. Im Grunde genommen kann ihr Ruhegehaltsanspruch in Österreich als aufgeschobenes Entgelt angesehen werden, bis er in eine Kapitalsumme umgewandelt und auf den Gemeinschaftshaushalt übertragen wird. Ab diesem Zeitpunkt ist in Österreich kein aufgeschobenes Entgelt mehr vorhanden, und die übertragene Summe steht in keinem Zusammenhang zu Gehaltsansprüchen, die die Rechtsmittelführerin gegenüber den Gemeinschaften hat.
42. Meiner Meinung nach hat sich Generalanwalt Jacobs jedoch nicht speziell auf Artikel 141 EG und das Wesen von Ruhegehältern als aufgeschobenem Entgelt bezogen – und brauchte dies auch nicht zu tun –, um zu seinem Ergebnis zu gelangen. In den Nummern 41 bis 44 seiner Schlussanträge hat er zunächst darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittelführerin auf jenen Artikel Bezug nimmt und wie sie dies begründet. Anschließend hat er den allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung angeführt – der auch in Artikel 141 EG zum Ausdruck kommt – und dessen Anwendung auf das Beamtenstatut der Gemeinschaft im Allgemeinen und auf die Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen im Speziellen. Schließlich hat er das ausdrückliche Erfordernis der Gleichbehandlung ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts des Artikels 1a Absatz 1 des Beamtenstatuts hervorgehoben. Seine folgende Untersuchung stützt sich ausschließlich auf den allgemeinen Grundsatz und dessen Anwendung auf die konkreten Umstände, und nur ein einziges Mal wird in Nummer 61 beiläufig auf den Begriff des Ruhegehalts als aufgeschobenes Entgelt verwiesen.
43. Meiner Meinung nach liefern der allgemeine Grundsatz und Artikel 1a Absatz 1 des Beamtenstatuts eine mehr als hinreichende Rechtfertigung für die Auffassung von Generalanwalt Jacobs. Die Berechnung zusätzlicher ruhegehaltsfähiger Dienstjahre auf der Grundlage einer Kapitalsumme, die auf das Versorgungssystem der Gemeinschaft übertragen wird, bestimmt sich ausschließlich nach den Vorschriften des Beamtenstatuts. Zur maßgebenden Zeit verlangte das Beamtenstatut ausdrücklich Gleichbehandlung ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Das beharrliche Festhalten der Rechtsmittelführerin an Artikel 141 EG ist meiner Ansicht nach weder notwendig noch von Bedeutung.
44. Zweitens kritisiert die Kommission, dass Generalanwalts Jacobs seine Analyse auf die besondere Situation des Beamtenstatuts und der Versorgungsordnung der Gemeinschaft beschränkt hat. Wäre die Verwendung von je nach Geschlecht unterschiedlichen versicherungsmathematischen Werten in diesem Zusammenhang ausgeschlossen, so wäre sie nach Auffassung der Kommission auch in anderen Zusammenhängen, z. B. bei Lebensversicherungen, ausgeschlossen.
45. Meiner Meinung nach sind diese Zweifel für die Entscheidung über das vorliegende Rechtsmittel nicht erheblich.
46. Es wird nicht behauptet, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber niemals berechtigte Ausnahmen von dem Erfordernis der Gleichbehandlung festlegen darf, um z. B. die Verwendung differenzierter versicherungsmathematischer Tabellen zuzulassen. Im Hinblick auf Betriebsrentensysteme mit Leistungszusage, die durch Kapitalansammlung finanziert werden, hat der Gesetzgeber dies z. B. getan(17). Vermutlich kann er dies auch in anderen einschlägigen Bereichen, z. B. dem Lebensversicherungsbereich, tun(18). Die Frage der Anfechtung einer solchen gesetzlichen Ausnahmeregelung stellt sich in der vorliegenden Rechtssache nicht(19). Das Beamtenstatut enthält keine Ausnahmeregelung. Folglich bleibt das allgemeine Erfordernis, das ausdrücklich in Artikel 1a Absatz 1 des Beamtenstatuts aufgeführt wird, eindeutig auf Durchführungsbestimmungen wie diejenigen der vorliegenden Rechtssache unmittelbar anwendbar.
47. Drittens scheint die Auffassung von Generalanwalt Jacobs bestätigt zu werden durch die Einführung von „geschlechtsneutralen“ versicherungsmathematischen Tabellen im Jahr 2004, durch die die Behandlung der Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen – hinsichtlich des Kriteriums des Geschlechts – mit der Behandlung von Ansprüchen aus dem Gemeinschaftssystem in Einklang gebracht wurde.
