Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 16. März 2006 – Kommission / Griechenland
(Rechtssache C‑518/04)
(„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 92/43/EWG – Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen“)
1. Vertragsverletzungsverfahren – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebliche Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Artikel 226 EG) (vgl. Randnr. 12)
2. Umwelt – Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen – Richtlinie 92/43 (Richtlinie 92/43 des Rates, Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben b und d sowie Anhang IV Buchstabe a) (vgl. Randnrn. 14-22)
Gegenstand:
: Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7) – Schutz der Vipernart Vipera schweizeri auf Milos – Nichterlass der Maßnahmen, die erforderlich sind, um jede Störung dieser Art, insbesondere während der Fortpflanzungszeiten, und jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungsstätten zu verbieten
Tenor:
Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben b und d der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen verstoßen, dass sie nicht fristgemäß die erforderlichen Maßnahmen erlassen hat, um ein wirksames Schutzsystem für die Vipernart Vipera schweizeri auf Milos einzuführen und anzuwenden, damit jede absichtliche Störung dieser Art, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht- und Überwinterungszeiten, und jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten dieser Art vermieden wird.
Die Hellenische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
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