SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
DÁMASO Ruiz-Jarabo Colomer
vom 12. Januar 2006(1)
Rechtssache C‑417/04 P
Regione Siciliana
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
„Rechtsmittel – Europäischer Fonds für regionale Entwicklung – Intervention betreffend das Großprojekt „Autobahn Messina-Palermo“ – Beendigung der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft – Unmittelbares Betroffensein als Voraussetzung für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage“
I – Einleitung
1. Das vorliegende Rechtsmittel der Regione Siciliana hat den Beschluss des Gerichts erster Instanz zum Gegenstand(2), mit dem ihre Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung D(2002) 810439 der Kommission(3) über den Widerruf der zuvor gewährten finanziellen Beteiligung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) als unzulässig abgewiesen wurde, da sie nicht im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG unmittelbar betroffen sei.
2. In den letzten Jahren hat der Gerichtshof mehrfach(4) seine Rechtsprechung zu den in dieser Vorschrift geregelten Voraussetzungen für die Klagebefugnis natürlicher und juristischer Personen nuanciert. Seine Entscheidungen betrafen jedoch die individuelle Betroffenheit des Klägers als Voraussetzung für die Anfechtung eines normativen Rechtsakts der Gemeinschaft, während es in diesem Fall um die zweite hierfür erforderliche Voraussetzung geht, nämliche den unmittelbaren Einfluss auf die Interessensphäre des Klägers.
3. Vor diesem Hintergrund überrascht es, dass die Erste erweiterte Kammer des Gerichts erster Instanz knapp einen Monat vor dem für die mündliche Verhandlung über dieses Rechtsmittel anberaumten Termin und ohne die Entscheidung des Gerichtshofes abzuwarten, ein dem angefochtenen Beschluss diametral entgegenstehendes Urteil erlassen hat(5), mit dem die Klage zugelassen und über eine Rechtssache, an der dieselben Parteien beteiligt waren und bei der es ebenfalls um die Beendigung einer EFRE-Beteiligung(6) ging, in der Sache entschieden wurde. Im Rahmen der Untersuchung des dritten Rechtsmittelgrundes werde ich auf einige der Argumente in diesem Urteil eingehen(7). Um das Bild der juristischen Auseinandersetzung abzurunden, ist ein Urteil der Fünften Kammer des Gerichts erster Instanz vom 31. Mai 2005 zu nennen, in dem trotz eines sehr ähnlichen Sachverhalts zur Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage einer Kommune nicht einmal Stellung genommen wurde(8).
4. Ich habe bereits an anderer Stelle(9), der Ansicht anderer Generalanwälte folgend, eine großzügigere Auslegung des Artikels 230 Absatz 4 EG befürwortet, die den wiederholt angewendeten sehr engen Kriterien des Gerichtshofes widerspricht.
II – Rechtlicher Rahmen
5. Die Regionalpolitik ist im EG-Vertrag im Wesentlichen in zwei Artikeln geregelt: Artikel 158 EG verpflichtet die Gemeinschaft, ihren wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt zu stärken und fortzuführen, indem sie insbesondere die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete verringert, um eine harmonische Entwicklung der Gemeinschaft als Ganzes zu fördern, und gemäß Artikel 159 EG unterstützt die Gemeinschaft diese Ziele mit Hilfe der Strukturfonds, insbesondere des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE).
6. Zur Erreichung dieser Ziele und zur Regelung der Aufgaben der Fonds wurden die Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Entwicklungsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente(10) und die zu ihrer Durchführung bestimmte Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988(11) erlassen.
Die Verordnung Nr. 2052/88
7. In Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 2052/88 wird der Grundsatz der Komplementarität der Gemeinschaftsaktion in diesem Bereich aufgestellt. Ebenso wird eine enge Konzertierung zwischen der Kommission, dem betreffenden Mitgliedstaat und der von ihm benannten, auf nationaler, regionaler, lokaler oder sonstiger Ebene zuständigen Behörden eingeführt, wobei alle zu einem gemeinsamen Ziel verpflichtet werden.
Die Verordnung Nr. 4253/88 in ihrer geänderten Fassung
8. In der sechsten Begründungserwägung der Verordnung, durch die die Verordnung Nr. 4253/88 geändert wurde, wird in Anwendung des Subsidiaritätprinzips und unbeschadet der Befugnisse, über die die Kommission insbesondere bei der ihr obliegenden Verwaltung der finanziellen Mittel der Gemeinschaft verfügt, die Durchführung der Interventionsformen den Mitgliedstaaten auf der in dem jeweiligen Mitgliedstaat geeigneten territorialen Ebene zugewiesen.
9. In Artikel 9 Absatz 1 ist der Grundsatz der Zusätzlichkeit verankert(12), mit dem die tatsächliche wirtschaftliche Auswirkung gewährleistet werden soll, da die Mittel der Strukturfonds nicht an die Stelle der öffentlichen Strukturausgaben oder Ausgaben gleicher Art des Mitgliedstaats in allen der im Rahmen eines Ziels förderungswürdigen Gebiete treten dürfen.
10. Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4253/88 sieht vor:
„Um den erfolgreichen Abschluss der von öffentlichen oder privaten Trägern durchgeführten Maßnahmen zu gewährleisten, treffen die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Aktionen die erforderlichen Maßnahmen, um
– regelmäßig nachzuprüfen, dass die von der Kommission finanzierten Aktionen ordnungsgemäß ausgeführt worden sind,
– Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu ahnden,
– infolge von Unregelmäßigkeiten oder Fahrlässigkeit verloren gegangene Beträge zurückzufordern. Falls der Mitgliedstaat und/oder der Träger nicht den Nachweis erbringt, dass die Unregelmäßigkeiten oder die Fahrlässigkeit ihnen nicht anzulasten sind, ist der Mitgliedstaat subsidiär für die Zurückzahlung der nicht rechtmäßig gezahlten Beträge verantwortlich …
…
11. Artikel 24 bestimmt:
„(1) Wird eine Aktion oder eine Maßnahme so ausgeführt, dass die gewährte finanzielle Beteiligung weder teilweise noch insgesamt gerechtfertigt erscheint, so nimmt die Kommission eine entsprechende Prüfung des Falls im Rahmen der Partnerschaft vor und fordert insbesondere den Mitgliedstaat oder die von ihm für die Durchführung der Aktion benannten Behörden auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist dazu zu äußern.
(2) Nach dieser Prüfung kann die Kommission die finanzielle Beteiligung an der betreffenden Aktion oder Maßnahme kürzen oder aussetzen, wenn durch die Prüfung bestätigt wird, dass eine Unregelmäßigkeit oder eine erhebliche Veränderung der Art oder der Durchführungsbedingungen der Aktion oder Maßnahme vorliegt und diese Veränderung der Kommission nicht zur Zustimmung unterbreitet wurde.
(3) Nicht rechtmäßig gezahlte Beträge sind an die Kommission zurückzuzahlen …“
III – Vorgeschichte des Rechtsmittels
A – Sachverhalt des Rechtsstreits erster Instanz
12. Die Kommission sagte mit Entscheidung vom 22. Dezember 1993, die an die Italienische Republik gerichtet war, für den Planungszeitraum 1994–1999 eine Beteiligung des EFRE in Höhe von 50 % der beihilfefähigen Kosten für den Bau der Autobahn Palermo-Messina in Sizilien zu, der ein Großprojekt im Sinne von Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 ist. Die notwendigen Arbeiten wurden in zehn Lose aufgeteilt. Im Anhang der Entscheidung wurde die Regione Siciliana als die für das Projekt zuständige Behörde benannt.
13. Nach verschiedenen Ereignissen und einem umfangreichen Schriftwechsel zwischen der Kommission und den italienischen Behörden, die in dem angefochtenen Beschluss ausführlich geschildert werden(13), teilte die Kommission mit der jetzt angefochtenen Entscheidung vom 5. September 2002 unter vorherigem Hinweis auf die Schwierigkeit der Fertigstellung des Baus zum festgelegten Termin am 31. Dezember 1997 und die Nichterfüllung der von der Rechtsmittelführerin übernommenen Verpflichtungen der Italienischen Republik ihre Absicht mit, die Beteiligung auf der Grundlage der Ausgaben bis zum 31. Dezember 1997 für die am 5. September 2002 fertig gestellten Arbeiten zu widerrufen.
14. In dieser Entscheidung stellte die Kommission zum einen den nicht ausgegebenen Restbetrag, der frei wurde, d. h. die Differenz zwischen dem ursprünglich zugesicherten Projektzuschuss des EFRE und dem Gesamtbetrag der Zahlungen des EFRE, und zum anderen den wieder einzuziehenden Betrag, d. h. die Differenz zwischen dem letztgenannten Betrag und den bei Beendigung vom EFRE zu tragenden zuschussfähigen Ausgaben, fest. Im Übrigen forderte sie die Italienische Republik auf, den Endbegünstigten von dieser Entscheidung per Einschreiben zu benachrichtigen.