48. Wenn die unterschiedliche Lebenserwartung von Männern und Frauen vor 2004 ein objektiver Faktor sein konnte, der die Hintanstellung der einheitlichen Behandlung rechtfertigte, dann erscheint es unwahrscheinlich, dass dies 2004 nicht mehr zugetroffen haben soll, es sei denn, die durchschnittliche Lebenserwartung von Männern und die von Frauen hätten sich angenähert. Dies ist nicht behauptet worden.
49. Ebenso wenig überzeugt das Vorbringen des Rates und der Kommission, dass die „geschlechtsneutralen“ Werte zwar zur Förderung einer besseren Gleichstellung von männlichen und weiblichen Beamten eingeführt worden seien, diese gesetzgeberische Entscheidung aber durch eine moralische und nicht durch eine gesetzliche Verpflichtung begründet gewesen sei und nicht bedeute, dass die früheren geschlechtsspezifischen Tabellen eine Diskriminierung dargestellt hätten.
50. Wenn Beamte ein „Recht auf Gleichbehandlung ohne unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund … ihres Geschlechts“(20) haben, ist alles, was dem Grundsatz der Gleichbehandlung nicht genügt, unangemessen. Die Tatsache, dass einheitliche Werte, die eine völlige Gleichbehandlung zum Ausdruck bringen, angewandt werden können, zeigt meiner Ansicht nach schlüssig, dass die früheren Regelungen tatsächlich gegen das gesetzliche Recht auf Gleichbehandlung verstoßen haben.
Zur Diskriminierung aufgrund des Alters unter Berücksichtigung des Urteils Mangold
51. Bei seiner Prüfung der Frage der Diskriminierung aufgrund des Alters hat sich Generalanwalt Jacobs auf drei Hauptgesichtspunkte gestützt(21). Er hat im Wesentlichen die folgende Auffassung vertreten:
– Bestimmte Faktoren, die das Gericht erster Instanz zur Rechtfertigung einer unterschiedlichen Behandlung der Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen je nach Alter des betroffenen Beamten anerkannt habe, seien für eine solche Behandlung nicht maßgebend gewesen; andere könnten nicht als Rechtfertigung für eine andere Behandlung allein von Übertragungen angesehen werden, wenn bei Ruhegehaltsansprüchen, die aus der Versorgungsordnung der Gemeinschaft erwüchsen, keine entsprechende Differenzierung stattfinde.
– Es sei jedoch nicht hinreichend nachgewiesen worden, dass eine unterschiedliche Behandlung nicht dadurch gerechtfertigt werden könne, dass ein in den Gemeinschaftshaushalt eingeflossener Kapitalbetrag dem Haushalt bis zum Ruhestand des Beamten und somit – je nach Alter des jeweiligen Beamten zum Zeitpunkt der Übertragung – unterschiedlich lang überlassen werde.
– Ferner sei das Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters sowohl seiner Natur nach als auch aufgrund der historischen Entwicklung weniger streng auszulegen und anzuwenden als das Verbot der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts.
52. Der Gerichtshof hat mit der Formulierung seiner Schlussfolgerung eine Debatte vor allem bezüglich des letzten der drei Gesichtspunkte ausgelöst. Im Urteil Mangold stellte der Gerichtshof fest: „Das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters ist … als ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts anzusehen“, der sich aus gemeinsamen Verfassungstraditionen und völkerrechtlichen Verträgen ableite. Dies könnte die Vermutung nahelegen, dass das Verbot eine längere Tradition hat und tiefer verankert ist, als dies von Generalanwalt Jacobs angenommen worden ist. In diesem Fall wäre es vielleicht genauso streng auszulegen und anzuwenden wie das Verbot der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts.
53. Ich glaube jedoch nicht, dass das Urteil Mangold für die Prüfung der vorliegenden Rechtssache in irgendeiner Hinsicht bedeutsam ist.
54. In seinen Schlussanträgen in jener Rechtssache erinnerte Generalanwalt Tizzano bei der Prüfung der vom nationalen Gericht zur Auslegung der Richtlinie 2000/78 vorgelegten Fragen daran, „dass der Gerichtshof schon vor dem Erlass der Richtlinie 2000/78 und der in ihr enthaltenen besonderen Bestimmungen das Vorliegen eines allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes bekräftigt hat, der die Mitgliedstaaten ‚bei der Durchführung der gemeinschaftsrechtlichen Regelungen bindet‘, so dass er selbst anhand dieses Grundsatzes die nationalen Regelungen nachprüfen kann, die ‚in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts [fallen]‘“(22). Er wies darauf hin, dass die Erfordernisse, die der allgemeine Gleichheitsgrundsatz(23) aufstelle, und das besondere Erfordernis, das die Richtlinie aufstelle, im Wesentlichen übereinstimmten, und schlug daher vor: „Es wäre vielleicht besser, auf den – auch vom vorlegenden Gericht, wenngleich nur beiläufig, angesprochenen – Gleichheitsgrundsatz abzustellen, da dieser als allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, dessen Inhalt eindeutig und unbedingt ist, Wirkungen für alle Rechtsbürger entfaltet mit der Folge, dass sich Herr Mangold gegen Rechtsanwalt Helm unmittelbar auf [den Grundsatz] berufen könnte – was bei der Richtlinie nicht der Fall ist – und das [nationale Gericht] ihn im Ausgangsverfahren anwenden könnte.“(24)
55. In seinem Urteil wies der Gerichtshof darauf hin, dass das grundsätzliche Verbot der in Artikel 1 der Richtlinie 2000/78 aufgeführten Formen der Diskriminierung seinen Ursprung in verschiedenen völkerrechtlichen Verträgen und den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten habe(25). Dies ist mit Sicherheit ein Verweis auf den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz. Das besondere Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters ist sowohl im nationalen als auch im internationalen Kontext zu neu und zu unterschiedlich ausgestaltet, als dass es unter diese Beschreibung fallen könnte(26). Das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz, in dem das Verbot letztlich seinen Ursprung hat, ist jedoch für die Rechtssysteme der Mitgliedstaaten fundamental(27).
