URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)
11. September 2007
Rechtssache C-227/04 P
Marie-Luise Lindorfer
gegen
Rat der Europäischen Union
„Rechtsmittel – Beamte – Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen – Berufstätigkeit vor Eintritt in den Dienst der Gemeinschaften – Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre – Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts – Allgemeine Durchführungsbestimmungen – Diskriminierungsverbot – Grundsatz der Gleichbehandlung“
Gegenstand: Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 18. März 2004, Lindorfer/Rat (T‑204/01, Slg. ÖD 2004, I‑A‑83 und II‑361), wegen Aufhebung dieses Urteils.
Entscheidung: Teilweise Aufhebung des Urteils und Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen.
Leitsätze
1. Beamte – Ruhegehälter – Vor Eintritt in den Dienst der Gemeinschaften erworbene Ruhegehaltsansprüche – Übertragung auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften
(Beamtenstatut, Art. 1a Abs. 1; Anhang VIII, Art. 11 Abs. 2)
2. Beamte – Ruhegehälter – Vor Eintritt in den Dienst der Gemeinschaften erworbene Ruhegehaltsansprüche – Übertragung auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften
(Beamtenstatut, Art. 77; Anhang VIII, Art. 2, 5 und 11 Abs. 2)
3. Beamte – Ruhegehälter – Vor Eintritt in den Dienst der Gemeinschaften erworbene Ruhegehaltsansprüche – Übertragung auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften
(Beamtenstatut, Anhang VIII, Art. 11 Abs. 2)
1. Die Verwendung von je nach Geschlecht unterschiedlichen Faktoren bei der Berechnung der anzurechnenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre im Fall der Übertragung von Versorgungsansprüchen, die ein Beamter aufgrund von Berufstätigkeit vor seinem Eintritt in den Dienst der Gemeinschaften erworben hat, auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften stellt eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar, die nicht durch das Erfordernis gerechtfertigt ist, ein gesundes Finanzgebaren innerhalb des gemeinschaftlichen Versorgungssystems zu gewährleisten. Zum einen haben nämlich die Beamten nach Art. 1a Abs. 1 des Statuts in den Fällen, in denen das Statut Anwendung findet, Recht auf Gleichbehandlung ohne Diskriminierung aufgrund ihres Geschlechts, und zum anderen widerspricht die Einbehaltung gleich hoher Beträge vom Gehalt der männlichen und der weiblichen Beamten nicht einem gesunden Finanzgebaren innerhalb des Versorgungssystems, wobei die Tatsache, dass die gleiche Ausgewogenheit mit „geschlechtseinheitlichen“ versicherungsmathematischen Werten für die Berechnung der anzurechnenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre erreicht werden kann, auch dadurch deutlich wird, dass die Organe inzwischen die Verwendung solcher Werte beschlossen haben.
2. Ein Beamter, der in den Dienst eines Gemeinschaftsorgans eintritt, nachdem er über einen bestimmten Zeitraum Beiträge zu einem innerstaatlichen Versorgungssystem entrichtet hat, befindet sich nicht in einer Lage, die der Lage eines zu Beginn seiner beruflichen Laufbahn eingestellten Beamten vergleichbar ist, der seither durch Einbehalte von seinem Gehalt Beiträge an das gemeinschaftliche System entrichtet hat, und kann daher nicht geltend machen, diesem nicht gleichbehandelt worden zu sein. Während sich nämlich die Höhe des Ruhegehalts des zu Beginn seiner beruflichen Laufbahn eingestellten Beamten keineswegs nach der Gesamthöhe der während der Dienstzeit einbehaltenen Beiträge bestimmt, da sie zum einen von den Leistungen des Beamten während seines Dienstes bei den Gemeinschaften, die in seinem Endgehalt zum Ausdruck kommen, und zum anderen von der Dauer seiner Beschäftigung bei den Gemeinschaften abhängt, bestimmt sich demgegenüber das Ruhegehalt des Beamten, der vor seinem Eintritt in den Dienst der Gemeinschaften Beiträge an ein innerstaatliches Versorgungssystem entrichtet hat, nach seinem Endgehalt und nach der Dauer seiner Tätigkeit im Dienst der Gemeinschaften zuzüglich der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre, die nach Maßgabe des Kapitals festgelegt werden, das bei der Übertragung der zuvor erworbenen Ruhegehaltsansprüche eingebracht wurde. Ein Geldbetrag, den dieser Beamte dem Gemeinschaftshaushalt zuführt, und eine im Dienst bei den Gemeinschaftsorganen zurückgelegte Zeit sind aber keine miteinander vergleichbaren Werte.
3. Die Gemeinschaften verfügen bei der Festlegung der Einzelheiten des Systems zur Umrechnung der von den innerstaatlichen Versorgungskassen an Versorgungsansprüchen, die die Beamten vor ihrem Eintritt in den Dienst der Gemeinschaften erworben haben, in verschiedenen Währungen übertragenen Beträge in eine einheitliche Währung über ein weites Ermessen.
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