15. Unter diesen Umständen erhob die Regione Siciliana bei dem Gericht erster Instanz eine auf vier Nichtigkeitsgründe gestützte Nichtigkeitsklage. Mit dem ersten rügte sie die Unzuständigkeit des Organs, das die angefochtene Entscheidung unterzeichnet hatte, mit dem zweiten eine Verletzung und/oder falsche Anwendung der Artikel 24 und 25 der Verordnung Nr. 4253/88, mit dem dritten einen Widerspruch im Verhalten der Kommission und einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und mit dem vierten das Fehlen einer Begründung und mangelnde Aufklärung.
B – Der angefochtene Beschluss
16. Das Gericht erster Instanz prüfte gemäß Artikel 113 seiner Verfahrensordnung von Amts wegen die Klagebefugnis der Regione Siciliana. Dabei kam es zu dem Ergebnis, dass es aufgrund der Aktenlage in der Lage sei, aufgrund des Akteninhalts ohne mündliche Verhandlung über den Antrag zu entscheiden.
17. Nachdem es festgestellt hatte, dass die Regione Siciliana nicht Adressatin der Entscheidung gewesen sei, da die Kommission sie der Italienischen Republik mitgeteilt habe, und zu dem Ergebnis gekommen war, dass die angefochtene Entscheidung die Klägerin individuell betreffe(14), beschränkte es seine Prüfung auf die Frage, ob sie von ihr im Sinne von Artikel 230 EG Absatz 4 unmittelbar betroffen sei.
18. Das Gericht erster Instanz erinnerte auch an die ständige Rechtsprechung auf diesem Gebiet(15) und richtete seine Aufmerksamkeit vor allem auf verschiedene Entscheidungen zum EFRE(16).
19. Im Hinblick auf den Sachverhalt konzentrierte das Gericht seine Argumentation auf zwei wesentliche Punkte: die Befreiung des EFRE von den nicht ausgegebenen Beträgen und die Rückzahlung der nicht rechtmäßig gezahlten Beträge.
20. Zu dem ersten Aspekt stellte es fest, dass gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung Nr. 4253/88 die im Wege einer finanziellen Beteiligung des EFRE gewährten Gemeinschaftsmittel von der Kommission an den betreffenden Mitgliedstaat gezahlt werden, untermauerte diese Feststellung mit einigen Präzedenzfällen(17), und verneinte die Eigenschaft der Regione Siciliana als privilegierter Kläger im Sinne des Artikels 230 EG(18).
21. Zudem stellte es fest, dass die Italienische Republik durch die Komplementarität der Gemeinschaftsbeteiligungen und den Grundsatz der Zusätzlichkeit, nach dem diese nicht an die Stelle der öffentlichen Ausgaben des Mitgliedstaats treten dürfen, nicht daran gehindert sei, den frei gewordenen Teil der Gemeinschaftsfinanzierung selbst zu tragen, um die Fertigstellung des Projekts zu finanzieren.
22. Nachdem es den Unterschied zu der Praxis auf dem Gebiet der mit dem Gemeinsamen Markt für unvereinbar erklärten staatlichen Beihilfen mit der Begründung festgestellt hatte, dass die angefochtene Entscheidung keine Anordnung an die Italienische Republik enthalte, die zuviel gezahlten Beträge zurückzufordern(19), führte das Gericht erster Instanz zur Rückzahlung der zuviel gezahlten Beträge aus, dass die Entscheidung lediglich verlange, dass die Italienische Republik sie an den EFRE zurückzahle(20). Die Rückzahlung der an die Klägerin gezahlten Gemeinschaftsmittel sei nämlich keine unmittelbare Folge der angefochtenen Entscheidung, sondern des Handels der Italienischen Republik auf der Grundlage des nationalen Rechts zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der einschlägigen Gemeinschaftsregelung(21).
23. Die Rechtsmittelführerin hatte zwar nicht geltend gemacht, dass das Ermessen der Italienischen Republik rein theoretisch gewesen sei – was ihr nach der Rechtsprechung zur Klagebefugnis verholfen hätte(22) – doch das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass ein Verzicht der Italienischen Republik auf die Rückforderung der in Rede stehenden Beteiligung von der Rechtsmittelführerin oder den Endempfängern nicht ausgeschlossen werden könne(23), und verneinte daher diese Hypothese(24).
24. Schließlich folgte der angefochtene Beschluss nicht den Argumenten der Regione Siciliana, es hätten unmittelbare Beziehungen zwischen ihr und der Kommission bestanden, da ihr diese bestimmte Unterlagen übersandt habe, und die angefochtene Entscheidung sei unter Berücksichtigung ihrer besonderen Lage erlassen worden. Das erste Argument wurde zurückgewiesen, da sich die Übersendung von Unterlagen nicht unmittelbar auf die Rechtsstellung der Rechtsmittelführerin auswirke, das zweite, da dieser Umstand allenfalls belegen könnte, dass sie von der Entscheidung individuell betroffen sei.
25. Infolgedessen wies das Gericht erster Instanz die Klage als unzulässig ab und erlegte der Rechtsmittelführerin die Kosten auf.
IV – Das Verfahren vor dem Gerichtshof und die Anträge der Beteiligten
26. Die Rechtsmittelschrift der Regione Siciliana ist am 29. September 2004 und die Rechtsmittelbeantwortung der Kommission am 25. November 2005 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen. Später wurden die Erwiderung und die Gegenerwiderung eingereicht.
27. Die mündliche Verhandlung hat am 15. November 2005 unter Teilnahme der Prozessbevollmächtigten beider Parteien stattgefunden.
28. Die Rechtsmittelführerin beantragt,
– den Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 8. Juli 2004 in der Rechtssache T‑341/02 aufzuheben,
– demgemäß jede entsprechende Entscheidung über die Fortsetzung des Verfahrens und über die Kosten zu treffen.
29. Die Kommission beantragt,
– das Rechtsmittel zurückzuweisen,
– der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.
V – Prüfung der Rechtsmittelgründe
30. Die Regione Siciliana hat vier Rechtsmittelgründe geltend gemacht. Der erste wird auf eine Verletzung der Artikel 113 und 114 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz, der zweite auf eine Verletzung des Artikels 230 Absatz 2 EG, der dritte auf eine Verletzung der Verordnungen Nr. 2052/88 und Nr. 4253/88 und der vierte auf das Fehlen einer Begründung des Beschlusses gestützt.
31. Aus Gründen der Rechtslogik werde ich die Prüfung der ersten beiden Rechtsmittelgründe in umgekehrter Reihenfolge prüfen, da die Bejahung der Eigenschaft eines privilegierten Klägers im Sinne des Artikels 230 Absatz 2 EG oder einer Adressatin im Sinne von Absatz 4 die Rüge einer Verletzung der Artikel 113 und 114 gegenstandslos machen würde, soweit sie sich im Wesentlichen auf die unmittelbare Betroffenheit der Rechtsmittelführerin durch die angefochtene Entscheidung bezieht.
A – Zweiter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Artikel 230 Absatz 2 EG und Verletzung der Verteidigungsrechte
32. Die Regione Siciliana rügt, sie sei in dem angefochtenen Beschluss als von der Italienische Republik unabhängige und eigenständige Einheit behandelt worden. Ihrer Ansicht nach ist diese Einordnung nicht gerechtfertigt, da sie als zu diesem Staat gehörendes Territorium gehandelt habe und die eigentliche Empfängerin der finanziellen Beteiligung gewesen sei.
33. Darüber hinaus ist sie der Meinung, dass den Mitgliedstaaten im Bereich der EFRE-Fonds nur eine Mittlerrolle zukomme, und der Empfänger der Gemeinschaftsbeihilfe mit ihrer Bewilligung feststehe. Die Annahme, die Entscheidung über den Widerruf sei an den Mitgliedstaat gerichtet, sei das Ergebnis einer übermäßig formalistischen Sichtweise.
34. Die Kommission vertritt die Ansicht, dieser Rechtsmittelgrund habe keine Grundlage. Zum einen beruft sie sich auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, nach der Artikel 230 Absatz 2 EG ausschließlich die Regierungsbehörden der Mitgliedstaaten betreffe und nicht auf unterstaatliche Gebietskörperschaften ausgedehnt werden könne. Zum anderen teilt sie die Auffassung, die Regione Siciliana sei die Adressatin der streitigen Entscheidung, nicht. Die vorgebrachten Argumente bezögen sich nicht auf die unmittelbare Betroffenheit der Rechtsmittelführerin durch diesen Rechtsakt, sondern auf ihre individuelle Betroffenheit.
1. Darstellung der Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Klagebefugnis der unterstaatlichen Körperschaften
35. Angesichts des Fehlens einer ausdrücklichen Definition des Begriffes Staat in den Verträgen interpretiert ihn ein Teil der Lehre dahin, dass er sich auf die Subjekte des Völkerrechts bezieht, die anerkannt und befähigt sind, zwischenstaatliche Vereinbarungen abzuschließen und zu ratifizieren und eine unabhängige Machtorganisation auf territorialer Grundlage umfassen(25). Andere Autoren leiten hingegen aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ab, dass dieser Begriff eine Gesamtheit von Behörden und Aufgaben beinhalte(26).
36. Diese wissenschaftlichen Darlegungen tragen jedoch wenig zur Debatte über den Sinn des Wortes in Artikel 230 Absatz 2 EG bei, da sie in diesem Zusammenhang keine zufriedenstellende Lösung des Problems seines Bedeutungsumfangs anbieten.
