Beschluss des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 21. Februar 2006, Deutsche Post und DHL Express (ehemals DHL International)/Kommission
(Rechtssache C-367/04 P)
(„Rechtsmittel – Beihilfen der italienischen Behörden an Poste Italiane“)
1. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen (Artikel 87 Absatz 1 EG, 88 Absatz 2 EG und 230 Absatz 4 EG) (vgl. Randnrn. 37-38, 40-42, 50-51)
2. Rechtsmittel – Rechtsmittelgründe – Kontrolle der Würdigung der Beweismittel durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Artikel 225 EG; Satzung des Gerichtshofes, Artikel 58) (vgl. Randnr. 43)
Gegenstand:
: Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Zweite erweiterte Kammer) vom 27. Mai 2004, Deutsche Post und DHL International/Kommission (T-358/02), mit dem die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2002/782/EG der Kommission vom 12. März 2002 über die staatliche Beihilfe, die Italien zugunsten der Poste Italiane SpA (vormals Ente Poste Italiane) gewährt hat (ABl. L 282, S. 29), als unzulässig abgewiesen worden ist
Tenor:
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die Deutsche Post AG und die DHL Express (Italy) Srl, ehemals DHL International Srl, tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Italienische Republik trägt ihre eigenen Kosten.
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