7.6.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 142/23
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 3. April 2008 — KONGRA-GEL u. a./Rat
(Rechtssache T-253/04) (1)
(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus - Einfrieren von Geldern - Nichtigkeitsklage - Begründung)
(2008/C 142/41)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: KONGRA-GEL und die neun weiteren im Anhang des Urteils namentlich aufgeführten Kläger (Prozessbevollmächtigte: M. Muller, QC, E. Grieves und C. Vine, Barristers, sowie J. G. Pierce, Solicitor)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: E. Finnegan und D. Canga Fano)
Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: zunächst R. Caudwell, dann E. Jenkinson im Beistand von S. Lee, Barrister)
Gegenstand
Teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses 2004/306/EG des Rates vom 2. April 2004 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2003/902/EG (ABl. L 99, S. 28) sowie der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 (ABl. L 344, S. 70) und Schadensersatz
Tenor
1.
Der Beschluss 2004/306/EG des Rates vom 2. April 2004 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2003/902/EG wird für nichtig erklärt, soweit er KONGRA-GEL betrifft.
2.
Der Rat trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Kläger.
3.
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten.
(1) ABl. C 262 vom 23.10.2004.
Full & Egal Universal Law Academy