Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 12. Januar 2006, Kommission / Italien
(Rechtssache C-139/04)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Luftqualität – Festlegung von Grenzwerten)
Vertragsverletzungsverfahren – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Artikel 226 EG) (vgl. Randnr. 13)
Gegenstand:
: Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen Artikel 11 der Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität (ABl. L 296, S. 55) in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 dieser Richtlinie und mit der Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft (ABl. L 163, S. 41)
Tenor:
Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 11 der Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 dieser Richtlinie und mit der Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft sowie mit Artikel 1 der Entscheidung 2001/839/EG der Kommission vom 8. November 2001 zur Festlegung eines Fragebogens, der für die jährliche Berichterstattung über die Beurteilung der Luftqualität gemäß der Richtlinien 96/62 und 1999/30 zu verwenden ist, verstoßen, dass sie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für 2001 nicht, wie in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii sowie Buchstabe b der Richtlinie 96/62 vorgesehen, alle erforderlichen Informationen über die in der Richtlinie 1999/30 geregelten Stoffe übermittelt hat.
Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
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