37. Dass es nur wenige Urteile hierzu gibt, könnte zu der Annahme führen, der Gerichtshof habe noch keine eindeutige Begriffsbestimmung vorgenommen, denn es sind lediglich zwei Beschlüsse(27) bekannt, in denen er eine von der Wallonischen Region(28) und eine von der Regione Toscana(29) erhobene Nichtigkeitsklage für offensichtlich unzulässig erklärt hat. In diesen beiden Entscheidungen heißt es jedoch übereinstimmend:
„…aus der allgemeinen Systematik der Verträge [geht] eindeutig hervor, dass der Begriff des Mitgliedstaats im Sinne der institutionellen Bestimmungen, insbesondere derjenigen über die gerichtlichen Klagen, nur die Regierungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften erfasst und nicht auf die Regierungen von Regionen oder autonomen Gemeinschaften erstreckt werden kann, welchen Umfang die ihnen zuerkannten Befugnisse auch haben mögen.“
38. Man könnte einwenden, dass noch kein förmliches Urteil zur Stützung dieser Rechtsprechung ergangen ist, doch überzeugt diese prozessuale Strenge nicht. Denn einerseits wird über einen Zwischenstreit über die Zulässigkeit gemäß Artikel 92 Absatz 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes gewöhnlich durch Beschluss entschieden, insbesondere die Unzulässigkeit offensichtlich ist, und andererseits wird bei Vorlagen zur Vorabentscheidung ebenso verfahren, wenn im Sinne des Artikels 104 § 3 der Verfahrensordnung „… die Antwort auf die Frage keinen Raum für vernünftige Zweifel [lässt]“. Demzufolge bestätigt eine systematische Betrachtung der Vorgehensweise des Gerichtshofes die Richtigkeit der beiden Entscheidungen.
39. Zudem wird in einem Urteil des Gerichtshofes ausdrücklich auf die beiden Beschlüsse Bezug genommen, in dem, ohne das vorhergehende Zitat wiederzugeben, bestätigt wird, dass Artikel 230 Absätze 2 und 3 EG nicht analog auf Regionen anwendbar ist(30).
40. Es könnte eingewendet werden, dass der Gerichtshof abgesehen von diesen zwei Beschlüssen außerhalb des Bereichs der direkten Klagen in vielen Fällen nicht gezögert habe, die Reichweite des Begriffes Staat auszudehnen. Er kam zu dem Ergebnis, dass hierzu jede Einrichtung gehört, die unabhängig von ihrer Rechtsform eine Dienstleistung im öffentlichen Interesse zu erbringen hat und die hierzu mit Befugnissen ausgestattet ist, die weit über die für die Beziehungen zwischen Privatpersonen geltenden Regeln hinausgehen(31), was in dem betreffenden Fall dazu führte, dass eine nicht in nationales Recht umgesetzte Richtlinie einem zuvor privatisierten öffentlichen Unternehmen entgegengehalten werden konnte.
41. Diese weite Auslegung des Staatsbegriffs ist auch erkennbar, wenn der Gerichtshof über Vertragsverletzungen zu entscheiden hat. So ging er beispielsweise bei Verstößen, für die in Wirklichkeit lokale oder regionale Behörden verantwortlich waren, von einer Pflichtverletzung des Königreichs Spanien aus (Rechtssachen Marismas de Santoña(32), Calidad del aire ambiente(33) oder Ayudas Magefesa II(34)). Wenn eine Gebietskörperschaft gegen ihre gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen verstößt, wird auf europäischer Ebene immer der Mitgliedstaat verantwortlich gemacht, dem sie angehört.
42. Nach dieser weiten Auslegung des Begriffes zögerte der Gerichtshof ebenso wenig, bei der Anwendung des Artikels 39 Absatz 4 EG den Begriff öffentliche Verwaltung – der sicherlich nicht vollständig mit dem Begriff Staat gleichgesetzt werden kann – einzuschränken. Unter dem Begriff Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung verstand er diejenigen Stellen, „die eine unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und an der Wahrnehmung solcher Aufgaben mit sich bringen, die auf die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften gerichtet sind“(35). Unter Letztgenannte fasste er die unterstaatlichen und insbesondere die lokalen und regionalen Körperschaften(36).
43. Es wurde also einer Konzeption der variablen Geometrie(37) gefolgt, die von der Sphäre abhängt, in die sie projiziert wird, und die dem Pragmatismus Rechnung trägt, mit dem das Ziel des effet utile, der praktischen Wirksamkeit, des Gemeinschaftsrechts verfolgt wird, um so dem dem Vertrag inhärenten Ziel der Integration(38) gerecht zu werden.
44. Doch hat sich diese Flexibilität des Gerichtshofes bei der Auslegung des Begriffes Staat in einigen Bereichen nicht in die Rechtmäßigkeitskontrolle Eingang gefunden, denn sie ist nicht mit den Vorschriften vereinbar, die die Rücksichtnahme auf die Machtverteilung in der Gemeinschaft fördern, wie in den Beschlüssen Wallonische Region und Regione Toscana dargelegt wurde, in denen es heißt:
„Andernfalls [wenn den unterstaatlichen Körperschaften die Klagebefugnis per se zuerkannt würde] würde das institutionelle Gleichgewicht beeinträchtigt, das in den Verträgen vorgesehen ist, die insbesondere die Bedingungen festlegen, unter denen die Mitgliedstaaten, d. h. die Staaten, die Parteien der Gründungs- und [der] Beitrittsverträge sind, bei der Tätigkeit der Gemeinschaftsorgane mitwirken. Die Europäischen Gemeinschaften können … nicht eine Zahl von Mitgliedstaaten umfassen, die höher ist als die Zahl der Staaten, die in ihnen zusammengeschlossen sind.“
45. Nachdem also die hermeneutische Methode zur Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts nicht anwendbar ist, kann nur noch untersucht werden, ob die Entwicklung des europäischen Integrationsprozesses sich derart auf das institutionelle Gleichgewicht ausgewirkt hat, dass die in der vorstehenden Nummer wiedergegebene Feststellung in Frage gestellt ist.
2. Kurze Zusammenfassung der Rolle der unterstaatlichen Körperschaften im Rahmen des Aufbaus Europas
46. Nichts beschreibt die Vernachlässigung der lokalen und regionalen Körperschaften besser als die von einem deutschen Rechtslehrer geprägte Wendung, der der Ansicht ist, dass dieser Prozess an Blindheit hinsichtlich der Kompetenzverteilung in den Mitgliedstaaten (Länderblindheit) (39) kranke und das Fehlen jeglicher Bezugnahme auf die Regionen in den Verträgen kritisiert.
47. Auf politischer Ebene wurde die Region erstmalig 1961 im Rahmen des Europarats anerkannt, indem die Europäische Konferenz der Gemeinden einen Dauerstatus erhielt. Die Charta dieser Konferenz wurde 1975 geändert, um die Region als politische Einheit einzugliedern. Ergebnis ihrer Arbeitssitzungen sind die Charta der kommunalen Selbstverwaltung(40) und die Charta der regionalen Selbstverwaltung(41).
48. Mindestens dieselbe Aufmerksamkeit verdient die Versammlung der Regionen Europas(42), deren Ziel nach Kapitel I Artikel 1 Nummer 3 ihrer Satzung darin besteht, „die aktive Rolle der Regionen beim europäischen Aufbau zu fördern und dazu die institutionelle Beteiligung, insbesondere bei den Entscheidungsprozessen beim Europarat, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und der Europäischen Union, zu verbessern“.
49. Ausgangspunkt auf europäischer Ebene war die Einsetzung des Beirats der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften durch den Beschluss 88/487/EWG(43), in dessen Begründung sich die Kommission aufgrund der ihrer Auffassung nach bestehenden Notwendigkeit, dass diese Einrichtungen stärker als bisher an der Ausarbeitung und der Durchführung der Regionalpolitik der Gemeinschaft zu beteiligen seien, wobei dies auch die regionalen und lokalen Auswirkungen der anderen Politiken der Gemeinschaft umfasse, eine Repräsentationseinrichtung mit rein beratendem Charakter schuf(44), die nur nach ihrer Einberufung durch die Kommission zusammentrat(45).
50. Trotz all ihrer Beschränkungen war diese Neueinführung von entscheidender Bedeutung, denn die Saat war damit ausgebracht und trug schließlich mit dem im Vertrag von Maastricht(46) verankerten Ausschuss der Regionen ihre Früchte. Doch trotz der darauf folgenden Fortschritte im Vertrag von Amsterdam(47) oder im Vertrag von Nizza(48) blieb es stets ein beratendes Organ.
51. In Bezug auf die Klagebefugnis für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der gemeinschaftlichen Rechtshandlungen ist darauf hinzuweisen, dass der Ausschuss der Regionen anlässlich der verschiedenen Änderungen des EG-Vertrags immer wieder(49) sowohl für sich selbst als auch für die Regionen mit Gesetzgebungsbefugnissen eine privilegierte Stellung bei Nichtigkeitsklagen gefordert hat und vorschlug, Artikel 173 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 230 EG) zu ändern(50).