56. Daher ist es sachgerecht, Randnummer 74 des Urteils und die Präambel der Richtlinie 2000/78 so zu lesen, dass das Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters, wie andere Diskriminierungen aus besonderen Gründen, ein „spezifischer Ausdruck des allgemeinen Gleichheitssatzes ist“ und „zu den Grundlagen der Gemeinschaft“ gehört(28).
57. Es ist zutreffend, dass in den Randnummern 74 bis 78 des Urteils abwechselnd auf den allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung und auf das Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters verwiesen wird. Soweit Randnummer 75 so verstanden werden kann, dass in ihr ein bisher nicht anerkannter Grundsatz des Gemeinschaftsrechts („Verbot der Diskriminierung wegen des Alters“) festgelegt wird, ist in akademischen Kreisen Besorgnis geäußert worden(29). Umfassender werden diese Frage und ihre Implikationen jedoch vielleicht in der Rechtssache Palacios de la Villa(30) erörtert werden, in der die Mitgliedstaaten Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten haben.
58. Beim gegenwärtigen Standpunkt der Dinge schlage ich vor, das Urteil Mangold am besten so zu lesen, dass es im Gemeinschaftsrecht kein besonderes, bereits bestehendes Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters gab, sondern dass Diskriminierung aufgrund des Alters schon immer durch den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz ausgeschlossen war und die Richtlinie 2000/78 einen besonderen, detaillierten Rahmen für den Umgang mit dieser (und bestimmten anderen Arten von) Diskriminierung eingeführt hat. Diese Auslegung scheint mit der Feststellung in Randnummer 76 des Urteils in Einklang zu stehen, denn nach dieser „kann die Wahrung des allgemeinen Grundsatzes der Gleichbehandlung, insbesondere im Hinblick auf das Alter, als solche nicht vom Ablauf der Frist abhängen, die den Mitgliedstaaten zur Umsetzung einer Richtlinie eingeräumt worden ist, die die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen des Alters bezweckt“.
59. Jedenfalls fallen Verbote besonderer Arten der Diskriminierung zweifellos ebenfalls unter die allgemeine Regel, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist.
60. Welche Auswirkungen hat es auf die Prüfung eines Falles, wenn dieser im Lichte des besonderen Verbotes der Diskriminierung aufgrund des Alters und nicht des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes untersucht wird?
61. Ein Unterschied besteht darin, dass im Allgemeinen zunächst festgestellt werden muss, welche – gemeinsamen oder sonstigen – Merkmale für die Wahl der fraglichen Behandlung maßgebend sind, während das besondere Verbot bereits anzeigt, dass ein spezifisches Merkmal (in diesem Fall das Alter) grundsätzlich für irrelevant gehalten wird.
62. Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass alle besonderen Verbote im Gemeinschaftsrecht – in unterschiedlichem Ausmaß – durch Bestimmungen des Vertrages und/oder abgeleitetes Recht eindeutig geregelt sind, so dass sich Regeln aufstellen lassen, welche Verhaltensweisen (wie positive Maßnahmen) z. B. nicht unter das Verbot fallen, welche Rechtfertigungsgründe zur Verfügung stehen und wie die Beweislast bei Geltendmachung eines Rechtfertigungsgrundes verteilt ist. Ist nur der allgemeine Grundsatz anwendbar, ist selbstverständlich weiterhin eine objektive Rechtfertigung möglich, doch gibt es außer der Orientierung, die die Rechtsprechung des Gerichtshofes eventuell bietet, keine besonderen ergänzenden Regeln.
63. Welche Schlussfolgerungen ergeben sich aus diesen Überlegungen für die Beurteilung der Art und Weise, in der das Gericht erster Instanz die von der Rechtsmittelführerin vorgetragene Diskriminierung aufgrund des Alters geprüft hat?
