10.1.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 6/19
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 13. November 2008 — Italien/Kommission
(Rechtssache T-224/04) (1)
(EAGFL - Abteilung Garantie - Von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Beihilfen für die Verarbeitung von Tomaten und zur Erzeugung von Olivenöl)
(2009/C 6/38)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigter: M. Fiorilli, avvocato dello Stato)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: L. Visaggio und C. Cattabriga)
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2003/536/EG der Kommission vom 22. Juli 2003 zum Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 184, S. 42), soweit darin bestimmte von der Italienischen Republik für die Haushaltsjahre 1999 bis 2002 getätigte Ausgaben ausgeschlossen werden
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Italienische Republik trägt die Kosten.
(1) ABl. C 304 vom 13.12.2003 (zuvor Rechtssache C-430/03).
Full & Egal Universal Law Academy