52. Diesem Ansinnen wurde im Vertrag über eine Verfassung für Europa bezüglich des Schutzes der Vorrechte des Ausschusses teilweise Rechnung getragen(51), wenngleich die Stellung der Regionen bei Nichtigkeitsklagen nicht geändert wurde. Doch selbst wenn dieser Vertrag in Kraft treten sollte, fehlt jedenfalls zur Zeit der gesetzgeberische Wille, den Forderungen des Ausschusses nachzukommen. Schon Shakespeare schrieb: „Kein Ansehn in Venedig/Vermag ein gültiges Gesetz zu ändern./Es würde als ein Vorgang angeführt,/Und mancher Fehltritt nach demselben Beispiel/Griff’ um sich in dem Staat …“(52).
3. Zurückweisung des Rechtsmittelgrundes
53. Aufgrund der Darlegungen in den vorstehenden Nummern ist offenkundig, dass es nicht nur an jeder Entwicklung fehlt, die es rechtfertigen würde, das in den Beschlüssen Wallonische Region und Regione Toscana genannte institutionelle Gleichgewicht zu verschieben, sondern dass die in diese Richtung gehenden Änderungsbestrebungen gescheitert sind. Es gibt daher keinen gewichtigen Grund für eine Änderung der Rechtsprechung.
54. Würde man der Ansicht der Rechtsmittelführerin folgen, dass eine Region als Staat im Sinne von Artikel 230 Absatz 2 EG zu betrachten ist, so würde ihr das im Übrigen trotzdem die Türen nicht öffnen, denn es geht nicht an, dass sich ein Teil die Vertretung des Ganzen anmaßt. Da sie einen Bestandteil dieser Einheit bildet, stehen ihr überdies auf politischer oder administrativer Ebene Wege der Verständigung und der Zusammenarbeit mit der nationalen Regierung zur Verfügung, über die sie diese veranlassen kann, gemäß ihrem Willen beim Gerichtshof gegen die Gemeinschaftsmaßnahme vorzugehen; diese Möglichkeit ist dem Bürger im Allgemeinen verschlossen.
55. Folglich ist der zweite Rechtsmittelgrund zurückzuweisen, ohne dass auf die angebliche Verletzung der Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerin einzugehen ist, da sie weder nachgewiesen noch in der Rechtsmittelschrift angemessen dargelegt wurde, denn in dem angefochtenen Beschluss ist keine Verletzung des Artikels 230 Absatz 2 EG festzustellen.
B – Erster Rechtsmittelgrund: Verletzung der Artikel 113 und 114 des Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz, fehlende Begründung sowie Verletzung der Verteidigungsrechte
56. Mit diesem Rechtsmittelgrund ficht die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen das Vorgehen des Gerichts erster Instanz an, das von Amts wegen den Grund für die Unzulässigkeit der Nichtigkeitsklage untersuchte, ohne zuvor die Parteien anzuhören, und auf diese Weise ihre Verteidigungsrechte verletzt haben soll.
57. Zuerst ist festzuhalten, dass es Artikel 113 der Verfahrensordnung des Gerichts diesem erlaubt, jederzeit von Amts wegen die Unzulässigkeitsgründe zu prüfen und für die weiteren Verfahrenshandlungen auf Artikel 114 §§ 3 und 4 verweist. Artikel 114 § 3 bestimmt, dass in dem Verfahren mündlich verhandelt wird, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt.
58. Aus Randnummer 49 des angefochtenen Beschlusses ergibt sich, dass das Gericht seine Entscheidung damit begründete, dass es aufgrund des Akteninhalts ohne mündliche Verhandlung entscheiden könne. Aus den Randnummern 42 bis 46 geht hervor, dass es das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zur Zulässigkeit ihres Nichtigkeitsbegehrens berücksichtigt hat, so dass die Behauptung einer Verletzung ihrer Verteidigungsrechte unbegründet ist.
59. Auch das Argument der fehlenden Begründung erscheint nicht akzeptabel, denn das Gericht erster Instanz hat, worauf die Kommission in ihrer Rechtsmittelbeantwortung hingewiesen hat, in den Randnummern 50 bis 86 die Klagebefugnis der Regione Siciliana ausführlich untersucht.
60. Die Rüge, die Kommission habe die Vorabentscheidung über die Unzulässigkeit nicht gemäß Artikel 114 § 4 der Verfahrensordnung mit besonderem Schriftsatz beantragt, greift nicht durch, weil das Gericht erster Instanz den Unzulässigkeitsgrund auf der Grundlage des Artikels 113 der Verfahrensordnung feststellte.
61. Da sich aus dem Vorbringen keine Verletzung der Artikel 113 und 114 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz ergibt, ist der erste Rechtsmittelgrund offensichtlich nicht stichhaltig.
C – Dritter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 2052/88 und Artikel 9 der Verordnung Nr. 4253/88
62. Bevor in die Untersuchung dieses Rechtsmittelgrundes eingetreten wird, erscheint ein Hinweis auf sein tatsächliches Wesen angebracht. Mit ihm soll nachgewiesen werden, dass der angefochtene Beschluss fehlerhaft sei, da verkannt worden sei, dass die streitgegenständliche Entscheidung über den Widerruf der EFRE-Beihilfen die Regione Siciliana unmittelbar betreffe. Deshalb wird im Folgenden die Fragestellung an dem wirklichen Begehren der Rechtsmittelführerin ausgerichtet.
63. Es ist festzuhalten, dass es in diesem Rechtsstreit nie um die individuelle Betroffenheit der klagenden Region durch die Entscheidung der Kommission ging, da sich beide Parteien in dieser Hinsicht einig waren.
64. Die Regione Siciliana hat zu diesem Rechtsmittelgrund zwei Rügen vorgebracht. Mit der ersten wird behauptet, das System der Strukturfonds sei von den Grundsätzen der Subsidiarität und der Zusammenarbeit inspiriert und beinhalte die Beteiligung der regionalen Einrichtungen, weshalb jede Entscheidung über eine Rücknahme einer geplanten finanziellen Intervention in diesem Bereich unmittelbare Rechtswirkungen für die betroffene Region habe. Die zweite Rüge richtet sich gegen die Weigerung des Gerichts erster Instanz, diese Rechtswirkungen anzuerkennen, indem es annahm, dass die Italienische Republik die Kosten der noch ausstehenden Arbeiten bis zur Fertigstellung des Projekts übernehmen könne, ohne von der Regione Siciliana ihre Rückerstattung zu begehren. Diese Sichtweise verstößt ihrer Auffassung nach gegen die Grundsätze der Komplementarität und der Zusätzlichkeit. Darüber hinaus teilt sie in der Erwiderung mit, dass der italienische Staat sie aufgefordert habe, die Beihilfe in Höhe von 58 036 177 Euro zurückzuerstatten.
4. Zur Klagebefugnis aufgrund der Zusammenarbeit der regionalen Einheiten mit der Kommission
65. Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2052/88, in dem der Grundsatz der Komplementarität verankert ist, sieht eine enge Konzertierung zwischen der Kommission, dem betreffenden Mitgliedstaat und den von ihm benannten Behörden oder Einrichtungen bei der Durchführung der jeweiligen Gemeinschaftsaktion vor. Gemäß Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 kann die Kommission, wenn sie Zweifel hinsichtlich der gewährten finanziellen Beteiligung hat, die danach benannten Behörden auffordern, sich zu äußern.
66. Neben dem Subsidiaritätsgrundsatz veranlasst diese Aufforderung der Kommission, sich zu äußern, die Rechtsmittelführerin zu einer Gleichsetzung der Stellung der von einem Mitgliedstaat vor einer Bewilligung einer Gemeinschaftsaktion im Rahmen des EFRE für eine Zusammenarbeit benannten unterstaatlichen Organe mit der von Exportunternehmen, die eine Antidumpingverordnung anfechten und bei den Untersuchungen der Kommission mitgewirkt haben(53), mit derjenigen von Unternehmen, die eine Entscheidung anfechten, mit der staatliche Beihilfen genehmigt werden, nachdem sie auf irgendeine Weise an dem Verfahren des Artikels 88 EG teilgenommen haben(54), oder mit der Stellung jener, die ein wettbewerbswidriges Verhalten anderer Markteilnehmer angezeigt haben(55).
67. Zwar ist die Erheblichkeit dieses Vorbringens nicht zu leugnen, doch ist es zu nuancieren, um zu vermeiden, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofes verfälscht wird.
68. Erstens bejahte der Gerichtshof im Antidumpingrecht die Klagebefugnis der betroffenen Exporteure, die der Kommission bei ihren Untersuchungen halfen, deshalb, weil die Gemeinschaft auf diesem Gebiet nur Verordnungen erlassen kann(56), wodurch Klagen von Privaten grundsätzlich ausgeschlossen wurden(57). Darüber hinaus geht es dabei um die Anfechtung von Verordnungen und nicht, wie in der vorliegenden Rechtssache, von Entscheidungen.