64. Erstens hat das Gericht, da es verschiedene Rechtfertigungsgründe für die unterschiedliche Behandlung als Folge der verwendeten versicherungsmathematischen Werte untersucht hat, implizit anerkannt, dass eine Rechtfertigung notwendig und das Alterskriterium für die Berechnung der zusätzlichen ruhegehaltsfähigen Dienstjahre der Rechtsmittelführerin somit für sich allein genommen nicht maßgebend ist. Dieser Ansatz ist richtig, unabhängig davon, ob ein besonderes Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters oder ein allgemeines Diskriminierungsverbot besteht. Insoweit ist also ohne Bedeutung, wie das Urteil Mangold verstanden wird: ob in ihm der allgemeine Gleichheitsgrundsatz angewandt oder ein besonderes Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters aufgestellt worden ist.
65. Zweitens besteht kein Zweifel daran, dass zum Zeitpunkt der von der Rechtsmittelführerin angefochtenen Entscheidung(31) keine Gemeinschaftsbestimmungen in Kraft waren, weder im Beamtenstatut noch in einem anderen Bereich, die das besondere Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters regelten. Artikel 13 EG entfaltet keine unmittelbare Wirkung, sondern ermächtigt den Rat lediglich, Maßnahmen zur Bekämpfung solcher Diskriminierungen zu treffen; solche Maßnahmen wurden erst drei Wochen nach der angefochtenen Entscheidung mit der Richtlinie 2000/78 erlassen. Erst 2004 wurde ein besonderes Verbot in das Beamtenstatut aufgenommen.
66. Bei der Beurteilung einer Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung als Folge der Verwendung versicherungsmathematischer Werte, die im Fall der Rechtsmittelführerin je nach Alter verschieden waren, musste das Gericht erster Instanz folglich keine besonderen Kriterien prüfen, wie z. B. die Kriterien in Artikel 6 der Richtlinie 2000/78 oder in Artikel 1d Absatz 6 des Beamtenstatuts in seiner derzeitigen Fassung(32). Doch selbst wenn das Gericht dies hätte tun müssen, kann meiner Ansicht nach nicht angenommen werden, dass die vom Gericht anerkannten Rechtfertigungsgründe den Kriterien in jenen Bestimmungen widersprechen, die eher weit und offen abgefasst sind.
67. Angesichts des Vorstehenden und ungeachtet etwaiger künftiger Entwicklungen beim Umgang mit Diskriminierungen aufgrund des Alters im Gemeinschaftsrecht stimme ich den allgemeinen Überlegungen von Generalanwalt Jacobs in den Nummern 83 ff. seiner Schlussanträge zu. Er hat im Wesentlichen die Auffassung vertreten, dass es nicht angemessen – bzw. nicht einmal möglich – sei, das Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters auf die vorliegende Rechtssache ebenso streng anzuwenden wie das Verbot der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Allerdings war er dennoch mit drei der vier vom Gericht erster Instanz anerkannten Rechtfertigungsgründe nicht einverstanden. Hierzu möchte ich nur einige kurze Anmerkungen machen.
68. Die vom Gericht erster Instanz als Rechtfertigungsgründe anerkannten Umstände hat Generalanwalt Jacobs folgendermaßen eingeteilt(33): a) die wahrscheinliche Dauer, für die sich das vom Betroffenen eingebrachte Kapital im Gemeinschaftshaushalt befinden wird; b) die voraussichtliche Entwicklung seiner beruflichen Laufbahn; c) die Wahrscheinlichkeit, dass ihm diese Leistungen ausgezahlt werden, und d) die wahrscheinliche Dauer dieser Zahlungen.
69. Was Buchstabe a betrifft, so hat er den Rechtfertigungsgrund nicht uneingeschränkt anerkannt(34). Seiner Meinung nach obliegt es jedoch der Rechtsmittelführerin, die Gültigkeit des Rechtfertigungsgrundes zu widerlegen. In Nummer 82 seiner Schlussanträge hat er ausgeführt: „Obwohl es vielleicht möglich ist, die einschlägige Begründung des Gerichts erster Instanz durch eine detailliertere Finanzanalyse in Frage zu stellen, glaube ich nicht, dass die Rechtsmittelführerin dies erreicht hat.“ Dem stimme ich zu; meiner Meinung nach hat die Rechtsmittelführerin auch im wieder eröffneten Verfahren keine vollständige Begründung und keinen vollständigen Nachweis erbracht.
