1.8.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 180/41
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. Juni 2009 — Italien/Kommission
(Rechtssache T-222/04) (1)
(Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen Behörden zugunsten bestimmter Unternehmen der Daseinsvorsorge in Form von Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen - Entscheidung, mit der die Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden - Bestehende oder neue Beihilfen - Art. 86 Abs. 2 EG)
2009/C 180/75
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: zunächst I. Braguglia, dann R. Adam und I. Bruni im Beistand von M. Fiorilli, avvocato dello Stato)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: V. Di Bucci)
Gegenstand
Nichtigerklärung des Art. 2 der Entscheidung 2003/193/EG der Kommission vom 5. Juni 2002 betreffend eine staatliche Beihilfe durch von Italien gewährte Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen für Unternehmen der Daseinsvorsorge mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung (ABl. 2003, L 77, S. 21)
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Italienische Republik trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission.
(1) ABl. C 233 vom 28.9.2002 (vormals Rechtssache C-290/02).
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