69. Zweitens richtet sich auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen der Umfang des Rechts zur Anfechtung von Entscheidungen der Kommission danach, ob sie gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG im Vorverfahren oder gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG im Hauptverfahren tätig geworden war. Im letzteren Fall ergibt sich die Klagebefugnis aus dem Recht der Unternehmen, gehört zu werden – selbst wenn sie davon zuvor keinen Gebrauch gemacht haben –, und sie sind dabei nicht durch ihre Äußerungen im Rahmen des Artikels 88 Absatz 2 EG eingeschränkt(58). Durch die Verordnung Nr. 659/1999(59) wurden bestimmte Verfahrensgarantien der Verfahrensbeteiligten verstärkt(60), ohne sie dadurch von der Pflicht, einen in ihrer Interessensphäre erlittenen Schaden nachzuweisen, zu befreien(61).
70. Schließlich erfordert die Bezugnahme der Regione Siciliana auf die Rechtsprechung zum Wettbewerbsrecht eine Feststellung, die zudem noch eine weitere, tiefer gehende, nach sich zieht. Das Metro‑I‑Urteil stützte sich bei der Bejahung der Klagebefugnis eines Unternehmens, das eine Entscheidung der Kommission nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 17(62) beantragt hatte und dem eine solche versagt worden war, auf die Notwendigkeit eines sachgerechten Rechtsschutzes(63), denn das Unternehmen war grundsätzlich für die Anfechtung der Ablehnung nicht klagebefugt.
71. Es ist kein Zufall, dass der Begriff sachgerechter Rechtsschutz in diesem Zusammenhang Erinnerungen an das Jégo-Quéré-Urteil hervorruft, denn sämtliche von der Regione Siciliana zur Stützung ihres Standpunkts zitierten Entscheidungen haben etwas mit dieser bekannten Rechtssache gemeinsam und betreffen die Voraussetzung, dass nur klagebefugt ist, wer durch eine Entscheidung individuell betroffen ist. Ich habe ja bereits darauf hingewiesen, dass die individuelle Betroffenheit im vorliegenden Fall nicht in Frage gestellt worden ist und damit als nachgewiesen zu betrachten ist.
72. Folglich kann der Ansicht der Rechtsmittelführerin, dass ihre Mitwirkung an dem Verfahren zur Bewilligung der Gemeinschaftsaktion ihr dieselben Rechte verleihe wie Wirtschaftsteilnehmern in den dargestellten Situationen und Bereichen (Wettbewerb, staatliche Beihilfen, Antidumpingmaßnahmen), nicht gefolgt werden, denn diese Rechte sind im Wesentlichen darauf gerichtet, den Nachweis der individuellen Betroffenheit zu vermeiden; sie ist in der vorliegenden Rechtssache aber als nachgewiesen anzusehen, da sie zu keinem Zeitpunkt widerlegt worden ist.
5. Rechtsirrtum in Form der Annahme, die Italienische Republik könne die Kosten für die Fertigstellung des Projekts übernehmen
73. Im Gegensatz zur Rechtsprechung zum individuellen Betroffensein durch einen Gemeinschaftsakt war die Rechtsprechung zur unmittelbaren Betroffenheit enger, was wahrscheinlich auf die vom Gerichtshof verwendete Methode zurückzuführen ist, bei der aus Gründen der Logik auf die Untersuchung dieser zweiten Voraussetzung verzichtet wird, wenn zuvor bereits ausgeschlossen wurde, dass es sich bei dem angefochtenen Rechtsakt um eine Entscheidung handelt, oder die individuelle Betroffenheit des Klägers verneint wurde, da er kein Adressat des Rechtsakts war(64). Es ist daher nicht erstaunlich, dass sich in der Rechtsprechung auf diesem Gebiet keine Formel wie die der Plaumann‑Verfügung(65) entwickelt hat, was nicht bedeutet, dass es nicht genügend Präzedenzfälle gibt, die es erlauben, die grundlegenden Prinzipien abzuleiten, die der Gerichtshof in Bezug auf den unmittelbaren Einfluss einer angefochtenen Entscheidung auf die Rechtssphäre des Klägers entwickelt hat.
74. So wurde in dem Töpfer‑I‑Urteil(66) zum ersten Mal der Begriff „unmittelbar betroffen“ ausgelegt und die Klagebefugnis von Dritten bejaht, die nicht Adressaten eines Gemeinschaftsrechtsakts sind, sofern durch diesen zuvor von dem beteiligten Mitgliedstaat erlassene Maßnahmen bestätigt werden. Da in einem solchen Fall keine nationale Durchführungsmaßnahme erforderlich ist, sind die Auswirkungen auf die beteiligten Dritten ebenso unmittelbar wie die der innerstaatlichen Bestimmungen, die durch die Gemeinschaftsregelung ersetzt werden.
75. Spätere Entscheidungen haben die Fälle, bei denen der staatliche Eingriff zuvor vom Rat oder der Kommission aufgestellten Kriterien unterlag(67) und rein automatisch(68) und ohne Ermessensausübung(69) erfolgte, denjenigen gleichgestellt, bei denen der Erlass von Vorschriften im innerstaatlichen Bereich nicht erforderlich ist.
76. Folglich ist – abgesehen von den Fällen einer rein technischen Ausführung(70) durch den Mitgliedstaat – eine Rechtswirkung auf die Interessen des Klägers zu verneinen, wenn dem Mitgliedstaat ein Ermessen bei der Umsetzung in seinem Hoheitsgebiet eingeräumt wird(71). Diese Wirkung tritt erst ein bei der Umsetzung durch die entsprechende nationale Regelung in dem Mitgliedstaat(72). Zusammenfassend ist zu sagen, dass das Dazwischentreten einer eigenständigen Absicht zwischen die Entscheidung und ihre Auswirkungen auf den Kläger dazu führt, dass dieser nicht unmittelbar betroffen ist(73). Die einzige Einschränkung dieses Grundsatzes bezieht sich auf die Fälle, in denen die Möglichkeit des Mitgliedstaats, den Gemeinschaftsrechtsakt fortzuentwickeln, nur theoretisch ist, d. h., wenn das Wollen der staatlichen Behörden keine Zweifel darüber zulässt, wie sie den betreffenden Rechtsakt anzuwenden gedenken(74).
77. In dieser Rechtssache geht aus dem angefochtenen Beschluss hervor, dass die Entscheidung an den italienischen Staat gerichtet war und keine Anordnung enthält, die direkte Auswirkungen auf die Regione Siciliana hat, indem sie entweder das Ermessen der Italienischen Republik einschränkt oder die Ausübung dieser Befugnis auf eine reine Hypothese, deren Verwirklichung unwahrscheinlich ist, reduziert. Ebenso wenig geht aus den Rechtsakten hervor, dass die Kommission ihr im Rahmen dieses Gemeinschaftsrechtsakts oder vor dessen Erlass irgendein Kriterium auferlegt hätte, oder dass ihr die entsprechenden Absichten der italienischen Behörden bekannt waren oder hätten bekannt sein können.
78. Demnach standen dem Gericht erster Instanz keine Hinweise auf das zukünftige Handeln des Staates zur Verfügung und die Rechtsmittelführerin hat keine geeigneten Beweise für das zu erwartende Vorgehen der Italienischen Republik nach dem Widerruf der erhaltenen EFRE-Beteiligung vorgelegt. Den Erlass einer konkreten nationalen Maßnahme anzunehmen, hieße, die Untersuchung angesichts fehlender sonstiger Entscheidungsgrundlagen auf reine Vermutungen zu stützen. In diesem Sinne ist das Schreiben vom 30. Oktober 2002, das die Regione Siciliana mit ihrer Erwiderung zum Nachweis dafür vorgelegt hat, dass der italienische Staat beabsichtige, die Rückzahlung der von ihr zu Unrecht erhaltenen Beträge zu verlangen, als unzulässig zu betrachten, denn der Gerichtshof erlaubt es – worauf die Kommission zutreffend hinweist – nicht, im Rahmen eines Rechtsmittels neues Tatsachenvorbringen einzuführen(75).
79. Man könnte argumentieren, dass die in erster Instanz angefochtene Entscheidung automatisch Auswirkungen für die Rechtsmittelführerin habe, zum einen wegen der Änderung ihrer Vermögenslage durch den Entzug des Zuschussbetrags und zum anderen dadurch, dass sie zur Schuldnerin dieses Betrages wurde, während sie bis zum Erlass der streitigen Entscheidung eine Gläubigereigenschaft innehatte. Darüber hinaus könnte man in diesem Zusammenhang hinzufügen, dass eine mögliche Maßnahme des Mitgliedstaats zur Durchführung der Gemeinschaftsmaßnahme zu einer zweiten Beeinträchtigung des Vermögens der Regione Siciliana führen würde, die ausschließlich auf die nationale Entscheidung zurückzuführen wäre(76).
80. Diese Annahme, die auf den ersten Blick einen gewissen Reiz hat, ist jedoch zu vereinfachend. Da einzig die Rechtsnatur des Rechtsakts der Kommission untersucht wird(77), wird seine systematische Auslegung unterlassen, die jedoch angesichts der komplexen Beziehungsstruktur bei der Verwaltung der Strukturfonds erforderlich ist.
