Beschluss des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 14. September 2006 – Banca Popolare FriulAdria/Agenzia delle Entrate, Ufficio Pordenone
(Rechtssache C-336/04)
„Staatliche Beihilfen – Entscheidung 2002/581/EG – Steuervergünstigungen für Banken – Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung – Vorabentscheidungsfrage, die mit einer Frage übereinstimmt, über die der Gerichtshof bereits entschieden hat“
Staatliche Beihilfen – Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird – Nationale Maßnahme, mit der die Rückzahlung der Beihilfe angeordnet wird (Artikel 87 EG; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Artikel 14) (vgl. Randnr. 38, Tenor 2)
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen – Commissione tributaria provinciale di Pordenone – Gültigkeit der Entscheidung 2002/581/EG der Kommission vom 11. Dezember 2001 über die staatliche Beihilferegelung, die Italien zugunsten der Banken durchgeführt hat (bekannt gegeben unter Aktenzeichen K[2001] 3955) (ABl. 2002, L 184, S. 27)
Tenor
1.
Die Prüfung der Vorlagefragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Entscheidung 2002/581/EG der Kommission vom 11. Dezember 2001 über die staatliche Beihilferegelung, die Italien zugunsten der Banken durchgeführt hat, beeinträchtigen könnte.
2.
Weder die Artikel 87 ff. EG noch Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags noch die Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit stehen einer nationalen Maßnahme entgegen, mit der eine Beihilfe in Ausführung einer Entscheidung der Kommission zurückgefordert wird, in der diese Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt worden ist und deren Prüfung anhand der oben genannten Bestimmungen und allgemeinen Grundsätze nichts ergeben hat, was ihre Gültigkeit beeinträchtigen könnte.
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