Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 15. Juni 2006 – Kommission/Schweden
(Rechtssache C‑459/04)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Sozialpolitik – Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer – Richtlinie 89/391/EWG – Fähigkeiten und Eignung der auf dem Gebiet der Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Verhütung berufsbedingter Gefahren im Unternehmen tätigen Personen“
1. Handlungen der Organe – Richtlinien – Durchführung durch die Mitgliedstaaten (Artikel 249 Absatz 3 EG) (vgl. Randnrn. 32-34)
2. Sozialpolitik – Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer – Richtlinie 89/391 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (Richtlinie 89/391 des Rates, Artikel 7 Absätze 5 und 8) (vgl. Randnrn. 36-47)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Unvollständige Umsetzung von Artikel 7 Absatz 8 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183, S. 1) – Festlegung der Fähigkeiten und Eignung der Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber mit Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Verhütung berufsbedingter Gefahren im Unternehmen betraut werden
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und das Königreich Schweden tragen ihre eigenen Kosten.
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