81. Untersucht man aber den Aufbau dieser Struktur, wird deutlich, dass die Aufgaben des Mitgliedsstaats von größerem Gewicht sind, als die Rechtsmittelführerin meint. Ohne dass es erforderlich wäre, die Regelung des EFRE ausführlich darzustellen, führt die detaillierte Untersuchung seiner Grund- und Durchführungsverordnungen zu dem Ergebnis, dass die Zentralregierungen stärker eingebunden sind. Sie können natürlich nicht als bloßer „Briefkasten“ bezeichnet werden, an den sich die benannten Behörden begeben, um ihre Korrespondenz mit der Kommission abzuholen.
82. Schon das Wesen der in Rede stehenden Fonds zeigt ihren ergänzenden Charakter(78). Ihnen gegenüber hat das staatliche Handeln Vorrang und unterliegt einem weiten Ermessen, nicht nur in Bezug auf die Auswahl der Begünstigten, sondern auch bei der Ausarbeitung der Pläne, für die Zuschüsse bereitgestellt werden sollen(79). Es ist daher kein Fehler, die Verantwortung für die Durchführung der in den gemeinschaftlichen Förderkonzepten aufgeführten Interventionsformen den Mitgliedstaaten zuzuschreiben, wie es in der sechsten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2082/93 festgehalten ist. Unter diesen Voraussetzungen bekommt die Stellung der zentralen Behörden eine Bedeutung, die sich ziemlich stark von der Rolle eines Komparsen unterscheidet, auf die die Regione Siciliana sie verweisen will.
83. Angesichts dieser Befugnisse, die die Mitgliedstaaten innehaben(80), zeigt eine Entscheidung der Kommission wie die angefochtene ihr wahres Profil, was bei einer isolierten Betrachtung nicht der Fall ist. Unter diesem neuen Blickwinkel ist der Handlungsspielraum des die EFRE-Zuschüsse verwaltenden Landes nämlich besser zu verstehen; diesem ist letztlich die Entscheidung überlassen, ob der Bau fortgesetzt wird, wenn das Gemeinschaftsorgan seine finanzielle Beteiligung beendet.
84. Es obliegt daher der jeweiligen Regierung, über die Zukunft dessen zu entscheiden, was in Wirklichkeit ihr Projekt ist. Es stehen ihr mehrere Lösungen zur Verfügung, wie z. B. seine Aufgabe, seine vorläufige Einstellung oder seine Abtretung, aber ihr ist auch gestattet, die Kosten zu Lasten ihres Haushalts zu übernehmen, um seine Fertigstellung zu gewährleisten. Obschon die Nachteile des Widerrufs der Zuschüsse zahlreich und schmerzhaft sind, gibt die Kommission weder ein Urteil noch eine Empfehlung hinsichtlich der Richtung, die der Mitgliedstaat bei der Entscheidung über die Zukunft seiner territorialen Entwicklungspläne einzuschlagen hat, ab, noch nimmt sie diese Entscheidung vorweg.
85. Aus den vorstehenden Gründen ist die Regione Siciliana nur von der Entscheidung der Regierung des Landes, zu dem sie gehört, betroffen; diese hat somit ein souveränes und ausreichend weites Ermessen, so dass ihr Wille die tatsächlichen Auswirkungen auf die Region bestimmt.
86. Damit steht fest, dass die mögliche Betroffenheit der Rechtsmittelführerin vom Vorgehen des Mitgliedsstaats im Angesicht der neuen Situation abhängt, die durch den Widerruf der Beteiligung des EFRE entstanden ist und aus der sich eine potenzielle Auswirkung ableitet, aus der jedoch nur ein unmittelbarer und unvermeidlicher (nicht nur möglicher) Schaden wird, wenn die Regierung von ihr die Rückzahlung der zu Unrecht als Gemeinschaftshilfe gezahlten Beträge verlangt.
87. Ich halte es für erforderlich, auf den Schadensbegriff einzugehen, den die Lehre vertritt(81). Die bloße Möglichkeit des Schadenseintritts kann nämlich nicht zur Bejahung der unmittelbaren Betroffenheit im Sinne des Artikels 230 Absatz 4 EG führen. In der vorliegenden Rechtssache würde der Schaden, wenn man von einer Änderung in der Rechtssphäre der Rechtsmittelführerin ausgeht, nicht anders sein als eine bloße Möglichkeit, wie letztlich durch die Tatsachen bewiesen wurde, denn in der mündlichen Verhandlung über das Rechtsmittel hat die Regione Siciliana erklärt, dass die Autobahn bis zum Schluss mit Mitteln des staatlichen Unternehmens ANAS gebaut worden sei, das auf diese Art von Verkehrswegen spezialisiert sei.
88. Ebenso hat die Änderung der Rechtsstellung der Rechtsmittelführerin von der Gläubigerin zur Schuldnerin(82) und sogar die Änderung der Herkunft der Mittel nur formelle Auswirkungen auf diese Rechtsstellung, denn ihr reales Interesse, die Finanzierung, war nie konkret und unvermeidbar beeinträchtigt.
89. Folglich ist in Übereinstimmung mit der dargestellten Rechtsprechung kein Rechtsfehler des Gerichts erster Instanz erkennbar. Auch können die Besonderheiten dieser Rechtssache nicht zu einer Änderung der Rechtsprechung führen, da sie vollkommen im Einklang stehen mit der bisherigen Rechtsauffassung des Gerichtshofes und anders als bei den zuvor erwähnten Rechtssachen Unión de Pequeños Agricultores und Jégo-Quéré(83) keine so schwerwiegenden Probleme aufwerfen wie das behauptete Fehlen eines Rechtsschutzes für die Rechtsmittelführerin.
90. Die vorstehenden Erwägungen führen zu dem Vorschlag, den dritten Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.
D – Zum vierten Rechtsmittelgrund: Fehlende Begründung hinsichtlich der Befugnis des italienischen Staates, auf die Rückzahlung der Beteiligung zu verzichten, und rechtliche Bindungswirkung des Schriftwechsels mit der Kommission
91. Im ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes weist die Rechtsmittelführerin die Feststellung des Gerichts erster Instanz zurück, der Mitgliedstaat behielte die Befugnis zur Durchführung der streitigen Entscheidung gegenüber den Begünstigten der ursprünglich von der Kommission zu Lasten des EFRE gewährten Beteiligung, und rügt sie als inkohärent und willkürlich, da sie sich auf eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung stütze sowie auf Annahmen, die in keiner Weise durch Beweise untermauert seien.
92. Zu diesem Punkt reicht der Hinweis darauf, dass das Gericht erster Instanz in den Randnummern 71 bis 79 des angefochtenen Beschlusses detailliert zu dem Ermessen Stellung genommen hat, über das die Italienische Republik eventuell hinsichtlich der Rückforderung der Mittel verfügte, die die Kommission von ihr verlangte. Es zitierte die anwendbaren Rechtsvorschriften(84), stützte sich auf die einschlägige Rechtsprechung(85) und würdigte die Beweismittel in logischer Art und Weise, wobei es zu dem Schluss kam, dass die angefochtene Entscheidung die Italienische Republik nicht verpflichte, die zu Unrecht gezahlten Beträge von der Klägerin oder den Endempfängern zurückzufordern(86).
93. Zwar hat das Gericht erster Instanz nicht die von der Regione Siciliana vorgeschlagene Lösung akzeptiert, aber die darin zum Ausdruck kommende Diskrepanz der Standpunkte führt nicht zur Inkohärenz oder Willkürlichkeit des angefochtenen Beschlusses, der im Übrigen gut begründet ist, so dass dieser Punkt des Rechtsmittelgrundes wegen seiner offensichtlichen Unbegründetheit zurückzuweisen ist.
94. Im zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes wird gerügt, dass das Gericht erster Instanz in Randnummer 84 des Beschlusses verneint habe, dass der Schriftwechsel mit der Kommission zu einer unmittelbaren Betroffenheit der Regione Siciliana führe. Sie sieht den einzigen Grund für diesen Briefwechsel, aufgrund dessen die Kommission den Italienischen Staat aufforderte, ihr die Entscheidung über die Beendigung der Beteiligung mitzuteilen, darin, ihr den Weg zu den in der Rechtsordnung der Union vorgesehenen Rechtsmitteln zu eröffnen. Aufgrund dessen erscheint ihr diese Randnummer des angefochtenen Beschlusses widersprüchlich und unlogisch.
95. Einerseits kam die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu dem Ergebnis, dass ein bloßer Briefwechsel mit der Kommission nicht ausreicht, um von einer individuellen Betroffenheit auszugehen(87).
96. Andererseits sind die Bemühungen der Kommission, die Regione Siciliana über das von ihr mitfinanzierte Projekt auf dem Laufenden zu halten, Ausdruck der engen Partnerschaft zwischen der Kommission, dem Mitgliedstaat und den von diesem benannten Behörden, auf die sich Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 2052/88 bezieht. Darüber hinaus spiegeln sie in diesem Zusammenhang den Geist der Transparenz wider, der die Beziehungen zwischen öffentlichen Einrichtungen und den Verwaltungssubjekten im Rahmen einer guten Verwaltung prägt.