70. Was Buchstabe b betrifft, so bin ich voll und ganz mit der Analyse von Generalanwalt Jacobs in Nummer 79 seiner Schlussanträge einverstanden. Ich möchte ergänzend hinzufügen, dass innerhalb der einzelnen Kategorien des Beamtenstatuts in seiner Fassung vor 2004 die Laufbahnen der meisten Beamten in der Praxis in ungefähr derselben Besoldungsgruppe endeten und Unterschiede in dieser Hinsicht vor allem auf Faktoren beruhten, die nicht mit dem Einstellungsalter zusammenhingen.
71. Was Buchstabe c betrifft, bin ich ebenfalls mit der Analyse in Nummer 78 einverstanden. Auch wenn die durchschnittliche Lebenserwartung einer Gruppe junger Menschen geringer ist als die einer Gruppe älterer Menschen (da einige sterben werden, bevor sie das Alter der älteren Gruppe erreichen), so gilt dies gleichermaßen für Beamte, die bereits im Dienst der Gemeinschaften stehen, wie für Beamte, die in den Dienst eintreten. Beamte im aktiven Dienst werden nicht unterschiedlich behandelt (Dienstjahre werden mit zunehmendem Alter eines Beamten nicht in einen zunehmend geringeren prozentualen Teil des Endgehalts umgerechnet). Das angefochtene Urteil enthält keine Erklärung, warum es vor diesem Hintergrund erforderlich ist, bei Übertragungen auf das Versorgungssystem der Gemeinschaft nach Alter zu differenzieren.
72. Schließlich glaube ich, was Buchstabe d betrifft, dass sich das Gericht erster Instanz vielleicht nur auf die unterschiedliche Behandlung aufgrund des Geschlechts beziehen wollte. Jedenfalls scheint in keiner Hinsicht ein Zusammenhang zum Einstellungsalter von Beamten zu bestehen. Trotz der unterschiedlichen durchschnittlichen Lebenserwartung jüngerer und älterer Gruppen, auf die ich in der vorstehenden Nummer verwiesen habe, bezieht sich die Dauer der Ruhegehaltszahlung nur auf die Lebenserwartung in einem bestimmten Pensionsalter, und zu diesem Zeitpunkt sind alle Unterschiede hinsichtlich der Lebenserwartung im Einstellungsalter notwendigerweise entfallen.
Zur möglichen Rechtfertigung durch das „Kapitalisierungsprinzip“
73. Wie oben erwähnt, waren die den Parteien vorgelegten Punkte auf Französisch formuliert gewesen und wurden selbstverständlich auf Französisch als der Verfahrenssprache dieser Rechtssache erörtert.
74. Die allgemeinen Bedeutungen des französischen Begriffes „capitalisation“ sind a) Umwandlung von Zinsen oder Gewinn in Kapital, b) Bestimmung des Wertes eines Vermögensgegenstands durch Bezug auf die durch ihn erzeugten Erträge oder c) Ansammlung von Kapital(35).
75. Es gibt jedoch auch eine besondere Bedeutung auf dem Gebiet der Ruhegehälter, wo die „régimes par capitalisation“ (durch Kapitalansammlung finanzierte Systeme) den „régimes par répartition“ (nicht durch Kapitalansammlung finanzierte Systeme oder Umlagesysteme) gegenüberstehen.
76. Bei dem erstgenannten System werden Beiträge durch und/oder im Namen der künftigen Empfänger in einen Fonds eingezahlt, der im Allgemeinen mit dem Ziel angelegt wird, für ausreichende Ressourcen in der Zukunft zur Finanzierung künftiger Ruhegehälter zu sorgen. Jede beruflich aktive Generation zahlt tatsächlich für die eigenen Ruhegehälter ein. Als Folge hiervon kann im Allgemeinen jederzeit eine bestimmte Kapitalsumme dem Anspruch eines bestimmten Beteiligten zugeordnet werden.
77. Im letztgenannten System dienen die Beiträge, die von und/oder im Namen der derzeit beruflich aktiven Beteiligten geleistet werden, der Finanzierung der Ruhegehälter der derzeit im Ruhestand befindlichen Personen. Jede Generation zahlt für die Ruhegehälter der älteren Generation (das System basiert somit auf Solidarität), und es gibt keine Kapitalbeträge, die dem künftigen Anspruch eines derzeitigen Beitragszahlers entsprechen.
78. Das Gemeinschaftssystem steht seiner Grundstruktur nach, der zufolge Ruhegehälter auf der Grundlage des Dienstes bei den Gemeinschaften gezahlt werden, zweifellos dem letztgenannten dieser beiden Versorgungssysteme näher. Aktive Beamte verzichten auf einen Teil ihrer Bezüge, der für die Zahlung von Ruhegehältern an ehemalige Beamte verwendet wird. Was Übertragungen auf das System betrifft, weist das System jedoch mit keinem der beiden Versorgungssysteme besondere Ähnlichkeiten auf. Es findet lediglich eine einmalige Kapitalzahlung statt, doch gibt es keinen Fonds.
