Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 23. Februar 2006, Kommission / Vereinigtes Königreich
(Rechtssache C-455/04)
(„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2001/55/EG – Asylpolitik – Massenzustrom von Vertriebenen – Vorübergehender Schutz – Mindestnormen – Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist“)
Vertragsverletzungsverfahren – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Artikel 226 EG) (vgl. Randnr. 5)
Gegenstand:
: Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Versäumnis, die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. L 212, S. 12) innerhalb der vorgeschriebenen Frist umzusetzen.
Tenor:
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten verstoßen, indem es nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um die Bestimmungen dieser Richtlinie in sein innerstaatliches Recht umzusetzen.
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die Kosten des Verfahrens.
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