97. Ferner entspricht der Hinweis auf die Rechtsbehelfe, die dem Adressaten eines Verwaltungsakts zur Verfügung stehen, einer allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Verwaltungspraxis und dem Bemühen, dem Bürger besser zu dienen. Doch selbst wenn die Kommission mit der Mitteilung des Umfangs eines möglichen Rechtsschutzes an die Regione Siciliana zu viel des Guten getan und sich geirrt haben sollte, würde dieser Irrtum weder die Natur der angefochtenen Entscheidung noch ihre Auswirkungen durch die Schaffung einer rechtlichen Bindung verändern, die nie existierte; er würde auch den Gerichtshof bei der Auslegung und Anwendung der prozessualen Voraussetzungen für die Erhebung der Nichtigkeitsklage nicht binden.
98. Aus diesem Grund hat das Bestreben, aus dieser Korrespondenz bestimmte Pflichten abzuleiten, keine Grundlage, und dem Gericht erster Instanz kann nicht vorgehalten werden, dass es zu einem gegenteiligen Ergebnis kam, zumal es dies erst nach einer erschöpfenden Prüfung der Frage tat, ob die Rechtsmittelführerin von der streitigen Entscheidung betroffen war.
99. Im Ergebnis kann der Rüge der fehlenden Begründung im Zusammenhang mit der Korrespondenz zwischen der Regione Siciliana und der Kommission wegen Unbegründetheit nicht stattgegeben werden.
100. Angesichts der vorstehenden Erwägungen schlage ich vor, den vierten Rechtsmittelgrund zurückzuweisen, da er zum Teil offensichtlich unbegründet und zum Teil unbegründet ist
VI – Kosten
101. Da sämtliche Rechtsmittelgründe zurückzuweisen sind, ist gemäß Artikel 122 in Verbindung mit Artikel 69 der Verfahrensordnung, der auf das Rechtsmittel gemäß Artikel 118 entsprechend anzuwenden ist, die unterliegende Partei, d. h. die Regione Siciliana, zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
VII – Ergebnis
102. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, das von der Regione Siciliana gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 8. Juli 2004 in der Rechtssache T‑341/02 eingelegte Rechtsmittel zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.
1 – Originalsprache: Spanisch.
2 - Beschluss vom 8. Juli 2004 in der Rechtssache Regione Siciliana/Kommission (T‑341/02, Slg. 2004, II–0000).
3 - Entscheidung vom 5. September 2002 über die Beendigung der finanziellen Beteiligung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) betreffend das Großprojekt Autobahn Messina-Palermo (EFRE Nr. 93.05.03.001 ― Arinco Nr. 93.IT.16.009).
4 - Urteile vom 25. Juli 2002 in der Rechtssache C‑50/00 P (Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Slg. 2002, I‑6677) und vom 1. April 2004 in der Rechtssache C‑263/02 P (Kommission/Jégo-Quéré, Slg. 2004, I‑3425). Die Reichweite des Streits kann ohne die Lektüre der Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in beiden Rechtssachen nicht erfasst werden.
5 - Urteil vom 18. Oktober 2005 in der Rechtssache Regione Siciliana/Kommission (T‑60/03, Slg. 2005, II–0000).
6 - Das Erstaunen wird noch größer, wenn man berücksichtigt, dass bei dem Gericht erster Instanz mehrere Rechtssachen anhängig sind, bei denen es um Entscheidungen der Kommission über den Widerruf und die Rückzahlung von EFRE-Beteiligungen geht, die von der Regione Siciliana angefochten wurden und bei denen ebenfalls die Zulässigkeit der Klagen streitig ist (Rechtssachen T‑363/03, T‑414/03, T‑392/03, T‑408/03, T‑414/03 und T‑435/03).
7 - Nrn. 79 ff.
8 - Urteil des Gerichts erster Instanz vom 31. Mai 2005 in der Rechtssache T‑272/02 (Comune di Napoli/Kommission, Slg. 2005, II–0000).
9 - Schlussanträge vom 18. Juni 1996 in den verbundenen Rechtssachen C‑74/95 und C‑129/95 (Strafverfahren gegen X, Slg. 1996, I‑6612).
10 - ABl. 185, S. 9, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2081/93 des Rates vom 20. Juli 1993 (ABl. L 193, S. 5) und die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161, S. 1).
11 - ABl. L 374, S. 1, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2082/93 des Rates vom 20. Juli 1993 (ABl. L 193, S. 20).
12 - [Betrifft nur die spanische Fassung.]
13 - Ich nehme Bezug auf die Randnrn. 17 bis 29 des Beschlusses, die eine detaillierte Schilderung des Sachverhalts enthalten.
14 - In den Randnrn. 50 bis 52 des angefochtenen Beschlusses heißt es, dass die Kommission diesen Umstand nicht widerlegt hat.
15 - Randnrn. 53 bis 62.
16 - Insbesondere in den Randnrn. 55, 58, 60 und 62.
17 - Urteil des Gerichtshofes vom 22. Januar 2004 in der Rechtssache C‑271/01 (COPPI, Slg. 2004, I‑1029, Randnrn. 37, 38 und 41).
18 - Randnr. 83 des angefochtenen Beschlusses.
19 - Randnr. 66.
20 - Randnr. 68.
21 - Randnr. 70.
22 - Urteil des Gerichtshofes vom 5. Mai 1998 in der Rechtssache C‑386/96 P (Dreyfus/Kommission, Slg. 1998, I‑2309, Randnr. 43).
23 - Randnr. 79.
24 - Randnr. 82.
25 - Pérez González, M., La subjetividad internacional, in Díez de Velasco, M., Instituciones de Derecho Internacional Público, 13ª edición, ed. Tecnos, Madrid, 2001, S. 219.
26 - Hecquard-Theron, M., La notion d'État en droit communautaire, Revue trimestrielle de droit européen, Nr. 26 (4), Oktober-Dezember 1990, S. 693 ff.
27 - In Bezug auf Gibraltar vgl. die Schlussanträge des Generalanwalts Lenz in der Rechtssache C‑298/89 (Gobierno de Gibraltar/Rat), in der am 29. Juni 1993 das Urteil des Gerichtshofes erging (Slg. 1993, I‑3605, insbesondere S. 3621 ff.).
28 - Beschluss des Gerichtshofes vom 21. März 1997, Wallonische Region/Kommission (C‑95/97, Slg. 1997, I‑1787, Randnr. 6).
29 - Beschluss des Gerichtshofes vom 1. Oktober 1997 in der Rechtssache C‑180/97 (Regione Toscana/Kommission, Slg. 1997, I‑5245, Randnr. 6).
30 - Urteil vom 22. November 2001 in der Rechtssache C‑452/98 (Nederlandse Antillen/Rat, Slg. 2001, I‑8973, Randnr. 50).
31 - Urteil vom 12. Juli 1990 in der Rechtssache C‑188/89 (Foster u.a., Slg. 1990, I‑3313, Randnrn. 17 bis 20). In Randnr. 19 wird daran erinnert, dass der Gerichtshof es zuvor zugelassen hatte, dass die Berufung auf Bestimmungen einer Richtlinie gegenüber der Finanzverwaltung (Urteil vom 19. Januar 1982 in der Rechtssache 8/81, Becker, Slg. 1982, 53, Randnrn. 23 bis 25), den lokalen Körperschaften (Urteil vom 22. Juni 1989 in der Rechtssache 103/88, Fratelli Costanzo, Slg. 1989, 1839), verfassungsmäßig unabhängigen Organen der Aufrechterhaltung der Ordnung und der öffentlichen Sicherheit (Urteil vom 15. Mai 1986 in der Rechtssache 222/84, Johnston,. Slg. 1986, 1651) und den Organen, die die öffentliche Gesundheitsversorgung sicherstellen (Urteil vom 26. Februar 1986 in der Rechtssache 152/84, Marshall, Slg. 1986, 723), erfolgte.
32 - Urteil vom 2. August 1993 in der Rechtssache C‑355/90 (Kommission/Spanien, Slg. 1993, I‑4221).
33 - Urteil vom 13. September 2001 in der Rechtssache C‑417/99 (Kommission/Spanien, Slg. 2001, I‑6015).
34 - Urteil vom 2. Juli 2002 in der Rechtssache C‑499/99 (Kommission/Spanien, Slg. 2002, I‑6031).
35 - Urteil des Gerichtshofes vom 3. Juli 1986 in der Rechtssache 66/85 (Lawrie Blum, Slg. 1986, 2121, Randnr. 27).
36 - Sobrido Prieto, M., Las comunidades autónomas ante el Tribunal de Justicia y el Tribunal de Primera Instancia de las Comunidades Europeas, Tirant monografías, Valencia, 2003, S. 45.
37 - Haguenau, C., L'application effective du droit communautaire en droit interne; analyse comparative des problèmes rencontrés en droit français, anglais et allemand, Bruylant, Editions de l'Université de Bruxelles, Brüssel, 1995, S. 196.
38 - Sobrido Prieto, M., a.a.O., S. 52.
39 - Ipsen, H.P., Als Bundesstaat in der Gemeinschaft, in Probleme des Europäischen Rechts. Festschrift für Walter Hallstein zu seinem 65. Geburtstag, 1966, S. 228 ff.
40 - Beschlossen am 15. Oktober 1985, in Kraft seit dem 9. September 1988.
41 - Einstimmig beschlossen am 5. Juni 1997.
42 - Gegründet am 15. Juni 1985, Sitz in Straßburg.
43 - Entscheidung 88/487/EWG der Kommission vom 24. Juni 1988 (ABl. L 247, S. 23 und 24).