79. Solche Übertragungen können ihren Ursprung in Systemen haben, die durch Kapitalansammlung finanziert werden (régimes par capitalisation), oder aber in Umlagesystemen, die auf dem Solidaritätsprinzip beruhen(36). Im erstgenannten Fall kann der zu übertragende Betrag wahrscheinlich im ursprünglichen Fonds identifiziert werden; im letztgenannten Fall muss er durch „Kapitalisierung“ (in der allgemeineren Bedeutung der Umrechnung in eine Kapitalsumme) der künftigen Ruhegehaltsansprüche, die dem Betroffenen erwachsen sind, ermittelt werden.
80. Der Gerichtshof hat die Frage aufgeworfen, inwieweit das „Kapitalisierungsprinzip“ eine unterschiedliche Behandlung aufgrund des Geschlechts oder Alters bei der Übertragung der in einem nationalen System erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf die Versorgungsordnung der Gemeinschaft, die auf Solidarität basiert, rechtfertigen kann.
81. Meiner Ansicht nach ist eine Rechtfertigung nicht möglich, unabhängig davon, welchem Konzept der „Kapitalisierung“ gefolgt wird.
82. Vom Standpunkt des Gemeinschaftssystems betrachtet ist es ohne Bedeutung, ob das nationale System, von dem die Übertragung ausgeht, durch Kapitalansammlung finanziert ist oder ein Umlagesystem darstellt – ob die übertragene Summe bereits als „Eigentum“ des Beamten identifiziert werden kann oder aber durch das nationale System auf der Grundlage seiner bisherigen Beiträge oder seiner künftigen Ansprüche „kapitalisiert“ werden muss. In beiden Fällen wird ein Geldbetrag in den Gemeinschaftshaushalt eingezahlt. Wie der Betrag zustande gekommen ist, entzieht sich der Kontrolle oder Prüfung der Gemeinschaftsorgane. Die Frage lautet vielmehr, wie mit diesem Betrag innerhalb des Gemeinschaftssystems umgegangen wird.
83. In dieser Hinsicht muss der Grundsatz der Gleichbehandlung eingehalten werden, indem vergleichbare Sachverhalte gleich und unterschiedliche Sachverhalte entsprechend der zwischen ihnen bestehenden Unterschiede behandelt werden müssen. Werden identische Beträge übertragen, sind sie grundsätzlich gleich zu behandeln.
84. Die Tatsache, dass ein Kapitalbetrag übertragen wird (im Gegensatz zur Übernahme einer künftigen, eventuellen, fortdauernden Haftung – in die er im Gemeinschaftssystem umgewandelt werden muss), kann keine unterschiedliche Behandlung aufgrund des Geschlechts oder Alters rechtfertigen. Der Unterschied zwischen einem Kapitalbetrag und einer Haftungsübernahme steht in keinem Zusammenhang mit der Unterscheidung aufgrund des Geschlechts oder Alters.
85. Meiner Ansicht nach kann eine etwaige unterschiedliche Behandlung je nach Geschlecht oder Alter bei der vorherigen Bestimmung der zu übertragenden Summe innerhalb des nationalen Systems – d. h. bei der Kapitalisierung – hieran ebenso wenig etwas ändern. Doch selbst wenn dies möglich wäre, müsste eine unterschiedliche Behandlung durch die Gemeinschaft davon abhängen, ob die unterschiedliche nationale Behandlung im Einzelfall korrigiert werden müsste. Eine Rechtfertigung für systematische Ungleichbehandlungen bloß aufgrund des Geschlechts oder Alters wäre innerhalb des Gemeinschaftssystems nicht möglich.
Zur zeitlichen Wirkung des Urteils
86. Folglich bin ich wie Generalanwalt Jacobs der Auffassung, dass die angefochtene Vorschrift der Durchführungsbestimmungen des Rates insoweit ungültig ist, als sie eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts enthält.
87. In der mündlichen Verhandlung hat der Bevollmächtigte des Rates die Sorge geäußert, dass bei einer solchen Feststellung des Gerichtshofes alle Beamtinnen, deren Ruhegehaltsansprüche auf das Gemeinschaftssystem übertragen, deren Endruhegehaltsansprüche jedoch noch nicht festgestellt worden seien, eine Neubewertung ihrer Situation beantragen könnten. Er hat daher den Gerichtshof ersucht, die Wirkungen des Urteils zeitlich zu begrenzen, wie dies z. B. im Urteil Barber(37) geschehen ist.
88. Voraussetzung hierfür sind jedoch schwerwiegende wirtschaftliche Auswirkungen – in diesem Fall für den Gemeinschaftshaushalt –, wenn eine solche Begrenzung unterbleibt(38).
89. Da der Rat keinen Nachweis erbracht hat, dass diese Voraussetzung erfüllt ist, muss der Antrag meiner Meinung nach nicht näher geprüft werden.
