Beschluss des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 16. Februar 2006, Adriatica di Navigazione / Kommission
(Rechtssache C-111/04 P)
(„Rechtsmittel – Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag [jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG] – Wettbewerb – Kartelle – Absprache zwischen Unternehmen – Beweis für die Beteiligung eines Unternehmens an einem Kartell“)
1. Wettbewerb – Kartelle – Abgrenzung des Marktes – Gegenstand (Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag [jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG]) (vgl. Randnrn. 30-31)
2. Wettbewerb – Kartelle – Beteiligung eines Unternehmens an einer wettbewerbsfeindlichen Initiative (Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag [jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG]) (vgl. Randnr. 48)
3. Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachenwürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Würdigung der Beweismittel durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Artikel 225 EG; Satzung des Gerichtshofes, Artikel 58) (vgl. Randnrn. 49, 62)
4. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Herabsetzung der Geldbuße im Gegenzug für eine Zusammenarbeit (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15) (vgl. Randnr. 91)
Gegenstand:
: Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 11. Dezember 2003 in der Rechtssache T-61/99 (Adriatica di Navigazione/Kommission), mit dem eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 9. Dezember 1998 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/34.466 – Griechische Fährschiffe) als unbegründet abgewiesen wurde
Tenor:
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Das Anschlussrechtsmittel der Kommission der Europäischen Gemeinschaften wird zurückgewiesen.
Die Adriatica di Navigazione SpA trägt 90 % der Kosten.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt 10 % der Kosten.
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