44 - Artikel 2 des Beschlusses 88/487.
45 - Artikel 7 Absatz 1 des Beschlusses.
46 - In den Artikeln 198 A bis 198 C EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 263 EG bis 265 EG).
47 - Die Fortschritte spiegelten sich im Vertrag von Amsterdam insbesondere in der Befugnis, sich eine Geschäftsordnung zu geben (Artikel 264 Absatz 2 EG), der Erweiterung der Gebiete, bei denen eine Anhörung vorgeschrieben ist (z.B. Artikel 71 EG, 128 EG, 137 EG oder 175 EG), der Befugnis, von sich aus eine Stellungnahme abzugeben (Artikel 265 Absatz 5 EG), und dem Recht des Europäischen Parlaments, ihn anzuhören (Artikel 265 Absatz 4 EG), wider.
48 - Durch diesen Vertrag wurden im Wesentlichen zwei Änderungen eingeführt: die Notwendigkeit, dass seine Mitglieder ein auf Wahlen beruhendes Mandant in einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft innehaben, dessen Ablauf automatisch zur Beendigung der Amtszeit als Mitglied des Ausschusses der Regionen führt, und die Beschränkung der Zahl seiner Mitglieder auf 350 (Artikel 263 EG).
49 - Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu der Revision des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Berichterstatter: Herr Pujol i Soley), CdR 136/95, ABl 1996, C 100, S. 1). Auch die Entschließung des Ausschusses der Regionen zur nächsten Regierungskonferenz, CdR 54/99 FIN, ABl. 1999 C 293, S. 74).
50 - Er schlug vor: „Der Gerichtshof ist unter den gleichen Voraussetzungen zuständig für Klagen des Europäischen Parlaments, der Europäischen Zentralbank und des Ausschusses der Regionen, die auf die Wahrung ihrer Rechte abzielen [sowie] für Klagen des Ausschusses der Regionen wegen des Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip [und] für Klagen der Regionen, deren Gesetzgebungsbefugnisse durch eine Verordnung, eine Richtlinie oder eine Entscheidung berührt werden.“
51 - Artikel III‑365 Absatz 3 des Verfassungsvertrags.
52 - Shakespeare, W., Der Kaufmann von Venedig, Übersetzung von August Wilhelm von Schlegel, , enthält diese Replik Porzias, die sich als junger römischer Anwalt ausgab, als Shylock die in dem Darlehensvertrag vereinbarte Strafe forderte, weil die geschuldeten dreitausend Dukaten bei Fälligkeit nicht zurückgezahlt wurden, und die in der Übergabe eines Pfunds aus dem Körper des Darlehensnehmers gerissenen Fleischs bestand, wobei er jede Nachsicht verweigerte. Bassanio flehte, den Wortlaut der Regelung zu überdehnen, um der Grausamkeit der Inanspruchnahme einer derartigen Sicherheit zu entgehen. Das Werk ist geprägt von einer tiefgehenden Judenfeindlichkeit als Zeichen der Zeit, in der es geschrieben wurde, im England des ausgehenden 16. Jahrhunderts.
53 - Vgl. Urteil vom 21. Februar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 239/82 und 275/82 (Allied Corporation u. a./Kommission Slg. 1984, 1005).
54 - Vgl. Urteile vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 169/84 (Cofaz/Kommission, Slg. 1986, 391) und vom 17. November 1998 in der Rechtssache C‑70/97 P (Kruidvat/Kommission, Slg. 1998, I‑7138).
55 - Vgl. Urteile vom 25. Oktober 1977 in der Rechtssache 26/76 (Metro/Kommission, „Metro I“, Slg. 1977, 1875), vom 11. Oktober 1983 in der Rechtssache 210/81 (Demo-Studio Schmidt, Slg. 1983, 3045) und vom 22. Oktober 1986 in der Rechtssache 75/84 (Metro/Kommission, „Metro II“, Slg. 1986, 3021).
56 - Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 56, S. 1).
57 - Gaitanides, Ch., „Artikel 230“, in Von der Groeben/Schwarze, Vertrag über die Europäische Union und Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft – Kommentar, 6. Aufl., Nomos, Baden-Baden, 2004, Band 4, S. 481 f. Urteil vom 23. Mai 1985 in der Rechtssache 53/83 (Allied Corporation u. a./Rat, Slg. 1985, 1621).
58 - Gaitanides, Ch., S. 491.
59 - Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags [jetzt Artikel 88 EG] (ABl. L 83, S. 1).
60 - Z. B. in Artikel 1 Buchstabe h.
61 - Schwarze, J., „Artikel 230“, in EU-Kommentar, Nomos, Baden-Baden, 2000, Randnr. 43.
62 - Verordnung vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (jetzt Artikel 81 EG und 82 EG, ABl. 1962, Nr. 13, S. 204).
63 - Randnr. 13 des oben zitierten Urteils.
64 - Ortega, M., El acceso de los particulares a la justicia comunitaria, ed. Ariel, Barcelona, 1999, S. 54.
65 - Verfügung vom 31. August 1962 in der Rechtssache 25/62 (Slg. 1963, 271).
66 - Urteil vom 1. Juli 1965 in den verbundenen Rechtssachen 106/63 und 107/63 (Töpfer und Getreide-Import/Kommission, Slg. 1965, 548).
67 - Urteil vom 13. Mai 1971 in den verbundenen Rechtssachen 41/70 bis 44/70 (International Fruit Company u.a./Kommission, Slg. 1971, 411).
68 - Schlussanträge des Generalanwalts Warner in der Rechtssache 100/74 (Urteil vom 18. November 1975, CAM/Kommission, Slg. 1975, 1393).
69 - Urteil vom 16. Juni 1970 in der Rechtssache 69/69 (Alcan/Kommission, Slg. 1970, Slg. 385).
70 - Dieser Begriff wurde verwendet in: Barav, A., “Direct and individual concern: An almost insurmountable barrier to the admissibility of individual appeal to the EEC Court”, Community Market Law Review, 1974, S. 191-193.
71 - Urteil vom 10. Dezember 1969 in den verbundenen Rechtssachen 10/68 und 18/68 (Eridania/Kommission, Slg. 1969, 459).
72 - Urteile vom 25. Oktober 1972 in der Rechtssache 96/71 (Haegemann/Kommission, Slg. 1972, 1005, Randnrn. 5 bis 8), vom 6. März 1979 in der Rechtssache 92/78 (Simmenthal/Kommission, Slg. 1979, 777, Randnrn. 27 ff.) und vom 11. Juli 1984 in der Rechtssache 222/83 (Commune de Differdange/Kommission, Slg. 1984, 2889, Randnr. 12).
73 - Hartley, T. C., The Foundations of EEC Law, Clarendon, Oxford, 1987, überarbeitete Auflage 1994, S. 360.
74 - Urteil vom 17. Januar 1985 in der Rechtssache 11/82 (Piraiki-Patraiki/Kommission, Slg. 1985, 207, Randnr. 9).
75 - Urteil vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C‑199/92 P (Hüls/Kommission, Slg. 1999, I‑4287).
76 - Urteil des Gerichts erster Instanz vom 18. Oktober 2005 (angeführt in Fußnote 5, Randnrn. 52 bis 60).
77 - In Randnr. 65 des in der vorstehenden Fußnote genannten Urteils rechtfertigte das Gericht erster Instanz seine Auffassung unter Verweis auf das Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81 (IBM/Kommission Slg. 1981, 2639, Randnr. 9).
78 - Zwanzigste Begründungserwägung und Artikel 4 der Verordnung Nr. 2052/88 in der durch die Verordnung Nr. 2081/93 geänderten Fassung.
79 - Ich nehme Bezug auf die einschlägigen Artikel, z. B. Artikel 5 Absätze 1 und 2 Unterabsatz 4, 8 Absatz 1, 9 Absätze 1 und 2 und 10 Absatz 1 sowie Artikel 14 der Verordnung Nr. 4253/88 in ihrer geänderten Fassung.
80 - Neben anderen, die genauso relevant sind, aufgeführt in den Artikeln 19 bis 26 der Verordnung Nr. 4253/88 in ihrer geänderten Fassung.
81 - Toth, A.G., Legal Protection of Individuals in the European Communities, North-Holland, Amsterdam, 1978, Band II, S. 64.
82 - Vgl. Urteil des Gerichts erster Instand vom 18. Oktober 2005, Randnrn. 53 und 54.
83 - Siehe oben, Fußnote 4. Der Regione Siciliana ist es unbenommen, den Durchführungsakt, den der italienische Staat unter Anwendung der streitigen Entscheidung erlässt, vor den italienischen Gerichten anzufechten.
84 - Vgl. z.B. die sechste Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2082/93 (Randnr. 72 des angefochtenen Beschlusses).
85 - Insbesondere Urteil vom 7. Februar 1979 in der Rechtssache 11/76 (Niederlande/Kommission, Slg. 1979, 245).
86 - Randnrn. 74 und 76 des angefochtenen Beschlusses.
87 - Urteil vom 2. April 1998 in der Rechtssache C‑321/95 P (Greenpeace Council u. a./Kommission, Slg. 1998, I‑1651, Randnrn. 15 und 16).
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