90. Jedenfalls ist, wie die Kommission hervorgehoben hat, die Erhebung von Klagen gemäß dem Beamtenstatut an strenge Fristen gebunden, und bisherige Entscheidungen auf der Grundlage der Durchführungsbestimmungen in der Fassung vor 2004, die in diskriminierender Weise zwischen Männern und Frauen unterschieden, können nach Ablauf der Fristen nicht mehr angefochten werden(39).
Ergebnis
91. Die Prüfung der in diesem wieder eröffneten Verfahren aufgeworfenen Fragen gibt mir daher keinen Anlass, dem Standpunkt von Generalanwalt Jacobs zu widersprechen, der dem Gerichtshof vorgeschlagen hat,
– das Urteil in der Rechtssache T‑204/01 insoweit aufzuheben, als es die Klage mit der Begründung abgewiesen hat, es liege keine verbotene Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vor;
– Artikel 10 Absatz 3 der vom Rat am 13. Juli 1992 erlassenen allgemeinen Bestimmungen zur Durchführung des Artikels 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Beamtenstatuts insoweit für nichtig zu erklären, als er die Anwendung je nach Geschlecht unterschiedlicher versicherungsmathematischer Werte vorsieht;
– die angefochtene Entscheidung des Rates vom 3. November 2000 aufzuheben;
– dem Rat die Kosten sowohl des Verfahrens im ersten Rechtszug als auch des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.
1 – Originalsprache: Englisch.
2 – Urteil des Gerichts vom 18. März 2004 in der Rechtssache T‑204/01 (Lindorfer/Rat, Slg. ÖD 2004, I‑A-83 und II‑361).
3 – Vgl. Nrn. 71 bis 93 der Schlussanträge.
4 – Urteil des Gerichtshofes vom 22. November 2005 in der Rechtssache C‑144/04 (Slg. 2005, I‑9981). Das Vorabentscheidungsersuchen kam von einem Arbeitsgericht, aber die Rechtssache ist mittlerweile vor dem Bundesverfassungsgericht, was dazu führen könnte, dass das Bundesverfassungsgericht eine Prüfung der Entscheidung des Gerichtshofes vornimmt.
5 – Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16).
6 – Randnrn. 74 und 75.
7 – Meine eigene, leicht vereinfachte Wiedergabe der französischen Originalfassung.
8 – Die Bedeutung dieses Begriffs werde ich weiter unten erläutern, vgl. Nrn. 73 ff.
9 – Vgl. vorstehend Nr. 3 und Nrn. 94 bis 108 der Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs.
10 – Vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 20. Oktober 1981 in der Rechtssache 137/80 (Kommission/Belgien, Slg. 1981, 2393, Randnr. 11).
11 – Vgl. kürzlich Urteil des Gerichtshofes vom 12. September 2006 in der Rechtssache C‑300/04 (Eman und Sevinger, Slg. 2006, I‑0000, Randnr. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
12 – Soweit das Beamtenstatut im Mai 2004 reformiert wurde, möchte ich klarstellen, dass alle Annahmen in diesem Fallbeispiel von der Situation ausgehen, wie sie zu dem für die Rechtsmittelführerin entscheidungserheblichen Zeitpunkt, d. h. vor der Reform, bestand.
13 – Vgl. Artikel 83 des Beamtenstatuts.
14 – Auch wenn die budgetäre Wirklichkeit eher nebulös ist: vgl. Nrn. 15 und 81 sowie Fußnote 6 der Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs.
15 – Selbstverständlich kann ein „Quereinsteiger“ – und sollte es, wenn er umsichtig ist – vom zuständigen Gemeinschaftsorgan eine Berechnung erhalten, in welcher Höhe künftige Gemeinschaftsruhegehaltsansprüche durch die Kapitalsumme, die vom nationalen Versorgungssystem auf der Grundlage der innerhalb dieses Systems erwachsenen Ansprüche übertragen werden kann, zu erwarten sind. Anschließend kann der Beamte entscheiden, ob er die erwachsenen Ansprüche im nationalen Versorgungssystem belassen oder ob er eine Übertragung in das Gemeinschaftssystem beantragen möchte.
16 – Natürlich ist hinzuzufügen, dass solche Abweichungen durch ein anderes berechtigtes (obgleich teilweise nicht zu vereinbarendes) Ziel gerechtfertigt und im Hinblick auf das Erreichen des Ziels verhältnismäßig sein müssen.
17 – In Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 86/378/EWG des Rates, zitiert in Fußnote 3 der Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs; vgl. Nrn. 8 bis 10 dieser Schlussanträge. Diese Bestimmung findet sich nun in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits‑ und Beschäftigungsfragen (Neufassung) (ABl. L 204, S. 23).
18 – Eine solche Regelung findet sich tatsächlich in Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (ABl. L 373, S. 37), auch wenn die Abgrenzung des Geltungsbereichs dieser Bestimmung und des von Artikel 5 Absatz 1 noch nicht erfolgt ist. Vgl. auch die 18. und 19. Begründungserwägung.
19 – Wenn und sobald eine solche Maßnahme angefochten wird, wird der Gerichtshof selbstverständlich zu prüfen haben, ob die Ausnahme gerechtfertigt ist, weil sie ein berechtigtes Ziel verfolgt und im Hinblick auf das Erreichen des Ziels verhältnismäßig ist.
20 – Artikel 1a Absatz 1 des Beamtenstatuts.
21 – Vgl. Nrn. 71 bis 93 seiner Schlussanträge.
22 – Nr. 83 unter Anführung u. a. des Urteils des Gerichtshofes vom 27. Juni 2002 in der Rechtssache C‑442/00 (Caballero, Slg. 2002, I‑11915, Randnrn. 30 bis 32).
23 – Kurz zusammengefasst verlangt dieser, „dass ‚vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine unterschiedliche Behandlung objektiv [zur Verfolgung eines rechtmäßigen Zieles] gerechtfertigt‘ und ‚zur Erreichung des verfolgten Zieles angemessen und erforderlich ist‘“: vgl. ebenda und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch Nrn. 21 bis 24.
24 – Nr. 84.
25 – Randnr. 74.
26 – Beispielsweise weist die Kommission in ihrem 1999 verfassten Überblick über die gesetzlichen Antidiskriminierungsbestimmungen der Mitgliedstaaten auf S. 70 auf Folgendes hin: „Es gibt in den Mitgliedstaaten nur sehr wenige Rechtsvorschriften zur Diskriminierung aufgrund des Alters. Allerdings haben einige Länder in jüngster Zeit Maßnahmen ergriffen, um die Beschäftigung von älteren Arbeitnehmern zu erleichtern.“ Vgl. auch Clare McGlynn, „EC legislation prohibiting age discrimination: ‚Towards a Europe for All Ages‘?“, Cambridge Yearbook of European Legal Studies, 2000, S. 179.
27 – Vgl. die erste und die vierte Begründungserwägung der Richtlinie 2000/78, deren Wortlaut in den Präambeln anderer Richtlinien zur Durchführung besonderer Aspekte der Gleichbehandlung wiederholt wird.
28 – Vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 3. Oktober 2006 in der Rechtssache C‑17/05 (Cadman, Slg. 2006, I‑0000, Randnr. 28). Die Formulierung wird mit geringen Abweichungen in der gesamten Rechtsprechung des Gerichtshofes verwendet, erstmals offensichtlich im Urteil des Gerichtshofes vom 19. Oktober 1977 in den verbundenen Rechtssachen 117/76 und 16/77 (Ruckdeschel, Slg. 1977, 1753, Randnr. 7).
29 – Vgl. z. B. „Editorial Comments: Horizontal direct effect – A law of diminishing coherence?“, Common Market Law Review, 2006, S. 1, und Hermann Reichold, „Der Fall Mangold: Entdeckung eines europäischen Gleichbehandlungsprinzips?“, Zeitschrift für Europäisches Arbeits- und Sozialrecht, 2006, S. 55.
30 – Rechtssache C‑411/05, derzeit anhängig bei der Großen Kammer.
31 – 7. November 2000: vgl. Nr. 26 der Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs.
32 – Vgl. Fußnote 5 der Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs.
33 – Nr. 77 seiner Schlussanträge.
34 – Vgl. Nrn. 80 und 81 seiner Schlussanträge, in denen die Argumente für beide Sichtweisen dargelegt werden.
35 – Vgl. Einträge für „capitalisation“ und „capitaliser“ z. B. in der Wörterbuchreihe Robert.
36 – Offensichtlich war das nationale Versorgungssystem, von dem aus die Übertragung der Rechtsmittelführerin stattfand, nicht durch Kapitalansammlung finanziert.
37 – Urteil des Gerichtshofes vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C‑262/88 (Slg. 1990, I‑1889, Randnrn. 40 bis 45).
38 – Vgl. z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 27. April 2006 in der Rechtssache C‑423/04 (Richards, Slg. 2006, I‑3585, Randnr. 42).
39 – Vgl. z. B. Urteile des Gerichtshofes vom 21. Februar 1974 in den verbundenen Rechtssachen 15/73 bis 33/73, 52/73, 53/73, 57/73 bis 109/73, 116/73, 117/73, 123/73, 132/73 und 135/73 bis 137/73 (Schots-Kortner u. a./Kommission, Slg. 1974, 177) und vom 14. September 1999 in der Rechtssache C‑310/97 P (Assidomän Kraft Products, Slg. 1999, I‑5363, Randnrn. 53 ff.).
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